Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (815.21)
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Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung

1 815.21 Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) vom 06.09.2018 (Stand 01.03.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 13 und 32 des Bundesgesetzes vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsre gistrierungsgesetzgebung.

Art. 2

Führung eines kantonalen Krebsregisters
1 Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.

Art. 3

Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle
1 Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung an fallen, werden durch den Kanton abgegolten.
2 Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.
3 Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in ei nem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt. *
1) SR 818.33 ; BBl 2016 1939
2) Vortrag vom 4. April 2018 , Geschäft des Grossen Rates Nr. 2017.GEF.690 , Septembersession 2018 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
19-014
815.21 2

Art. 4

Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle
1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion be aufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle. *
2 Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.
3 Die kantonale Krebsregistrierungsstelle a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte, b gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet ge setzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten, c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

Art. 5

Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen
1 Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betrei bern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderli desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVG) 1 ) bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früher kennungsprogramm teilgenommen hat.

Art. 6

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 7

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Bern, 6. September 2018 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Iseli Der Generalsekretär: Trees
1) SR 831.10
3 815.21 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 20. Februar 2019 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Einführungsge setz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung (EG KRG) inner halb der festgesetzten Frist kein Gebrauch gemacht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
815.21 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
06.09.2018 01.01.2020 Erlass Erstfassung 19-014
16.12.2020 01.03.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-001
16.12.2020 01.03.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert 21-001
5 815.21 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 06.09.2018 01.01.2020 Erstfassung 19-014

Art. 3 Abs. 3

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001

Art. 4 Abs. 1

16.12.2020 01.03.2021 geändert 21-001
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