Vertrag (0.353.916.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung Abgeschlossen am 13. Juni 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 1974² Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 14. November 1974 In Kraft getreten am 14. Dezember 1974 ¹ AS 1974 1997 ; BBl 1973 II 983 ² Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 19. März 1974 ( AS 1974 1996 )
Der Schweizerische Bundesrat und der Bundespräsident der Republik Österreich
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen³ – im folgenden als Übereinkommen bezeichnet – im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergän­zen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind über­eingekommen, einen Vertrag zu schliessen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
³ SR 0.353.1
Art. I (Zu Artikel 1 des Übereinkommens)
Entscheidet über die Anordnung des Vollzugs einer Strafe nach dem Recht des ersu­chenden Staates eine Verwaltungsbehörde, so steht diese Entscheidung der einer Justizbehörde im Sinne des Übereinkommens gleich.
Art. II (Zu Artikel 2 des Übereinkommens)
(1)  Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Mass der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
(2)  Wird eine Auslieferung nach Art. 2 Ziffer 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in bei­den Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
(3)  Die Auslieferung zum Vollzug einer sichernden Massnahme, die auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen angeordnet worden ist, derentwegen die Auslieferung unzulässig ist, wird bewilligt, wenn die Massnahme selbst ohne Rück­sicht auf diese Handlungen angeordnet worden wäre.
Art. III (Zu Artikel 7 und 8 des Übereinkommens)
(1)  Der ersuchte Staat wird die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung we­gen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Straf­vollzugs oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmässig ist.
(2)  Absatz 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäss anzuwenden.
Art. IV (Zu Artikel 9 des Übereinkommens)
(1)  Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort darüber eine der in Artikel 9 des Überein­kommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung keine besonderen Bedenken bestehen.
(2)  Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessen unge­achtet unter den Voraussetzungen des Artikels III Absatz 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen, oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht verbüsst ist.
(3)  Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Art. V (Zu Artikel 10 des Übereinkommens)
Für die Unterbrechung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersu­chenden Staates massgebend.
Art. VI
(1)  Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entge­gen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
(2)  Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht des ersuchten Staa­tes zur Einleitung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.
Art. VII (Zu Artikel 12 des Übereinkommens)
(1)  Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden unbeschadet der Zuläs­sigkeit des diplomatischen Weges für die Schweizerische Eidgenossenschaft durch das Bundesamt für Justiz⁴, für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden Staaten findet auf diesem Weg statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
(2)  Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
(3)  In den Fällen des Artikels II Absatz 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Artikels 12 Ziffer 2 Buchstabe a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Ab­schrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.
⁴ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 ( SR 170.512.1 ) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. VIII (Zu Artikel 14 des Übereinkommens)
(1)  Die bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung steht der endgültigen Freilassung gleich.
(2)  Im Sinne des Artikels 14 Ziffer 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Massnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Arti­kel 14 Ziffer 1 Buchstabe a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Zu diesem Zweck ist die Einvernahme des Ausgelieferten und seine Vorfüh­rung zur Einvernahme zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn nach dessen Rechts­vorschriften die Anordnung der Haft an sich zulässig ist.
Art. IX (Zu Artikel 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Artikel 12 Ziffer 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersu­chenden Staat übermittelt worden sind.
Art. X (Zu Artikel 16 des Übereinkommens)
(1)  Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden
– auf schweizerischer Seite durch die Gerichte, die Strafverfolgungs‑ und Strafvollzugsbehörden sowie das Bundesamt für Justiz,
– auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres.
(2)  Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.
Art. XI (Zu Artikel 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Artikel 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.
Art. XII (Zu Artikel 19 des Übereinkommens)
(1)  Artikel 19 Ziffer 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer sichern­den Massnahme angewendet.
(2)  Um die vorübergehende Übergabe im Sinne des Artikels 19 Ziffer 2 des Über­einkommens kann zur Durchführung dringender Prozesshandlungen ersucht werden. Die Prozesshandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozesshandlun­gen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird der Ver­folgte zurückgegeben.
(3)  Im Falle der vorübergehenden Übergabe wird der Verfolgte im ersuchenden Staat für die Dauer seines Aufenthalts in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuch­ten Staat angerechnet.
(4)  Die durch eine vorübergehende Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staa­tes entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Art. XIII (Zu Artikel 20 des Übereinkommens)
(1)  Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Artikels 20 Ziffer 1 und 2 des Überein­kommens zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob der auszuliefernde Verfolgte mit der unmittelbaren Rückgabe an den Ge­schädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat sobald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung ver­zichtet, dass sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbe­hörde dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
(2)  Im übrigen werden die in Artikel 20 Ziffer 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände oder gegebenenfalls das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt auch ohne besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit dem Verfolgten, über­geben. Hinsichtlich der Gegenstände, die der ersuchende Staat nach seiner Erklärung nicht als Beweismittel benötigt, kann jedoch der ersuchte Staat von der Übergabe absehen,
a. wenn der Geschädigte in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b. wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubige Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
(3)  Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Artikel 20 Ziffer 4 des Überein­kommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzu­sehen, es sei denn, dass die Bedingungen nach Absatz 2 Buchstabe b vorliegen.
(4)  Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll‑ oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe von Gegen­ständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Art. XIV (Zu Artikel 21 des Übereinkommens)
(1)  Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm überge­bene Person in Haft zu halten.
(2)  Soll ein Verfolgter auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, dass der Verfolgte nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unter­lagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, dass die Auslieferung nicht wegen einer der in den Artikeln 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder we­gen einer Handlung erfolgt, die ausschliesslich in der Zuwiderhandlung gegen Mo­nopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein‑, Aus‑ oder Durchfuhr so­wie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
Art. XV (Zu Artikel 23 des Übereinkommens)
Übersetzungen von Ersuchen, die nach dem Übereinkommen oder diesem Vertrag gestellt werden, sowie von beigefügten Unterlagen können nicht gefordert werden.
Art. XVI
Im Sinne dieses Vertrages umfasst der Ausdruck «Strafe» auch eine sichernde Mass­nahme.
Art. XVII (Zu Artikel 31 des Übereinkommens)
Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwi­schen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, dass eine der bei­den Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
Art. XVIII
(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3)  Dieser Vertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden; er tritt sechs Monate nach der Kündigung ausser Kraft. Er tritt auch ohne Kündigung in dem Zeitpunkt ausser Kraft in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages unwirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bern, am 13. Juni 1972, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Republik Österreich:

Graber

Bielka

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