Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub... (0.360.214.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Kriminalität

Abgeschlossen am 26. Januar 2018 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. November 2019 (Stand am 8. November 2019) ¹ AS 2019 3921
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien,
nachfolgend die «Vertragsparteien» genannt,
in der Absicht, einen Beitrag zur Vertiefung der beiderseitigen Beziehungen zu leisten,
in der Überzeugung, dass die polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhinderung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Ter­rorismus, des Menschenhandels und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien, von wesentlicher Bedeutung ist,
im Bestreben, die schon bestehende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Ver­tragsparteien zu präzisieren und weiterzuentwickeln,
in Achtung der Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger beider Vertragsparteien,
in Beachtung anderer internationaler Verpflichtungen beider Vertragsparteien sowie
unter Berücksichtigung des am 27. März 2009 vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement und von der Regierung der Republik Bulgarien unterzeichneten Memorandums of Understanding über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Kriminalität,
sind wie folgt übereingekommen:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck dieses Abkommens
Dieses Abkommen dient der Stärkung der bilateralen Polizeizusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bestreben, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren und jegliche strafbaren Handlungen, insbesondere durch den Austausch von strategischen und operativen Informationen sowie durch regelmässige Kontakte zwischen den zuständigen Behörden, zu bekämpfen.
Art. 2 Zuständige Behörden und ausführende Dienststellen
1.  Die zuständigen Behörden sind für den Schweizerischen Bundesrat das Bundesamt für Polizei und für die Regierung der Republik Bulgarien das Innenministerium. Diese Behörden fungieren als nationale Zentralstellen und arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach Massgabe der für sie geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften direkt zusammen und koordinieren gegebenenfalls die Tätigkeiten der beteiligten Dienststellen.
2.  Die Umsetzung dieses Abkommens nach innerstaatlichem Recht liegt jeweils in der Zuständigkeit folgender ausführender Stellen:
– für den Schweizerischen Bundesrat: – das Bundesamt für Polizei,
– die kantonalen Polizeikorps,
– die Eidgenössische Zollverwaltung, vertreten durch
– das Grenzwachtkorps und die Zollfahndung;
– für die Regierung der Republik Bulgarien: – das Innenministerium / Direktion für internationale operative Zusammenarbeit,
– die Generaldirektionen Nationale Polizei, Grenzpolizei, Bekämpfung des organisierten Verbrechens,
– die nationale Behörde für innere Sicherheit,
– das Nationale Zentrum für Terrorismusbekämpfung,
– die Zollbehörde und deren Kontaktstelle, die dem Zentralsitz der Zollbehörde angegliederte Direktion Zollinformations- und Zollermittlungs­dienst.
3.  Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich mit diplomatischer Note über jegliche Änderungen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten zuständigen Behörden und verantwortlichen Dienststellen.
Art. 3 Anwendungsbereich
1.  Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Massgabe dieses Abkommens umfasst alle Kriminalitätsbereiche, insbesondere:
1. organisierte Kriminalität;
2. Terrorismus und dessen Finanzierung;
3. Menschenhandel und Menschenschmuggel;
4. sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie;
5. Computerkriminalität;
6. illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Vorläuferchemikalien;
7. illegale Beschaffung von, illegalen Besitz von und illegalen Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen, chemischen, biologischen, radio­akti­ven und nuklearen Materialien oder zivil und militärisch verwendbarer Güter und Technologien;
8. Fälschung oder Verfälschung von Geld, Zahlungsmitteln und amtlichen Dokumenten einschliesslich Zollpapieren;
9. Geldwäscherei und Wirtschaftskriminalität;
10. Korruption;
11. Straftaten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen;
12. Straftaten gegen Leib und Leben;
13. illegalen Handel mit Kulturgütern.
2.  Die Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Abkommens erstreckt sich nicht auf politische, militärische oder fiskalische Angelegenheiten.
Art. 4 Anwendbares Recht
Entsprechend diesem Abkommen erfolgt die Zusammenarbeit auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten gemäss internationalem Recht, insbesondere im Bereich der interna­tionalen Polizeizusammenarbeit.

Titel II: Hauptformen der Zusammenarbeit

Art. 5 Allgemeine Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien vereinbaren, ihre Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und bei der Bekämpfung jeglicher Kriminalität, insbesondere der in Artikel 3 genannten Handlungen, zu verstärken.
Art. 6 Informationsaustausch
1.  Die zuständigen Behörden unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von polizeilichen Informationen, einschliesslich personenbezogener und nicht personenbezogener Daten sowie Dokumentationsmaterial betreffend:
a. strafbare Handlungen, insbesondere über tatverdächtige Personen sowie die Tatbegehungsweise und die getroffenen Massnahmen;
b. die Planung krimineller Handlungen;
c. die Beteiligung an kriminellen Organisationen;
d. die Merkmale von verdächtigen Personen, die in kriminelle Handlungen verwickelt sind, ihre Strukturen, Verbindungen und Vorgehensweisen;
e. Gegenstände, die einen Zusammenhang zu einer Straftat aufweisen, einschliesslich Mustern solcher Gegenstände;
f. Angaben zu gesuchten Personen und deren Unterstützerinnen und Unterstützern;
g. bevorstehende spezielle Aktionen und Operationen, die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten;
h. konzeptionelle und analytische Unterlagen;
i. die für den Gegenstand dieses Abkommens relevanten innerstaatlichen rechtlichen und anderen Bestimmungen sowie Änderungen dieser Bestimmungen;
j. aufgrund der Aktivitäten der zuständigen Behörden gewonnenes Fachwissen, insbesondere in Bezug auf neue Kriminalitätsformen.
2.  In Fällen, in denen während eines laufenden Strafverfahrens Informationen nach Massgabe von Absatz 1 ausgetauscht werden, muss der Austausch unter Einhaltung der gesetzlichen Beschränkungen und gegebenenfalls unter Zustimmung der Staatsanwaltschaft durchgeführt werden.
3.  Die Vertragsparteien müssen klar und deutlich den Grund für ein Ersuchen angeben.
Art. 7 Zusammenarbeit auf Ersuchen
1.  Die zuständigen Behörden können einander Unterstützungsersuchen und die entsprechenden Antworten direkt übermitteln, sofern diese die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder die Bekämpfung aller Formen der Kriminalität betreffen.
2.  Die Unterstützungsersuchen können folgende Bereiche betreffen:
a. Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen- Wasser- und Luftfahrzeugen;
b. Informationen über Führerscheine und vergleichbare Berechtigungen;
c. Aufenthalts- und Wohnsitznachforschungen;
d. international polizeilich gesuchte Personen;
e. Feststellung von Telefonanschlussinhaberinnen und -inhabern und von Immobilieneigentümerinnen und -eigentümern;
f. Identitätsfeststellungen;
g. Informationen über die Herkunft von Gegenständen, beispielsweise von Waffen und von Motor-, Wasser- oder Luftfahrzeugen (Rückverfolgbarkeit);
h. Informationen betreffend Erträge aus kriminellen Handlungen;
i. Erkenntnisse aus einer grenzüberschreitenden Observation;
j. Planung und Abstimmung von Fahndungs- oder Durchsuchungsmassnahmen sowie Einleitung von Eilfahndungen oder dringlichen Durchsuchungen;
k. Übermittlung und Vergleich von polizeilichen Daten wie Tatortspuren, Fotografien, Signalementen, Finger- und Handballenabdrücken und DNA-Pro­filen;
l. Informationen aus Polizei- oder Zollermittlungen, Dokumenten oder Computerdateien, sofern das innerstaatliche Recht die Offenlegung solcher Daten und Materialien erlaubt.
Art. 8 Unaufgeforderte Zusammenarbeit
Die zuständigen Behörden können einander ohne Ersuchen Informationen zukommen lassen, die für die andere Vertragspartei zur Vorbeugung von Straftaten oder einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie zur Strafverfolgung als notwendig erachtet werden. Die empfangende Vertragspartei ist verpflichtet, die Nützlichkeit der erhaltenen Informationen zu überprüfen und diese, falls als nicht notwendig bewertet, unaufgefordert zu vernichten oder an die absendende Vertragspartei zurückzusenden.
Art. 9 Koordination
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien treffen alle erforderlichen polizeilichen Massnahmen, um die Koordination operativer Einsätze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten zu gewährleisten. Dazu gehören Operationen in folgenden Bereichen:
a. Suche nach Personen und deren Festnahme, Suche nach Gegenständen, einschliesslich der Umsetzung von Massnahmen inklusive Hausdurchsuchungen mit dem Ziel, Erträge aus kriminellen Handlungen ausfindig zu machen und zu konfiszieren;
b. Strafverfolgung, insbesondere von organisierter Kriminalität;
c. verdeckte Ermittlungen, die der Aufdeckung von Straftaten dienen;
d. Gewährleistung des Zeugen- und Opferschutzes sowie des Schutzes anderer Personen, um Gefahren für Leib und Leben sowie andere schwerwiegende Gefahren abzuwenden, die sich im Zusammenhang mit einem Strafverfahren ergeben;
e. Planung und Durchführung gemeinsamer Programme zur Kriminalitätsprävention;
f. Sicherheit im Luftverkehr.
Art. 10 Aus- und Weiterbildung
1.  Die zuständigen Behörden unterstützen einander in Bezug auf die Aus- und Weiterbildung, insbesondere durch:
a. die Teilnahme an Ausbildungskursen, die in einer Amtssprache der jeweils anderen Vertragspartei oder in Englisch durchgeführt werden;
b. die Durchführung gemeinsamer Seminare oder Übungen;
c. die Ausbildung von Spezialistinnen und Spezialisten der anderen Vertragspartei;
d. den Austausch von Expertinnen und Experten und Ausbildungskonzepten;
e. die Einladung von Beobachterinnen und Beobachtern für die Teilnahme an Übungen.
2.  Darüber hinaus fördern die Vertragsparteien jegliche Formen des Erfahrungs- und Fachkenntnisaustauschs.

Titel III: Besondere Formen der Zusammenarbeit

Art. 11 Gemeinsame Arbeitsgruppen und Sicherheitsanalysen
Die zuständigen Behörden können gemeinsame Arbeitsgruppen bilden, um unter anderem die Sicherheitslage zu analysieren und zu beurteilen, und sind bestrebt, regelmässig oder falls es die Umstände erfordern, untereinander Lageberichte auszutauschen.
Art. 12 Gemeinsame operative Gremien
Die zuständigen Behörden können bei Bedarf gemischte Kontroll-, Observations- und Ermittlungsgremien bilden, in denen Beamtinnen und Beamte der zuständigen Behörden und Dienststellen der einen Vertragspartei bei Einsätzen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei beratend und unterstützend tätig werden. Während ihres ausschliesslichen Unterstützungseinsatzes berücksichtigen die Beamtinnen und Be­amten die Vorgaben der gastgebenden Vertragspartei.
Art. 13 Grenzüberschreitende Observation
1.  Beamtinnen und Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird, die im ersuchenden Staat mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bestraft wird, oder wenn ernsthafte Gründe für die Vermutung bestehen, eine observierte Person könnte bei der Identifizierung oder Lokalisie­rung einer solchen Person behilflich sein, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation, falls notwendig auf der Grund­lage eines vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchens, zugestimmt hat. Auf Verlangen wird die Observation den Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei übertragen.
2.  Die Befugnis gilt für das gesamte Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei und kann an Bedingungen geknüpft werden.
3.  Die für grenzüberschreitende Observationen zuständigen nationalen Behörden werden durch Briefwechsel informiert. Änderungen hinsichtlich der Verfahren oder Behörden werden auf dieselbe Weise mitgeteilt.
Art. 14 Kontrollierte Lieferung
1.  Eine Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen Vertragspartei, gegebenenfalls nach vorgängig gestelltem Ersuchen um internationale Rechtshilfe, die kontrollierte Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, die kontrollierte Durchfuhr oder die kontrollierte Ausfuhr aus ihrem Hoheitsgebiet gestatten. Die kontrollierte Lieferung kann abgefangen und derart zur Weiterbeförderung freigegeben werden, dass sie unangetastet bleibt, entfernt oder ganz oder teilweise ersetzt wird. Die ersuchte Vertragspartei kann unter Angabe der Gründe die kontrollierte Lieferung beschränken oder deren Durchführung ablehnen.
2.  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Kontrolle der Lieferung, sobald diese die Grenze überschreitet oder an einem anderen, im Voraus mit der anderen Vertragspartei vereinbarten Übergabepunkt. Sofern von der ersuchten Vertragspartei genehmigt, können Beamtinnen und Beamte der ersuchenden Vertragspartei die Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei bei der Überwachung einer kontrollierten Lieferung weiter begleiten. In diesem Fall haben die Beamtinnen und Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Anordnungen der Beamtinnen und Beamten der ersuchten Vertragspartei zu befolgen.
Art. 15 Verbindungsbeamtinnen und -beamte
1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können Vereinbarungen über die befristete oder unbefristete Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten zur anderen Vertragspartei treffen. Die Verbindungsbeamtinnen und -beamten haben den Status diplomatischer Vertreterinnen und Vertreter gemäss dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen.
2.  Die Entsendung von Verbindungsbeamtinnen und -beamten hat zum Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu verbessern und zu beschleunigen, insbesondere durch die Unterstützung bei der Ausführung polizeilicher und justizieller Rechtshilfe in Strafsachen.
3.  Die Verbindungsbeamtinnen und -beamten sind beratend und unterstützend tätig. Sie nehmen keine hoheitlichen Befugnisse wahr. Sie erteilen Auskünfte und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
² SR 0.191.01

Titel IV: Fürsorge, Verantwortlichkeit, Verfahren und Kosten

Art. 16 Fürsorge und Dienstverhältnisse
1.  Die Vertragsparteien gewähren den Beamtinnen und Beamten der anderen Vertragspartei bei der Ausübung des Dienstes in ihrem Hoheitsgebiet denselben Schutz und Beistand wie den eigenen Beamtinnen und Beamten.
2.  Beamtinnen und Beamte, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Einsatz stehen, sind verpflichtet, die Regeln und Vor­schriften der Einheit zu befolgen, der sie zugeteilt sind.
3.  Die Beamtinnen und Beamten der Vertragsparteien unterstehen in Bezug auf ihr Dienst- oder Anstellungsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht weiterhin ihrer nationalen Gesetzgebung.
Art. 17 Zivilrechtliche Verantwortung
1.  Die Vertragspartei, die Beamtinnen und Beamte entsendet hat, haftet entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für jeglichen Schaden, den ihre Beamtinnen und Beamten während des Einsatzes verursachen.
2.  Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, entschädigt diesen Schaden in gleicher Weise, wie wenn ihre eigenen Beamtinnen und Beamten ihn verursacht hätten.
3.  Die Vertragspartei, deren Beamtinnen und Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verursacht haben, erstattet dieser den Gesamtbetrag des Schaden­ersatzes, den diese an die Geschädigten oder an deren Stelle Berechtigte geleistet hat.
4.  Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme von Absatz 3 verzichtet jede Vertragspartei auf Schadenersatzforderungen für den in Absatz 1 genannten Schaden.
Art. 18 Strafrechtliche Verantwortung
Bei Einsätzen werden die Beamtinnen und Beamten beider Vertragsparteien in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, als Beamtinnen und Beamte derjenigen Vertragspartei betrachtet, in deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt.
Art. 19 Verfahren und Kosten
1.  Ersuchen um Information, um koordinierte Massnahmen oder andere Unterstützung sind begründet und in schriftlicher Form an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei zu richten. Falls der Inhalt des Ersuchens es erlaubt, wird dieses über offizielle Kanäle übermittelt. In dringenden Fällen können die Vertragsparteien ein Ersuchen auch mündlich stellen, unter der Bedingung, dass dieses nachfolgend unverzüglich schriftlich bestätigt wird.
2.  Die Unterstützung erfolgt direkt zwischen den zuständigen Behörden, sofern das Ersuchen nach innerstaatlichem Recht nicht im Kompetenzbereich der Justizbehörden liegt. Ist die um Unterstützung ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.
3.  Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet die Ersuchen gemäss Absatz 1 so schnell wie möglich. Die ersuchte Behörde kann falls notwendig weitere Informationen zur Erledigung des Ersuchens verlangen.
4.  Ist die ersuchte Vertragspartei der Auffassung, dass die Erledigung eines Ersuchens ihre Souveränität, ihre Sicherheit oder andere wesentliche Staatsinteressen gefährden oder ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie ihre Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften verletzen könnte, so kann sie die Hilfe ganz oder teilweise verweigern. Sie kann die Erledigung eines Ersuchens auch einzelfallweise an für beide Vertragsparteien verbindliche Bedingungen knüpfen.
5.  Wird ein Ersuchen ganz oder teilweise abgewiesen, so hat die ersuchte Vertragspartei die ersuchende Vertragspartei unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe über ihren Entscheid zu informieren.
6.  Die Kosten für die Erledigung eines Ersuchens werden von der ersuchten Vertragspartei getragen.
7.  Sofern nicht anders festgelegt, tragen die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ihre eigenen aus der Umsetzung dieses Abkommens entstandenen Kosten.

Titel V: Datenschutz und Weitergabe von Daten an Dritte

Art. 20 Datenschutz
Der Schutz der im Rahmen dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien übermittelten personenbezogenen Daten richtet sich unter Beachtung der für die Vertragsparteien jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen nach den folgenden Bestim­mungen:
a. Sensitive Daten über Einzelpersonen und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 6 des Europarats-Übereinkommens vom 28. Januar 1981³ zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur falls unbedingt erforderlich und in Verbindung mit weiteren polizeilichen Daten und nach Massgabe der in der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien festgelegen Anforderungen übermittelt werden.
b. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Vertragspartei ist nur zu den in diesem Abkommen aufgeführten Zwecken und unter den durch die übermittelnde Vertragspartei vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Daten dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei für andere Zwecke verwendet werden.
c. Die empfangende Vertragspartei unterrichtet die übermittelnde Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
d. Daten dürfen von Justiz- oder Polizeibehörden oder einer anderen durch die Vertragsparteien bezeichneten Behörde zur Bekämpfung und Verhinderung der Kriminalität verwendet werden. Die Vertragsparteien übermitteln einander eine Liste mit den zuständigen Behörden. Die Weitergabe an andere Behörden oder an Dritte ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei erlaubt.
e. Die übermittelnde Vertragspartei gewährleistet die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten und achtet auf die Notwendigkeit und die Verhältnismässigkeit der Übermittlung unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks. Sie handelt dabei in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien, die eine Übermittlung von Daten beschränken könnten. Erweist sich im Nachhinein, dass unrichtige oder nicht autorisierte Daten übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die Daten sofort zu berichtigen oder, falls sie nicht hätten übermittelt werden dürfen, zu vernichten und die übermittelnde Vertragspartei zu informieren.
f. Jede durch die Datenübermittlung betroffene Person hat das Recht, auf Gesuch hin Auskunft über die sie betreffenden übermittelten Daten und deren Verwendungszweck zu erhalten. Für die Auskunftserteilung gilt das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, bei der das Gesuch gestellt wird. Möchte eine Person Informationen über Daten erhalten, die von der anderen Vertragspartei übermittelt wurden, so kann dem Gesuch nur nach vorgängiger schriftlicher Einwilligung der Vertragspartei entsprochen werden, welche die Daten übermittelt hat.
g. Die übermittelnde Vertragspartei ist verpflichtet, bei der Übermittlung auf die nach ihrem innerstaatlichen Recht geltenden Löschungsfristen hinzuweisen. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt wurden, nicht mehr erforderlich sind. Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei über die Löschung von Daten und deren Gründe. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens sind alle im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Daten zu löschen.
h. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jegliche Übermittlung, jeglichen Empfang und jegliche Löschung von Daten zu protokollieren. Das Protokoll soll insbesondere den Verwendungszweck, die beteiligten Behörden sowie die Löschungsgründe enthalten.
i. In Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften kann sich die empfangende Vertragspartei im Verhältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die andere Vertragspartei unrichtige Daten oder Daten rechtswidrig übermittelt hat. Hat die empfangende Vertragspartei Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung unrichtiger oder rechtswidrig übermittelter Daten verursacht wurde, zu leisten, so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der empfangenden Vertragspartei den Gesamtbetrag des geleisteten Schadenersatzes.
j. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um die übermittelten Daten gegen unbeabsichtigte oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung oder unbefugte Bekanntgabe personenbezogener Daten und jegliche unrechtmässige Form der Datenverarbeitung zu schützen.
³ SR 0.235.1
Art. 21 Schutz klassifizierter Informationen und Weitergabe an Dritte
Die Vertragsparteien können klassifizierte Informationen untereinander austauschen, sofern sie ein Durchführungsabkommen über den gegenseitigen Austausch und den Schutz klassifizierter Informationen abschliessen.

Titel VI: Schlussbestimmungen

Art. 22 Mitteilungen
1.  Die zuständigen Behörden übermitteln einander innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens die relevanten Telefon- und Faxnummern sowie andere wichtige Einzelheiten, die für die Umsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen Zusammenarbeit erforderlich sind.
2.  Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien informieren einander unverzüglich über jegliche massgeblichen Änderungen hinsichtlich dieser Übermittlungskanäle.
Art. 23 Sprache
Falls nichts anderes vereinbart ist, teilen die zuständigen Behörden einander sämtliche Informationen in englischer Sprache mit.
Art. 24 Evaluation
Eine gemeinsame Expertengruppe aus hochrangigen Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien tritt regelmässig zusammen und prüft die Fortschritte in der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens, beurteilt ihre Qualität, erörtert neue Strategien und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Weiterentwicklungsbedarf besteht.
Art. 25 Durchführungsvereinbarungen
Basierend auf ihren nationalen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens weitere Vereinbarungen treffen, die der Durchführung der polizeilichen Zusammenarbeit dienen.
Art. 26 Andere internationale Übereinkommen
Durch dieses Abkommen werden die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen, bilateralen oder multilateralen Übereinkünften, deren Partei sie sind, nicht berührt.
Art. 27 Inkrafttreten und Kündigung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Weg mitteilen, dass die nach ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht notwendigen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt sind.
2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Das Abkommen tritt sechs Monate nach Empfang dieser Mitteilung durch die andere Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen zu Sofia am 26. Januar 2018, in zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die
Regierung der Republik Bulgarien:

Valentin Radev

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