Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter (150.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Kommission zur Verhütung von Folter

vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung¹, in Ausführung des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002² zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. Dezember 2006³,
beschliesst:
¹ SR 101 ² SR 0.105.1 ³ BBl 2007 265
Art. 1 Gegenstand
¹ Der Bund setzt eine Kommission zur Verhütung von Folter (Kommission) ein.
² Die Kommission achtet darauf, dass die Schweiz die Verpflichtungen einhält, die ihr aus dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984⁴ gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe entstehen.
⁴ SR 0.105
Art. 2 Aufgaben
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft regelmässig die Situation von Personen, denen die Freiheit entzo­gen ist, und besucht regelmässig alle Orte, an denen sich diese Perso­nen befinden oder befinden könnten.
b. Sie gibt Empfehlungen an die zuständigen Behörden ab mit dem Ziel: 1. die Behandlung und die Situation der Personen, denen die Freiheit entzo­gen ist, zu verbessern,
2. Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand­lung oder Strafe zu verhüten.
c. Sie unterbreitet Vorschläge und Bemerkungen zu geltenden Erlassen oder zu Erlassentwürfen.
d. Sie verfasst jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit; dieser ist der Öffentlich­keit zugänglich.
e. Sie unterhält Kontakte mit dem Unterausschuss für Prävention und dem Euro­päischen Ausschuss zur Verhütung von Folter, übermittelt den beiden Gremien Informationen und stimmt ihre Tätigkeiten mit ihnen ab.
Art. 3 Freiheitsentzug
Als Freiheitsentzug im Sinne dieses Gesetzes gilt jede Form des Festhaltens oder der Inhaftierung einer Person oder deren Unterbringung in einer öffentlichen oder pri­vaten Einrichtung, die sie nicht nach Belieben verlassen darf, sofern dies auf Anord­nung oder Veranlassung einer Behörde oder im Einverständnis mit einer Behörde geschieht.
Art. 4 Status
¹ Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben unabhängig.
² Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich aus.
Art. 5 Zusammensetzung
¹ Der Kommission gehören zwölf Mitglieder an.
² Sie setzt sich aus Fachleuten zusammen, die über die erforderlichen beruflichen und persönlichen Kompetenzen und Kenntnisse, insbesondere im medizinischen, psychiatrischen, juristischen oder interkulturellen Bereich oder im Bereich des Freiheitsentzugs und des Besuchs von Orten des Freiheitsentzugs verfügen.
³ Die beiden Geschlechter und die Sprachregionen müssen angemessen vertreten sein.
Art. 6 Vorschlagsrecht, Ernennung und Amtszeit
¹ Der Bundesrat ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Eidgenössi­schen Justiz- und Polizeidepartements und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten.
² Nichtregierungsorganisationen können dem Eidgenössischen Justiz- und Polizei­departement und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
³ Die Kommissionsmitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie können höchstens zweimal wiedergewählt werden.
Art. 7 Konstituierung und Arbeitsweise
¹ Die Kommission konstituiert sich selbst.
² Sie regelt ihre Organisation und ihre Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung.
³ Im Rahmen ihres Budgets kann sie Fachleute sowie Dolmetscherinnen und Dol­metscher beiziehen.
⁴ Sie kann über ein ständiges Sekretariat verfügen.
Art. 8 Befugnisse
¹ Die Kommission hat Zugang zu denjenigen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, namentlich zu Informationen über:
a. Zahl, Identität und Aufenthaltsort der Personen, denen die Freiheit entzogen ist;
b. Zahl und Lage der Orte des Freiheitsentzugs;
c. die Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die Bedingungen des Freiheitsentzugs.
² Sie hat Zugang zu allen Orten des Freiheitsentzugs und deren Anlagen und Ein­richtungen. Sie kann diese Orte unangemeldet aufsuchen.
³ Sie kann mit Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und mit jeder anderen Person, die sachdienliche Auskünfte erteilen könnte, ohne Zeuginnen und Zeugen direkt oder über eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher sprechen.
Art. 9 Obliegenheiten von Behörden
¹ Der Bundesrat sorgt für die Veröffentlichung und Verbreitung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Kommission.
² Die zuständigen Behörden prüfen die Empfehlungen, die die Kommission an sie richtet, und nehmen zur möglichen Umsetzung Stellung.
Art. 10 Datenschutz
¹ Die Kommission darf besonders schützenswerte und andere Personendaten nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992⁵ über den Datenschutz bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und diese Daten die Situation von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen ist.
² Personendaten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich eingewilligt hat.
⁵ SR 235.1
Art. 11 Amts- und Berufsgeheimnis
¹ Die Kommissionsmitglieder und die von ihr beigezogenen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches⁶.
² Die Kommission kann ihre Mitglieder und die von ihr beigezogenen Personen vom Amtsgeheimnis oder gegebenenfalls vom Berufsgeheimnis nach Artikel 321 des Strafgesetzbuches entbinden für Geheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut worden sind oder die sie in diesem Rahmen wahrgenommen haben. In dringenden Fällen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kommission.
⁶ SR 311.0
Art. 12 Finanzierung
¹ Der Bund kommt für die Mittel auf, welche die Kommission für ihre Arbeit benö­tigt.
² Die Kommissionsmitglieder haben Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch auf Entschädigung.
Art. 13 Übergangsbestimmung
Die erste Präsidentin oder der erste Präsident der Kommission wird vom Bundesrat bestimmt.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010⁷
⁷ BRB vom 21. Okt. 2009 ( AS 2009 5443 5444 . BBl 2007 265 )
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