Verordnung über die Anerkennungsprämien für das Staatspersonal
Verordnung über die Anerkennungsprämien für das Staatspersonal vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 94a des Gesetzes vom 17. Oktober 2001 über das Staatspersonal (StPG); in Erwägung: Mit der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision des Gesetzes über das Staatspersonal können Prämien zur Belohnung von aussergewöhnlichen Ein - zel- oder Gruppenleistungen eingeführt werden. Die vom Staatsrat 2020 verabschiedete Personalpolitik hat den Auftrag, ein Prämiensystem zur Belohnung von aussergewöhnlichen Leistungen einzufüh - ren. Auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für das gesamte Personal, das dem StPG unterstellt ist, sowie für die Praktikantinnen und Praktikanten und für die Lernenden.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Anstellungsbehörden können Prämien an Mitarbeiterinnen und Mitar - beiter vergeben, die aussergewöhnliche Leistungen erbringen.
2 Mit der Prämie kann eine Einzelleistung oder eine Teamleistung belohnt werden.
3 Ein Team bezeichnet eine Gruppe von mindestens zwei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, die von der zuständigen Behörde einen klar definierten Auftrag erhalten haben.
Art. 3 Kriterien
1 Eine Prämie wird zur Belohnung von Leistungen ausgerichtet, die in Art, Umfang und Qualität deutlich über die von der Stelle erwarteten Leistungen hinausgehen.
2 Eine Prämie kann namentlich ausgerichtet werden für:
a) eine quantitativ oder qualitativ überdurchschnittliche Arbeitsleistung;
b) in einem aussergewöhnlichen Kontext erbrachte Leistungen;
c) eine entscheidende Leistung.
3 Die Anstellungsbehörden können je nach spezifischem Bedarf ihres Perso - nals andere Kriterien als die in Absatz 2 genannten aufstellen. Soweit erfor - derlich, genehmigen die Direktionen die Kriterien, die von den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit auf - gestellt werden.
Art. 4 Modalitäten
1 Die Einzelprämie beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 2500 Franken pro Person und Jahr. Die Höhe der Prämie ist nach Massgabe des Beitrags der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters zu bestimmen.
2 Die Gruppenprämie wird unter den Teammitgliedern gerecht aufgeteilt. Die Prämie beträgt mindestens 200 Franken und höchstens 2500 Franken pro Per - son und Jahr.
3 Die Beträge werden nicht anteilsmässig im Verhältnis zum Beschäftigungs - grad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters angepasst.
4 Die Prämie wird jährlich mit dem auf den Gewährungsentscheid folgenden Aprillohn ausbezahlt.
Art. 5 Ermessenscharakter der Prämie
1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht kein Rechtsanspruch auf eine Prämie.
Art. 6 Modalitäten der Gewährung
1 Die Verwaltungseinheiten reichen die Prämienanträge für die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Teams bei der zuständigen Anstel - lungsbehörde bis zu dem von ihr festgelegten Datum ein.
2 Für jeden Antrag müssen die Gründe für die Gewährung der Prämie und der vorgeschlagene Prämienbetrag genau angegeben werden; die Gründe für die Gewährung müssen auf materiell nachprüfbaren Elementen beruhen.
3 Die Anstellungsbehörden entscheiden auf der Grundlage der begründeten Anträge über die Prämienvergabe an ihr Personal.
4 Die Lohnberechnungsstelle zahlt die Prämien den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechend der Meldung der Anstellungsbehörden aus.
5 Die Direktionen sind für die richtige Durchführung des Verfahrens zustän - dig.
Art. 7 Budget
1 Der Staatsrat setzt jedes Jahr einen Gesamtbetrag für die Auszahlung der Prämien fest. Ausgehend von diesem Betrag wird jeder Direktion ein Betrag nach Massgabe der Anzahl Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugewiesen.
2 Die Direktionen sorgen für die Aufteilung des Budgets unter den Verwal - tungseinheiten und den ihnen administrativ zugewiesenen Anstalten mit eige - ner Rechtspersönlichkeit.
Art. 8 Steuerung und Information an den Staatsrat
1 Das POA erstellt zuhanden des Staatsrats eine kurze jährliche Zusammen - fassung mit statistischen Angaben, wie die Prämien vergeben werden.
Art. 9 Übergangsrecht
1 Beim Inkraftrteten dieser Verordnung, kann die Prämienzahlung einige Mo - nate später erfolgen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_133 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_133
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