Verfassung des Kantons Solothurn
GS 90, 453
1 Verfassung des Kantons Solothurn (KV) Vom 8. Juni 1986 (Stand 1. August 2022) Das Volk des Kantons Solothurn, im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott für Mens ch, Gemeinschaft und Umwelt, mit dem Ziel, den Kanton in seiner kulturellen und regionalen Vielf alt zu erhalten und als Stand in der Eidgenossenschaft zu festigen, Freiheit und Recht im Rahmen einer demokratischen Or dnung zu schützen, den Frieden im Innern und den Zusammenhang des Volkes zu wahren, die Wohlfahrt aller zu fördern, eine Gesellschaftsordnung anzustreben, die der Entf altung und der sozialen Sicherheit des Menschen dient, gibt sich folgende Verfassung:
1. Grundsätze
1.1. Allgemeines
Art. 1 Der Kanton als Stand der Eidgenossenschaft
1 Der Kanton Solothurn ist ein eigenständiger Gliedsta at der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft.
2 Er beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der Eidge nossenschaft und erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufg aben. Art. 2 Verhältnis zu den anderen Kantonen
1 Der Kanton Solothurn arbeitet mit den anderen Kantone n zusammen und setzt sich für gemeinsame Lösungen ein.
2 Er versteht sich als Mittler zwischen den Kulturgemei nschaften der Schweiz. Art. 3 Verhältnis zu den Gemeinden
1 Der Kanton anerkennt die Selbständigkeit der Gemeind en.
2 Die Gesetzgebung räumt ihnen einen weiten Gestaltun gsspielraum ein. Art. 4 Demokratische Grundordnung
1 Die Staatsgewalt beruht auf der Gesamtheit des Volke s. Sie wird durch die Stimmberechtigten und die Behörden ausgeübt. Art. 5 Bindung an Verfassung und Gesetz
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassu ng und Gesetz ge- bunden. Er handelt ausschliesslich im öffentlichen Interesse und achtet in allen Bereichen die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismäs- sigkeit.
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2 Staatliche Organe und Private verhalten sich gegensei tig nach Treu und Glauben.
1.2. Grundrechte
Art. 6 Schutz der Menschenwürde
1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Art. 7 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 8 Persönliche Freiheit und Wahrung der Privatsp häre
1 Die persönliche Freiheit ist unverletzlich. Alle Mens chen haben das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit un d Bewegungsfreiheit.
2 Die Privat- und Geheimsphäre, namentlich der Schutz vo r Datenmiss- brauch, die Unverletzlichkeit des Hausrechts sowie da s Post- und Fernmel- degeheimnis sind gewährleistet.
3 Bei gesetzwidriger oder unbegründeter schwerer Eins chränkung der per- sönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Art. 9 Recht auf Ehe und Familie
1 Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. Art. 10 Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Kultu sfreiheit sind unan- tastbar. Art. 11 Meinungs- und Informationsfreiheit
1 Jeder darf sich seine Meinung frei bilden und sie in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise äussern und verbreiten sowie die Me inungsäusserung an- derer frei empfangen.
2 Jeder hat das Recht, allgemein zugängliche Informat ionsquellen zu benüt- zen.
3 Jeder hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumen ten. Das Gesetz um- schreibt dieses Recht.* Art. 12 Medienfreiheit
1 Die Freiheit der Medien ist gewährleistet.
2 Die Zensur ist untersagt. Art. 13 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
1 Jeder hat das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigun- gen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Verein igungen fern- zubleiben.
2 Versammlungen und Kundgebungen auf öffentlichem Grun d dürfen nur eingeschränkt oder verboten werden, wenn eine ernst e und unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit be steht.
3 Art. 14 Wissenschafts- und Kunstfreiheit
1 Die wissenschaftliche Lehre und Forschung sowie die künstlerische Betäti- gung sind frei. Art. 15 Niederlassungsfreiheit
1 Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet. Art. 16 Eigentumsgarantie
1 Das Eigentum und andere vermögenswerte Rechte sind geschützt.
2 Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten. Art. 17 Wirtschaftsfreiheit
1 Die freie wirtschaftliche Betätigung ist gewährlei stet.
2 Jeder kann seinen Beruf und seinen Arbeitsplatz fre i wählen.
3 Der Kanton nimmt bei rechtmässigen Kampfmassnahmen zw ischen Sozial- partnern nicht Partei. Art. 18 Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht, Behörden und Verwaltung und auf einen begründeten Entscheid i nnert angemessener Frist.
3 Nach Massgabe des Gesetzes ist die Rechtspflege für bedürftige Parteien vor Gericht und anderen Behörden unentgeltlich. Art. 19 Garantien bei Freiheitsentzug
1 Freiheitsentzug ist nur in den vom Gesetz bezeichneten Fällen und Verfah- ren zulässig.
2 Jeder, dem die Bewegungsfreiheit entzogen wird, mus s unverzüglich und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe d er Massnahme unter- richtet werden.
3 Betroffene sind unverzüglich einem gesetzlich bestim mten, unabhängigen Gericht vorzuführen, welches über die Anordnung der U ntersuchungs- oder der Sicherheitshaft befindet.* Art. 20 Verwirklichung der Grundrechte
1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kom- men.
2 Wer Grundrechte ausübt, muss die Grundrechte ander er beachten.
3 Soweit sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind, verpf lichten Grundrechte Privatpersonen untereinander. Art. 21 Schranken der Grundrechte
1 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, w enn und so weit ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertig t. Ihr Kern ist unantast- bar.
2 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer ges etzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Ge- fahr.
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3 Grundrechte von Personen, die in einem besonderen A bhängigkeitsver- hältnis zum Kanton stehen, dürfen nur so weit zusätzlic h eingeschränkt wer- den, als es das besondere öffentliche Interesse erf ordert, das diesem Ver- hältnis zugrunde liegt.
1.3. Sozialziele
Art. 22
1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständig- keit und der verfügbaren Mittel a) Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundhe it sowie ihrer wirt- schaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die f ür ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten; b) die Familie in der Erfüllung ihrer Aufgaben unter stützt und gefördert wird; c) jeder sich nach seinen Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiter- bilden sowie am Kulturleben teilnehmen kann; d) jeder seinen Unterhalt durch Arbeit zu angemessen en Bedingungen bestreiten kann und gegen die Folgen der Arbeitslosi gkeit geschützt ist; e) jeder eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedin gungen finden kann.
1.4. Persönliche Pflichten
Art. 23
1 Jeder muss die Pflichten erfüllen, die ihm die Rec htsordnung auferlegt.
2. Volksrechte
2.1. Bürgerrecht
Art. 24
1 Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerre chts werden durch das Gesetz geregelt.
2 Die Einbürgerung darf nicht unverhältnismässig ersc hwert werden.
2.2. Stimm- und Wahlrecht
Art. 25
1 Das Stimm- und Wahlrecht steht allen Kantonseinwohn ern mit Schweizer Bürgerrecht zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt h aben.*
2 Es wird am Wohnsitz ausgeübt.
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlr echt.
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2.3. Petitionsrecht
Art. 26
1 Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die B ehörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angem essener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu g eben.
2.4. Volkswahlen und Abberufung
Art. 27 Zuständigkeit
1 Das Volk wählt a) als Bundesorgane:
1. die Mitglieder des Nationalrates;
2. die Mitglieder des Ständerates;
b) als kantonale Organe:
1. die Mitglieder des Kantonsrates;
2. die Mitglieder des Regierungsrates;
c) als Amtei- oder Bezirksorgane:
1.* die Amtsgerichtspräsidenten;
2.* ...
3. die Amtsrichter und ihre Stellvertreter;
4.* ...
5.* ...
e) als Gemeindeorgane:
1. die Mitglieder des Gemeinderates;
2.* den Gemeindepräsidenten.
Art. 28 Abberufungsrecht
1 Das Volk kann den Kantonsrat oder den Regierungsrat jederzeit abberu- fen.
2 Die Volksabstimmung über die Abberufung des Kantonsr ates oder des Re- gierungsrates findet statt, wenn für ein solches Be gehren innert sechs Mo- naten 6000 Unterschriften gesammelt werden. Die Volk sabstimmung ist spä- testens zwei Monate nach Einreichung der Unterschrif ten durchzuführen.
3 Stimmt das Volk dem Abberufungsbegehren zu, so finden innerhalb von vier Monaten Neuwahlen statt.
2.5. Volksbegehren (Initiative und Volksauftrag)
Art. 29 Inhalt und Form der Initiative
1 Das Volk hat das Recht, mit einer Initiative Begehre n zu stellen auf: a) Total- oder Teilrevision der Verfassung; b) Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes; c)* Erlass eines Beschlusses des Kantonsrates; nicht zulässig sind Initiati- ven zu Beschlüssen nach Artikel 37, ausgenommen die G lobalbudge- tinitiative nach Artikel 33a; d) Einreichung einer Standesinitiative.
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2 Ein Begehren auf Totalrevision der Verfassung darf w eder Richtlinien noch einen Entwurf enthalten.
3 Die übrigen Initiativen können als Anregung oder au sgearbeitete Vorlage eingereicht werden, die Globalbudgetinitiative nur a ls Anregung. Sie müs- sen sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen un d eine Rückzugsklausel enthalten.* Art. 30 Einreichung
1 Eine ausgearbeitete Vorlage ist ausdrücklich als Ver fassungs- oder Geset- zesinitiative zu bezeichnen.
2 Alle Initiativen sind vor Beginn der Unterschriftens ammlung der Staats- kanzlei zur Vorprüfung zu übergeben; ihre Stellungnahme ist für die Initia- nten nicht verbindlich.
3 Eine Initiative ist zustande gekommen, wenn sie inne rt 18 Monaten nach der amtlichen Publikation des Initiativtextes von 3000 Stimmberechtigten oder zehn Einwohnergemeinden unterstützt wird. Für Glo balbudgetinitia- tiven gilt Artikel 33a.* Art. 31 Zulässigkeit
1 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative für ungül tig, wenn sie den Formvorschriften widerspricht, offensichtlich rechtsw idrig oder undurch- führbar ist. Art. 32 Behandlung
1 Eine Initiative in Form der ausgearbeiteten Vorlage w ird dem Volk unver- ändert zur Abstimmung vorgelegt. Der Kantonsrat stellt dem Volk Antrag auf Annahme oder Ablehnung des Begehrens. Er kann d er Initiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Die Volksabstimmung findet spätestens zwei Jahre nach der Einreichung statt.
2 Eine Initiative in Form der Anregung wird dem Volk in nert eines Jahres zur Abstimmung vorgelegt, wenn ihr der Kantonsrat nicht zu stimmt. Stimmt ihr der Kantonsrat oder das Volk zu, so verabschiedet der Ka ntonsrat innert zweier Jahre nach der Annahme einen dem Begehren ent sprechenden Er- lass. Dieser ist dem Volk zusammen mit einem allfälli gen Gegenvorschlag zum Entscheid vorzulegen. Für Globalbudgetinitiativen gi lt Artikel 33a.* Art. 33 Mehrfachabstimmungen
1 Bei Mehrfachabstimmungen sollen die Stimmberechtigt en sowohl der Ini- tiative als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder bei de ablehnen kön- nen.
2 Stimmt das Volk beiden Vorlagen zu, ist jene angenomme n, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung me hr Stimmen abge- geben werden. Art. 33a* Globalbudgetinitiative
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3‘000 Stimmberechtigte können eine bestimmte Ausges taltung eines künf- tigen mehrjährigen Globalbudgets verlangen. Das Bege hren ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf des vorangehenden mehrjährigen Globalbudgets ein- zureichen. Die Sammelfrist endet 90 Tage nach der am tlichen Publikation des Initiativtextes.
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2 Bis 12 Monate vor Ablauf des Globalbudgets verabschi edet der Kantonsrat eine Vorlage, die dem Ziel des Begehrens entspricht. Die Vorlage ist spätes- tens 6 Monate vor Ablauf der Globalbudgetperiode zus ammen mit einem allfälligen Gegenvorschlag dem Volk zum Entscheid vorzul egen. Zur Finan- zierung des Begehrens kann die Vorlage mit einer Ände rung des Steuerfus- ses verknüpft werden. Art. 34* Volksauftrag
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100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Kantonsrat zu Fragen der po- litischen Planung und der Rechtsetzung oder zu weiter en Themen, die Ge- genstand eines Auftrags des Kantonsrates an den Regi erungsrat sein kön- nen, schriftlich einen Antrag zu stellen.
2 Das Gesetz regelt die Einzelheiten.
2.6. Volksabstimmung (Referendum)
Art. 35 Obligatorische Volksabstimmungen
1 Der obligatorischen Volksabstimmung unterliegen: a) Verfassungsänderungen; b) Kantonsratsbeschlüsse und Initiativen auf Totalrevi sion der Verfas- sung; c)* Staatsverträge und Konkordate mit verfassungsändern dem Inhalt so- wie solche, die Ausgaben nach Buchstabe e zur Folge h aben; d)* Gesetze, Staatsverträge und Konkordate mit gesetzesw esentlichem Inhalt, die der Kantonsrat mit weniger als zwei Dritt eln der anwesen- den Mitglieder beschliesst; e)* Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 500’000 Franken; f) Verfassungs- und Gesetzesinitiativen in Form von ausg earbeiteten Vorlagen und Gegenvorschläge dazu; g) Initiativen in Form der Anregung, denen der Kantons rat keine Folge geben will; h) Standesinitiativen nach Art. 29 Absatz 1 Buchstabe d und Initiativen auf Erlass eines Kantonsratsbeschlusses, wenn ihnen der Kantonsrat nicht zustimmt; i) Initiativen auf Abberufung des Kantonsrates oder d es Regierungsra- tes; k) Beschlüsse, die der Kantonsrat von sich aus der Vol ksabstimmung un- terstellt; l) weitere Beschlüsse, welche die Gesetzgebung oblig atorisch der Volks- abstimmung unterstellt.
2 Bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses kan n der Kantonsrat ne- ben der Abstimmung über das Ganze auch eine solche ü ber einzelne Best- immungen mit oder ohne Varianten beschliessen.
8 Art. 36 Fakultative Volksabstimmungen
1 Auf Begehren von 1500 Stimmberechtigten oder fünf E inwohnergemein- den werden der Volksabstimmung unterbreitet: a) Beschlüsse des Kantonsrates über neue einmalige A usgaben von mehr als einer Million Franken oder jährlich wiederkehren de Ausgaben von mehr als 100’000 Franken; b)* alle übrigen Gesetze, Staatsverträge, Konkordate so wie Kantonsrats- beschlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabsti mmung unterste- hen; vorbehalten bleibt Art. 37.
2 Der Volksentscheid findet statt, wenn das Begehren innert 90 Tagen nach amtlicher Publikation des Kantonsratsbeschlusses ein gereicht wird. Art. 37 Ausnahmen von der fakultativen Volksabstimmun g
1 Von der fakultativen Volksabstimmung ausgenommen sind folgende Kan- tonsratsbeschlüsse: a) Beschlüsse über Zulässigkeit von Volksinitiativen n ach Art. 31; b)* Beschlüsse über Volksaufträge nach Art. 34; b bis )* Planungsbeschlüsse nach Art. 73; c)* Beschlüsse nach Art. 74; d) Wahlbeschlüsse nach Art. 75; e) Beschlüsse nach Art. 76 Absatz 1.
2 Das Gesetz über die Ausübung der Volksrechte kann fü r Kantonsratsbe- schlüsse von untergeordneter Bedeutung weitere Ausna hmen vorsehen.
2.7. Mitwirkung bei der Meinungsbildung
Art. 38 Parteien
1 Kanton und Gemeinden anerkennen die Aufgaben der po litischen Par- teien.
2 Sie können ihre Tätigkeit unterstützen. Art. 39 Vernehmlassungen
1 Vor Erlass von Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen u nd bei anderen Vorhaben von allgemeiner Tragweite kann eine Vernehml assung durchge- führt werden.
2 Die Vernehmlassungen sind amtlich anzukündigen. Das Recht zur Stellung- nahme steht jedem zu.
3 Die Stellungnahmen sind öffentlich zugänglich.
2.8. Sicherung der Volksrechte
Art. 40
1 Die Befugnis, grundlegende und wichtige Bestimmung en zu erlassen, darf vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen we rden.
2 Durch Gesetz kann der Kantonsrat oder in Ausnahmefäl len der Regie- Höchstbetrag der Finanzdelegation für neue einmalige Ausgaben muss im Gesetz genannt sein.
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3. Gliederung des Kantons
3.1. Kantonsgebiet und Hauptort
Art. 41 Kantonsgebiet
1 Der Kanton umfasst das Gebiet, das durch die histor isch gegebenen Gren- zen umschrieben und durch die Schweizerische Eidgenoss enschaft gewähr- leistet ist.
2 Für Änderungen im Bestand des Kantonsgebietes ist ei ne Volksabstim- mung erforderlich.
3 Grenzbereinigungen bedürfen der Zustimmung des Regi erungsrates. Art. 42 Hauptort
1 Hauptort des Kantons ist Solothurn.
2 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Solothurn.
3.2. Amteien, Bezirke, Wahlkreise
Art. 43 Amteien, Bezirke, Wahlkreise
1 Das Kantonsgebiet gliedert sich in fünf Amteien; je de Amtei ist in zwei Be- zirke eingeteilt: a) Solothurn-Lebern; b) Bucheggberg-Wasseramt; c) Thal-Gäu; d) Olten-Gösgen; e) Dorneck-Thierstein.
2 Die Amtei-Einteilung bildet die Grundlage für die Dezentralisierung von Verwaltung und Rechtsprechung. Vorbehalten bleibt Art ikel 44 Absatz 1.*
3 Die Amteien sind die Wahlkreise für die Kantonsrats wahlen.* Art. 44 Amtei- und Bezirksorgane
1 Amteiorgane sind die Oberämter, die Amtschreiberei en und die Gerichte der Amtei. Das Gesetz kann bestimmen, dass für die A mteien Solothurn-Le- bern und Bucheggberg-Wasseramt ein Oberamt und eine Amtschreiberei geführt wird.*
2 Das Gesetz regelt ihre Zuständigkeit und Organisati on.
3.3. Gemeinden und Zweckverbände
Art. 45 Stellung und Selbständigkeit der Gemeinden
1 Die Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden sind sel bständige Körper- schaften des öffentlichen Rechts.
2 Das Recht der Gemeinden, ihre Angelegenheiten selb ständig zu regeln, ist im Rahmen von Verfassung und Gesetz gewährleistet. Sie bestimmen ihre Organisation, wählen ihre Behörden, Beamten und Ang estellten und erfül- len ihre Aufgaben selbständig.
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3 Jede Übertragung von neuen Aufgaben an die Gemeinde n bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Art. 46 Gemeindesteuern
1 Die Einwohnergemeinden erheben auf der Grundlage d er Staatssteuerver- anlagung Steuern auf dem Einkommen und dem Vermögen d er natürlichen Personen sowie auf dem Reingewinn und dem Kapital de r juristischen Per- sonen.
2 Die Einwohnergemeinden können weitere Abgaben erhe ben, soweit das Gesetz es gestattet.
3 Die Bürger- und Kirchgemeinden können Steuern auf de m Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen sowie Personal steuern erheben. Art. 47 Bestandes-, Gebiets- und Grenzänderungen
1 Die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änd erung im Bestand und Gebiet der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinde n bedürfen der Zu- stimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsra tes.
2 Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Ge- meinde bedeuten, können durch Beschluss der beteili gten Gemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag einer dieser Gemei nden durch den Re- gierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann vo n den beteiligten Gemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden. Art. 48 Zusammenarbeit, Zweckverbände
1 Die Gemeinden können zur Erfüllung bestimmter Aufga ben Zweckver- bände oder gemeinsame Anstalten errichten, Verträge mit Gemeinden in- nerhalb und ausserhalb des Kantons abschliessen und sich an öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen und privaten Unternehmungen beteiligen.
2 Die Stimmberechtigten der beteiligten Gemeinden hab en Anspruch auf Mitwirkung; das Gesetz regelt die Einzelheiten.
3 Wenn regionale Aufgaben nur gemeinsam sinnvoll lösb ar sind, kann das Gesetz die Gemeinden verpflichten, Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
3.4. Einwohnergemeinden
Art. 49 Zugehörigkeit, Gebietshoheit
1 Die Einwohnergemeinde umfasst das Gemeindegebiet u nd die darin woh- nenden Personen.
2 Der Gebietshoheit der Einwohnergemeinde unterstehe n alle Personen, die sich im Gemeindegebiet aufhalten. Art. 50 Aufgaben
1 Die Einwohnergemeinden erfüllen lokale und regiona le Aufgaben, soweit nicht andere Organisationen zuständig sind, und Aufg aben, die ihnen vom Kanton übertragen worden sind.
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3.5. Bürgergemeinden
Art. 51 Zugehörigkeit
1 Die Bürgergemeinde umfasst alle in der Gemeinde He imatberechtigten, ohne Rücksicht auf den Wohnsitz. Art. 52 Aufgaben
1 Die Bürgergemeinde hat insbesondere folgende Aufga ben: a) die Erteilung des Gemeindebürgerrechts; b)* ... c) die Verwaltung ihrer Güter; d) die naturnahe Bewirtschaftung ihrer Wälder und A llmenden sowie deren Pflege als Erholungsgebiete; e) nach Massgabe ihrer Mittel die Förderung der kult urellen und sozia- len Wohlfahrt.
4. Staat und Kirche
Art. 53 Grundsatz
1 Die römisch-katholische, die evangelisch-reformiert e und die christkatholi- sche Kirche sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt.
2 Der Kantonsrat kann andere Religionsgemeinschaften, die Gewähr der Dauer bieten, öffentlich-rechtlich anerkennen. Art. 54 Organisation
1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgeme inschaften organisie- ren sich in Kirchgemeinden.
2 Die Kirchgemeinden können sich zu Synoden zusammenschli essen. Art. 55 Kirchgemeinden
1 Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohn enden Angehörigen einer anerkannten Religionsgemeinschaft. Die Kirchge meinden erfüllen die weltlichen Bedürfnisse ihrer Konfession und weitere Aufgaben im Rahmen der innerkirchlichen Ordnung.
2 Der Austritt aus einer anerkannten Religionsgemein schaft kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeindera t erklärt werden.
3 Die Kirchgemeinde kann niedergelassenen Ausländern das Stimm- und Wahlrecht gewähren. Art. 56 Synoden
1 Die Synoden sorgen für die allgemeinen Anliegen ihre r Religionsgemein- schaft und ordnen gemeinsame Belange der Kirchgemein den.
2 Ihre Statuten unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Art. 57 Verhältnis zum Kanton
1 Die Kirchgemeinden unterstehen der Aufsicht, die Syno den der Oberauf- sicht des Kantons. Die innerkirchliche Selbstbestimmu ng ist gewährleistet.
2 Die Gesetzgebung sowie die geltenden Staatsverträge u nd Konkordate bleiben vorbehalten.
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5. Kantonale Behörden
5.1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 58 Gewaltenteilung
1 Kantonsrat, Regierungsrat und die Gerichte erfüllen ihre Aufgaben grund- sätzlich getrennt. Keine dieser Behörden darf in den durch Verfassung oder Gesetz festgelegten Wirkungskreis der anderen eingre ifen.
2 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Kantonsrates und des Regierungs- rates oder Mitglied einer dieser Behörden und des O bergerichtes sein.
3 Dem Kantonsrat dürfen Beamte und Angestellte der ka ntonalen Verwal- tung, der Gerichte und der kantonalen Anstalten mit Verwaltungsaufgaben sowie die leitenden Funktionäre der übrigen kantonal en Anstalten nicht an- gehören.
4 Dem Kantonsrat ausserdem nicht angehören dürfen die nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder kantonaler Gerichte, die der direkten Auf- sicht des Kantonsrates unterstehen.* Art. 59 Wählbarkeit
1 Alle im Kanton Stimmberechtigten sind wählbar in den Kantonsrat, in den Regierungsrat und in die Gerichte, soweit das Geset z nicht zusätzliche Vo- raussetzungen verlangt.
2 Das Gesetz regelt die Wählbarkeit der übrigen Behör demitglieder und der Beamten. Art. 60 Ämterbesetzung
1 Öffentliche Ämter sind durch die am besten geeigne ten Personen zu be- setzen. Nach Möglichkeit sind die verschiedenen Bevöl kerungskreise, na- mentlich die Regionen und die politischen Richtunge n, angemessen zu be- rücksichtigen. Art. 61 Amtsperiode
1 Die Amtsperiode für alle Beamten und Behörden des Kantons und der Ge- meinden beträgt vier Jahre.
2 Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsperiode oder den Rest der Amtsperi- ode. Art. 62* Amtsgelübde
1 Die vom Volk oder vom Kantonsrat gewählten Mitglieder von Behörden und Beamten geloben bei Amtsantritt, Verfassung und Gesetz zu beachten. Art. 63 Öffentlichkeit
1 Die Beratungen des Kantonsrates und des Regierungsr ates sind öffentlich, soweit schützenswerte private oder öffentliche Intere ssen nicht entgegen- stehen.
2 Das Gesetz regelt das Recht auf Einsichtnahme in am tliche Akten.
13 Art. 64 Verantwortlichkeit
1 Der Kanton, die Gemeinden und die anderen Träger öf fentlicher Aufgaben haften für den Schaden, der in Ausübung öffentlicher Tätigkeit Dritten wi- derrechtlich zugefügt wird.
2 Das Gesetz umschreibt die Haftung in weiteren Fälle n. Es regelt die Ver- antwortlichkeit der Behörden, Beamten und Angestell ten. Art. 65 Immunität
1 Für Äusserungen im Kantonsrat und in seinen Kommissio nen können die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates rechtlich nicht verant- wortlich gemacht werden. Der Kantonsrat kann jedoch mit der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder die Immun ität aufheben, wenn sie offensichtlich missbraucht wird.
5.2. Der Kantonsrat
Art. 66 Stellung
1 Der Kantonsrat ist die gesetzgebende und oberste auf sichtführende Be- hörde des Kantons. Er zählt 100 Mitglieder.* Art. 67 Wahl und Sitzverteilung
1 Der Kantonsrat wird nach Proporz gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die Wahlkreise erfolgt du rch Beschluss des Kan- tonsrates aufgrund der letzten per Stichtag nachgefüh rten kantonalen Be- völkerungsstatistik. Massgebend ist das Verhältnis de r Einwohnerzahl der Wahlkreise zu derjenigen des Kantons.* Art. 68 Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates üben ihr Mandat fre i aus.
2 Sie müssen ihre Verbindungen zu Unternehmungen und In teressenorgani- sationen offenlegen. Art. 69 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation des Kantonsrates und des Geschäftsverkehrs mit dem Regierungsrat und den obersten kantonalen Gerichten. Art. 70 Verhältnis zum Regierungsrat*
1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erte ilen. Im eigenen Zu- ständigkeitsbereich kann der Regierungsrat in begrü ndeten Fällen vom Auf- trag abweichen.*
2 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Si tzungen des Kantons- rates teil; sie haben beratende Stimme und können zu einer in Beratung stehenden Sache Anträge stellen. Art. 70 bis * Mitwirkung des Obergerichtspräsidenten
1 Der Obergerichtspräsident nimmt an den Sitzungen des Kantonsrates zum Voranschlag, zur Rechnung und zum Rechenschaftsbericht der Gerichte teil; er hat beratende Stimme und kann Anträge stellen.
14 Art. 71 Rechtsetzung
1 Der Kantonsrat erlässt alle grundlegenden und wicht igen Bestimmungen in Form des Gesetzes. Er kann an der Vorbereitung der Gesetzgebung mit- wirken.
2 Er erlässt unter Vorbehalt von Absatz 1 die Einführun gsvorschriften zu Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen in Form der Veror dnung. Er kann diese Befugnis im Einzelfall dem Regierungsrat übert ragen.
3 Zum Gegenstand eines nicht erfüllten Auftrags oder Planungsbeschlusses kann der Kantonsrat eine parlamentarische Initiative ergreifen. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.* Art. 72 Staatsverträge und Konkordate
1 Der Kantonsrat genehmigt unter Vorbehalt der Volksre chte die Staatsver- träge und Konkordate, soweit nicht der Regierungsrat durch das Gesetz zum endgültigen Abschluss ermächtigt ist.
2 Der Kantonsrat kann an der Vorbereitung wichtiger Sta atsverträge und Konkordate, die seiner Genehmigung unterliegen, teil nehmen. Art. 73* Politische Planung
1 Der Kantonsrat behandelt den Legislaturplan und den integrierten Aufga- ben- und Finanzplan sowie weitere grundlegende Pläne in einzelnen Auf- gabenbereichen und nimmt davon Kenntnis.
2 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat zur Entwicklung einer Staatsaufgabe in bestimmter Ric htung. Art. 74 Steuerung von Leistungen und Finanzen*
1 Der Kantonsrat a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes nach Art. 35 und 36 über neue Ausgaben; b)* setzt periodisch die Struktur und den Bestimmthei tsgrad der Budge- tierung fest, entscheidet über die wichtigen Fragen der Globalbud- gets und beschliesst den Voranschlag; c)* genehmigt den Geschäftsbericht.
2 Der Kantonsrat verknüpft Beschlüsse über Finanzen mit den Leistungen, die dafür zu erbringen sind. Er achtet auf die Wirks amkeit aller Massnahmen des Kantons.*
3 Durch Gesetz kann die vorläufige Bewilligung einer A usgabe, welche kei- nen Aufschub erträgt, an die für die Finanzen zuständi ge Kommission dele- giert werden. Die Bewilligung ist dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzu- legen.* Art. 75 Wahlen
1 Der Kantonsrat wählt a) den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter; b) die Mitglieder und Ersatzrichter der Gerichte, so weit ihre Wahl nicht durch Verfassung oder Gesetz dem Volk übertragen ist; c)* den Oberstaatsanwalt und dessen Stellvertreter; d)* die Staatsanwälte; e)* den leitenden und die weiteren Jugendanwälte; f) den Chef der Finanzkontrolle.
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2 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Wahlen übertr agen. Es bestimmt, welche Stellen vor der Wahl auszuschreiben sind. Art. 76 Weitere Befugnisse
1 Der Kantonsrat a) übt die Oberaufsicht aus über alle Behörden und Organe, die kanto- nale Aufgaben wahrnehmen; b) kann den Departementen ständige beratende Fachkom missionen bei- geben; c)* ... d) übt das Recht der Amnestie und, soweit es durch Gesetz nicht dem Regierungsrat übertragen ist, der Begnadigung aus; e) befindet über Beschwerden und Petitionen im Rahm en seiner Zustän- digkeit; f) entscheidet über Kompetenzkonflikte, soweit nicht ein Gericht zu- ständig ist; g) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung ein geräumten Mitwir- kungsrechte aus (Art. 86, 89, 89 bis und 93 BV)
1) h) kann zu den Vernehmlassungen, die der Regierungsra t an Bundesbe- hörden richtet, Stellung nehmen.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Kantonsrat durch Gesetz einge- räumt werden.
3 Durch die Gesetzgebung ist die Erteilung wichtiger Konzessionen dem Kantonsrat zu übertragen.
5.3. Regierungsrat und Verwaltung
Art. 77 Stellung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und oberste voll ziehende Behörde des Kantons.
2 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern und erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.*
3 Er wählt aus seiner Mitte den Landammann und seinen Stellvertreter für die Dauer eines Jahres. Art. 78 Regierungsaufgaben
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter Vorbehalt der Volk srechte und der Rechte des Kantonsrates, die wichtigen Ziele und Mit tel des staatlichen Han- delns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tät igkeiten.
2 Er erstellt zu Beginn jeder Amtsperiode einen Legisl aturplan und einen in- tegrierten Aufgaben- und Finanzplan. Am Ende der Amts periode berichtet er dem Kantonsrat über die Ausführung.* Art. 79 Rechtsetzung
1 Der Regierungsrat leitet das Vorverfahren der Verfass ungs- und Gesetzge- bung. Der Kantonsrat kann in einzelnen Fällen Ausnahme n vorsehen.
1 ) Die zitierten Artikel beziehen sich auf die Bundesve rfassung vom 29. Mai 1874. Nach der Bundesverfassung vom 18. April 1999 sind es die Artikel 45, 141 und
160 nBV
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2 Der Regierungsrat erlässt Verordnungen auf der Grun dlage und im Rah- men der Gesetze, Staatsverträge und Konkordate.
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17 Kantonsräte können innert 60 Tagen gegen eine vo m Regierungsrat be- schlossene Verordnung oder Verordnungsänderung Einspr uch einlegen. Wird der Einspruch durch die Mehrheit der anwesende n Kantonsräte bestä- tigt, so ist die Vorlage an den Regierungsrat zurückg ewiesen. Das Kantons- ratsgesetz regelt das nähere Verfahren.*
4 Der Regierungsrat kann überdies Verordnungen erlass en, um eingetrete- nen oder unmittelbar drohenden Störungen der öffentl ichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begegnen. Solch e Verordnungen sind sofort durch den Kantonsrat genehmigen zu lassen . Sie fallen spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dahin. Art. 80 Finanzbefugnisse
1 Der Regierungsrat kann neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von
250'000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von
50'000 Franken beschliessen.*
2 Er kann Anleihen aufnehmen und erneuern.
3 Er verfügt über das Finanzvermögen. Finanzielle Beteili gungen an privat- rechtlichen Unternehmungen unterstehen den Bestimmu ngen über die Aus- gabenbefugnis, wenn sie nicht ausschliesslich der Ka pitalanlage dienen. Art. 81 Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen von Verfassung und Gesetz die zweckmässige Organisation der Verwaltung. Er sorgt fü r einen rechtmässi- gen und wirkungsorientierten Dienst an der Öffentli chkeit.*
2 Er entscheidet nach Massgabe des Gesetzes über Verwa ltungsbeschwer- den. Art. 88 Absatz 3 gilt sinngemäss. Art. 82 Weitere Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat a) wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b) vertritt den Kanton nach innen und nach aussen; c) schliesst Verwaltungsvereinbarungen und im Rahmen seiner Zustän- digkeit Staatsverträge und Konkordate ab; d) nimmt Stellung zu Vorlagen der Bundesbehörden; e) nimmt Wahlen vor, soweit diese nicht anderen Orga nen übertragen sind; f)* verleiht das Kantonsbürgerrecht.
2 Weitere Zuständigkeiten können dem Regierungsrat d urch Gesetz einge- räumt werden. Art. 83 Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrates und des Kantonsrates. Art. 84 Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Departemente gegli edert, die im Rah- men ihrer Zuständigkeit in Verwaltungsfragen selbstä ndig entscheiden.
2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem ode r mehreren Departe- menten vor.
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3 Jede Verfügung eines Departementes kann durch Besch werde an das Ver- waltungsgericht weitergezogen werden, wenn nicht das Gesetz eine andere Behörde als zuständig erklärt oder das Departement zu r endgültigen Erle- digung der Beschwerde ermächtigt. Art. 85 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
1 Nach Massgabe des Gesetzes kann der Kanton a) selbständige Körperschaften, Anstalten und Stiftun gen des öffentli- chen Rechts errichten; b) sich zur Erfüllung seiner Aufgaben an gemischtwir tschaftlichen Un- ternehmungen beteiligen; c) Verwaltungsaufgaben selbständigen Verwaltungseinh eiten, inter- kantonalen und interkommunalen Organisationen, gemi schtwirt- schaftlichen Unternehmungen sowie ausnahmsweise Pri vaten oder privatrechtlichen Organisationen übertragen.
2 Der Rechtsschutz der Bürger und die Aufsicht des Re gierungsrates müssen sichergestellt sein. Das Gesetz sorgt für eine angem essene Mitwirkung des Kantonsrates. Art. 86 Organisation und Verfahren
1 Das Gesetz regelt a) die Grundlage der Organisation des Regierungsrat es und der Depar- temente; b)* die Grundzüge des Dienstrechts; c) das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtsp flege.
5.4. Die Gerichte
Art. 87 Organe
1 Die Gerichtsbarkeit in Zivil-, Straf- und Verwaltung sangelegenheiten wird durch die staatlichen Gerichte und die Schiedsgerich te ausgeübt.
2 Das Gesetz regelt Organisation, Zuständigkeit und Ve rfahren. Art. 88 Grundsätze
1 Die Gerichte urteilen unabhängig; sie sind nur an das Recht gebunden.
2 Die Verhandlungen sind in der Regel öffentlich.
3 Soweit Erlasse von Kanton und Gemeinden Bundesrecht o der übergeord- netem kantonalem Recht widersprechen, sind sie für den Richter nicht ver- bindlich. Art. 89 Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a) die Friedensrichter; b) die Amtsgerichtspräsidenten; c) die Amtsgerichte; d)* ... e) das Obergericht. f)* weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach M assgabe des Ge- setzes.
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2 Die Beurteilung von Streitfällen durch Schiedsgericht e ist im Rahmen der Gesetzgebung zulässig. Art. 90 Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a)* ... b)* ... c) die Jugendgerichtspräsidenten; d)* das Jugendgericht; e) die Amtsgerichtspräsidenten; f) die Amtsgerichte; g) das Obergericht; h)* den Haftrichter; i)* ...
2 Strafverfolgungsbehörden sind die Staatsanwaltschaft, die Jugendanwalt- schaft, die Polizei und die Friedensrichter.*
3 Das Gesetz regelt die Strafbefehlskompetenz des Obers taatsanwalts, der Staatsanwälte, der Jugendanwälte, der Untersuchungsb eamten, der Frie- densrichter sowie die Befugnis von Verwaltungsbehörd en, Strafen zu verfü- gen.* Art. 91 Verwaltungsgerichtsbarkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch a) das Verwaltungsgericht; b) das Versicherungsgericht; c) das Steuergericht; d) die Schätzungskommission; e)* ... f) weitere Spezialgerichte nach Massgabe des Gesetzes. Art. 91 bis * Gerichtsverwaltung
1 Die Gerichtsverwaltung ist Sache der Gerichte.
2 Der Obergerichtspräsident vertritt die Gerichte im Verkehr mit anderen Be- hörden.
3 Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation un d des Verfahrens der Gerichtsverwaltung.
6. Staatsaufgaben
6.1. Öffentliche Sicherheit
Art. 92 Ordnung und Sicherheit
1 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die öff entliche Ordnung und Sicherheit.
19 Art. 93 Katastrophen- und Kriegsvorsorge
1 Kanton und Einwohnergemeinden treffen Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Katastrophen und kriegerischen Ereign issen.
2 Das Gesetz kann zu diesem Zweck dem Kantonsrat und de m Regierungsrat für beschränkte Zeit Befugnisse einräumen, die von d en Zuständigkeitsvor- schriften der Verfassung abweichen.
6.2. Soziale Sicherheit
Art. 94 Verwirklichung der Sozialziele
1 In Ergänzung der privaten Initiative und Verantwortung verwirklicht der Kanton, im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfü gbaren Mittel, die Sozialziele. Art. 95 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen in Zusammenarbeit mit ö ffentlichen und privaten Organisationen für hilfsbedürftige Menschen .
2 Sie können Vorsorge- und Fürsorgeeinrichtungen schaff en oder unterstüt- zen. Sie fördern Vorkehren zur Selbsthilfe. Art. 96 Ausländer
1 Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organi- sationen Wohlfahrt und Eingliederung der Ausländer. Art. 97 Straf- und Massnahmenvollzug
1 Der Kanton regelt durch Gesetz die Grundzüge der Rech te und Pflichten a) der Untersuchungsgefangenen; b) der Personen im Straf- und Massnahmenvollzug; c) der aus fürsorgerischen Gründen Eingewiesenen. Art. 98 Rechtsauskunft
1 Der Kanton kann die Erteilung unentgeltlicher Recht sauskünfte unterstüt- zen. Art. 99 Versicherungswesen
1 Kanton und Gemeinden können a) Beiträge an die Prämien für Sozialversicherungen ge währen; b) die Versicherungsleistungen durch Zuschüsse ergän zen; c) Sozialversicherungen selber führen.
2 Die Kranken- und Unfallversicherung ist obligatorisc h.
3 Die Versicherung der Gebäude gegen Feuer und Element arschäden ist ob- ligatorisch und Sache der Solothurnischen Gebäudevers icherung. Der Kan- ton kann weitere Sachversicherungen durch Gesetz obli gatorisch erklären.
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6.3. Gesundheit
Art. 100 Gesundheitswesen
1 Der Kanton regelt das öffentliche Gesundheitswesen. Er schafft Vorausset- zungen für eine angemessene und wirtschaftlich tragb are medizinische Ver- sorgung.
2 Er fördert zusammen mit den Gemeinden die gesundhei tliche Vorsorge und Fürsorge sowie die Haus- und Krankenpflege.
3 Der Kanton übt die Aufsicht über die Berufe der Ges undheitspflege aus. Art. 101 Spitäler und Heime
1 Der Kanton führt allein oder mit anderen Trägern Spi täler und Heime.
2 Private Einrichtungen sind bewilligungspflichtig. D as Gesetz umschreibt die Voraussetzungen.
3 Alle privaten und öffentlichen Spitäler und Heime st ehen unter der Auf- sicht des Kantons.
6.4. Kultur, Unterricht und Bildung
Art. 102 Kultur
1 Kanton und Gemeinden fördern die individuelle schöpf erische Entfaltung und erleichtern die Teilnahme am kulturellen Leben.
2 Sie schützen und erhalten das Kulturgut. Art. 103 Medien
1 Der Kanton kann ein Gesetz über Medien erlassen, das der Förderung der kulturellen Eigenart des Kantons und der Vielfalt der Information dient. Art. 104 Grundsätze des Schulwesens
1 Erziehung und Ausbildung sind partnerschaftliche Au fgaben von Eltern und Schule. Das Gesetz regelt Rechte und Pflichten.
2 Jeder Schüler hat Anspruch auf eine seinen geistige n, seelischen und kör- perlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Das Unter richtsangebot ist für beide Geschlechter gleich.
3 Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgel egten Dauer obligato- risch. Art. 105 Öffentliche Schulen
1 Die Einwohnergemeinden errichten und führen die Vol ksschulen; der Kin-
2 Der Kanton errichtet und führt die sonderpädagogisc hen Institutionen. Er kann weitere kantonale Angebote auf der Volksschulst ufe führen. Das Ge- setz regelt die Einzelheiten.*
2bis Der Kanton errichtet und führt die übrigen öffentli chen Schulen. Das Ge- setz regelt deren Aufgaben und Organisation.*
3 Alle öffentlichen Schulen stehen unter der Aufsicht des Kantons. Art. 106 Berufs- und Weiterbildung
1 Der Kanton unterstützt die berufliche Aus- und Weite rbildung sowie die Umschulung.
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2 Er kann entsprechende Bildungsstätten errichten un d führen oder sich an solchen beteiligen.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Allgemeinbildung d er Jugendlichen und die Erwachsenenbildung. Art. 107 Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und Kör perschaften
1 Der Kanton setzt sich für die Zusammenarbeit und Koo rdination im Schul- wesen ein.
2 Er kann mit anderen Kantonen und Körperschaften Ausb ildungsstätten er- richten und führen. Art. 108 Privatschulen
1 Private Schulen auf Volks- und Mittelschulstufe, priva te Berufsschulen und private Institutionen auf Hochschulstufe sind bewill igungspflichtig und ste- hen unter der Aufsicht des Kantons.
2 Der gleiche Grundsatz gilt auch für privaten Unterri cht während der obli- gatorischen Schulzeit, der anstelle des Schulbesuches tritt.
3 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen. Art. 109 Erleichterung des Schulbesuches
1 Der Kanton beseitigt oder mindert wirtschaftliche, standortbedingte und andere Erschwernisse des Schulbesuches. Art. 110 Ausbildungsbeiträge
1 Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge. Art. 111* ... Art. 112 Staatsbürgerliche Bildung
1 Der Kanton fördert die staatsbürgerliche Bildung. Art. 113 Freizeitgestaltung
1 Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizei tgestaltung, die Jugendarbeit und den Sport.
6.5. Umwelt und Energie
Art. 114 Umweltschutz
1 Schutz und Pflege der Umwelt sind Aufgaben aller. Kan ton und Gemein- den sorgen für den Schutz des Menschen und seiner nat ürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen.
2 Wer Massnahmen des Umweltschutzes verursacht, trägt die Kosten dafür.
3 Kanton und Einwohnergemeinden gewährleisten die umw eltgerechte Ent- sorgung. Der Verursacher ist mitverantwortlich.
4 Der Kanton fördert die Anwendung umweltgerechter Te chnologien und die Wiederverwertung von Altstoffen und Abfällen. Art. 115 Natur- und Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden schützen und erhalten die Leben sräume der ein- heimischen Tiere und Pflanzen sowie charakteristisch e Orts- und Land- schaftsbilder.
22 Art. 116 Wasserversorgung
1 Kanton und Gemeinden sichern die Trink- und Brauchw asserversorgung zur Deckung des regionalen Wasserbedarfs. Art. 117 Energieversorgung
1 Kanton und Gemeinden können Massnahmen treffen zu ei ner der Volks- wirtschaft förderlichen, umweltgerechten, sicheren und wirtschaftlich be- triebenen Versorgung mit Energie.*
2 Sie fördern den sparsamen Energieverbrauch, die eff iziente Energienut- zung, die Nutzung von erneuerbaren Energien sowie die dezentrale Ener- gieversorgung.*
6.6. Raumordnung und Verkehr
Art. 118 Raumplanung
1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für eine Raump lanung, die der zweckmässigen, ausgewogenen und haushälterischen Nut zung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Kantonsgebietes di ent. Art. 119 Bauwesen
1 Der Kanton ordnet zum Schutz des Menschen und der Umwe lt das Bauwe- sen. Art. 120 Verkehrswesen
1 Kanton und Einwohnergemeinden ordnen das Verkehrs- u nd Strassenwe- sen.
2 Sie fördern gemeinsam den öffentlichen Verkehr.
3 Sie sorgen für eine umweltgerechte und volkswirtscha ftlich möglichst günstige Verkehrsordnung.
6.7. Wirtschaft
Art. 121 Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton strebt eine leistungsfähige Wirtschaft u nd einen höchstmögli- chen Beschäftigungsgrad an, indem er günstige Rahme nbedingungen ge- währleistet.
2 Er fördert eine strukturell und regional ausgewoge ne Entwicklung der Wirtschaft.
3 Die Belange des Umweltschutzes, der Raumordnung und der Landwirt- schaft sowie der soziale Friede sind zu berücksichtige n.
4 Der Kanton richtet seine eigenen volkswirtschaftlich bedeutsamen Tätig- keiten auf die Ziele der kantonalen Wirtschafts- un d Sozialpolitik aus.
5 Der Kanton trifft Massnahmen, um die Regelungsdicht e und die administ- rative Belastung für Unternehmen, insbesondere für d ie kleinen und mittle- ren Unternehmen (KMU), so gering wie möglich zu halte n.* Art. 122 Landwirtschaft
1 Der Kanton trifft Massnahmen für eine naturnahe und leistungsfähige Landwirtschaft.
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2 Er unterstützt Vorkehren für die Erhaltung und Förder ung der eigenstän- digen Familienbetriebe. Art. 123 Waldwirtschaft
1 Der Kanton übt die Aufsicht über alle Waldungen aus .
2 Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Er- holungsfunktion.
3 Er fördert eine naturnahe Bewirtschaftung der Wäld er. Art. 124 Krisenvorsorge
1 Der Kanton trifft im Rahmen seiner Möglichkeiten Ma ssnahmen zur Mil- derung von Wirtschaftskrisen und ihren Folgen. Art. 125 Öffentliche Sachen
1 Dem Kanton steht die Hoheit über die öffentlichen Sa chen zu. Er regelt insbesondere Gebrauch und Nutzung. Art. 126 Regalien
1 Dem Kanton stehen das Salz-, Jagd-, Fischerei- und B ergbauregal zu. Be- stehende Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Die Regalien geben dem Kanton das ausschliessliche Recht zur wirtschaft- lichen Betätigung und Nutzung. Er kann diese Rechte selber ausüben oder auf Dritte übertragen. Art. 127* ... Art. 128 Wirtschaftspolizeiliche Vorschriften
1 Kanton und Einwohnergemeinden können für eine geord nete Ausübung von wirtschaftlichen Tätigkeiten Vorschriften erlasse n.
7. Finanzordnung
Art. 129 Nutzung des Staatsvermögens
1 Der Kanton nutzt und unterhält das Verwaltungsvermögen sachgerecht und wirtschaftlich.
2 Das Finanzvermögen ist unter Berücksichtigung öffent licher Interessen marktgerecht zu verwalten. Art. 130 Finanzpolitische Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt ist sparsam, wirtschaftlich und k onjunkturgerecht zu führen. Die laufende Rechnung soll in der Regel aus geglichen sein.
2 Der Kanton stimmt seine Finanzplanung auf die öffentl ichen Aufgaben ab.
3 Alle Aufgaben, Einnahmen und Ausgaben sind zum vorau s und periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und finanzie llen Auswirkungen hin zu überprüfen. Art. 131 Beschaffung der Mittel
1 Kanton und Gemeinden können die Mittel beschaffen d urch a) Erhebung von Steuern und Abgaben; b) Erträge aus dem Vermögen;
24 c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffent- lich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtun- gen; d) Aufnahme von Darlehen und Anleihen; e) allfällige weitere Einnahmen.
2 Zweckverbände finanzieren ihre Ausgaben aus Leistunge n der Mitglieder sowie aus Gebühren und Beiträgen. Sie erheben keine Steuern. Art. 132 Kantonale Steuern
1 Der Kanton kann folgende Steuern erheben: a) Personal-, Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Per sonen; c) Steuern auf Grundstückgewinnen und auf nicht peri odischen Ein- künften; d) Finanzausgleichssteuer von den juristischen Person en; e) Spitalsteuer; f) Handänderungssteuer; g) Erbschaftssteuer und Nachlasstaxe; h) Motorfahrzeugsteuer; i) Schiffssteuer; k) Schenkungssteuer; l) Hundesteuer. m)* Steuern von Gastwirtschafts-, Take-away/Imbiss-Bet rieben, Beherber- gungs- und Alkoholhandelsbetrieben sowie Betrieben der Sexarbeit.
2 Zweckgebundene Steuern dürfen nur so lange erhoben werden, als sie be- nötigt werden.
3 Die Einführung neuer kantonaler Steuern bedarf eine r verfassungsrechtli- chen Grundlage. Art. 133 Grundsätze der Steuererhebung
1 Alle Steuerpflichtigen sollen im Verhältnis ihrer Mi ttel an die Ausgaben des Kantons beitragen. Ausserordentliche und nicht perio dische Einkünfte kön- nen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden. Der Leistungs- wille des einzelnen und die wirtschaftliche Leistungs fähigkeit müssen erhal- ten bleiben.*
2 Die Steuern der natürlichen Personen sind so zu beme ssen, dass durch die Eheschliessung keine wesentliche Mehrbelastung ents teht; vorbehalten sind Steuererleichterungen nach Art. 134.*
3 Bei der Besteuerung von Einkommen und Vermögen sind die Grundsätze einer angemessenen Progression anzuwenden. Diese Gr undsätze können auch auf andere Steuern angewendet werden. Die kalte Progression ist pe- riodisch auszugleichen. Art. 134 Steuererleichterungen
1 Steuererleichterungen sind insbesondere zu gewähren für a) die Familie; b) Personen mit Unterstützungspflichten oder freiwil lig übernommenen Pflegeaufgaben;
25 c) die Schaffung und Erhaltung von selbstgenutztem Woh nungseigen- tum; d) die Selbstvorsorge, namentlich eine angemessene Ve rmögensbil- dung; e) die berufliche Weiterbildung und Umschulung. Art. 135 Notzeiten
1 In Zeiten der Not kann zur Erfüllung ausserordentl icher Staatsaufgaben von den ordentlichen Grundsätzen der Steuererhebung ab gewichen wer- den, jedoch nur befristet und auf dem Weg der Geset zgebung. Art. 136 Finanzausgleich
1 Durch den Finanzausgleich sind ausgewogene Verhältni sse in der Steuer- belastung und in den Leistungen der Gemeinden zu erre ichen.
8. Revisions- und Übergangsbestimmungen
8.1. Revisionsbestimmungen
Art. 137 Grundsatz
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise re vidiert werden.
2 Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sac hgebiet beziehen. Art. 138 Teilrevision
1 Die Teilrevision der Verfassung durch eine Volksiniti ative richtet sich nach den Bestimmungen über die Volksbegehren.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Teilrevision der Verfa ssung nach zweimali- ger, im Abstand von mindestens einem Monat durchgefü hrter Beratung.
3 Der Kantonsrat kann Volksabstimmungen über Grundsatzf ragen mit oder ohne Varianten veranlassen. Er kann die Vorlage als G anzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abst immung unterbrei- ten. Art. 139 Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer von 3000 Stimmber echtigten oder von 10 Einwohnergemeinden gestellten Volksinitiative o der eines Beschlus- ses des Kantonsrates, ob a) eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei; b) der Kantonsrat oder ein Verfassungsrat die Revision vorbereiten soll. Die Volksabstimmung findet innert sechs Monaten nach Einreichung der
2 Beschliesst das Volk die Totalrevision der Kantonsverf assung durch einen Verfassungsrat, so ist dieser nach den Vorschriften ü ber die Kantonsratswah- len, jedoch unter Ausschluss der Unvereinbarkeitsvors chriften, ohne Verzug zu wählen.
3 Die Revisionsbehörde kann Volksabstimmungen über Gru ndsatzfragen mit oder ohne Varianten veranlassen, an deren Ergebnisse sie bei der Ausarbei- tung der Verfassung gebunden ist.
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4 Die Revisionsbehörde unterbreitet nach zweimaliger, im Abstand von min- destens einem Monat durchgeführter Beratung dem Volk den Entwurf für die total revidierte Verfassung. Sie kann die Verfassun g als Ganzes oder in Teilen, mit oder ohne Varianten, dem Volk gleichzeitig zur Abstimmung un- terbreiten.
5 Lehnt das Volk die Verfassung oder einen Teil davon ab , so erarbeitet die Revisionsbehörde einen zweiten Entwurf. Wird auch die ser vom Volk abge- lehnt, so ist das Revisionsverfahren gescheitert.
8.2. Übergangsbestimmungen
Art. 140 Inkrafttreten
1 Die Verfassung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Art. 141 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verfassung des Kantons Solothurn vom 23. Oktober 1 887
1) ist aufgeho- ben. Davon ausgenommen sind die Art. 24, 26, 27 und 28, die längstens bis zur Gesamterneuerung des Kantonsrates im Jahre 1993 i n Kraft bleiben.
2 Bestimmungen im bisherigen Recht, die der vorliegen den Verfassung wi- dersprechen, sind aufgehoben. Art. 142 Beschränkte Weitergeltung bisherigen Rech ts
1 Erlasse, die von einer nicht mehr zuständigen Behörd e oder in einem nach dieser Verfassung nicht mehr zulässigen Verfahren gesc haffen worden sind, gelten weiter; Änderungen richten sich nach dieser Verfassung.
2 Ermächtigungen an den Kantonsrat und den Regierungs rat zur Ausgaben- bewilligung, welche dieser Verfassung widersprechen, entfallen spätestens nach Ablauf von fünf Jahren. Art. 143 Erlass neuen Rechts
1 Ist nach dieser Verfassung neues Recht zu erlassen o der bestehendes Recht zu ändern, so muss dies ohne Verzug geschehen. Bestehe ndes Recht ist auf seine Übereinstimmung mit den Grundrechten, insbeso ndere der Rechts- gleichheit, zu überprüfen. Art. 144 Ausübung der Volksrechte
1 Die Ausübung der Volksrechte richtet sich bis zum In krafttreten der gesetz- lichen Bestimmungen über die Volksrechte nach einer Verordnung des Kan- tonsrates.
2 Nach der Verfassung vom 23. Oktober 1887 zulässige Vo lksbegehren kön- Art. 145 Amtsperioden
1 Die Amtsperioden der Behörden und der Beamten des Kantons und der Gemeinden richten sich längstens bis zum Jahre 1997 nach bisherigem Recht. Art. 146 Einbürgerungsgesuche
1 Beim Inkrafttreten dieser Verfassung hängige Einbür gerungsgesuche von Schweizern werden vom Regierungsrat behandelt.
1 ) GS 60, 47.
27 Art. 147 Kriminalgericht
1 Der Kantonsrat wählt auf den 1. Januar 1988 ein Krim inalgericht, beste- hend aus zwei Oberrichtern und drei ständigen Laienri chtern. Die erste Amtsperiode endet 1993.
2 Bis zur Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen reg elt das Obergericht die Organisation und das Verfahren.
3 Strafverfahren, die am 1. Januar 1988 beim Schwurgeri cht hängig sind, richten sich nach altem Recht. Art. 148 Unvereinbarkeit für Richter
1 Bis zur Anpassung des Gesetzes über die Gerichtsorg anisation dürfen dem gleichen Gericht nicht angehören: a) Personen, die in gerader Linie oder bis und mit d em dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; b) Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern. Art. 149* Privatisierung der Kantonalbank
1 Die Solothurner Kantonalbank wird in eine privatrecht liche Aktiengesell- schaft überführt, an der sich der Kanton höchstens a ls Minderheitsaktionär beteiligen darf. Der Regierungsrat trifft abschlies send alle dazu notwendi- gen Entscheide.
2 Der Regierungsrat kann einzelne Entscheide unter Vo rbehalt des Geneh- migungsrechtes an den ausserordentlichen Bankrat de r Solothurner Kanto- nalbank delegieren. Gewähleistungsbeschluss der Bundesversammlung vom 21 . September
1987.
Gewährleistung der Bundesversammlung der Änderungen vom:
25. September 1988 am 21. Juni 1989.
2. Juni 1991 am 3. Oktober 1991;
6. Juni 1993 am 28. Dezember 1993;
12. Juni 1994 am 12. Mai 1995;
4. Dezember 1994 am 14. März 1996;
29. Januar 1995 am 14. März 1996;
29. November 1998 am 21. Dezember 1999;
4. März 2001 am 11. Dezember 2001;
2. Dezember 2001 am 24. Oktober 2002;
3. März 2002 am 4. März 2003 (SR), 12. März 2003 (NR);
29. Juni 2003 am 3. März 2004 (SR), 10. März 2004 (NR) ;
16. Mai 2004 am 8. März 2005 (SR), 14. März 2005 (NR);
28. November 2004 am 5. Oktober 2005 (SR), 6. Oktober 2004 (NR);
25. September 2005 am 9. Juni 2006 (SR), 12. Juni 200 6 (NR);
30. November 2008 am 4. März 2013 (SR), 11. März 2013 ( NR);
26. September 2010 am 12. September 2011 (SR), 29. Sept ember 2011 (NR);
11. März 2012 am 4. März 2013 (SR), 11. März 2013 (NR);
23. September 2012 am 16. September 2013 (SR), 23. Sept ember 2013 (NR);
14. April 2013 am 17. September 2014 (SR), 24. Septemb er 2014 (NR);
18. Mai 2014 am 5. März 2015 (SR), 11. März 2015 (NR);
8. März 2015 am 29. Februar 2016 (SR), 3. März 2016 (NR );
15. Mai 2022 am 27. Februar 2023 (SR), 6. März 2023 (N R).
28 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
25.09.1988 21.06.1989 Art. 133 Abs. 2 geändert -
02.06.1991 03.10.1991 Art. 25 Abs. 1 geändert -
06.06.1993 18.06.1993 Art. 76 Abs. 1,
c) aufgehoben -
06.06.1993 18.06.1993 Art. 82 Abs. 1,
f) geändert -
12.06.1994 12.05.1995 Art. 133 Abs. 1 geändert -
04.12.1994 16.12.1994 Art. 127 aufgehoben -
04.12.1994 14.03.1996 Art. 149 eingefügt -
29.01.1995 01.01.1996 Art. 52 Abs. 1,
b) aufgehoben -
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
c) geändert -
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
d) geändert -
29.11.1998 11.12.1998 Art. 35 Abs. 1,
e) geändert -
29.11.1998 11.12.1998 Art. 36 Abs. 1,
b) geändert -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 2. aufgehoben -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 4. aufgehoben -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 27 Abs. 1,
c), 5. aufgehoben -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 62 totalrevidiert -
04.03.2001 01.08.2001 Art. 86 Abs. 1,
b) geändert -
02.12.2001 24.10.2002 Art. 11 Abs. 3 eingefügt -
03.03.2002 04.03.2003 Art. 43 Abs. 3 geändert -
03.03.2002 01.05.2004 Art. 66 Abs. 1 geändert -
03.03.2003 04.03.2003 Art. 67 Abs. 2 geändert -
29.06.2003 03.03.2004 Art. 79 Abs. 3 geändert -
08.02.2004 20.02.2004 Art. 43 Abs. 2 geändert -
08.02.2004 20.02.2004 Art. 44 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 19 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 01.01.2005 Art. 27 Abs. 1,
c), 1. geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 29 Abs. 1,
c) geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 29 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 30 Abs. 3 geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 32 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 33a eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 34 totalrevidiert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
b) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
b bis ) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 37 Abs. 1,
c) geändert -
29 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
16.05.2004 01.08.2005 Art. 70 Sachüberschrift
geändert -
16.05.2004 08.03.2005 Art. 70 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 71 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 73 totalrevidiert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Sachüberschrift
geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 1,
b) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 1,
c) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 2 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 74 Abs. 3 eingefügt -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
c) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
d) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 75 Abs. 1,
e) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 77 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 78 Abs. 2 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 81 Abs. 1 geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
d) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
h) geändert -
16.05.2004 01.08.2005 Art. 90 Abs. 1,
i) aufgehoben -
28.11.2004 01.08.2005 Art. 70
bis eingefügt -
28.11.2004 01.08.2005 Art. 91 Abs. 1,
e) aufgehoben -
28.11.2004 01.08.2005 Art. 91
bis eingefügt -
25.09.2005 01.11.2005 Art. 27 Abs. 1,
e), 2. geändert -
30.11.2008 05.12.2008 Art. 80 Abs. 1 geändert -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 1,
d) aufgehoben -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 89 Abs. 1,
f) eingefügt -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 1,
a) aufgehoben -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 1,
b) aufgehoben -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 2 geändert -
26.09.2010 01.01.2011 Art. 90 Abs. 3 geändert -
26.09.2010 01.08.2012 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 105, 196
26.09.2010 01.08.2012 Art. 111 aufgehoben GS 105, 196
11.03.2012 11.03.2012 Art. 121 Abs. 5 eingefügt GS 2012, 15
23.09.2012 01.08.2013 Art. 58 Abs. 4 eingefügt GS 2012, 67
14.04.2013 01.01.2014 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 2013, 11
14.04.2013 01.01.2014 Art. 105 Abs. 2 geändert GS 2013, 11
18.05.2014 01.07.2015 Art. 117 Abs. 1 geändert GS 2014, 21
18.05.2014 01.07.2015 Art. 117 Abs. 2 eingefügt GS 2014, 21
30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
08.03.2015 01.07.2016 Art. 132 Abs. 1,
m) eingefügt GS 2015, 62
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 1 geändert GS 2022, 14
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs. 2 geändert GS 2022, 14
15.05.2022 01.08.2022 Art. 105 Abs.
2 bis eingefügt GS 2022, 14
31 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 11 Abs. 3 02.12.2001 24.10.2002 eingefügt - Art. 19 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert - Art. 25 Abs. 1 02.06.1991 03.10.1991 geändert - Art. 27 Abs. 1, c), 1.
16.05.2004 01.01.2005 geändert -
Art. 27 Abs. 1, c), 2.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1, c), 4.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1, c), 5.
04.03.2001 01.08.2001 aufgehoben -
Art. 27 Abs. 1, e), 2.
25.09.2005 01.11.2005 geändert -
Art. 29 Abs. 1, c)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 29 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert - Art. 30 Abs. 3 16.05.2004 08.03.2005 geändert - Art. 32 Abs. 2 16.05.2004 08.03.2005 geändert - Art. 33a 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt - Art. 34 16.05.2004 01.08.2005 totalrevidiert - Art. 35 Abs. 1, c)
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 35 Abs. 1, d)
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 35 Abs. 1, e)
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 36 Abs. 1, b)
29.11.1998 11.12.1998 geändert -
Art. 37 Abs. 1, b)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 37 Abs. 1, b bis )
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 37 Abs. 1, c)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 43 Abs. 2 08.02.2004 20.02.2004 geändert - Art. 43 Abs. 3 03.03.2002 04.03.2003 geändert - Art. 44 Abs. 1 08.02.2004 20.02.2004 geändert - Art. 52 Abs. 1, b)
29.01.1995 01.01.1996 aufgehoben -
Art. 58 Abs. 4 23.09.2012 01.08.2013 eingefügt GS 2012, 67 Art. 62 04.03.2001 01.08.2001 totalrevidiert - Art. 66 Abs. 1 03.03.2002 01.05.2004 geändert - Art. 67 Abs. 2 03.03.2003 04.03.2003 geändert - Art. 70 16.05.2004 01.08.2005 Sachüberschrift geändert - Art. 70 Abs. 1 16.05.2004 08.03.2005 geändert - Art. 70 bis
28.11.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 71 Abs. 3 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt - Art. 73 16.05.2004 01.08.2005 totalrevidiert - Art. 74 16.05.2004 01.08.2005 Sachüberschrift geändert -
32 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 74 Abs. 1, b)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 74 Abs. 1, c)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 74 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt - Art. 74 Abs. 3 16.05.2004 01.08.2005 eingefügt - Art. 75 Abs. 1, c)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 75 Abs. 1, d)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 75 Abs. 1, e)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 76 Abs. 1, c)
06.06.1993 18.06.1993 aufgehoben -
Art. 77 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 geändert - Art. 78 Abs. 2 16.05.2004 01.08.2005 geändert - Art. 79 Abs. 3 29.06.2003 03.03.2004 geändert - Art. 80 Abs. 1 30.11.2008 05.12.2008 geändert - Art. 81 Abs. 1 16.05.2004 01.08.2005 geändert - Art. 82 Abs. 1, f)
06.06.1993 18.06.1993 geändert -
Art. 86 Abs. 1, b)
04.03.2001 01.08.2001 geändert -
Art. 89 Abs. 1, d)
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 89 Abs. 1, f)
26.09.2010 01.01.2011 eingefügt -
Art. 90 Abs. 1, a)
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 1, b)
26.09.2010 01.01.2011 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 1, d)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 90 Abs. 1, h)
16.05.2004 01.08.2005 geändert -
Art. 90 Abs. 1, i)
16.05.2004 01.08.2005 aufgehoben -
Art. 90 Abs. 2 26.09.2010 01.01.2011 geändert - Art. 90 Abs. 3 26.09.2010 01.01.2011 geändert - Art. 91 Abs. 1, e)
28.11.2004 01.08.2005 aufgehoben -
Art. 91
bis
28.11.2004 01.08.2005 eingefügt -
Art. 105 Abs. 1 26.09.2010 01.08.2012 geändert GS 105, 196 Art. 105 Abs. 1 14.04.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 11 Art. 105 Abs. 1 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 14 Art. 105 Abs. 2 14.04.2013 01.01.2014 geändert GS 2013, 11 Art. 105 Abs. 2 15.05.2022 01.08.2022 geändert GS 2022, 14 Art. 105 Abs.
2 bis
15.05.2022 01.08.2022 eingefügt GS 2022, 14
Art. 111 26.09.2010 01.08.2012 aufgehoben GS 105, 196 Art. 117 Abs. 1 18.05.2014 01.07.2015 geändert GS 2014, 21 Art. 121 Abs. 5 11.03.2012 11.03.2012 eingefügt GS 2012, 15
33 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Art. 127 04.12.1994 16.12.1994 aufgehoben - Art. 132 Abs. 1, m)
08.03.2015 01.07.2016 eingefügt GS 2015, 62
Art. 133 Abs. 1 12.06.1994 12.05.1995 geändert - Art. 133 Abs. 2 25.09.1988 21.06.1989 geändert - Art. 149 04.12.1994 14.03.1996 eingefügt -
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