Sportverordnung
                            IV D/1/2  Sportverordnung  Vom 3. Juli 2014 (Stand 1. August 2015)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Förderung von Turnen  und Sport (Sportgesetz)  1  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug des Sportgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben der Fachstelle Sport
                            1  Die Fachstelle fördert den Sport durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation und Administration von Kursen und Leistungsprüfun  -  gen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  technische und organisatorische Beratung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Organisation und Überwachung der Leiterausbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Förderung der von Bund anerkannten Sportarten in Zusammenar  -  beit mit den zuständigen kantonalen Sportverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für die Beratung der Gesuchsteller für Beiträge gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9 des Sportgesetzes sowie für die Administration dieser Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie amtet als kantonale Behörde für die Durchführung von „Jugend und  Sport“ im Sinne des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Aufgaben der Sportkommission
                            1  Die  Sportkommission prüft die Beitragsgesuche gemäss Artikel 9 des  Sportgesetzes zuhanden des Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilt Gesuche an den Sportfonds gemäss der entsprechenden Ver  -  ordnung zum Lotteriegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Auftrag des Departements macht sie Beurteilungen und gibt Stellung  -  nahmen zu allgemeinen Fragen des Sports ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Beiträge an Sportanlagen, Vorgaben für die Gesuchstellung
                            1  Gesuche um Baubeiträge an Sportanlagen gemäss Artikel 9 des Sportge  -  setzes sind mindestens 3 Monate vor Beginn der Ausführung, spätestens  aber im Zeitpunkt der Baueingabe bei der Fachstelle, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch ist ausreichend zu dokumentieren und namentlich mit folgen  -  den Unterlagen zu versehen:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  *  Pläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  *  Baubeschrieb;  1)  GS  IV  D/1/1  SBE 2014 55  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  *  Kostenvoranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  *  Finanzierungsplan;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  *  Aufstellung über die Finanzierung der voraussichtlichen Betriebs-  und Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anrechenbare Kosten
                            1  Als anrechenbare Kosten gelten diejenigen Kosten, die direkt und unmit  -  telbar  mit  der  Errichtung oder der  Erweiterung  einer  Anlage  in  Zusam  -  menhang stehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Namentlich die Kosten für Betrieb, Unterhalt und Instandhaltung sind nicht  beitragsberechtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Subventionsbedingungen
                            1  Die Gewährung von Subventionen kann mit Auflagen und Bedingungen  insbesondere zur Koordination mit anderen Anlagen und zur Sicherung der  Nachhaltigkeit verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann zusätzlich von der Mitwirkung einer Kantonsvertretung in einer  Wettbewerbsjury oder Baukommission abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung der Subventionen
                            1  Die Beitragsgutsprache ist zeitlich zu befristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auszahlung untersteht dem Vorbehalt eines ausreichenden Kreditrah  -  mens des Landrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfolgt nach Vorlage der Schlussabrechnung; Teilzahlungen im Umfang  des Baufortschrittes sind auf Gesuch hin möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Koordination
                            1  Die Subventionierung von Sportanlagen richtet sich nach einem Konzept  mit mehrjähriger Planung über die Anlagen von kantonaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Konzept gibt Auskunft über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den längerfristigen Mittelbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bedeutung der Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den anwendbaren Subventionssatz für die einzelne Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist periodisch nachzuführen, vom Regierungsrat zu verabschieden und  dem Landrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2  geändert  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2, a.  eingefügt  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2, b.  eingefügt  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2, c.  eingefügt  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2, d.  eingefügt  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 4 Abs. 2, e.  eingefügt  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 5 Abs. 1  geändert  SBE 2015 20  23.06.2015  01.08.2015  Art. 5 Abs. 2  eingefügt  SBE 2015 20  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV D/1/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 23.06.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, a. 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, b. 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, c. 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, d. 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2, e. 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 23.06.2015
                            01.08.2015  geändert  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 23.06.2015
                            01.08.2015  eingefügt  SBE 2015 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
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