Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öff... (0.172.031.36)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reiche über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden

Abgeschlossen am 14. Februar 1907 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 1907¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 16. Juli 1907 In Kraft getreten am 16. August 1907 (Stand am 18. Dezember 2019) ¹  AS 23 397 , BS 12 401; BBl 1907 III 912 AS 23 395
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches,
von dem Wunsche geleitet, hinsichtlich der Beglaubigung öffentlicher Urkunden im Verkehre zwischen beiden Ländern Erleichterungen einzuführen, sind übereingekommen, zu diesem Zwecke einen Vertrag abzuschliessen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nachdem sie ihre Vollmacht einander nachgewiesen haben, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1
Die von Gerichten des einen Teiles, mit Einschluss der Konsulargerichte, aufgenommenen, ausgestellten oder beglaubigten Urkunden bedürfen, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind, zum Gebrauch in dem Gebiete des anderen Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Zu den bezeichneten Urkunden gehören auch die von dem Gerichtsschreiber² unterschriebenen Urkunden, sofern diese Unterschrift nach den Gesetzen des Teiles genügt, dem das Gericht angehört.
² Nach Art. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juli 1927 ist in Gesetzen und Verordnungen des Reiches vom 1. Jan. 1928 an die Bezeichnung «Gerichtsschreiber» durch «Urkunds­beamter der Geschäftsstelle» ersetzt.
Art. 2
Urkunden, die von einer der in dem beigefügten Verzeichnis aufgeführten obersten und höheren Verwaltungsbehörden des einen der beiden Teile aufgenommen, aus­gestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Behörde versehen sind, bedürfen zum Gebrauche in dem Gebiete des andern Teiles keiner Beglaubigung (Legalisation).
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit auf dem Ver­waltungswege durch Bekanntmachung geändert oder ergänzt werden.
Art. 3
Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 finden auch auf die deutschen Schutzgebiete Anwendung.
Sie finden entsprechende Anwendung, wenn Urkunden, die von Behörden des einen Teils aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt sind, vor Behörden des anderen Teiles, die ihren Sitz ausserhalb des Gebietes dieses Teiles haben, gebraucht werden.
Art. 4
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgewechselt werden.
Der Vertrag tritt einen Monat nach Auswechslung der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Berlin, den 14. Februar 1907.
Alfred de Claparède von Tschirschky

Beilage ³

³ Bereinigt gemäss der Verbalnote der Schweizer Botschaft vom 9. Oktober 2018 ( AS 2019 1029 ) und der Verbalnote des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschlang vom 18. Dez. 2019, in Kraft seit 18. Dez. 2019 ( AS 2020 615 ).

Verzeichnis derjenigen Verwaltungsbehörden der Schweiz und Deutschlands, deren Beurkundungen zum Gebrauche im Gebiet des anderen Landes keiner Beglaubigung bedürfen

Die Schweiz

A. Behörde der Eidgenossenschaft:

Die Bundeskanzlei

B. Kantonale Behörden:

Kanton

Behörde(n)

Aargau

Die Staatskanzlei

Das Pass- und Patentamt

Appenzell Ausserrhoden

Die Kantonskanzlei

Appenzell Innerrhoden

Die Ratskanzlei

Basel-Landschaft

Die Landeskanzlei

Basel-Stadt

Die Staatskanzlei

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bevölkerungsdienste u. Migration

Bern

Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État

Freiburg

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Genf

La Chancellerie d’État

L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations

Glarus

Die Staatskanzlei

Graubünden

Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato

Jura

La Chancellerie d’État

Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Luzern

Die Staatskanzlei

Neuenburg

La Chancellerie d’État

Nidwalden

Die Staatskanzlei

Obwalden

Die Staatskanzlei

Schaffhausen

Die Staatskanzlei

Solothurn

Die Staatskanzlei

St. Gallen

Die Staatskanzlei

Schwyz

Die Staatskanzlei

Tessin

La Cancelleria dello Stato

Thurgau

Die Staatskanzlei

Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im Auftrag und Namen der Staatskanzlei)

Uri

Die Standeskanzlei

Waadt

La Chancellerie d’État

La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom de la Chancellerie d’État)

Wallis

La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei

Zug

Die Staatskanzlei

Zürich

Die Staatskanzlei

Bundesrepublik Deutschland

A. Bundesbehörden:

Alle Bundesministerien
Das Deutsche Patentamt
Das Bundesverwaltungsamt

B. Länderbehörden:

Länderbehörden
Land

Baden-Württemberg

Alle Landesministerien

Die Regierungspräsidien

Bayern

Alle Landesministerien

Die Regierungen

Berlin

Alle Senatsverwaltungen

Das Landesamt für Bürger-und
Ordnungs­angelegenheiten

Brandenburg

Alle Landesministerien

Bremen

Alle Senatoren

Hamburg

Alle Senatsfachbehörden und Senatsämter

Hessen

Alle Landesministerien

Die Regierungspräsidien

Mecklenburg-Vorpommern

Alle Landesministerien

Niedersachsen

Alle Landesministerien (incl. des Staatskanzlei)

Die Polizeidirektionen

Das Landesinstitut
für schulische Qualitätsentwicklung

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt

Nordrheim-Westfalen

Der Ministerpräsident

Alle Landesministerien

Die Bezirksregierungen

Rheinland-Pfalz

Alle Landesministerien

Die Aufsichs- und Dienstleistungsdirektion

Saarland

Alle Landesministerien

Das Landesverwaltungsamt

Sachsen

Alle Landesministerien

Die Landesdirektion

Sachsen-Anhalt

Alle Landesministerien

Das Landesverwaltungsamt

Schleswig-Holstein

Alle Landesministerien

Thüringen

Alle Landesministerien

Das Landesverwaltungsamt

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