Verordnung zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze
                            Verordnung  zur Erhaltung und Förderung der Hecken und Feldgehölze  (Heckenverordnung)  Vom 24. März 1992 (Stand 1. Oktober 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in Vollziehung von §  3  Abs.  2 des Gesetzes über die Erhaltung und Pflege  von Naturschutzgebieten (Naturschutzgesetz) vom 2. September 1982  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck, Begriffe
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und die Anlage von Hecken und  Feldgehölzen   für   den   ökologischen  Ausgleich   ausserhalb   der   Siedlungen.  Als Siedlung gilt das rechtskräftige Baugebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hecken   und   Feldgehölze   sind   lineare   oder   flächige   Gruppierungen   von  standortgerechten,   einheimischen   Büschen   oder   Bäumen   mit   der   entspre  -  chenden   Begleitflora.   Sie   erfüllen   eine   ausgleichende   Funktion   im   Natur  -  haushalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hecken und Feldgehölze sind nicht Wald im Sinne von Art.  1  Abs.  1 der  Verordnung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpoli  -  zei vom 1. Oktober 1965  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1  Die Baudirektion vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schutzbestimmung
                            1  Hecken und Feldgehölze sind zu erhalten. Dieser Schutz gilt unabhängig  von der Inventarisierung.  1)  2)  SR  921.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen ist untersagt; insbesondere  dürfen   die   Stöcke   weder   entfernt   noch   überschüttet   werden.   Es   ist   auch  nicht gestattet, Hecken und Feldgehölze  dauernd auf  den Stock zu setzen  oder abzubrennen. Der Einsatz von Herbiziden ist verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlaubt   sind   Pflegemassnahmen,   welche   das   Gedeihen   von   Hecken   und  Feldgehölzen nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Förderung von Hecken und Feldgehölzen
                            1  Die   Baudirektion   kann   mit   den   Grundeigentümern   und   Bewirtschaftern  Verträge   über   die   Neupflanzung,   Pflege   und  Abgeltung   abschliessen,   um  Hecken und Feldgehölze zu erhalten und zu fördern. Hiefür sind die vom  Regierungsrat  erlassenen  Richtlinien  für  die  Abgeltung  von Pflegeleistun  -  gen und Nutzungseinschränkungen in Naturschutzgebieten und bei ökologi  -  schen Ausgleichsmassnahmen (Abgeltungsrichtlinien) massgebend.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmsweise Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen
                            1  Die Baudirektion kann die Beseitigung von Hecken und Feldgehölzen be  -  willigen, wenn wichtige Gründe dafür sprechen. In der Regel ist die Bewil  -  ligung mit der Auflage zu verbinden, Realersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind schriftlich und begründet an das Amt für Raumplanung zu  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Baudirektion hört die Direktion des Innern sowie die jeweilige Ein  -  wohnergemeinde an, bevor sie über das Gesuch entscheidet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inventar
                            1  Die Baudirektion führt ein Inventar der Hecken und Feldgehölze für das  ganze Kantonsgebiet. Das Inventar dient der Information von Grundeigen  -  tümern, Besitzern und Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Strafbestimmung
                            1  Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird gemäss Übertretungsstrafge  -  setz  2  )   bestraft. Die Bestrafung gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts  bleibt vorbehalten.  *  1)  2)  BGS  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Der Regierungsratsbeschluss über die vorsorgliche Erhaltung von Hecken  und Feldgehölzen vom 23. Januar 1990  3  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt auf den 1. April 1992 in Kraft.  3)  GS 23, 447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.03.1992  01.04.1992  Erlass  Erstfassung  GS 24, 17  22.12.1998  01.01.1999  § 5 Abs. 3  geändert  GS 26, 191  03.09.2013  01.10.2013  § 7 Abs. 1  geändert  GS 2013/053
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.03.1992  01.04.1992  Erstfassung  GS 24, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 3 22.12.1998
                            01.01.1999  geändert  GS 26, 191
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 03.09.2013
                            01.10.2013  geändert  GS 2013/053