Sportfondsverordnung
                            IV D/1/3  Sportfondsverordnung  Vom 3. Dezember 2013 (Stand 1. Januar 2014)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Glarus so  -  wie die Artikel 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 1, 29 und 32 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbs  -  mässigen Wetten  sowie Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Förderung  von Turnen und Sport sowie Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung  zum Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport,  verordnet:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Zusicherung   und   Gewährung   von   Beiträgen  aus dem Sportfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  Unter Sport-Toto-Gelder gemäss Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes über die  Förderung   von   Turnen  und  Sport   und  Artikel   5   Absatz   2   Buchstabe   e  der  Verordnung   zum   Gesetz   über  die   Förderung   von   Turnen  und  Sport  ist   der  Sportfonds zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Glarner Sportlerin oder Sportler gelten Personen, die im Kanton Glarus  Wohnsitz   haben   oder   einer   Sportvereinigung   mit   Sitz   im   Kanton   Glarus  angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement Bildung und Kultur (Departement) ist das zuständige De  -  partement.   Ergibt   sich   aus   der   Gesetzgebung   keine   andere   Zuständigkeit,  nimmt   das   Departement   die   sich   im   Zusammenhang   mit   der   Verwendung  des Sportfonds ergebenden Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verteilinstanzen
                            1  Die Kommission Jugend und Sport beschliesst bis zum Betrag von 10‘000  Franken  pro Gesuch  selbstständig;   auf diese   Weise  dürfen  jährlich höchs  -  tens 50 Prozent der Sportfonds-Gelder verteilt werden. Für die Zusicherung  und Gewährung weiterer Beiträge liegt die Zuständigkeit beim Regierungs  -  rat.  SBE 2013 50  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Speisung
                            1  Dem Sportfonds werden jährlich 20 Prozent der dem Kanton aus den durch  die Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausgegebenen bzw. durchgeführ  -  ten Grosslotterien und Wetten zufliessenden Gelder zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beitragsformen
                            1  Die Beiträge  erfolgen  in Form  von  direkten Geldzahlungen,  als begrenzte  Defizitgarantien   oder   werden   im   Rahmen   von   Leistungsvereinbarungen  gewährt. Die Beitragsgewährung erfolgt nur auf Gesuch hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auflagen, Verfall
                            1  Die   Beiträge   können   mit   Auflagen   und   Bedingungen   verbunden   werden.  Zusicherungen sind grundsätzlich befristet.  2. Begünstigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Sportanlagen, Sportmaterial
                            1  An die Kosten der Sportinfrastruktur (Bau und Sanierung von Anlagen, An  -  schaffung von Material) können Beiträge ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche sind frühzeitig vor der Anschaffung bzw. vor Arbeitsbeginn einzu  -  reichen, nachträglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bauplan,   Baubeschrieb,   Kostenvoranschlag   und  Finanzierungsplan   sowie  alle weiteren sachdienlichen Unterlagen sind den Gesuchen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Höhe der Beiträge wird grundsätzlich als Anteil der Gesamtkosten be  -  rechnet. Der Beitragssatz beträgt maximal 30 Prozent. Dieser wird bei grös  -  seren Anlagen angemessen reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Gesamtkosten über 1 Million Franken werden anstelle der Prozentsätze  gemäss Abs.  4 geringere Pauschalbeträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die   Auszahlung   der   Beiträge   erfolgt   grundsätzlich   erst   nach   Einreichung  der Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Organisationen
                            1  Kantonale  und  interkantonale   Turn-  und  Sportorganisationen   erhalten   bei  ausgewiesener Aktivität jährliche Betriebsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berechtigt   sind   insbesondere   die   vom   Verein   Swiss   Olympic   und   vom  Swiss Paralympic Committee anerkannten Sportarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Gesuch ist die Jahresrechnung einzureichen, wird dies unterlas  -  sen, kann der Beitrag gekürzt oder gestrichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Betriebsbeiträge   setzen   sich   aus   einem   Grundbetrag   pro   kantonaler  Organisation und einem variablen Betrag zusammen, der folgende Faktoren  gewichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Mitgliederzahl (bzw. Anzahl Glarner Mitglieder bei interkantonalen  Verbänden);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Engagement in der Jugendarbeit und im Behindertensport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Aufwand für die Sportart;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Vermögen des Vereins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Kurswesen, Veranstaltungen, Wettkämpfe sowie weitere Massnahmen  zur Förderung des Sports werden zusätzlich separate Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Gesuche sind rechtzeitig vor dem Anlass schriftlich einzureichen, nach  -  träglich gestellte Gesuche werden nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Auszahlung   der   Beiträge   erfolgt   grundsätzlich   erst   nach   Einreichung  der Schlussabrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Teilnahme an Nachwuchsmeisterschaften
                            1  Glarner   Sportlerinnen   und   Sportler   erhalten   für   die   Teilnahme   an   Nach  -  wuchsmeisterschaften   in von  der  Fachstelle  Sport  anerkannten   Sportarten  Förderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während   einer   laufenden   Saison   ist   die   Teilnahme   sowohl   an   der   Nach  -  wuchs- als auch an der Elitemeisterschaft beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche sind der Kommission Jugend und Sport vor der Meisterschaft  von den Vereinen für alle berechtigten Mitglieder gemeinsam schriftlich mit  -  tels Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Teilnahme an Olympischen Spielen
                            1  Glarner  Sportlerinnen  und Sportler  erhalten  für  die Teilnahme  an  Olympi  -  schen Spielen oder an   Paralympics Förderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teams  einer Sportvereinigung mit Sitz  im Kanton Glarus  erhalten  ebenso  Förderbeiträge für die Teilnahme an Olympischen Spielen oder an  Paralym  -  pics.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Erfolgsbeiträge
                            1  Glarner Sportlerinnen und Sportler, denen aufgrund sportlicher Erfolge die  Swiss Olympic Card ausgestellt wurde, erhalten Förderbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Glarner Sportlerinnen und Sportler können weitere Erfolgsbeiträge, ins  -  besondere für Medaillengewinne, vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgsbeiträge können auch an Teams einer Sportvereinigung mit Sitz im  Kanton Glarus vergeben werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/3  3. Leistungsvereinbarungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inhalt, Form
                            1  Über namhafte  und wiederkehrende  Unterstützungsbeiträge  an Organisa  -  tionen und Institutionen wird mit den Begünstigten eine Leistungsvereinba  -  rung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese   erfolgt  in  Form   eines   verwaltungsrechtlichen  Vertrags  unter  Vorbe  -  halt genügender Mittel mit dem Kanton als Vertragspartner, ist auf maximal  vier Jahre befristet und bedarf unabhängig von der jährlichen Beitragshöhe  der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungsvereinbarung umschreibt insbesondere Art, Umfang und Qua  -  lität der zu erbringenden Leistungen und trifft Vorkehren im Hinblick auf den  Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle, Sanktionen, Rechtsschutz
                            1  Von   den   durch   die   Leistungsvereinbarungen   Begünstigten   sind   Rechen  -  schaftsberichte einzureichen. Es erfolgen keine regelmässigen Überprüfun  -  gen der Verwendung der Beiträge durch die ausrichtenden Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzungen  von   Auflagen   und   Bedingungen  der   Leistungsvereinbarung  sowie von Auskunftspflichten werden sinngemäss nach  Artikel 15 f. sanktio  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Streitigkeiten aus Leistungsvereinbarungen richtet  sich das Verfahren  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.  4. Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zweckentfremdung, Veräusserung
                            1  Wird ein Objekt seinem  Zweck  entfremdet oder  veräussert, ist die Unter  -  stützung zurückzuerstatten. Es kann ein Zins von jährlich 5 Prozent seit der  Auszahlung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestim  -  mungsgemässen   und   der   tatsächlichen   Verwendungsdauer.   In   Härtefällen  kann die Rückforderung ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle von Veräusserungen kann ganz oder teilweise auf die Rückforde  -  rung verzichtet werden, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraus  -  setzungen für die Unterstützung erfüllt und die Verpflichtungen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Begünstigten  müssen   Zweckentfremdungen   und  Veräusserungen   un  -  verzüglich melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verletzung der Auskunftspflichten etc.
                            1  Werden weitere Pflichten verletzt, wie diejenige zur Erteilung wahrheitsge  -  treuer Auskunft, insbesondere im Rahmen der Gesuchstellung,  können Bei  -  träge verweigert oder erbrachte Leistungen samt Zins von jährlich 5 Prozent  zurückgefordert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   fehlbaren   natürliche   Personen   oder   von   ihnen   vertretene   juristische  Personen können sodann für eine Dauer bis zu zwei Jahren von Unterstüt  -  zungsleistungen aus dem Sportfonds ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz bei Verfügungen betreffend die Rückerstattung von Bei  -  trägen richtet sich nach dem Verwaltungsrechtpflegegesetz.  5. Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement Bildung und Kultur regelt, soweit erforderlich, die weite  -  ren Einzelheiten in Richtlinien, insbesondere hinsichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verfahren für die Gesuchstellung (Form, Beilagen, Termine etc.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Inhalt der Verteilkriterien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Beitragstabellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Auszahlungsarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erlassenen Richtlinien sind dem Publikum in geeigneter Form zugäng  -  lich zu machen.  5