Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftverkehr
Abgeschlossen am 28. November 2008 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 10. Mai 2011 (Stand am 10. Mai 2011)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Australien
(nachfolgend die «Vertragsparteien»);
als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944¹ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;
vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des Wettbewerbs unter Luftverkehrsunternehmen im Markt zu fördern und die Luftverkehrsunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Dienste zu entwickeln und durchzuführen;
vom Wunsche geleitet, ein Höchstmass an technischer Sicherheit und Schutz im internationalen Luftverkehr sicherzustellen und in Bekräftigung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen, welche die Sicherheit von Personen oder Eigentum gefährden, sich nachteilig auf den Betrieb des Luftverkehrs auswirken und das öffentliche Vertrauen in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben;
haben folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck:
a. «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Australien, das Departement für Infrastruktur, Transporte, Regionale Entwicklung und Kommunalregierung, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
b. «Vereinbarte Linien» Luftverkehrslinien auf den festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination;
c. «Abkommen» dieses Abkommen, seine Anhänge und alle Änderungen dazu;
d. «Luftverkehr» die öffentliche Beförderung mit Luftfahrzeugen von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, getrennt oder in Kombination, gegen Entschädigung oder in Miete;
e. «Luftverkehrsunternehmen» jedes Luftverkehrsunternehmen, das Luftverkehr vermarktet oder betreibt;
f. «Fracht» erfasst die Fracht und Postsendungen;
g. «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich: i. jedes nach Artikel 90 des Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung, soweit ein solcher Anhang oder eine solche Änderung zu jedem gegebenen Zeitpunkt für beide Vertragsparteien in Kraft ist, und
ii. jeder Änderung, welche nach Artikel 94 Buchstabe a des Übereinkommens in Kraft ist und von beiden Vertragsparteien ratifiziert wurde;
h. «Bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen, die in Übereinstimmung mit Artikel 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) bezeichnet und zugelassen sind;
i. «Internationale Luftverkehrslinie» Luftverkehr, der durch den Luftraum über dem Gebiet von mehr als einem Staat führt;
j. «Festgelegte Strecke» die Strecke, die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegt ist;
k. «Tarife» die Preise, das Entgelt, die Raten oder Gebühren für die Beförderung von Fluggästen (und ihrem Gepäck) und/oder Fracht (unter Ausschluss von Postsendungen) im internationalen Luftverkehr, einschliesslich Beförderungen auf der Grundlage von intra- oder interline-Abmachungen, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einschliesslich ihrer Vermittler in Rechnung gestellt werden, und die Bedingungen, welche die Verfügbarkeit solcher Preise, Entgelte, Raten oder Gebühren regeln;
l. «Landung für nicht gewerbsmässige Zwecke» hat diejenige Bedeutung, die ihr Artikel 96 des Übereinkommens zuweist;
m. «Gebiet» die Landgebiete und die angrenzenden territorialen Gewässer unter der Staatshoheit, Oberhoheit, dem Schutz oder Mandat eines Staates, dessen Regierung eine Vertragspartei dieses Abkommens ist;
n. «Benutzergebühren» eine Gebühr, die Luftverkehrsunternehmen von einem Dienstleistungsanbieter für die Bereitstellung von Flughafeneinrichtungen, Einrichtungen im Bereich Umweltschutz, der Flugsicherung und Flugsicherheit für die Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen, die Fluggäste und Fracht in Rechnung gestellt werden.
Art. 2 Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, so viele Luftverkehrsunternehmen für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu bezeichnen, wie sie wünscht, und diese Bezeichnungen zurückzuziehen oder zu ändern. Solche Bezeichnungen werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei schriftlich übermittelt.
2. Bei Erhalt einer solchen Bezeichnung und von Gesuchen eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens in der für Betriebsbewilligungen und technische Zulassungen für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen vorgeschriebenen Form und Weise, erteilt die andere Vertragspartei ohne Verzug die entsprechenden Bewilligungen, vorausgesetzt, dass:
a. das Luftverkehrsunternehmen im Gebiet der Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, eingetragen ist und es dort den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten hat, und das Luftverkehrsunternehmen im Besitz ein gültiges Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ist, das von der besagten Vertragspartei ausgestellt ist;
b. das Luftverkehrsunternehmen in der Lage ist, die von den Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften aufgestellten Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise und in vernünftiger Weise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien von der Vertragspartei, die das Gesuch oder die Gesuche prüft, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden;
c. die Vertragspartei, welche das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, die in Artikel 5 (Technische Sicherheit) und Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens festgelegten Anforderungen aufrechterhält und sie vollzieht.
3. Wenn ein Luftverkehrsunternehmen so bezeichnet und zugelassen ist, kann es die internationalen Luftverkehrslinien betreiben, vorausgesetzt, dass das Luftverkehrsunternehmen die anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens einhält.
4. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Betriebsbewilligungen oder technischen Zulassungen eines von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmens zurückhalten, widerrufen, aussetzen oder beschränken, wenn die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden oder wenn es das Luftverkehrsunternehmen anderweitig unterlässt, die vereinbarten Linien in Übereinstimmung mit den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen zu betreiben.
5. Soweit nicht sofortige Massnahmen erforderlich sind, um die weitere Nichteinhaltung der Buchstaben b oder c von Absatz 2 dieses Artikels zu verhindern, werden die in diesem Artikel festgelegten Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt.
6. Dieser Artikel schränkt die Rechte jeder Vertragspartei nicht ein, die Betriebsbewilligung oder die technische Zulassung eines Luftverkehrsunternehmens oder von Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 5 (Technische Sicherheit) oder Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) dieses Abkommens zurückzuhalten, zu widerrufen, zu beschränken oder Bedingungen aufzuerlegen.
Art. 3 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für die Durchführung internationaler Luftverkehrslinien durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen:
a. das Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
b. das Recht, in ihrem Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; und
c. das Recht, im Gebiet einer Vertragspartei an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen; und
d. das Recht, im Gebiet von Drittstaaten an den im Anhang festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte auf dieser festgelegten Strecke im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
2. Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Luftverkehrsunternehmen oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, ihr Gepäck, Fracht oder Postsendungen aufzunehmen, die für einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
3. Wenn die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage sind, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen solcher Strecken zu erleichtern sowie während der als notwendig erachteten Zeit die Rechte zur Erleichterung eines lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befolgen die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften, die für den Betrieb und die Navigation von Luftfahrzeugen anwendbar sind.
2. Beim Einflug, Aufenthalt oder Wegflug vom Gebiet einer Vertragspartei befolgen die Fluggäste und Besatzungen und in Bezug auf Fracht oder Luftfahrzeuge die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftverkehrsunternehmen die Gesetze, Verordnungen und Vorschriften über die Einreise oder Ausreise aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht und Luftfahrzeugen (einschliesslich der Verordnungen und Vorschriften über Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften oder im Fall von Postsendungen postalische Vorschriften) oder sie werden in ihrem Namen befolgt.
3. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgend einem anderen Luftverkehrsunternehmen im Vergleich mit einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei, das auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien eingesetzt ist, bei der Anwendung der Verordnungen über die Einreise, Abfertigung, Flugsicherheit, Einwanderung, Pass-, Zoll- und Quarantänevorschriften, Postverordnungen und gleichartigen Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für diese Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei kann jedoch für Flüge, die gemäss den in Artikel 3 dieses Abkommens (Ausübung von Rechten) gewährten Rechten unternommen werden, die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsanforderungen verlangen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Sicherheitsanforderungen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und deren Betrieb. Solche Beratungen müssen innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieses Gesuchs stattfinden.
3. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei die Sicherheitsanforderungen und Erfordernisse in diesen Bereichen, welche mindestens den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Anforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, wird die erste Vertragspartei der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die als notwendig erachteten Schritte zur Erfüllung der Mindestanforderungen bekannt geben, und diese andere Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zu deren Abhilfe zu ergreifen. Unterlässt es die andere Vertragspartei, innerhalb zumutbarer Zeit oder in jedem Fall innerhalb von fünfzehn (15) Tagen geeignete Massnahmen zu ergreifen, stellt dies einen Grund dar, Absatz 4 von Artikel 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dieses Abkommens anzuwenden.
4. Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens erwähnten Verpflichtungen ist vereinbart, dass jedes Luftfahrzeug, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei auf Luftverkehrslinien von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben wird, von den zuständigen Vertretern der anderen Vertragspartei irgendeiner Überprüfung an Bord und um das Luftfahrzeug herum unterzogen werden kann, während es sich im Gebiet dieser anderen Vertragspartei aufhält, um die Gültigkeit der Luftfahrzeugdokumente und derjenigen der Besatzungen und den sichtbaren Zustand des Luftfahrzeuges und seiner Ausrüstung (in diesem Artikel «Rampinspektion» genannt) abzuklären, vorausgesetzt, dass dies zu keiner ungebührlichen Verzögerung führt.
5. Wenn irgendeine solche Rampinspektion oder eine Serie von Rampinspektionen Anlass gibt zu:
a. ernsthaften Bedenken, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luftfahrzeuges nicht den zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entspricht; oder
b. ernsthaften Bedenken, dass ein Mangel an wirksamer Aufrechterhaltung und am Vollzug der zu dieser Zeit aufgrund des Übereinkommens festgelegten Sicherheitsanforderungen besteht;
steht es der Vertragspartei, welche die Inspektion ausführt, zum Zwecke von Artikel 33 des Übereinkommens frei anzunehmen, dass die Erfordernisse, nach welchen die Zeugnisse oder Ausweise für dieses Luftfahrzeug oder für die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder anerkannt worden sind oder die Erfordernisse, nach welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den Mindestanforderungen entsprechen oder höher sind als diejenigen, welche in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen aufgestellt sind.
6. Für den Fall, dass der Zutritt im Rahmen einer Rampinspektion eines Luftfahrzeuges, das von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen oder von bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 4 dieses Artikels betrieben wird, vom Vertreter dieses bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder dieser bezeichneten Luftverkehrsunternehmen verweigert wird, steht es der anderen Vertragspartei frei anzunehmen, dass ernsthafte Bedenken der in Absatz 5 dieses Artikels erwähnten Art vorhanden sind, und sie kann die in diesem Absatz vorgesehenen Schlussfolgerungen ziehen.
7. Jede Vertragspartei behält sich vor, die Betriebsbewilligung eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens oder bezeichneter Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei sofort auszusetzen oder abzuändern für den Fall, dass die erste Vertragspartei aufgrund der Rampinspektion, einer Serie von Rampinspektionen, einer Zutrittsverweigerung zur Vornahme einer Rampinspektion, von Gesprächen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass dringliche Massnahmen zur Sicherheit des Betriebes eines Luftverkehrsunternehmens erforderlich sind.
8. Jede in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 oder 7 dieses Artikels von einer Vertragspartei getroffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die Gründe, welche diese Massnahme ausgelöst haben, nicht mehr gegeben sind.
Art. 6 Sicherheit der Luftfahrt
1. In Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963² in Tokio, des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970³ in Den Haag, des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁴ in Montreal, des Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 1988⁵ in Montreal, sowie aller weiteren mehrseitigen Abkommen, welche die Sicherheit der Zivilluftfahrt regeln und die beiden Vertragsparteien verpflichten.
2. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen und Erfordernisse für die Vertragsparteien anwendbar sind.
4. Die Vertragsparteien verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeugbetreiber, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Tätigkeiten oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben, und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeugbetreiber zur Einhaltung der in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels aufgeführten Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden können, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungen, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weiteren wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
6. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls einer widerrechtlichen Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig, indem sie die Kommunikation und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden, unter Berücksichtigung eines möglichst geringen Risikos für Leib und Leben.
7. Wenn eine Vertragspartei vernünftige Gründe zur Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abweicht, können die Luftfahrtbehörden der ersten Vertragspartei um sofortige Beratung mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nachsuchen. Kommt keine zufrieden stellende Einigung innerhalb von fünfzehn (15) Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Gesuches zustande, stellt dies einen Grund für die Anwendung von Absatz 4 des Artikels 2 dieses Abkommens (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) dar. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei vor Ablauf der fünfzehn (15) Tage Massnahmen nach Absatz 4 von Artikel 2 (Bezeichnung, Bewilligung und Widerruf) ergreifen. Jede Massnahme, die in Überstimmung mit diesem Absatz getroffen wird, wird aufgehoben, wenn die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels befolgt.
8. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei sofort Beratungen über Sicherheit der Luftfahrt verlangen.
² SR 0.748.710.1
³ SR 0.748.710.2
⁴ SR 0.748.710 . 3
⁵ SR 0.748.710.31
Art. 7 Leasing
1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei können Luftfahrzeuge (oder Luftfahrzeuge und Besatzungen) von jedem Unternehmen, einschliesslich von anderen Luftverkehrsunternehmen, leasen, vorausgesetzt, dass dies nicht dazu führt, dass ein Luftverkehrsunternehmen Verkehrsrechte ausübt, welche ihm nicht zustehen, und vorausgesetzt, dass das geleaste Luftfahrzeug und die Besatzung die Artikel 5 (Technische Sicherheit) und Artikel 6 (Sicherheit der Luftfahrt) einhalten.
2. Es ist keine Voraussetzung für eine der Vertragsparteien, dass das Unternehmen oder das Luftverkehrsunternehmen (der Leasinggeber), der das Luftfahrzeug verleast, berechtigt ist, Verkehr von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien zu befördern.
Art. 8 Benützungsgebühren
1. Gebühren, die im Gebiet einer der Vertragsparteien für den Betrieb eines Luftverkehrsunternehmens oder der Luftverkehrsunternehmen, welche von der anderen Vertragspartei für die Benutzung der dem öffentlichen Verkehr zugänglichen Flughäfen und anderer Einrichtungen für die Luftfahrt im Gebiet der ersten Vertragspartei bezeichnet worden sind, erhoben werden, haben gerecht und angemessen zu sein und werden in Übereinstimmung mit einheitlichen Bedingungen erhoben, die ohne Diskriminierung bezüglich der Nationalität des fraglichen Luftfahrzeuges anwendbar sind.
2. Jede Vertragspartei ermuntert die Gebühren erhebenden Behörden und Organe in ihrem Gebiet, sich mit den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, welche die Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, zu beraten, und sie benachrichtigt diese in angemessener Weise über alle vorgeschlagenen Änderungen bezüglich Benützungsgebühren. Die Vertragsparteien ermuntern die Gebühren erhebenden Behörden und die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen ebenfalls, solche Informationen auszutauschen, welche es erlauben, eine präzise Einschätzung der Angemessenheit der Gebühren zu erstellen.
3. Angemessene Gebühren widerspiegeln die vollen Kosten, welche bei den Gebühren erhebenden Behörden für das Bereitstellen der entsprechenden Dienste und Einrichtungen entstehen, unter Einschluss einer vernünftigen Anlagerendite nach Abschreibungen.
Art. 9 Statistische Angaben
1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei können von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei verlangen, Statistiken über den auf den vereinbarten Linien durch dieses bezeichnete Luftverkehrsunternehmen beförderten Verkehr zu übermitteln.
2. Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können die Art der Statistiken bestimmen, die unter dem vorangehenden Absatz zur Übermittlung verlangt werden, und sie wenden diese Erfordernisse auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung an.
Art. 10 Befreiung von Abgaben und anderen Gebühren
1. Die vom bezeichneten oder von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei auf den internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge sind von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von den nationalen Behörden auferlegt werden, befreit. Ersatzteile und ordentliche Bordausrüstung für die Instandstellung, den Unterhalt oder die Wartung solcher Luftfahrzeuge sind ebenfalls befreit.
2. Die folgenden Gegenstände sind von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben, Verbrauchssteuern und ähnlichen, von den nationalen Behörden auferlegten Gebühren und Abgaben befreit, ob sie von einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden oder einem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei bereitgestellt werden. Diese Befreiungen kommen auch zur Anwendung, wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden, der über dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird, in welchem sie an Bord genommen wurden:
a. die Bordvorräte (unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf solche Gegenstände wie Lebensmittel, Getränke und Tabak), ob eingeführt oder im Gebiet der anderen Vertragspartei an Bord genommen;
b. die Treib- und Schmierstoffe (unter Einschluss von hydraulischen Flüssigkeiten) und verbrauchbare technische Vorräte;
c. die Ersatzteile, einschliesslich Motoren;
vorausgesetzt in jedem Fall, dass sie für den Gebrauch an Bord von Luftfahrzeugen in Verbindung mit der Errichtung oder der Aufrechterhaltung einer internationalen Luftverkehrslinie durch das betroffene bezeichnete Luftverkehrsunternehmen bestimmt sind.
3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen sind nicht auf Gebühren anwendbar, die auf den Kosten für Dienstleistungen beruhen, die an die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden.
4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile (unter Einschluss von Motoren), Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffen (unter Einschluss von hydraulischen Flüssigkeiten) und andere in Absatz 1 und 2 dieses Artikels erwähnte Gegenstände, die sich an Bord der von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden. Bordvorräte, die für den Verbrauch auf den Linien der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen vorgesehen sind, können in jedem Fall ausgeladen werden. Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erwähnte Ausrüstung und Vorräte können unter die Aufsicht oder Kontrolle der entsprechenden Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollgesetzen und Verfahren dieses Vertragspartei verfügt worden ist.
5. Werbematerial ohne kommerziellen Wert, das vom bezeichneten oder von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei gebraucht wird, ist von allen Einfuhrbeschränkungen, Zollabgaben, Verbrauchssteuern und ähnlichen Gebühren und Abgaben, die von den nationalen Behörden erhoben werden, befreit.
6. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete oder die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen oder anderen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen über die Leihe oder die Überführung der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände ins Gebiet der anderen Vertragspartei abgeschlossen haben, vorausgesetzt, dass einem solchen anderen Luftverkehrsunternehmen oder solchen anderen Luftverkehrsunternehmen von der anderen Vertragspartei ebenfalls derartige Erleichterungen gewährt werden.
7. Fluggäste, mitgeführtes Gepäck und Fracht, die sich im direktem Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden keiner Überprüfung unterzogen, ausgenommen aus Gründen der Flugsicherheit, zur Betäubungsmittelkontrolle oder unter speziellen Umständen. Gepäck und Fracht in direktem Durchgang sind von Zollgebühren und anderen ähnlichen Steuern befreit.
Art. 11 Tarife
1. Jede Vertragspartei gestattet jedem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen, seine eigenen Tarife für die Beförderung des Verkehrs zu bestimmen.
2. Sofern nicht nationale Gesetze und Verordnungen es erfordern, verlangen die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht, dass ihnen die Tarife, die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen in Rechnung gestellt werden, unterbreiten werden.
3. Die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen in Rechnung gestellten Tarife unterstehen den Wettbewerbs- und Konsumentengesetzen der beiden Vertragsparteien.
Art. 12 Beförderungsangebot
1. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen geniessen beim Betrieb der vereinbarten Linien, die von diesem Abkommen erfasst werden, gleiche und angemessene Möglichkeiten.
2. Das Beförderungsangebot, welches von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei auf Luftverkehrslinien für die Beförderung von internationalem Verkehr von und nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 1 Buchstaben c und d von Artikel 3 dieses Abkommens angeboten wird, ist so, wie es zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bestimmt wurde.
Art. 13 Geschäftstätigkeit
1. Jede Vertragspartei unternimmt alle geeigneten Massnahmen innerhalb ihrer Zuständigkeit, um alle Formen von Diskriminierung oder unfairen Wettbewerbspraktiken auszuschalten, welche die Wettbewerbsstellung der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei bei der Ausübung ihrer in diesem Abkommen vereinbarten Rechte und Ansprüche nachteilig beeinflussen, unter Einschluss von, aber nicht beschränkt auf Einschränkungen des Verkaufs von Luftbeförderungen, die Bezahlung von Gütern, Dienstleistungen oder Transaktionen oder die Rückführung von überschüssigen Devisen durch die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen.
2. In dem Ausmass, wie die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei glauben, dass ihre bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Diskriminierung oder unfairen Praktiken ausgesetzt sind, teilen sie dies den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mit. Beratungen, welche auf diplomatischem Weg erfolgen können, sind baldmöglichst nach erfolgter Mitteilung aufzunehmen, ausser die erste Vertragspartei ist befriedigt, dass die Angelegenheit in der Zwischenzeit gelöst wurde.
3. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung das Recht, in das Gebiet der anderen Vertragspartei leitendes und anderes hoch qualifiziertes und spezialisiertes Personal, welches für die Bereitstellung des Luftverkehrs notwendig ist, zu bringen und zu beschäftigen.
4. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben in Übereinstimmung mit den anwendbaren nationalen Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Zwecke des Anbietens, der Förderung und des Verkaufs von Luftverkehrsdiensten Büros, Vertretungen und/oder Zweigniederlassungen zu errichten. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, sich am Verkauf von Beförderungen im Gebiet der anderen Vertragspartei direkt und, nach seinem Belieben, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen ist berechtigt, zu diesem Zweck seine eigenen Beförderungsscheine zu gebrauchen.
5. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei sind berechtigt, Beförderungen in lokalen oder frei konvertierbaren Währungen zu verkaufen und ihre Geldmittel in jede frei konvertierbare Währung umzurechnen und diese nach Belieben aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu überweisen. Unter Vorbehalt der nationalen Gesetze und Verordnungen und der Politik der anderen Vertragspartei ist die Umrechnung und Überweisung der Geldmittel, die im üblichen Rahmen ihres Betriebes erworben werden, zu den Sätzen des offiziellen Devisenkurses zulässig, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um die Umrechnung oder Überweisung für Zahlungen anwendbar ist, und sie unterliegt mit Ausnahme normaler Dienstleistungsgebühren, welche für solche Transaktionen gelten, keinerlei Gebühren.
6. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen jeder Vertragspartei haben das Recht, nach eigenem Belieben lokale Ausgaben, unter Einschluss von Treibstoffkäufen, im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung zu bezahlen oder, soweit dies örtlichen Währungsvorschriften entspricht, in frei konvertierbaren Währungen.
7. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen hat das Recht, nach seinem Belieben im Gebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den inländischen Gesetzen und Verordnungen der anderen Vertragspartei seine eigene Bodenabfertigung durchzuführen oder einen Mitbewerber seiner Wahl ganz oder teilweise für solche Dienste unter Vertrag zu nehmen, unter Einschluss aller anderen Luftverkehrsunternehmen, welche solche Bodenabfertigungsdienste als Ganzes oder teilweise betreiben. Diese Rechte unterliegen Beschränkungen, die auf Sicherheits- oder personenschutzbezogenen Überlegungen von Seiten des Flughafens beruhen. Falls solche Überlegungen die Eigenabfertigung eines bezeichneten Luftverkehrsunternehmens ausschliessen oder es nicht zulassen, dass ein Mitbewerber eigener Wahl für Bodenabfertigungsdienste unter Vertrag genommen werden kann, sind diese Dienste diesem bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung mit allen anderen Luftverkehrsunternehmen verfügbar zu machen.
Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne
Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die von den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei vorgesehenen Flugpläne ihren Luftfahrtbehörden in Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Verordnungen mitgeteilt werden.
Art. 15 Beratungen
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, Auslegung, Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen.
2. Mit Ausnahme anderweitiger Regelungen in den Artikeln 5 (Technische Sicherheit) und 6 (Sicherheit der Luftfahrt) beginnen solche Beratungen, die durch Gespräche oder Korrespondenz geführt werden können, innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Begehrens, sofern nicht gegenseitig etwas anderes entschieden wird.
Art. 16 Änderung des Abkommens
1. Unter Vorbehalt von Absatz 3 kann dieses Abkommen durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert oder überarbeitet werden.
2. Jede solche Änderung oder Überarbeitung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Erfordernisse für das Inkrafttreten einer Änderung oder Überarbeitung erfüllt sind.
3. Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden. Sie sind vom Zeitpunkt an vorläufig anwendbar, an dem sie vereinbart wurden und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.
4. Falls ein mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft tritt, gilt dieses Abkommen soweit als geändert, dass es mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens übereinstimmt.
Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden kann, sei es durch Gespräche, Korrespondenz oder auf diplomatischem Weg, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2. Innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen vom Zeitpunkt des Erhalts durch eine Vertragspartei einer auf diplomatischem Weg erfolgten Note der anderen Vertragspartei, welche den Entscheid über die Meinungsverschiedenheit durch eine Schiedsgericht verlangt, bezeichnet jede Vertragspartei einen Schiedsrichter. Innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Bezeichnung des letztbezeichneten Schiedsrichters bezeichnen die beiden Schiedsrichter einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von sechzig (60) Tagen, nachdem eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet hat, oder wenn sich innerhalb einer Frist von sechzig (60) Tagen nach der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, einen Schiedsrichter oder mehrere Schiedsrichter zu bezeichnen, wie immer es der Fall erfordert. Wenn der Präsident des Rates die gleiche Nationalität wie eine der Vertragsparteien besitzt, nimmt der dienstälteste Vizepräsident, welcher nicht aus demselben Grund ausfällt, die Bezeichnung vor.
3. Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst.
4. Dieses Gericht bemüht sich, seinen schriftlichen Entscheid innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Abschluss der Anhörung abzugeben, oder, wenn keine Anhörung stattfindet, nach dem Zeitpunkt, an dem beide Antworten eingereicht wurden. Der Entscheid wird mit Mehrheitsbeschluss gefällt.
5. Die Vertragsparteien können innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt des Entscheides Anfragen zur Klarstellung unterbreiten, und eine solche Klarstellung ist innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach einem solchem Begehren abzugeben.
6. Jeder schiedsgerichtliche Entscheid, der in Anwendung dieses Artikels erfolgt, ist für die beiden Vertragsparteien bindend.
7. Jede Vertragspartei bezahlt die Auslagen des von ihr bezeichneten Schiedsrichters. Die verbleibenden Kosten des Schiedsgerichtes werden gleichmässig zwischen den Vertragsparteien aufgeteilt.
8. Wenn und solange sich eine Vertragspartei nicht einem nach Absatz 6 dieses Artikels gefällten Entscheid unterzieht, kann die andere Vertragspartei alle Rechte oder Vorrechte, welche sie aufgrund dieses Abkommens der säumigen Vertragspartei gewährt hat, beschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei sie die andere Vertragspartei über ihren Entscheid informiert.
Art. 18 Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) mitzuteilen. Das Abkommen endet um Mitternacht (am Ort des Erhalts der Mitteilung an die andere Vertragspartei) unmittelbar vor dem ersten Jahrestag des Zeitpunktes des Erhalts der Mitteilung durch die andere Vertragspartei, sofern die Mitteilung nicht im Einvernehmen der Vertragsparteien vor Ende dieser Frist zurückgezogen wird.
2. Liegt keine Empfangsanzeige der Kündigungsmitteilung der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die ICAO davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 19 Hinterlegung bei der ICAO
Dieses Abkommen und jede Änderung dazu werden bei der ICAO hinterlegt.
Art. 20 Inkrafttreten
1. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die entsprechenden Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Australien über den Luftlinienverkehr, unterzeichnet am 17. Oktober 1990⁶ in Canberra, aufgehoben.
⁶ [ AS 1993 1513 ]
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift in Canberra am 28. November 2008, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung von Australien: |
Daniel Woker | Michael John Taylor |
Anhang
Linienpläne
Abschnitt I
Strecken, die von dem/den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen der Schweiz in einer oder beiden Richtungen betrieben werden:
Punkte in der Schweiz | Zwischenlandepunkte | Punkte in Australien | Punkte darüber hinaus |
Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt |
Abschnitt II
Strecken, die von dem/den bezeichneten Luftverkehrsunternehmen Australiens in einer oder beiden Richtungen betrieben werden:
Punkte in Australien | Zwischenlandepunkte | Punkte in der Schweiz | Punkte darüber hinaus |
Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt | Jeder Punkt |
Anmerkungen
1. Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der betroffenen bezeichneten Luftverkehrsunternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden, vorausgesetzt, dass die Luftverkehrslinie entweder an einem Punkt im Gebiet der Vertragspartei, die das Luftverkehrsunternehmen bezeichnet, beginnt oder dort endet.
2. Die bezeichneten Luftverkehrsunternehmen können nach Belieben auf allen oder einem Teil der Flüge:
a. verschiedene Flugnummern bei der Durchführung eines Fluges kombinieren; und
b. Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge zu jedem ihrer Luftfahrzeuge an allen Punkten auf den Strecken transferieren.
3. Jedes bezeichnete Luftverkehrsunternehmen kann auf jedem Abschnitt oder auf allen Abschnitten der festgelegten Strecken die vereinbarten Linien durchführen, einschliesslich mit anderen Luftverkehrsunternehmen gestützt auf Code-Share- und andere zusammenwirkende Marketing-Vereinbarungen, ohne irgendwelche Einschränkung mit Bezug auf den Wechsel des eingesetzten Luftfahrzeugtyps an jedem Punkt auf der Strecke.
4. Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus, die nicht in den obigen Strecken aufgeführt sind, können nach Belieben der bezeichneten Luftverkehrsunternehmen bedient werden, vorausgesetzt, dass kein Verkehr zwischen diesen Punkten und Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt wird.
5. Die Verkehrsrechte, die ausgeübt werden, sind so, wie sie zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit vereinbart werden.
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