Energiegesetz
Energiegesetz Vom 1. Juli 2004 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gest ü tzt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und in Vollziehung des eidgen ö ssischen Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 2 ) , * beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Dieses Gesetz stimmt die kantonale Energiepolitik mit den Zielen des Bundes ab. Es vollzieht im Besonderen die eidgen ö ssische Energiegesetzge bung.
2 Das Gesetz nennt Aufgaben und Zust ä ndigkeiten des Kantons und der Einwohnergemeinden und f ö rdert im Vollzug die Zusammenarbeit mit Pri vaten.
§ 2 Energieversorgung
1 Der Kanton sichert im Rahmen seines Richtplans die Trassen f ü r die Zu fuhr leitungsgebundener Energie.
2 Er kann sich an privaten oder staatlichen Gesellschaften der Energiever sorgung finanziell beteiligen.
3 Die Einwohnergemeinden erm ö glichen und sichern die Energieversorgung wenigstens im Umfang der ihnen vom Gemeindegesetz 3 ) ü bertragenen Auf gaben. Der Kanton koordiniert allf ä llige Konzessionen f ü r die Nutzung ö f fentlichen Grundes.
4 Im Ü brigen ist die Energieversorgung im Kanton Zug Aufgabe von priva ten oder von staatlichen Gesellschaften. 1) BGS 111.1 2) SR 730.0 3) BGS 171.1 ; § 59 Abs. 1 Ziff. 2
§ 3 Verwendung von Energie in Geb
ä uden
1 Die Verwendung von Energie in Geb ä uden muss sparsam sein und ö kolo gische Vorteile wahren. Die technischen Anforderungen sind in Koordinati on mit anderen Kantonen und unter Ber ü cksichtigung der Normen, Empfeh lungen und Richtlinien privater Vereinigungen festzulegen. Sie m ü ssen die Wirtschaftlichkeit ber ü cksichtigen.
2 Bei bestehenden Geb ä uden und ihren Anlagen sind diejenigen Teile den Anforderungen von Abs.1 anzupassen, die wesentlich ge ä ndert, umgenutzt oder erneuert werden. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Feuer und Umweltschutzes.
§ 4 Betrieb und Unterhalt von Geb
ä uden
1 Geb ä ude und ihre Anlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die gesetzlichen Vorgaben f ü r die Energieverwendung auch auf Dauer ein gehalten werden.
2 Neue Geb ä ude mit wenigstens sieben Nutzeinheiten sind mit Vorrichtun gen zu versehen, welche die Abrechnung der Kosten f ü r Heizung und Warmwasser nach Verbrauch erm ö glichen. Mindestens 60 % dieser Kosten sind der einzelnen Nutzeinheit entsprechend ihrem Verbrauch zuzuteilen. Besonders sparsame neue Geb ä ude sind von diesen Pflichten befreit.
§ 4a * Intelligente Z
ä hler (Smart Meters)
1 Die Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber k ö nnen f ü r die Erhebung von Daten ü ber den Energieverbrauch bei ihrer Kundschaft insbesondere f ü r Strom, Gas und W ä rme intelligente Z ä hler (Smart Meters) mit Fernausle sung einsetzen.
2 Die vom Smart Meter erfassten Daten m ü ssen verschl ü sselt zu den Netz betreiberinnen und Netzbetreibern ü bertragen werden. Die Ü bertragung von Daten muss f ü r die Kundschaft erkennbar sein.
3 Die Weitergabe von Kundendaten an Dritte ist untersagt. Davon ausge nommen ist die Weitergabe der Kundendaten von den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern an die Energieversorgerinnen und Energieversorger, so weit dies f ü r die Energieabrechnung erforderlich ist.
4 Die Verbraucherdaten sind w ä hrend wenigstens eines Monats vor der Weiterleitung an die Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber zu aggregieren. Die Verbraucherdaten m ü ssen sp ä testens nach zwei Jahren vom Smart Me ter gel ö scht sein.
5 Die Verbraucherdaten unterliegen nicht dem Archivgesetz 1 ) .
6 Abweichende schriftliche Vereinbarungen zwischen den Netzbetreiberin nen und Netzbetreibern und den einzelnen Kundinnen und Kunden sind vor behalten.
7 Im Ü brigen gilt das Datenschutzgesetz 2 ) .
§ 5 F
ö rderungsmassnahmen
1 Der Kanton kann mit Rahmenkrediten F ö rderprogramme durchf ü hren oder mit Budgetmitteln Einzelbeitr ä ge gew ä hren, um Ziele der Energiepolitik besser zu erreichen. 3 ) *
2 Er orientiert sich dabei an nationalen Kampagnen und den Chancen der er neuerbaren Energie im Kanton selbst.
3 Der Kanton und die Gemeinden informieren und beraten die Ö ffentlichkeit ü ber die M ö glichkeiten einer sparsamen und rationellen Energienutzung so wie ü ber die Nutzung erneuerbarer Energien. Der Kanton koordiniert diese T ä tigkeiten mit dem Bund.
§ 6 Befugnisse und Aufgaben des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erf ü llung von Vollzugsaufgaben und ihre Ü bertragung auf Dritte vereinbaren.
2 Er regelt
a) auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten der Anforderungen insbe sondere technischer Art bez ü glich der Energieverwendung in Geb ä u den;
b) den Vollzug der Art. 6 und 7 des eidgen ö ssischen Energiegesetzes 4 )
c) die Einf ü hrung des eidgen ö ssischen Rohrleitungsgesetzes 5 ) ;
d) die dem Kanton vom Bund ü bertragenen Aufgaben im Vollzug des Bundesgesetzes ü ber die Reduktion der CO2Emissionen 6 ) ;
e) den Vollzug von F ö rderungsmassnahmen unter Mithilfe von Privaten;
f) die Zust ä ndigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz selbst ergeben. 1) BGS 152.4 2) BGS 157.1 3) Delegation an die Baudirektion f ü r die Gew ä hrung von Beitr ä gen aus F ö rderprogrammen oder von Einzelbeitr ä gen bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.– (§ 7 Abs. 1 Ziff. 6 der De legationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 4) SR 730.0 5) SR 746.1 6) SR 641.71
§ 7 Ausnahmen
1 Die zust ä ndigen Beh ö rden gew ä hren Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Verordnung, falls sich sonst im Einzelfall eine offen sichtlich unzweckm ä ssige L ö sung oder eine unbillige H ä rte erg ä be.
§ 8 Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder seine Ausf ü hrungsbestim mungen werden nach der Strafbestimmung des Planungs und Baugesetzes 1 ) verfolgt.
§ 9 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Energiegesetz vom 24. Februar 1994 2 ) wird aufgehoben.
§ 10 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach unben ü tzter Referendumsfrist (§ 34 der Kantons verfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tag nach der Ver ö ffentlichung im Amtsblatt in Kraft 3 ) . 1) BGS 721.11 ; § 70 2) GS 24, 417 3) Inkrafttreten am 11. September 2004
Ä nderungstabelle Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Ä nderung GS Fundstelle 01.07.2004 11.09.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 175 02.04.2015 13.06.2015 Ingress ge ä ndert GS 2015/019 02.04.2015 13.06.2015 § 4a eingef ü gt GS 2015/019 28.11.2017 01.01.2018 § 5 Abs. 1 ge ä ndert GS 2017/075
Ä nderungstabelle Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Ä nderung GS Fundstelle Erlass 01.07.2004 11.09.2004 Erstfassung GS 28, 175 Ingress 02.04.2015 13.06.2015 ge ä ndert GS 2015/019
§ 4a 02.04.2015
13.06.2015 eingef ü gt GS 2015/019
§ 5 Abs. 1 28.11.2017
01.01.2018 ge ä ndert GS 2017/075
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