Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule (IV C/2/3)
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Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule

IV C/2/3 Berufsauftrag für die Lehrpersonen der Volksschule Vom 30. Juni 2011 (Stand 1. August 2011) Das Departement, gestützt auf Artikel 61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bildungsge - setz), erlässt: 1 )

Art. 1 Geltungsbereich

1 Der Berufsauftrag umschreibt die Tätigkeitsbereiche für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I der Volksschule, der Sonderschulen sowie der Sportschule.

Art. 2 Zweck

1 Der Berufsauftrag der Lehrpersonen bezieht alle Tätigkeitsbereiche des Schulbetriebs mit ein. Neben der Hauptaufgabe des Unterrichtens sowie der Vorbereitung und Auswertung des Unterrichts umfasst der Berufsauftrag auch die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten, den Kolleginnen und Kollegen, der Schulleitung, den Fachstellen und den Behörden. Die Wei - terbildung und die Mitarbeit an der Gestaltung und Entwicklung der ganzen Schule sowie organisatorische und administrative Aufgaben im Schulalltag gehören ebenfalls dazu.
2 Der Berufsauftrag unterstützt die Lehrpersonen in der Strukturierung ihres Arbeitsalltages und ihrer Jahresarbeitszeit.
3 Er ist ein wichtiges Führungsinstrument für die Schulleitungen und die Schulkommission.

Art. 3 Auftrag

1 Der Berufsauftrag basiert auf den im Bildungsgesetz aufgeführten Bil - dungszielen, Rechten und Pflichten der Lehrpersonen, der Weiterbildung und der Gesamtarbeitszeit.
2 Bei der Erfüllung des Berufsauftrages sind alle Lehrpersonen verpflichtet:
a. die seelische, geistige und körperliche Integrität der ihnen anver - trauten Lernenden zu respektieren;
b. das schulische Interesse sowie das selbstständige Denken und Handeln der Lernenden zu wecken und zu fördern;
c. das Amtsgeheimnis zu wahren und Daten nur nach den Regeln des Datenschutzes weiterzugeben. 1) Genehmigt vom Regierungsrat am 7. Juli 2011 SBE XII/3 162 1
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Art. 4 Arbeitsfelder

1 Der berufliche Auftrag der Lehrpersonen teilt sich in die Arbeitsfelder:
a. Unterricht und Klasse: Unterrichten und Erziehen; Planen, Vorbe - reiten, Organisieren und Auswerten des Unterrichts; Entwickeln und Evaluieren des Unterrichts; Zusammenarbeit im Unterrichts - team;
b. Lernende und Schulpartner: Beraten und Begleiten der Lernenden; Zusammenarbeit mit Erziehungsberechtigten sowie weiteren schulinternen und schulexternen Partnern;
c. Schule: Gestalten und Organisieren der eigenen Schule; Entwi - ckeln und Evaluieren der eigenen Schule;
d. Lehrpersonen: Evaluieren und Entwickeln der eigenen Tätigkeit; sich individuell weiterbilden.
2 Mit der Orientierungshilfe «Berufsauftrag und Arbeitszeitmodell für die Lehrpersonen der Volksschule» erläutert das Departement die Vielfalt und Komplexität der beruflichen Aufgaben der Lehrpersonen.

Art. 5 Gesamtarbeitszeit

1 Die Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen richtet sich nach den personal - rechtlichen Vorgaben der Anstellungsinstanz.
2 Für das Arbeitsfeld gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a stehen rund
80 Prozent und für die Arbeitsfelder gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchsta - ben b–d rund 20 Prozent der Arbeitszeit zur Verfügung.
3 Zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den Arbeits - feldern können für einzelne Lehrpersonen von der Schulleitung bewilligt oder angeordnet werden.
4 Für angeordnete zeitintensive Aufgaben, die über den Berufsauftrag hin - ausgehen, ist angemessene zeitliche Entlastung zu gewähren.
5 Lehrpersonen können von der Schulleitung ausserhalb der Unterrichtszeit zu zusätzlicher Präsenzzeit verpflichtet werden. Zeitgefässe in den Schulfe - rien sind rechtzeitig anzukündigen.
6 Bei Lehrpersonen mit Teilpensen berechnet sich die Arbeitszeit im Verhält - nis zum Beschäftigungsgrad.

Art. 6 Unterrichtszeit

1 Die Unterrichtszeit beträgt gemäss Artikel 5 der Volksschulverordnung
30 Lektionen und teilt sich grundsätzlich in 28 Unterrichts- und zwei Prä - senzlektionen auf.
2 Die Gemeinde legt allfällige Abweichungen insbesondere für Lehrperso - nengruppen fest (z.B. Schulische Heilpädagogik, Kindergarten, Klassenleh - rer) und regelt den Umgang mit den Präsenzlektionen.
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Art. 7 Inkrafttreten

1 Der Berufsauftrag tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt den Berufs - auftrag vom 19. April 2002. 3
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