1 – Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (945.3)
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1 – Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen

1 945.3-1 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) vom 20.05.2019 (Stand 01.01.2021) Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone, im Bestreben, die mit der IKV 1937 1 ) errichtete Zusammenarbeit auch unter dem geänderten Bundesrecht (Bundesgesetz über die Geldspiele, SR 935.51) weiter zu führen, gestützt aufArt. 48 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 2 )das Bundesgesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 3 )das gesamtschweizerische Geldspielkonkordat vom 20. Mai 2019 (GSK) vereinbaren:

Art. 1

Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinba rungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkan tonale Landeslotterie» (nachfolgend als „Swisslos“ bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinba rungskantone bezeichnet.

Art. 2

Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskanto nen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Be reichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS).
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
2) SR 101
3) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förde rung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss

Art.

34 GSK durch die FDKG festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförde rung Schweiz (Art. 32 ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Rein gewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteil schlüssel abzuliefern: a Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000, der Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl. b Reingewinn aus übrigen Spielen: 50% nach Bevölkerung, 50% nach Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung er mittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungs kanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS.

Art. 3

Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Gene ralversammlung der Swisslos.

Art. 4

Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in ei nem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne des Art. 34 BGS darf höchstens Fr. 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindest summe von Fr. 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölke rungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Ka lenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskan ton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.

Art. 5

Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt zu machen.
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Art. 6

Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzurei chen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swiss los, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.

Art. 7

Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der krafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf seinem Kantonsgebiet.

Art. 8

Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestim mungen der vorliegenden Vereinbarung vor.

Art. 9

Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der IKV 1937 beigetreten sind. 1 )
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu er klären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.

Art. 10

Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen der IKV 1937 aufgehoben.
1) Mitteilung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz vom 17. Dezember 2020 ( BAG 20-142 )
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Art. 11

Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieser Vereinbarung an.
20. Mai 2019 Für die Fachdirektorenkonferenz Lotterie markt und Lotteriegesetz (Kantone Deutsch schweiz und Kanton Tessin) Dr. Andrea Bettiga, Landammann Präsident FDKL
5 945.3-1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-081
945.3-1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung 20-081
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