Abkommen (0.132.454.22)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen (zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como)

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como Abgeschlossen am 5. April 1951 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1951¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. April 1953 In Kraft getreten am 18. April 1953 (Stand am 18. April 1953) ¹ Art. 1 Abs. 1 Ziff. 1 des BB vom 3. Okt. 1951 ( AS 1953 401 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Italienische Republik,
in Erwägung der Notwendigkeit, die Grenzlinie längs der Achse der Roggia Moli­nara zwischen den Grenzsteinen 65 F (R) und 65 L (2. Sektor, 1. Sektion, 4. Abschnitt) abzuändern,²
um den gewundenen Lauf der erwähnten Grenzlinie zu vereinfachen, die Zollüber­wachung zu erleichtern und zudem das angrenzende Gelände durch die neue Kanali­sierung der Roggia Molinara zu verbessern,
haben beschlossen, das vorliegende Abkommen abzuschliessen. Sie haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
² Diese Grenzlinie wurde teilweise geändert durch das Abk. vom 23. Juni 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches ( SR 0.132.454.221 ).
Art. 1
In teilweiser Abänderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien über die Festlegung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Cima Garibaldi (oder Run Do) und Mont Dolent, abgeschlossen in Bern am 24. Juli 1941³, sind die beiden interessierten Regierungen übereingekommen, die Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como zu berichtigen und sie festzulegen auf der Achse des neuen Kanals, der auf Grund des von der Gemeinde Chiasso am 9. Mai 1949 ausgearbeiteten Projektes⁴ erstellt wurde, das einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.
³ SR 0.132.454.2
⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
Die Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien wird mit der Festlegung des neuen Grenzverlaufs betraut. Zu diesem Zwecke werden ihr folgende Aufgaben überbunden:
a.
Absteckung und Vermessung der neuen Grenzlinie, die die neue Kanalachse bilden wird;
b .
vor dem Bau des Kanals: Kontrolle der Flächen, die nicht auf Grund des Bodenwertes, sondern ausschliesslich nach ihrem Flächeninhalt ausgetauscht werden.
Diese Flächen ergeben sich aus dem erwähnten Projekt der Gemeinde Chiasso vom 9. Mai 1949. Der Gebietsaustausch erfolgt nach dem Prinzip der Flächengleichheit, wobei kleinere Differenzen gemäss der üblichen Praxis toleriert werden;
c.
nach Errichtung des Kanals: Kontrolle hinsichtlich der vollständigen Übereinstimmung der Grenzlinie mit der neuen Kanalachse;
d.
Vermarkung der neuen Grenzlinie gemäss den zwischen den beiden Staaten geltenden Vorschriften;
e.
Vermessung der Grenzzeichen der neuen Grenzlinie und Erstellung der entsprechenden Dokumentation.
Art. 3
Die Kosten für die im vorangegangenen Artikel erwähnten Aufgaben werden wie folgt verteilt:
1. zu Lasten der Kommission zur Erhaltung der Landesgrenze Schweiz-Italien, diejenigen der unter Buchstaben a, b, c und e erwähnten Arbeiten;
2. zu Lasten der Stellen, welche die Erstellungskosten des Kanals tragen, die­jenigen der Buchstaben d fallenden Arbeiten.
Art. 4
Das vorliegende Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden. Es tritt am Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Chiasso, am 5. April 1951.
Oberst de Raemy Gen. Luigi Morosini

Wegleitende Beschreibung des Grenzverlaufs zum Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara, zwischen den Gemeinden Chiasso und Como

Die neue Landesgrenze zwischen der Schweiz und Italien im Abschnitt Torrente Faloppia–Zollamt Chiasso-Strada beginnt bei der Einmündung der Roggia Molinara in die Faloppia und folgt von hier der Mittellinie des neuen Kanals bis zum Grenzzeichen 65 L. Sie beschreibt zuerst eine Kurve, um aus südlicher in südöstliche Richtung abzudrehen, geht in einer Geraden gegen die Häuser von Brogeda, durchquert den Weiler und verläuft nachher wieder in einer Geraden und ungefähr in gleicher Richtung. In einem Abstand von ca. 220 m dreht die Grenze wieder in einer Kurve nach Südwesten ab und erreicht in einer dritten Geraden von ca. 320 m Länge die ersten Häuser von Chiasso und Ponte-Chiasso. Hier bildet sie eine letzte Kurve, um dann beim Grenzzeichen 65 L in den alten Grenzverlauf überzugehen.
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