Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des str... (419.206)
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Reglement über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS

über die Zusammensetzung, die Organisation und die Zuständigkeiten des strategischen Rates der PH-VS (Rstr-PH-VS) vom 17.05.2023 (Stand 01.09.2023) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Wallis vom 4. Oktober 1996 (GPH); auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, verordnet 1 ) :

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement regelt die Ernennung, Zusammensetzung, Zu - ständigkeiten und Organisation des strategischen Rats der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: der Rat).

Art. 2 Ernennung

1 Der Staatsrat ernennt die Ratsmitglieder unter Berücksichtigung einer aus - gewogenen Vertretung der Geschlechter und der beiden Sprachregionen.

Art. 3 Dauer der Mandate

1 Die Mandate sind auf 4 Jahre befristet und können einmalig verlängert wer - den.
2 Im Falle eines Rücktritts eines der Mitglieder, ernennt der Staatsrat einen Ersatz.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion unterschiedslos für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Zusammensetzung des Rats

1 Der Rat setzt sich aus den folgenden 9 Mitgliedern (nachfolgend: die Mit - glieder) zusammen: a) 2 Vertreter des für die Bildung zuständigen Departements; b) ein Vertreter einer Schweizer Hochschule; c) ein Vertreter aus der Politik; d) ein Vertreter aus der Wirtschaft; e) ein Vertreter aus der Kultur; f) die beiden Vertreter der Standortgemeinden; g) dem Direktor der Pädagogischen Hochschule Wallis (nachfolgend: PH- VS).
2 Die Direktionsadjunkten und der Leiter der Stabsstelle Finanzen und Ver - waltung der PH-VS nehmen an den Sitzungen des Rats mit beratender Stimme teil.

Art. 5 Präsidentschaft

1 Der Staatsrat ernennt einen Präsidenten, der die Sitzungen des Rates leitet.
2 Der Präsident stimmt sich mit der PH-VS ab, um: a) den reibungslosen Ablauf der Arbeit des Rats sicherzustellen; b) die Termine für die Sitzungen vorzuschlagen; c) die Tagesordnungen festzulegen und die Sitzungen einzuberufen; d) abhängig von den behandelten Themen Referenten einzuladen.

Art. 6 Zuständigkeiten des Rats

1 Der Rat hat folgende Aufgaben: a) der PH-VS externe Erfahrung und Fachwissen für ihre Entwicklungs - politik und ihr Image im Allgemeinen zugute kommen zu lassen; b) Empfehlungen an die politischen Behörden zur Infrastruktur der PH-VS abzugeben; c) Verbesserungsvorschläge zu allen Fragen zu äussern, welche die PH- VS im Zusammenhang mit ihrer Entwicklung und ihren Aufgaben betreffen;
d) die Direktion der PH-VS zu beraten:
1. zum Inhalt des mehrjährigen Strategieplans gemäss Artikel 16 der Verordnung über die Geschäftsführung und Finanzkontrolle der PH-VS (VGFk-PH-VS), sodass die Projekte zur Aus- und Weiterbildung an der PH-VS mit den Bedürfnissen der Walliser Schulen übereinstimmen,
2. zu den strategischen Zielen des mehrjährigen Leistungsauftrags gemäss Artikel 17 VGFk-PH-VS; e) Empfehlungen zum jährlichen Controllingbericht des Leistungsauftrags gemäss Artikel 19 VGFk-PH-VS abzugeben.

Art. 7 Sitzungen

1 Der Rat trifft sich mindestens einmal jährlich zur ordentlichen Sitzung.
2 Die Tagesordnung und die benötigten Dokumente werden den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
3 Abhängig von den behandelten Themen können aussenstehende Perso - nen zu den Sitzungen eingeladen werden.
4 Das Sekretariat des Rats wird von der PH-VS wahrgenommen.

Art. 8 Beschlüsse

1 Der Rat ist unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder beschluss - fähig. Vertretung ist ausgeschlossen.
2 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit wird ihm der Stichentscheid eingeräumt.

Art. 9 Protokoll und Veröffentlichung

1 Die Empfehlungen des Rates sind zu protokollieren.
2 Nachdem das Protokoll innerhalb der 20 Tage, die auf die Sitzung folgen, auf elektronischem Weg genehmigt wurde, wird es den Ratsmitgliedern übermittelt.

Art. 10 Entschädigungen

1 Ist die Beteiligung am Rat nicht im Pflichtenheft der Mitglieder enthalten, wird eine Entschädigung von 200 Franken für einen halben Tag oder 400 Franken für einen ganzen Tag vergütet.
2 Der Präsident erhält eine Entschädigung von 1'000 Franken.
3 Die Reisekosten werden nach dem kantonalen Spesenreglement erstattet.
4 Die Abrechnung der Entschädigungen erfolgt durch die PH-VS und die Auszahlung auf ihre Kosten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2023 01.09.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-064
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.05.2023 01.09.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-064
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