Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst
Reglement über die Entschädigung der nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst Vom 1. Februar 2005 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des Gesetzes betreffend die Entschädigung der nebenamtli - chen Behördemitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 1994 1 ) , beschliesst: Den nebenamtlich Beauftragten im Veterinärdienst des Kantons Zug werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: 1. Tierärzte bzw. Tierärztinnen
§ 1
1 Allgemeine Ansätze bei Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes: *
a) Grundtaxe pro Bestand und Besuch (Wegentschädigung inbegriffen): Fr. 40.–
b) Gang zu jedem weiteren Stall desselben Tierhalters im Umkreis >200 m: Fr. 10.–
c) Blut- oder Gewebeprobe allgemein: Fr. 8.50
d) Blut- oder Gewebeprobe bei Schwein, Stier >2 Jahre: Fr. 16.–
e) Einzelmilch- oder Einzelkotprobe: Fr. 8.50
f) Sammelmilch- oder Sammelkotproben: Fr. 22.–
g) Entnahme von Nachgeburtsmaterial, pro Tier: Fr. 18.–
h) Schutzimpfung: Fr. 5.–
i) Tuberkulinisierung, einschliesslich Kontrolle, pro Tier: Fr. 8.50 1) BGS 154.25
j) Ausstellen von Zeugnissen und Begleitdokumenten: Fr. 10.– Zeitaufwändige Probeentnahmen können im Einverständnis mit der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes stundenweise nach
Art. 1 Abs. 4 dieses Beschlusses entschädigt werden. In diesen Ansätzen sind Aufwände für den Versand von Proben sowie das Erstellen von Be -
gleit- und Untersuchungsberichten enthalten. Andere zur Erfüllung des Auf - trags erforderliche Barauslagen wie Expressporti und Arzneimittel werden nach Rücksprache mit der Kantonstierärztin bzw. dem Kantonstierarzt sepa - rat vergütet.
2 Amtstierärztliche (blaue) Kontrollen in Tierhaltungsbetrieben:
a) pro kontrollierter Betrieb (exkl. Datenerfassung): Fr. 270.–
b) pro kontrollierter Betrieb (inkl. Datenerfassung): Fr. 300.–
c) pro Nachkontrolle (exkl. Datenerfassung): Fr. 135.–
d) pro Nachkontrolle (inkl. Datenerfassung): Fr. 150.–
3 Tierärztliche Abschatzung von umgestandenen Tieren und ungeniessbarem Fleisch nach dem Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung 1 ) : pro Entschädigungsgesuch Fr. 101.30 *
4 Verrichtungen im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarz - tes: pro Stunde Fr. 120.–. Die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt kann für bestimmte Verrichtungen im Schlachthof und für Fahrzeiten den maximal verrechenbaren Zeitaufwand festlegen. Barauslagen wie Portokos - ten für Probeentnahmen werden separat vergütet. *
5 Andere tierärztliche Verrichtungen und Aufgaben im Auftrag der Kantons - tierärztin bzw. des Kantonstierarztes: *
a) pro Stunde: Fr. 120.–
b) Zuschläge für 1. angeordnete Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr: 25 % 2. angeordnete Einsätze an Sonn- und allg. Feiertagen: 50 %
6 Sitzungen, Kurse und andere Veranstaltungen im Auftrag der Kantons - tierärztin bzw. des Kantonstierarztes: Die Entschädigung erfolgt gemäss
Art. 1 Abs. 4. Es werden jedoch pro Halbtag maximal 2 1/3 Stunden vergü -
tet. * 1) BGS 925.12
2. Bieneninspektor, Bieneninspektor-Stv., Tierschutzbeauftragter, nichttierärztlicher Viehschätzungsexperte und andere Beauftragte
§ 2
1 Sämtliche Aufgaben im Auftrag der Kantonstierärztin bzw. des Kantons - tierarztes: pro Stunde Fr. 37.50 *
2 Jahrespauschalen für private Infrastruktur und Auskunftserteilung:
a) Bieneninspektor: Fr. 1 100.–
b) Tierschutzbeauftragter: Fr. 1 100.– Mit der Jahrespauschale sind die Kosten für Büroräumlichkeiten, EDV, Ge - bühren für Internet, Telefon und dergleichen sowie für allgemeine kurze Auskunftserteilungen abgegolten. 3. Mitglieder der Tierversuchskommission
§ 3
1 Die Entschädigung an die Mitglieder der Tierversuchskommission richtet sich nach § 7 Nebenamtsgesetz 1 ) . Die Kantonstierärztin bzw. der Kantons - tierarzt kann den maximalen Zeitansatz festlegen, welcher zur Bearbeitung von Bewilligungsgesuchen den Mitgliedern der Tierversuchskommission vergütet wird. 4. Allgemeine Bestimmungen
§ 4
1 Spesenvergütung: Für sämtliche Beauftragte erfolgt die Wegentschädigung im Kanton nach § 25 der Personalverordnung vom 12. Dezember 1994 2 ) . Die Wegentschädigung ist in den in § 1 Abs. 1 dieses Beschlusses aufge - führten Ansätzen bereits enthalten. Im Übrigen erfolgt die Spesenvergütung nach § 10 Nebenamtsgesetz 3 ) . 1) BGS 154.25 2) 3) BGS 154.25
2 Indexierung: Mit Ausnahme der Ansätze in § 1 Abs. 1 und Abs. 4 sind sämtliche Entschädigungen indexiert. Sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise von 100,28 Punkten (Ende Mai 1993 = 100). Sie wer - den jährlich im gleichen Rahmen der Teuerung angepasst wie die Besol - dung des Staatspersonals. 5. Schlussbestimmungen
§ 5
1 Der Entschädigungstarif tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig wer - den folgende Entschädigungsregelungen aufgehoben:
a) Regierungsratsbeschluss vom 29. August 1995 betr. Entschädigung der Fleischkontrolleure;
b) Regierungsratsbeschluss vom 22. September 1995 betr. Entschädigung der Tierschutzbeauftragten;
c) Regierungsratsbeschluss vom 22. September 1995 betr. Entschädigung des Bieneninspektors und des Bieneninspektorstellvertreters;
d) Regierungsratsbeschluss vom 30. Januar 1996 betr. Entschädigung der Tierärzte beim Einsatz in der Tierseuchenbekämpfung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 01.02.2005 01.01.2005 Erlass Erstfassung GS 28, 275 11.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 1 geändert GS 29, 961 11.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 4 geändert GS 29, 961 11.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 5 geändert GS 29, 961 11.11.2008 01.01.2009 § 1 Abs. 6 geändert GS 29, 961 11.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 1 geändert GS 29, 961 21.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 3 geändert GS 30, 829 21.12.2010 01.01.2011 § 1 Abs. 4 geändert GS 30, 829
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 01.02.2005 01.01.2005 Erstfassung GS 28, 275
§ 1 Abs. 1 11.11.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 961
§ 1 Abs. 3 21.12.2010
01.01.2011 geändert GS 30, 829
§ 1 Abs. 4 11.11.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 961
§ 1 Abs. 4 21.12.2010
01.01.2011 geändert GS 30, 829
§ 1 Abs. 5 11.11.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 961
§ 1 Abs. 6 11.11.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 961
§ 2 Abs. 1 11.11.2008
01.01.2009 geändert GS 29, 961
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