Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien (0.132.454.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien

über die Festlegung der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent Abgeschlossen am 24. Juli 1941 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Dezember 1941³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 23. September 1942 In Kraft getreten am 23. September 1942 (Stand am 10. Juni 1997) ¹ BS 11 106; BB1 1941 721 ² Neben dem Deutschen ist auch das Italienische Originaltext. In Fällen von Unstimmig­keiten ist jedoch nicht der deutsche, sondern der italienische Originaltext massgebend. Er findet sich unter der gleichen Nummer in der italienischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 5. Dez. 1941 ( AS 58 993 )
Der Schweizerische Bundesrat und S. M. der König von Italien und Albanien und Kaiser von Äthiopien,
nach erfolgter systematischer Revision der italienisch-schweizerischen Grenze auf der Strecke zwischen Run Do oder Cima Garibaldi und Mont Dolent, ausgeführt von der für diesen Zweck besonders beauftragten gemischten italienisch-schweizerischen Kommission,
von dem Wunsche geleitet, den gesamten Verlauf dieses Grenzabschnittes in gegenseitigem Einverständnis festzulegen und dabei dort, wo Unsicherheiten vorlagen, den Verlauf genau zu bestimmen oder, wo die Zweckmässigkeit es erheischte, einen neuen Verlauf der Grenze festzusetzen,
aus Gründen, die im nachfolgenden angeführt sind, und in der Absicht, für diese Grenze eine neue beschreibende und technische Dokumentation zu schaffen,
haben zu diesem Zwecke beschlossen, ein Abkommen zu treffen und ihre Bevollmächtigung ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten und nach Einsichtnahme der gesamten Grenzbereinigungsarbeiten, die von der oben genannten gemischten Kommission ausgeführt worden sind, nachstehendes
vereinbarten:

Graubündnerische Teilstrecke

Erster Abschnitt: Passo del Fieno oder Pass la Stretta, zwischen der schweizerischen Gemeinden Pontresina und der italienischen Gemeinde Livigno

Nachdem feststeht, dass am Pallo del Fieno oder Pass la Stretta die Grenze sich nach der Wasserscheide richten sollte und dass diese den schweizerischen Militärunterstand, der auf diesem Pass steht, schneidet, wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide längs des Unterstandes zu verlassen, so dass letzterer auf schweizerischem Gebiet bleibt, analog der im 15. Abschnitt dieser Vereinbarung zugunsten Italiens getroffenen Lösung.
Die vereinbarte Grenze wird mittels sieben neuer Grenzsteine mit den Nummern 6 bis 12 festgelegt. Wie sich aus beiliegendem Plan im Massstabe von 1:10 000 (Bei­lage Nr. 1)⁴ ergibt, verläuft die Grenze folgendermassen:
1.  vom Grenzstein Nr. 6, unmittelbar nördlich vom Passo del Fieno oder Pass la Stretta, auf der Wasserscheide des Berggrates gelegen, der das Faintal auf schweizerischem Gebiet vom Livignotal auf italienischem Gebiet trennt, geradlinig über die Grenzsteine Nrn. 7, 8, 9, 10, 11 und 12, welch letzterer auch wieder auf der oben erwähnten Wasserscheide steht;
2.  nördlich vom Grenzstein Nr. 6, wie südlich von Grenzstein Nr. 12, deckt sie sich wieder mit der Wasserscheide des Berggrates, der das Faintal auf schwei­zerischem Gebiet vom Livignotal auf italienischem Gebiet trennt.
⁴ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Zweiter Abschnitt: Oberer Teil des Orseratales, zwischen der schweizerischen Gemeinde Poschiavo und der italienischen Gemeinde Livigno

Nachdem feststeht, dass im obern Teil des Orseratales die Grenze im allgemeinen von der Wasserscheide des Berggrates gebildet werden soll, der dieses Tal auf italienischem Gebiet vom Agonétal auf schweizerischem Gebiet trennt, wird die Grenz­linie gutgeheissen, wie sie mittels acht neuer Grenzsteine mit den Nummern 8 bis 15 vermarkt wurde und wie sie sich aus dem beiliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage 2)⁵ ergibt.
Die vereinbarte Grenze verläuft wie folgt:
1. vom Grenzstein Nr. 7, auf der Forcola di Livigno, bis zu den folgenden Grenzsteinen Nrn. 8, 9 und 10 von Nr. 11 bis Nr. 12 wird sie durch die Wasserscheide des Berggrates bestimmt, der das Orseratal (das in das Livignotal einmündet) auf italienischem Gebiet vom Agonétal auf schweizerischem Gebiet trennt und auf welchen die Grenzzeichen aufgerichtet sind;
2. vom Grenzstein Nr. 10 zu Grenzstein Nr. 11 und zwischen den Grenzsteinen Nrn. 12, 13, 14 und 15 verläuft die Grenze geradlinig.
⁵ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Dritter Abschnitt: Monte Massuccio und dessen Südabhänge, zwischen der schweizerischen Gemeinde Brusio und der italienischen Gemeinde Tirano

Nachdem festgestellt worden ist, dass das Protokoll vom 27. August 1874 betreffend Vermarkung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen Brusio und Tirano, «in Ausführung der Berner Vereinbarung vom 31. Dezember 1873⁶», mit dem Inhalt dieser Vereinbarung nicht übereinstimmt, soweit dies die Strecke zwischen Grenzstein Nr. 9 (Pian Cavallino) und Grenzstein Nr. 13 anbelangt, weil die Gerade von Grenzstein Nr. 5 (Sasso des Gallo) bis zum Grenzstein Nr. 9 (Pian Cavallino) verlängert wurde, während vereinbarungsgemäss eine gerade Linie von Grenzstein Nr. 9 bis zum Gipfel des Monte Massuccio hätte gezogen werden müssen, die Grenze somit nicht den Gipfel des Monte Massuccio, sondern den Grat, der diesen Berg mit dem Corno Rosso verbindet, etwa 224 m östlich des Gipfels erreicht;
nachdem ferner festgestellt worden ist, dass es zweckmässig wäre, die heute zwischen den Steinen Nr. 9 und Nr. 13 vorhandenen Steine, nämlich Nrn. 10, 11 und 12 und die gegenwärtige Grenze zwischen diesen Steinen (gerader Linie) beizubehalten;
wird beschlossen:
1. der im Jahre 1874 aufgestellte Grenzstein Nr.13 wird entfernt;
2. es wird ein neuer Grenzstein Nr. 13 auf dem Gipfel des Monte Massuccio aufgestellt;
3. zwischen Grenzstein Nr. 12 und dem neuen Grenzzeichen Nr. 13 verläuft die Grenze geradlinig.
Die derart festgesetzte neue Grenze erhellt im einzelnen aus beiliegendem Plan im Massstab 1:25 000 (Beilage Nr. 3)⁷.
⁶ [BS 11 83. SR 0.132.454.1 ]
⁷ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Vierter Abschnitt: Oberer Teil des Loverobaches, zwischen der schweizerischen Gemeinde Castasegna und der italienischen Gemeinde Villa di Chiavenna

Nachdem festgestellt worden ist, dass die Bestimmung des schweizerisch-italieni­schen Abkommens vom 27. August 1863⁸, wonach die Grenze auf dem rechten Ufer des Flusses Mera von der «Mittellinie des Loverobaches bis zur unbestrittenen Grenze» bestimmt wird, durchaus der Wirklichkeit entspricht und wörtlich angewendet werden kann, weil das Bachbett, das im Gelände deutlich ersichtlich ist, gerade unmittelbar talwärts von der «unbestrittenen Grenze», welche mit dem kurzen Abschnitt des sich süd-südwestlich vom Pizzo Galleggione abtrennenden Grates übereinstimmt, seinen Anfang nimmt;
wird vereinbart:
rechts des Flusses Mera verläuft die Grenze längs der Mittellinie des Loverobaches bis zu dessen Ursprung, unter der Bergkette, die sich süd-südwestlich vom Pizzo Galleggione abtrennt, wie aus dem anliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 4)⁹ ersichtlich ist: die Mittellinie ist auf dem Gelände mit den beiden neuen Grenzzeichen Nrn. 7 und 8 im obern Teil des Loverobaches festgesetzt worden.
⁸ [BS 11 74. SR 0.132.454.1 ]
⁹ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Fünfter Abschnitt ¹⁰ : Vom Ponte del Mut d’Avers bis zum Gipfel der Cimalmotta oder Piz Miez (Valle di Lei), zwischen den schweizerischen Gemeinden Avers und Innerferrera und der italienischen Gemeinde Piuro

¹⁰ Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 25. Nov. 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betref­fend eine Grenzbereinigung im Val di Lei ( SR 0.132.454.21 ). Siehe auch den Brief­wechsel vom 26. Juni 1964 ( SR 0.132.454.211 )
Nachdem in folgende Dokumente Einsicht genommen worden ist:
Übereinkommen zwischen der Schweiz und Italien zur Festsetzung der Grenze zwischen dem Kanton Graubünden und der Lombardei vom 27. August 1863¹¹», Artikel 4¹²;
«Protokoll des Augenscheins und erläuternde Bemerkungen zu Artikel 4 der Übereinkunft vom 27. August 1863 betreffend die Grenze in Val di Lei, vom 22. August 1864¹³»;
«Protokoll über die Vermarkung einiger Abschnitte der Grenze zwischen dem schweizerischen Kanton Graubünden und der italienischen Provinz Sondrio, nach der Übereinkunft von Tirano (Piatta Mala) vom 27. August 1867»;
wird vereinbart:
dass die Grenze grundsätzlich entsprechend dem Protokoll vom 22. August 1864 verlaufen soll, und dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten sieben, acht, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen;
wird sodann genehmigt
die auf dem Gelände gezogene vereinbarte Grenze, wie sie mittels 26 Marksteinen (wovon 24 neuen) mit den Nummern 21 bis 46, und einem schweizerisch-italieni­schen trigonometrischen Punkt (Cimalmotta oder Piz Miez) festgesetzt ­­wurde;
und wird ferner vereinbart:
1. vom Grenzzeichen Nr. 21 (aufgestellt im Jahre 1894 mit der Nr. 3) rechts vom Reno di Lei, unmittelbar bergwärts vom Ponte del Mut d’Avers, bis zum Grenzzeichen Nr. 22 (im Jahre 1867 ebenfalls als Nr. 3 befestigt) und den folgenden neuen Grenzzeichen Nrn. 23 bis 46 verläuft die Grenze gerad­linig;
2. vom Grenzzeichen Nr. 46 bis zu dem auf dem Gipfel des Cimalmotta oder Piz Miez aufgestellten trigonometrischen Punkt verläuft die Grenze ebenfalls geradlinig.
Der Verlauf der neuen Grenzlinie geht im einzelnen aus beiliegendem Plan im Massstab 1:10 000 (Beilage Nr. 5)¹⁴ hervor.

*

Datum der Zusammenkunft der Kommission, die mit dem Steinsatz beauftragt war.
Das Verbal wurde darauf in Lausanne am 24. Dezember 1867 und in Chur am
11. Januar 1868 von den schweizerischen Delegierten unterzeichnet; am 30. Januar 1868 von den italienischen Delegierten.

¹¹ [BS 11 74. SR 0.132.454.1 ]
¹² Gemeint ist der vierte Streitpunkt.
¹³ [BS 11 80. SR 0.132.454.1 ]
¹⁴ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Sechster Abschnitt: Baldiscio- oder Balniscio-Pass, zwischen der schweizerischen Gemeinde Misox und der italienischen Gemeinde Isolato

Nachdem festgestellt worden ist, dass auf dem Baldiscio- oder Baniscio-Pass die Grenze entsprechend den Akten vom 7. Juli 1472 und 29. Juli 1653 verlaufen soll, wird die Vermarkung der Grenzlinie, so wie diese sich im einzelnen aus anliegende Plan im Massstab von 1:25000 (Beilage Nr. 6)¹⁵ ergibt, gutgeheissen. Sie ist mittels fünf neuer Grenzsteine mit den Nummern 12 bis 16 bezeichnet worden. Zwischen diesen Grenzsteinen verläuft die Grenzlinie wie folgt:
1.  vom Grenzstein Nr. 12 auf der Wasserscheide der Hauptkette der Rhätischen Alpen, zwischen dem Pizzo dei Rossi oder dei Tre Spartiacque und dem Piz Cor­ciusa verlässt die Grenze die Wasserscheide, dreht nach Süden ab und erreicht gradlinig den Grenzstein Nr. 13;
2. vom Grenzstein Nr. 13 bis zum Grenzstein Nr. 14 verläuft sie längs der Wasser­scheide des Filo dei Sassi genannten Grates, auf welchem beide Grenz­steine aufgestellt sind;
3. vom Grenzstein Nr. 14 bis zum Grenzstein Nr. 15, welch letztere auf der Serraglia genannten Stelle gesetzt ist, und von diesem bis zum Grenzstein Nr. 16 verläuft die Grenze geradlinig;
4. vom Grenzstein Nr. 16 bis zum Monte Baldiscio oder Balniscio, wo die Grenze wieder an die unbestrittene Grenze anschliesst, wird sie von der Wasserscheide des Grates, der den Grenzstein mit diesem Berg verbindet, bestimmt.
¹⁵ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Tessinische Teilstrecke ¹⁶

¹⁶ Diese Teilstrecke wurde teilweise neu festgelegt durch die Abk. vom 5. April 1951 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Bereinigung der Landesgrenze längs der Roggia Molinara zwischen den Gemeinden Chiasso und Como ( SR 0.132.454.22 ) und auf der Strasse von Ponte-Chiasso ( SR 0.132.454.23 ), durch das Abk. vom 23. Juni 1972 betrefend eine Grenzbereinigung längs des Breggia-Baches ( SR 0.123.454.221 ) sowie durch das Abk. vom 12. Juni 1981 betreffend zwei Grenzbereinigungen bei den Grenzübergängen Mulini und Pedrinate ( SR 0.132.454.25 )

Siebenter Abschnitt: Zwischen Grenzzeichen Nr. 21. L und Grenzzeichen Nr. 22 (linker Berghang des Val di Gotta), zwischen der schweizerischen Gemeinde Arogno und der italienischen Gemeinde Pellio

In Anbetracht, das die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, acht, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen;
abweichend von den Bestimmungen des Protokolls vom 20. August 1925 «betref­fend Festsetzung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen den Grenzzeichen 21 L und 24»,
wird vereinbart, dass in diesem Abschnitt die Grenze entsprechend anliegendem Plan mit Massstab 1:10 000 (Beilage Nr. 7)¹⁷ gezogen werden soll, d. h. dass zwischen den bereits bestehenden Grenzzeichen:
Nr. 21 L (welches aus einem behauenen Stein und einer Inschrift auf Fels besteht) beidseitig dem Val di Gotta und Nr. 21 M, auf dem sich nordöstlich vom Cima della Crocetta abtrennenden Grat und den Grenzzeichen:
Nrn. 21 M und 22, welch letzteres ebenfalls auf dem genannten Grat aufgerichtet ist, die Grenze geradlinig verläuft.
¹⁷ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Achter Abschnitt: Zwischen den Grenzzeichen Nr. 26 E und Nr. 27, an der Costa di Sella genannten Stelle, zwischen der schweizerischen Gemeinde Muggio und der italienischen Gemeinde S. Fedele

In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitt fünf, sieben, elf, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen;
abweichend von den Bestimmungen des Staatsvertrages von Varese, «Reglement und Beschreibung der Grenzen des Staates Mailand und der schweizerischen Landvogtei Mendrisio vom 22. Oktober 1755» sowie vom Protokoll vom 17. Oktober 1900 betreffend die Festsetzung der schweizerisch-italienischen Grenze zwischen dem östlichen Ufer des Luganersees und dem Grenzzeichen Nr. 58,
wird vereinbart, dass die Grenze in diesem Abschnitt gemäss dem anliegenden Plan im Massstab 1:10 000 (Beilage Nr. 8)¹⁸ gezogen werden soll, d. h. dass sie zwischen dem bereits bestehenden Grenzzeichen Nr. 26 E, nordöstlich von der Alp Sella, und Nr. 27, rechts des Breggaibaches, auf der Höhe des Friedhofes von Erbonne, geradlinig verläuft.
¹⁸ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Neunter Abschnitt ¹⁹ : Zwischen Ponte Tresa und der See-Enge von Lavena, d. h. in der Lavena-Bucht, zwischen den schweizerischen Gemeinden Ponte Tresa und Caslano und der italienischen Gemeinde Lavena Ponte Tresa

¹⁹ Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 16. Mai 1961 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa ( SR 0.132.454.27 ).
Unter Berücksichtigung des «Reglements und Beschreibung der Grenze des Staates Mailand und der schweizerischen Landvogtei Lugano» – erster Teil – (in Ausführung des Staatsvertrages von Varese) vom 21. Juli 1754 sowie der Vereinbarung vom 21. September 1678, auf welche das obige Reglement ausdrücklich Bezug nimmt,
wird vereinbart, dass von Ponte Tresa, wo sich das Grenzzeichen Nr. 48 B befindet, bis zur Lavena-Enge die Grenzlinie längs der Mittellinie des Lavenasees verlaufen soll, wie sich aus dem beiliegenden Plan 1:25 000 (Beilage Nr. 9)²⁰ ergibt.
²⁰ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Zehnter Abschnitt ²¹ : Tresafluss, zwischen den schweizerischen Gemeinden Ponte Tresa, Croglio und Monteggio und den italienischen Gemeinden Lavena Tresa und Cadegliano Viconago

²¹ Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 16. Mai 1961 zwi­schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über eine Änderung der Grenze bei der See-Enge von Lavena und an der Tresa ( SR 0.132.454.27 ).
In Anbetracht des jetzigen Zustandes des Tresaflusses, bei dem es möglich ist, dass er das teilweise in Wasserhöhe befindliche dammlose echte Schweizer Ufer überschwemmt und damit die Grenzlinie längs des Flusses beständig bleibt und für die Grenzbeamten leicht erkenntlich sei, wird abweichend von der «Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Italien zur Festsetzung der Grenze zwischen dem Kanton Tessin und der Lombardei», vom 5. Oktober 1861²², neunter Teil²³, folgendes vereinbart:
1. von Ponte Tresa, wo das Grenzzeichen Nr. 48 B aufgestellt ist, bis Ponte Cremenaga, wo sich das Grenzzeichen Nr. 48 A befindet sowie mehr talwärts bis zur Höhe des Grenzzeichens Nr. 48 soll die Grenze längs der Mittellinie des Tresaflusses verlaufen, wobei unter dem Tresafluss das ganze Flussbett verstanden wird;
2. das Flussbett der Tresa und dessen Mittellinie zwischen den bereits bestehenden Grenzzeichen Nr. 48 B und Nr. 48 A (welche entsprechend der Mittellinie aufgestellt wurden) wird mittels 18 neuer Grenzzeichen mit den Nummern 48-A-1 bis 48-A-18, je aus zwei auf beiden Ufern aufgestellten Steinen bestehend, bestimmt;
3. die so vereinbarte Grenzlinie sowie die Stellung der neuen Grenzzeichen ergibt sich im einzelnen aus anliegenden Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 10)²⁴.
²² [BS 11 87. SR 0.132.454.1 ]
²³ Gemeint ist der Neunte Anstand.
²⁴ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wiedergegeben.

Elfter Abschnitt: Zwischen Grenzzeichen Nr. 14 (Monticello di Finardo) und Grenzzeichen Nr. 15 (Punta di Polà), zwischen der schweizerischen Gemeinde Indemini und der italienischen Gemeinde Veddasca

In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, sieben, acht, dreizehn und vierzehn des vorliegenden Abkommens, gesamthaft auf Grund gegeseitiger Zugeständnisse festzulegen;
abweichend von den Bestimungen des Vertrages von Varese «Reglement und Beschreibung der Grenzen zwischen der schweizerischen Landvogtei Locarno und dem Staate Mailand vom 22. Juni 1754»;
wird vereinbart, dass zwischen Grenzzeichen Nr. 14 (Monicello di Finardo) und Grenzzeichen Nr. 15 (Punta di Polà) die Grenze längs der Wasserscheide der sich von der Punta di Polà abtrennenden Kette, auf welcher die beiden genannten Grenzzeichen aufgerichtet sind, verläuft.
Die neue Grenzlinie ergibt sich im einzelnen aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 11)²⁵ und wurde mittels zweier neuer Grenzzeichen Nr. 14 A und Nr. 14 B festgelegt.
²⁵ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.

Walliser Teilstrecke

Zwölfter Abschnitt ²⁶ : Griespass, zwischen der schweizerischen Gemeinde Ulrichen und der italienischen Gemeinde Formazza

²⁶ Dieser Abschnitt wurde teilweise neu festgelegt durch das Abk. vom 4. Juli 1952 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Grenzbereinigung am Kriegalppass ( SR 0.132.454.29 ).
Nachdem die Grenze am Griespass, welche gemäss den Protokollen vom 6. September 1920 und 31. August 1921 längs der Wasserscheide verlaufen soll, geprüft und dabei festgestellt worden ist, dass durch die Wasserscheide eine schwer zu erkennende und zu kontrollierende Grenze festgelegt wird, namentlich auf dem Gries­gletscher (Ghiacciaio del Gries),
wird vereinbart, die Grenze, zur Vermeidung der oben erwähnten Unzukömmlichkeiten mittel gegenseitiger Zugeständnisse, von der Wasserscheidelinie ausgehend, neu festzusetzen.
Die neue Grenzlinie wurde mittels vier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1, 1 A, 2 und 3 festgelegt und ergibt sich im einzelnen aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 12)²⁷.
1.  Vom Grenzstein mit der Zahl 0 (null), der 1929 auf dem Grieshorn oder Corno Gries aufgerichtet wurde, gegen Westen gehend, verläuft die Grenze längs der Wasserscheide der Hauptkette der Lepontinischen Alpen, bis zu einem 130 m südöstlich vom neuen Grenzzeichen Nr. 1 befindlichen Punkt. Nach diesem Punkt folgt sie der Wasserscheide längs dem sekundären Grat bis zum Grenzzeichen Nr. 1, welches auf diesem Grate steht.
2.  Zwischen den Grenzzeichen Nrn. 1, 1 A, 2 und 3 verläuft die Grenze geradlinig.
3.  Vom Grenzstein Nr. 3, auf der Wasserscheide des sekundären Grates gelegen, der sich nordöstlich vom Bettelmatthorn oder Corno dei Camosci abtrennt, verläuft die Grenze längs der Wasserscheide dieses sekundären Grates bis zum Gipfel des Bettelmatthorns oder Corno dei Camosci, von wo an sie wieder von der Wasserscheide der Hauptkette der Lepontinische Alpen bestimmt wird.
²⁷ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.

Dreizehnter Abschnitt: Von der Simplonstrasse bis zu Piz l’Omo, zwischen der schweizerischen Gemeinde Zwischbergen und der italienischen Gemeinde Trasquera

In Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitt fünf, sieben, acht, elf und vierzehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen;
nachdem Protokoll vom 7. August 1906 der Kommission zur Festsetzung der Grenze am Diveriabach, dessen Inhalt mit dem Plan im Massstab 1:20 000, der dem Protokoll beiliegt, nicht übereinstimmt, Kenntnis genommen wurde,
wird vereinbart:
1. Zwischen den Grenzzeichen Nr. 7 links des Diverabaches, am Rand der Simplonstrasse bergwärts gelegen, und den Grenzzeichen Nrn. 6 und 5 rechts des Diveriabaches, bleibt die Grenze so, wie sie gemäss Protokoll vom 7. August 1906 festgesetzt wurde und sich aus anliegendem Plan im Massstab von 1:10 000 (Beilage Nr. 13)²⁸ ergibt, d. h. die Grenze vom Grenzzeichen Nr. 7 bis Nr. 6 und vom Grenzzeichen Nr. 6 bis Nr. 5 verläuft geradlinig.
2. Zwischen den bestehenden, auf dem nordwestlich vom Piz l’Omo sich abtrennenden Grat aufgerichteten Grenzzeichen Nrn. 3, 2 und 1, und zwischen Grenzzeichen Nr. 1 und dem Piz l’Omo, wird die Grenze festgelegt, wie sie aus dem anliegenden Plan im Massstab von 1:20 000 (Beilage Nr. 14)²⁹ hervorgeht, d. h. sie verläuft zwischen den Grenzzeichen Nrn. 3, 2 und 1 und von Grenzzeichen Nr. 1 bis zum Piz l’Omo geradlinig.
²⁸ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.
²⁹ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.

Vierzehnter Abschnitt: Klubhütte Observatorium Regina Margherita (Punta Gnifetti oder Signalkuppe), zwischen der schweizerischen Gemeinde Zermatt und den italienischen Gemeinden Macugnaga und Algana

Da die Grenze in diesem Abschnitt längs der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa verlaufen sollte und diese Grenzlinie durch die Klubhütte Observato­rium Regina Margherita des italienischen Alpenklubs verläuft;
in Anbetracht, dass die Grenze entsprechend dem Beschluss, sie in diesem Abschnitt gleich wie in den Abschnitten fünf, sieben, acht, elf und dreizehn des vorliegenden Abkommens gesamthaft auf Grund gegenseitiger Zugeständnisse festzulegen:
wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide längs der Klubhütte Observato­rium zu verlassen, so dass diese sich vollständig auf italienischem Gebiet befinde.
Die vereinbarte Grenzlinie wird mittels zweier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1 und 2 festgesetzt. Sie verläuft, wie sich aus anliegendem Plan im Massstab von 1:200 (Beilage Nr. 15)³⁰ ergibt, folgendermassen:
1. Vom Grenzzeichen Nr. 1, nordöstlich der Klubhütte auf der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa, verlässt die Grenze in ihrem weitern Verlauf südwestlich die Wasserscheide und erreicht geradlinig (auf eine 7,10 m langen Strecke) die nördliche Ecke der Stützmauer, auf welcher die Klub­hütte Observatorium Regina Margherita steht. Die Grenze verläuft sodann dem Fusse der Mauer längs des ganzen nordwestlichen Teiles und einem Stück des südwestlichen Teiles der Stützmauer bis zum Grenzzeichen Nr. 2, welches wieder auf der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa in der Nähe der Treppe, die zur Klubhütte führt, aufgerichtet ist.
2. Südwestlich vom Grenzzeichen Nr. 2 verläuft die Grenze, wie nördlich vom Grenzzeichen Nr. 1, längs der Wasserscheide der Hauptkette des Monte Rosa.
³⁰ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.

Fünfzehnter Abschnitt: Klubhütte Principe di Piemonte des italienischen Alpenklubs auf dem Theodulpass, zwischen der schweizerischen Gemeinde Zermatt und der italienischen Gemeinde Valturnenza

Nachdem festgestellt worden ist, dass die Grenze bei der Klubhütte Principe di Piemonte des italienischen Alpenvereins nördlich des Theodulpasses durch die Wasserscheide der penninischen Alpen gebildet wird, sie aber die genannte Klub­hütte durchschneidet, wird vereinbart, das Kriterium der Wasserscheide auf dieser kurzen Strecke zu verlassen, so dass die Klubhütte vollständig auf italienisches Gebiet zu liegen kommt, analog wie dies im ersten Abschnitt dieses Abkommens zugunsten der Schweiz vereinbart worden ist.
Die so vereinbarte Grenze wird mittels vier neuer Grenzzeichen mit den Nummern 1 bis 4 festgelegt. Sie verläuft, wie sich aus beiliegendem Plan im Massstab von 1:400 (Beilage Nr. 16)³¹ ergibt, folgendermassen:
vom Grenzstein Nr. 1 südlich der Klubhütte, auf der Wasserscheide der Hauptkette der penninischen Alpen gelegen, verlässt die Grenzlinie in ihrem nördlichen Verlauf die Wasserscheide und erreicht geradlinig das Grenzzeichen Nr. 2, das auf dem südlichen Ende des Steingeländers aufgestellt ist, welches den Platz, auf dem die Hütte errichtet ist, östlich abgrenzt. Vom Grenzzeichen Nr. 2 verläuft die Grenze längs der Mittellinie dieses Steingeländers bis zu dessen nördlichem Ende, auf welchem Grenzzeichen Nr. 3 errichtet ist; sie erreicht sodann geradlinig das Grenzzeichen Nr. 4 nördlich der Hütte, auf der Wasserscheide der Hauptkette der penninischen Alpen.
³¹ Diese in der AS (AS 58 nach Seite 1016) veröffentlichte Beilage wird in der vorliegenden Sammlung nicht wieder gegeben.

Dokumentation

Die erstellten offiziellen Grenzdokumente sind:
1. Sammlung der Sitzungsberichte der Kommission
Sie umfasst die getroffenen Vereinbarungen und Feststellungen über den Verlauf der ausgeführten Revisionsarbeiten und über die Schlussdokumentation.
2. Grenzzeichenprotokolle
Die Protokolle sind sektions- oder abschnittweise mit Unterteilungen der Sektionen in geeigneten Mäppchen gesammelt und mit eigenem Vorwort für jeden Sektor oder Abschnitt versehen. Alle Sektionen jedes Sektors sind sodann in einer einzigen Mappe zusammengefasst, die von einem «allgemeinen Vorwort» begleitet ist, welches zusammenfassende Angaben über die ausgeführten Revisionsarbeiten, allgemeine und besondere Angaben über den betreffenden Sektor und die Vermarkung enthält.
Das Vorwort der Sektionen oder Abschnitte enthält dagegen eine «summarische Beschreibung des Grenzverlaufes» der Sektion oder des Abschnittes und ein «Ver­zeichnis der Grenzzeichen und die Beschreibung des Grenzverlaufes von Grenz­zeichen zu Grenzzeichen», um den Text der Grenzzeichenprotokolle augenschein­licher zu gestalten und deren Aufsuchen und Gebrauch zu beschleunigen und zu erleichtern.
3. Grenzbeschreibungsbüchlein
Es bestehen drei solche Büchlein, je eines für jeden Sektor, zu dem Zwecke erstellt, ein zusammenfassendes Dokument zur praktischen Verwendung für alles zu liefern, was die ausgeführten Arbeiten und die erstellten Dokumente der Grenzfestlegung betrifft. Jedes dieser Büchlein enthält:
in einem «ersten Teil»: Angaben über die angewandten Verfahren, über die durchgeführten Arbeiten und über die definitive Dokumentation, entnommen aus «dem allgemeinen Vorwort» zu den Sektoren der «Grenzzeichenprotokolle»;
in einem «zweiten Teil» die wichtigsten Angaben über den Sektor, über die verschiedenartigen in diesem Sektor vorkommenden Grenzzeichen, über die Einteilung in Sektionen und in Abschnitte, in welche diese Sektionen unterteilt und für diese eine «allgemeine Beschreibung des Verlaufes der Grenze» und ein «Verzeichnis der Grenzzeichen und eine Beschreibung der Grenze von Grenzzeichen zu Grenz­zeichen», immer im gleichen Sinne vorgehend, Angaben, welche dem erwähnten «all­ge­meinen Vorwort» und den Vorworten zu den einzelnen Sektionen oder Abschnitten entnommen worden sind.
4. Sammelband der trigonometrischen Ergebnisse
In drei Sammelbänden, je einen für jeden Sektor, sind die zahlenmässigen Grund­lagen der Grenzlinie enthalten.
Jeder dieser Sammelbände besteht aus vier Teilen, nämlich:
Erster Teil: «Erläuterungen über die geodätischen und polygonometrischen Arbeiten», welche alle Angaben über die verschiedenen, von beiden Staaten ausgeführten technischen Arbeiten für die Bestimmung der Haupt- und Nebengrenzzeichen enthalten;
Zweiter Teil: «Verzeichnisse der italienischen und schweizerischen geodätischen Grundlagen, die für die Grenzfestlegung verwendet wurden»; sie enthalten die geodätischen Ergebnisse der italienischen und schweizerischen trigonometrischen Punkte, welche auf der Grenzlinie gelegen sind, sowie die geodätischen Ergebnisse der trigonometrischen Punkte der italienischen und schweizerischen Triangulation, welche zur Bestimmung der Grenzzeichen dienten;
Dritter Teil: «Verzeichnis der geodätisch-topographischen Grundlagen der Grenzzeichen»; es enthält die geodätischen und topographischen Werte der Haupt- und Nebengrenzzeichen.
Vierter Teil: Enthält eine «Tabelle für die Verwandlung der geographischen Koordination des italienischen Systems in das schweizerische System und umgekehrt» und eine topographische Karte 1:100 000, auf welcher die Lage der trigonometrischen Punkte und der Hauptgrenzzeichen des zweiten Teiles aufgezeichnet sind.
5. Atlas der topographischen Grenzaufnahmen
Er besteht aus drei Teilen, je einem für jeden Sektor.
Jeder Atlas enthält:
eine Titelseite, eine Übersichtskarte des behandelten Sektors und eine «Erläute­rung», welche die für die Arbeiten angewendeten Verfahren aufzählt, und eine Tafel der vereinbarten Zeichen;
eine gewisse Anzahl von Blättern im Massstab 1:25 000, welche die Aufnahmen des Grenzstreifens mit einheitlicher Numerierung für alle drei Sektoren enthält, dargestellt in einer Übersichtskarte, und eine Anzahl von Blättern, auf welchen der Grenzverlauf von Grenzstreifen besonderer Bedeutung im Massstab 1:10 000 oder in grösseren Massstäben dargestellt ist.
Alle diese Dokumente, welche durch die gemischte Kommission während der systematischen Revision des Grenzverlaufes erstellt wurden, bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens und sind somit die neue und einzige Dokumentation der Grenzlinie der behandelten Grenze. Folglich werden alle früheren Vereinbarungen (Verträge, Abkommen, Berichte etc.), welche als Grundlagen für die Festlegung der Grenzlinie gedient haben und im Widerspruch mit den vorliegenden Dokumenten stehen, ausser Kraft gesetzt.
Das vorliegende Abkommen wird ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen in Rom sobald als möglich ausgetauscht werden. Es wird am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Das Abkommen ist in italienischer und deutscher Sprache in doppelten Originalen abgefasst. In Fällen von Unstimmigkeiten ist der italienische Text massgebend.

Unterschriften

Zu Urkunde dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Bern, den 24. Juli 1941.

Pilet-Golaz

Tamaro

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