Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweizerischen Eidgenossensc... (0.748.127.196.27)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über Luftverkehrslinien zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Panama

Abgeschlossen am 21. April 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. Dezember 1965³ In Kraft getreten am 29. März 1966 ¹ AS 1966 716 ; BBl 1965 I 1493 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ³ Erster Gegenstand des BB vom 9. Dez. 1965 ( AS 1966 715 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Panama,
im Bestreben, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs soweit als möglich zu fördern,
und im Bestreben, im Hinblick auf die Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen den Gebieten ihrer Staaten ein Abkommen zu treffen,
haben ihre Bevollmächtigten bezeichnet, nämlich:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach Austausch ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges gilt:
a. Der Ausdruck «Abkommen» bedeutet das am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt;
b. Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» bedeutet, was die Schweiz anbelangt, das Eidgenössische Luftamt⁵ und, was Panama anbelangt, das Regierungs‑ und Justizministerium oder, in den beiden Fällen, jede Person oder Stelle, welche ermächtigt ist, die Obliegenheiten zu versehen, welche gegenwärtig durch das genannte Amt oder Ministerium versehen werden;
c. Die Ausdrücke «bezeichnete Unternehmung» oder «bezeichnete Unternehmungen» bedeuten eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen, welche die eine der Vertragsparteien für den Betrieb der vereinbarten, im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen Linien bezeichnet haben wird;
d. Der Ausdruck «Gebiet» hat die Bedeutung, welche ihm der Artikel 2 des Abkommens gibt;
e. Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftver­kehrs­unternehmung» und «nicht kommerzielle Landung» haben den Sinn, welchen ihnen der Artikel 96 des Abkommens zuweist.
⁴ SR 0.748.0
⁵ Heute «Bundesamt für Zivilluftfahrt».
Art. 2
1.  Für den Betrieb der im Anhang zu diesem Abkommen umschriebenen internationalen Luftverkehrslinien gewähren sich die Vertragsparteien, unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens, gegenseitig die nachfolgenden Rechte:
a. das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei zu überfliegen, ohne dort zu landen;
b. das Recht, nicht kommerzielle Landungen auf dem genannten Gebiet vorzunehmen;
c. das Recht, im internationalen Verkehr auf dem genannten Gebiet an den im Anhang aufgeführten Punkten Fluggäste, Postsendungen und Fracht an Bord zu nehmen und abzusetzen.
2.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen, um die vereinbarten Linien zu betreiben.
Art. 3
1.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 9 dieses Abkommens erteilt jede Vertragspartei der bezeichneten Unternehmung oder den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei ohne Verzug die erforderliche Betriebsbewilligung.
2.  Immerhin kann die bezeichnete Unternehmung oder können die bezeichneten Unternehmungen, bevor sie ermächtigt ist oder bevor sie ermächtigt sind, die vereinbarten Linien zu eröffnen, angehalten werden, der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zu beweisen, dass sie die durch die Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Bedingungen, welche diese Behörde für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien üblicherweise anwenden muss, erfüllen.
Art. 4
1.  Die bezeichneten Unternehmungen geniessen beim Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien eine auf dem Grundsatz des Gegenrechts und des angemessenen Wettbewerbs beruhende Behandlung.
2.  Die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei soll oder die bezeichneten Unternehmungen jeder Vertragspartei sollen die Interessen der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen der andern Vertragspartei in Betracht ziehen, um die Linien, welche diese letzteren auf allen oder einem Teil derselben Strecken aufrecht erhalten, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen ist der Verkehrsnachfrage anzupassen.
4.  Die vereinbarten Linien bezwecken hauptsächlich, Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, die der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung oder die Unternehmungen bezeichnet hat und den auf den aufgeführten Strecken liegenden angeflogenen Punkten entsprechen.
5.  Das Recht der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen, im internationalen Verkehr zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten Fluggäste, Postsendungen und Fracht zu befördern, soll in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen einer normalen Entwicklung, welchen die beiden Vertragsparteien zugestimmt haben, und unter der Bedingung ausgeübt werden, dass das Beförderungsangebot angepasst sei an:
a. die Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung oder die Unternehmungen bezeichnet hat;
b. die Verkehrsnachfrage in den Gebieten, durch welche die Luftverkehrslinie führt, wobei den örtlichen und regionalen Linien Rechnung zu tragen ist; und
c. die Erfordernisse eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.
Art. 5
1.  Die Tarife, welche für die Beförderung von Fluggästen und Fracht auf den vereinbarten Strecken erhoben werden, werden festgesetzt, indem alle bestimmenden Umstände, wie die Betriebskosten, das zum Einsatz gelangende Flugzeugmuster, ein vernünftiger Gewinn, die Wesensmerkmale der verschiedenen Strecken und die von anderen Luftverkehrsunternehmungen, welche alle gleichen Strecken oder einen Teil davon befliegen, erhobenen Tarife in Betracht gezogen werden. Diese Tarife werden in Übereinstimmung mit den folgenden Regeln festgesetzt.
2.  Die Tarife werden, wenn möglich, für jede einzelne Strecke durch Verständigung zwischen den bezeichneten Unternehmungen festgesetzt. Zu diesem Zwecke sollen sich die bezeichneten Unternehmungen unmittelbar unter sich verständigen, dies nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, welche alle gleichen Strecken oder einen Teil davon befliegen. Diese Vereinbarung wird soweit als möglich verwirklicht, indem den Empfehlungen der internationalen Organisation, welche üblicherweise dieses Sachgebiet ordnet, Rechnung getragen wird.
3.  In jedem Fall müssen die gemäss den vorerwähnten Regeln vereinbarten Tarife den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten festgelegten Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet werden. Diese Zeitspanne kann in besonderen Fällen in dem Masse herabgesetzt werden, als die Luftfahrtbehörden hierzu zustimmen.
4.  Wenn die bezeichneten Unternehmungen nicht zu einer Einigung gelangen können oder wenn die eine der Vertragsparteien die neuen Tarife, welche ihr gemäss dem in den vorerwähnten Regeln angegebenen Verfahren zu ihrer Genehmigung unterbreitet worden sind, nicht genehmigen kann, dann sollen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien die Tarife für diese Strecken oder Teile derselben, auf welchen die genannte Einigung nicht erzielt werden konnte, im gegenseitigen Einvernehmen festsetzen.
5.  Falls sich eine Einigung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gemäss der vorerwähnten Regelung nicht verwirklichen liess, gelangen die Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens zur Anwendung. Die bestehenden Tarife bleiben in Kraft, bis der Schiedspruch ergangen ist.
Art. 6
Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei zum amtlichen Kurs die freie Überweisung der reinen Einnahmen, welche auf ihrem Gebiet im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Postsendungen und Fracht durch die bezeichnete Unternehmung oder die bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei erfolgten, erzielt worden sind. In dem Falle, wo der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt ist, wird dieses angewendet.
Art. 7
1.  Die durch die von einer Vertragspartei bezeichnete Unternehmung oder bezeichneten Unternehmungen auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre normale Ausrüstung, ihre Brennstoff‑, Schmierstoff und Bordvorräte, eingeschlossen die Lebensmittel, die Getränke und die Tabakwaren, sind beim Einflug auf das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Revisionsgebühren und anderen Abgaben und Gebühren befreit, unter der Bedingung, dass diese Ausrüstung und Vorräte an Bord des Luftfahrzeuges verbleiben, bis der Flug fortgesetzt wird.
2.  Von denselben Abgaben und Gebühren, mit Ausnahme der Gebühren als Entgelt für geleistete Dienste, werden auch befreit:
a. die Bordvorräte, die auf dem Gebiet der einen Vertragspartei in den von den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei festgelegten Schranken aufgenommen werden und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, welche durch die von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmung oder Unternehmungen im internationalen Linienverkehr eingesetzt werden;
b. die Ersatzteile und die normalen Bordausrüstungsgegenstände, die für den Unterhalt oder die Instandhaltung der im internationalen Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführt werden.
3.  Die Brennstoffe und Schmierstoffe, die zur Versorgung der von der bezeichneten Unternehmung oder von den bezeichneten Unternehmungen einer Vertragspartei im internationalen Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge bestimmt sind, werden, was dieselben Abgaben und Gebühren, ausgenommen die als Entgelt für geleistete Dienste erhobenen Gebühren, betrifft, selbst wenn diese Vorräte auf dem Teil des Fluges verbraucht werden, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, auf dem sie aufgenommen wurden, eine nicht weniger günstige Behandlung erfahren als diejenige, welche den entsprechenden Vorräten der im internationalen Linienverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge der anderen Vertragspartei oder der am meisten begünstigten ausländischen Luftverkehrsunternehmung gewährt wird.
4.  Die normalen Bordausrüstungsgegenstände sowie die Erzeugnisse und Vorräte, die sich an Bord der von der bezeichneten Unternehmung oder von den bezeichneten Unternehmungen der einen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zoll­behörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder eingeladen werden oder eine den Zollvorschriften entsprechende andere Bestimmung erhalten haben.
Art. 8
1.  Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Zivilluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind für die bezeichnete Unternehmung oder für die bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen, die im Gebiet einer Vertragspartei die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise der Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht regeln, wie die Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung und Auswanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Post und Fracht, die durch Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, solange sich diese Luftfahrzeuge auf dem genannten Gebiet befinden.
3.  Die Fluggäste, die das Gebiet der anderen Vertragspartei direkt durchreisen, geniessen alle Erleichterungen. Im direkten Durchgangsverkehr werden auf dem Gepäck und der Fracht keine Zölle und anderen Abgaben erhoben.
4.  Jede Vertragspartei erklärt, bei der Anwendung der Vorschriften über den Zoll, die Sichtvermerke, die Einwanderung und die Auswanderung, die Quarantäne, die Geldwechselkontrolle oder anderer den internationalen Luftverkehr betreffender Vorschriften den eigenen Unternehmungen im Vergleich zu der bezeichneten Unternehmung oder den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei keine Vorrechte zu gewähren.
Art. 9
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, der bezeichneten Unternehmung oder den bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei eine Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu widerrufen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass sich ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Unternehmung oder Unternehmungen in Händen dieser anderen Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen befinden, oder wenn die Unternehmung oder Unternehmungen sich den Gesetzen und Verordnungen nicht unterziehen oder die aus diesem Abkommen erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.
Art. 10
1.  Aus militärischen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit kann jede Vertragspartei die Flüge der Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen der anderen Vertragspartei über gewisse Zonen ihres Gebietes einschränken oder verbieten, vorausgesetzt, dass diese Einschränkungen oder Verbote in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge der bezeichneten Unternehmung oder der bezeichneten Unternehmungen der erstgenannten Vertragspartei oder auf Luftverkehrsunternehmungen dritter Staaten, die regelmässige internationale Luftverkehrslinien betreiben, angewendet werden. Die verbotenen Zonen sollen eine vernünftige Ausdehnung haben, damit die Luftfahrt nicht unnötig behindert wird, und die Grenzen dieser Zonen sollen der anderen Vertragspartei innert kürzester Frist mitgeteilt werden.
2.  Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, in Ausnahmezuständen oder während der Zeit einer Krise oder endlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und mit sofortiger Wirkung, Flüge über ihr ganzes Gebiet oder über einen Teil davon vorübergehend einzuschränken oder zu verbieten, vorausgesetzt, dass diese vorübergehenden Einschränkungen und Verbote auf die Luftfahrzeuge dritter Staaten angewendet werden.
Art. 11
Die Vertragsparteien behalten sich die Möglichkeit vor, an die Stelle der ursprünglich bezeichneten eine andere nationale Luftverkehrsunternehmung oder andere nationale Luftverkehrsunternehmungen zu setzen, unter vorgängiger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei. Alle Bestimmungen dieses Abkommens und seines Anhanges sind auf die neue bezeichnete Unternehmung oder auf die neuen bezeichneten Unternehmungen anwendbar.
Art. 12
1.  Wenn die eine oder die andere der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, kann sie eine Beratung mit der anderen Vertragspartei verlangen. Diese Beratung kann zwischen den Luftfahrtbehörden, sei es mündlich oder schriftlich, stattfinden und soll binnen einer Frist von sechzig Tagen seit dem Empfang der Anzeige durch die andere Vertragspartei beginnen. Jede so vereinbarte Änderung tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden ist, unter Vorbehalt der Erfüllung der verfassungsmässigen Erfordernisse der betreffenden Staaten.
2.  Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen können direkt zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart und durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt werden.
Art. 13
1.  Um jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen geregelt werden kann, beizulegen, wird eine Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Das Schiedsgericht wird so gebildet, dass jede Vertragspartei einen Schiedsrichter ernennt und diese, in gegenseitigem Einvernehmen, einen Staatsangehörigen eines dritten Staates zum Oberschiedsrichter ernennen, dessen Ernennung von den Vertragsparteien bestätigt werden muss. Die Schiedsrichter werden binnen dreissig Tagen und der Oberschiedsrichter binnen sechzig Tagen seit dem Tage ernannt, an dem eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei ihren Wunsch angezeigt hat, die Meinungsverschiedenheit einem schiedsgerichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
3.  Haben die Ernennungen nicht binnen der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Frist stattgefunden, so kann jede der Vertragsparteien, andere Abmachung vorbehalten, den Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Falls der Präsident die Staats­­angehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt oder aus anderen Gründen verhindert ist, wird sein amtierender Vertreter die entsprechenden Ernennungen vornehmen.
4.  Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen und stellt sein eigenes Reglement auf. Seine Entscheide sind für die beiden Vertragsparteien verbindlich. Das Schiedsgericht entscheidet über die Verteilung der durch das schiedsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen.
Art. 14
Dieses Abkommen sowie alle Änderungen desselben sind bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu hinterlegen.
Art. 15
Dieses Abkommen und sein Anhang sind mit jedem mehrseitigen Abkommen, das für beide Vertragsparteien verbindlich wird, in Einklang zu bringen.
Art. 16
1.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien beraten sich von Zeit zu Zeit im Geiste enger Zusammenarbeit, um sich zu vergewissern, dass die in diesem Abkommen aufgestellten Grundsätze angewendet und dessen Ziele in befriedigender Weise verwirklicht werden.
2.  Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien geben sich auf Verlangen periodische statistische Unterlagen oder andere ähnliche Angaben bekannt, die erforderlich sind, um den Umfang des auf den vereinbarten Linien beförderten Verkehrs zu beurteilen.
Art. 17
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ihren Wunsch anzeigen, dieses Abkommen aufzuheben. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. Im Falle einer solchen Anzeige endigt dieses Abkommen ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Anzeige, es sei denn, die Vertragspartei, welche die Anzeige gemacht hat, ziehe diese vor dem Ablauf dieser Frist zurück. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Anzeige fünfzehn Tage nach dem Datum ihres Empfanges durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als ihr zugekommen.
Art. 18
Dieses Abkommen sowie der Anhang, der einen Teil davon bildet, werden vom Tage der Unterzeichnung an vorläufig angewendet; sie treten an dem Tage in Kraft, an dem sich die beiden Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der ihnen eigenen verfassungsmässigen Erfordernisse durch einen Austausch diplomatischer Noten angezeigt haben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsparteien dieses Abkommen in doppelter Ausfertigung, in französischer und spanischer Sprache, wobei beide Wortlaute in gleicher Weise gültig sind, unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Panama, am 21. April 1964.

Für den
Schweizerischen Bundesrat

Für die Regierung
der Republik Panama

Bernard Turrettini

Galileo Solis

Anhang

Linienpläne

I.  Linien, welche die bezeichnete schweizerische Unternehmung oder die bezeichneten schweizerischen Unternehmungen betreiben können:
1. Von der Schweiz über Punkte in Europa, Punkte im Atlantik, Punkte in Kanada, Punkte in den Antillen nach einem Punkt in Panama und Punkten darüber hinaus und umgekehrt;
2. Von der Schweiz über Punkte in Europa, Punkte im Atlantik, Punkte in den Antillen, Punkte in Südamerika nach einem Punkt in Panama und nach Punkten darüber hinaus und umgekehrt.
II.  Linien, welche die bezeichnete panamaische oder die bezeichneten panamaischen Unternehmungen betreiben können:
1. Von Panama über Punkte in den Antillen, Punkte in den Vereinigten Staaten von Amerika, Punkte im Atlantik, Punkte in Europa nach einem Punkt in der Schweiz und Punkten darüber hinaus und umgekehrt;
2. Von Panama über Punkte in Südamerika, Punkte in den Antillen, Punkte im Atlantik, Punkte in Europa nach einem Punkt in der Schweiz und Punkten darüber hinaus und umgekehrt.
Die bezeichnete Unternehmung kann und die bezeichneten Unternehmungen können nach Belieben Zwischenhalte oder jenseits gelegene Halte auf den vereinbarten Strecken ausfallen lassen.
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