Gesetz über Strassen und Wege (751.14)
CH - ZG

Gesetz über Strassen und Wege

Gesetz über Strassen und Wege (GSW) Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Juni 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 61 Bundesgesetz über die Nationalstrassen 1 ) vom 8. März 1960, auf Art. 16 Abs. 2 Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 2 ) vom 4. Oktober 1985, sowie gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b Kantonsverfassung 3 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die Planung, den Bau, die Benutzung, den Unterhalt und die Finanzierung der öffentlichen Strassen und Wege im Kanton Zug.
2 Für die Nationalstrassen gilt es unter Vorbehalt des Bundesrechts.
3 Es vollzieht das Bundesgesetz über die Fuss- und Wanderwege.

§ 2 Einteilung der Strassen und Wege

1 Die Strassen und Wege werden wie folgt unterschieden:
a) Hochleistungsstrassen ausschliesslich für den Motorfahrzeugverkehr;
b) Hauptverkehrs-, Verbindungs-, Sammel- und Erschliessungsstrassen für den gemischten Verkehr;
c) Radstrecken, bestehend aus Radwegen mit separatem Trassee, aus Radstreifen oder aus Strassen für den gemischten Verkehr; 1) SR 725.11 2) SR 704 3) BGS 111.1
d) Fuss- und Wanderwege nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1986 über Fuss- und Wanderwege 1 ) .
2 Im Hinblick auf die Zuständigkeit werden unterschieden:
a) Kantonsstrassen: überregional oder regional bedeutende Verbindun - gen, namentlich Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen;
b) Gemeindestrassen: die anderen öffentlichen Strassen.
3 Radstrecken sowie Fuss- und Wanderwege bilden ein Netz von Verbindun - gen zwischen Wohn- und Erholungsgebieten sowie Arbeitsstätten und sind möglichst vom motorisierten Verkehr getrennt.

§ 3 Umfang des Strassenraums

1 Der Strassenraum umfasst die Fahrbahnen und Gehwege mit den technisch notwendigen Anlagen, wie Kunstbauten, Pumpwerken zur Entwässerung, Anlagen für den Immissionsschutz, ferner die Haltestellen für den öffentli - chen Verkehr, Radstreifen und -wege, trennende Grünstreifen sowie öffent - liche Parkplätze entlang der Fahrbahn.

§ 4 Öffentlichkeit von Strassen und Wegen

1 Strassen und Wege sind öffentlich, wenn sie:
a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder
b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder
c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind.
2 Über die Öffentlichkeit entscheidet der Regierungsrat oder der Gemeinde - rat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerde - recht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich di - rekt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend. 2 ) *
3 In einfachen Fällen kann die Publikation im Amtsblatt entfallen, doch sind die Betroffenen direkt zu benachrichtigen. Ihr Einspracherecht ist zu gewährleisten. 1) SR 704 2) Delegation an die Baudirektion für den Entscheid über die Öffentlichkeit von kantonalen Strassen und Wegen (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Novem - ber 2017, BGS 153.3 ).
4 Private Eigentümer öffentlicher Strassen und Wege müssen Bau- und Un - terhaltsarbeiten durch das Gemeinwesen dulden. Sie können öffentlich er - klärte Strassen gegen Entschädigung an das zuständige Gemeinwesen abtre - ten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über den Heimschlag gemäss

§ 55 PBG. *

§ 5 Verzeichnisse der öffentlichen Strassen und Wege

1 Über die öffentlichen kantonalen Strassen, Radstrecken und Wanderwege geben das Verzeichnis im Anhang zu diesem Gesetz, über die öffentlichen gemeindlichen Strassen und Wege die Verzeichnisse der Einwohnergemein - den Auskunft. 2. Zuständigkeiten

§ 6 Grundsatz

1 Planung, Bau und Unterhalt der kantonalen Strassen und Wege sind Sache des Kantons, jene der gemeindlichen Strassen und Wege Sache der Einwohnergemeinden.
2 Der Regierungsrat legt die Zuständigkeit fest, soweit sie nicht im Gesetz geregelt ist.
3 Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Leistungsvereinba - rungen über den betrieblichen und baulichen Unterhalt sowie die Erneue - rung von Nationalstrassen im Sinne des Bundesgesetzes über die National - strassen vom 8. März 1960 1 ) . Er kann zu diesem Zwecke Vereinbarungen abschliessen, Trägerschaften bilden oder sich an solchen beteiligen. *
4 Planung und Bau der Verkehrsanlagen sind mit der für den öffentlichen Verkehr zuständigen Direktion zu koordinieren. *

§ 7 Kanton

1 Der Kanton verwaltet die Kantonsstrassen samt den damit verbundenen Radstrecken, Fuss- und Wanderwegen sowie die Eigentrassen für den öf - fentlichen Verkehr. *
2 Zusätzlich plant und baut der Kanton
a) kantonale Radstrecken und Wanderwege;
b) * Anpassungen von Kantonsstrassen für den öffentlichen Verkehr und Bushaltestellen an Kantonsstrassen. 1) SR 725.11
3 Der Kanton sorgt für den Bestand der Wanderwege. Er markiert und signa - lisiert die Wanderwege und die Radstrecken.
4 Fachstelle nach Art. 13 FWG ist das Amt für Raumplanung.

§ 8 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden verwalten die Gemeindestrassen und die Fuss - wege. Sie verwalten auch die dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen und Anlagen, soweit dafür nicht der Kanton zuständig ist. *
2 Zusätzlich sorgen sie
a) für den baulichen und betrieblichen Unterhalt von Radstrecken und Wanderwegen abseits von Kantonsstrassen;
b) für den Betrieb und den betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen und Radstrecken gemäss den koordinierenden Mass - gaben des Kantons.
3 Die Einwohnergemeinden können den Bürger-, Kirch- und Korporations - gemeinden sowie Privaten bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit Strassen und Wegen durch Vereinbarung übertragen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.

§ 9 Änderung der Zuständigkeit von Kanton und

Einwohnergemeinden
1 Erhält eine Strasse oder ein Weg eine andere Funktion und Bedeutung, legt der Regierungsrat die Zuständigkeit neu fest.
2 Er passt die Eigentumsverhältnisse an, regelt den finanziellen Ausgleich und sorgt für die Änderung des entsprechenden Verzeichnisses im Anhang zu diesem Gesetz. 3. Planung und Bau der Strassen und Wege

§ 10 Grundsatz

1 Strassen und Wege sind umwelt-, ortsbild- und landschaftsschonend zu planen und zu bauen.
2 Die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen sind zu berücksich - tigen.

§ 11 * ...

§ 12 Strassenbauprogramm des Kantons

1 Der Regierungsrat erstellt das Strassenbauprogramm für Neu- und Umbau - ten sowie für die Erneuerung von Strassen und Wegen. Er nennt die mut - masslichen Planungs- und Baukosten aufgrund von generellen Studien.

§ 13 Sicherung des Raums für den Neu- und Ausbau von Strassen

und Wegen
1 Kanton und Einwohnergemeinden sichern den Neu- und Ausbau von Strassen und Wegen nach den Vorschriften der Spezialgesetzgebung 1 ) .
2 Die Einwohnergemeinden können im Einvernehmen mit dem Kanton ein - zelne seiner Planungsaufgaben übernehmen.

§ 14 Generelle Projekte für Kantonsstrassen

1 Der Kantonsrat beschliesst generelle Projekte über grössere Neu- und Aus - bauvorhaben für Kantonsstrassen.
2 Gegenstand des generellen Projektes sind Linienführung, Normalprofile, Anschlüsse sowie eine Kostenschätzung.

§ 15 Bewilligung von Bauprojekten, Baufreigabe

1 Neu- und Ausbauten in grösserem Umfang von Strassen und Wegen unter - liegen dem Baubewilligungsverfahren.
2 Die Baudirektion erteilt nach Anhören der betroffenen Einwohnergemein - den und nach Abschluss des Einspracheverfahrens die Baubewilligung für kantonale Strassen und Wege; der Gemeinderat jene für gemeindliche Strassen und Wege.
3 Baubewilligung und Kreditbeschluss sind Voraussetzungen für die Bauf - reigabe.

§ 16 Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum

1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be - anspruchen, wenn sich die Arbeiten anders nicht oder nur mit unverhältnis - mässigem Mehraufwand ausführen lassen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der ursprüngliche Zustand möglichst wieder herzustellen. 1) BGS 721.11
2 Verbleibende Schäden und solche aus dem vorübergehenden Entzug priva - ter Rechte sind nach den enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu ersetzen. Im Streitfall kommt das Schätzungsverfahren nach der Spezialgesetzge - bung 2 ) zur Anwendung. 4. Strassenbaupolizeiliche Vorschriften

§ 17 Strassenabstand von Gebäuden

1 Soweit keine Baulinien bestehen, beträgt der Mindestabstand für Gebäude
a) an Kantonsstrassen 6 m;
b) an Gemeindestrassen 4 m.
2 Der Mindestabstand gilt ab Strassen- bzw. Trottoirrand.
3 In Ausnahmefällen und insbesondere für Kleinbauten kann die Baubewilli - gungsbehörde eine Unterschreitung des Abstandes gegen Revers zulassen.

§ 18 Zufahrten und Einmündungen

1 Zufahrten und Einmündungen unterliegen der Bewilligung
a) durch die Baudirektion für Kantonsstrassen;
b) durch die zuständige Gemeindebehörde für gemeindliche Strassen.
2 Bewilligungen werden erteilt, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine Gründe aus überwiegendem öffentlichen Interesse entgegen - stehen.

§ 18a * Duldungspflicht

1 Anstösserinnen und Anstösser von Strassen und Wegen haben Signale, Strassenbeleuchtungen und andere Verkehrseinrichtungen zu dulden, wenn der Standort wegen der Verkehrssicherheit zwingend oder eine andere Lö - sung für Kanton oder die Gemeinde nicht zweckmässig ist.
2 Über Entschädigungen ist eine Vereinbarung zu treffen oder im enteig - nungsrechtlichen Schätzungsverfahren zu befinden.

§ 19 Weitere Vorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt in der Verordnung weitere Vorschriften über
a) Lichtraumprofile, Erker und Auskragungen von Gebäuden an Strassen und Wegen; 2) BGS 721.11
b) Pflanzungen, Einfriedungen und Mauern, Bauarbeiten und Grabun - gen, welche den Strassenraum berühren;
c) Massnahmen für die Verkehrssicherheit, wie Beleuchtungsanlagen, Sichtzonen, Abstände bei Radstrecken;
d) Entwässerungen;
e) bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte. 5. Benutzung der Strassen und Wege

§ 20 Gemeingebrauch

1 Öffentliche Strassen und Wege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestim - mung und der gesetzlichen Vorschriften von allen benutzt werden. Die Be - nutzung darf den bestimmungsgemässen Gebrauch durch andere nicht über - mässig beeinträchtigen.
2 Der Gemeingebrauch kann im überwiegenden öffentlichen Interesse be - schränkt oder aufgehoben werden.

§ 21 Verunreinigung und Beschädigung

1 Strassen und Wege sind schonend zu benutzen. Verunreinigungen und Be - schädigungen dieser Anlagen sind zu unterlassen.
2 Wer die Anlagen übermässig verschmutzt, hat sie zu reinigen. Unterlässt der Verursacher die Reinigung, so kann sie auf seine Kosten veranlasst wer - den.
3 Wer die Anlagen beschädigt oder übermässig abnutzt, trägt die Kosten für die Wiederherstellung.
4 Übermässige Abnutzung und Verschmutzung durch Unternehmen mit grossem Verkehrsaufkommen gelten als gesteigerter Gemeingebrauch. § 33 bleibt vorbehalten.

§ 22 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Bewilligungspflichtig ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer Strasse oder eines Weges.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Sie ist befristet und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder wenn Vorschriften, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 23 Sondernutzung

1 Sondernutzung ist eine intensive, auf Dauer angelegte Nutzung, insbeson - dere durch Bauten oder Anlagen auf, über oder in der Strasse oder dem Weg.
2 Die Sondernutzung bedarf einer Konzession, welche für eine bestimmte Zeit erteilt wird. Die Konzession wird erteilt, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Steht die Strasse oder der Weg nicht im öffentlichen Eigentum, ist die Zustimmung des Eigentümers notwendig.
3 Die Konzession kann während der Gültigkeitsdauer nur aus den in der Konzession genannten Gründen oder durch Enteignung entzogen werden.
4 Berechtigte unterhalten die konzessionierten Bauten oder Anlagen auf eigene Kosten. Sie müssen sie verlegen oder anpassen, wenn dies wegen des Baus oder Unterhalts der Strasse oder des Weges erforderlich ist. Sie tragen alle Kosten, die wegen der Sondernutzung entstehen.

§ 24 Werkleitungen im Strassenbereich

1 Bei Kantonsstrassen sind Werkleitungen innerhalb der Strassenparzelle, je - doch möglichst ausserhalb der Fahrbahn zu verlegen.
2 Erfordern Bauarbeiten an der Strasse eine Anpassung der Werkleitungen, ist der Werkeigentümer verpflichtet, die Leitungen auf eigene Kosten anzu - passen.
3 Verursacht die Rücksichtnahme auf Leitungen Mehrkosten beim Bau oder Unterhalt der Strassen oder Wege, trägt der Werkeigentümer diese Mehrkos - ten.

§ 25 Gebühren

1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung können Gebühren erhoben werden.
2 Der Kantonsrat erlässt für die Kantonsstrassen den Gebührentarif. 6. Unterhalt der Strassen und Wege

§ 26 Umfang des Unterhalts

1 Der Unterhalt soll eine sichere Benutzung der Strassen und Wege gewährleisten.
2 Er erfolgt im Rahmen des zeitlich, technisch und wirtschaftlich Möglichen und kann nach der Verkehrsbedeutung der Anlage abgestuft werden.

§ 27 Baulicher und betrieblicher Unterhalt

1 Der bauliche Unterhalt umfasst alle baulichen Massnahmen zur Instand - stellung, Verstärkung oder Erneuerung der Strasse oder des Weges.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst alle übrigen Unterhaltsarbeiten, insbe - sondere Massnahmen zur Gewährleistung einer möglichst dauernden Betriebsbereitschaft wie Reinigungs-, Kontroll-, Pflege- und kleinere Repa - raturarbeiten sowie einen umweltgerechten Winterdienst.

§ 28 Träger der Unterhaltspflicht

1 Kanton und Gemeinden gewährleisten den baulichen und den betriebli - chen Unterhalt der unter ihrer Verwaltung stehenden Strassen und Wege.
2 Kreuzungen von verschieden klassierten Strassen und Wegen sind von je - nem Gemeinwesen zu unterhalten, in dessen Zuständigkeit die höher klas - sierte Strasse fällt.

§ 29 Unterhaltspflicht der Anstösser

1 In besonderen Fällen kann die Einwohnergemeinde die Eigentümer der an die Strasse grenzenden Grundstücke verpflichten, auf den Trottoirs und auf den Zufahrtsstrassen die Reinigungsarbeiten sowie den Winterdienst unent - geltlich auszuführen.

§ 30 Übernahme der Werkeigentümerhaftung

1 Kanton und Einwohnergemeinden übernehmen für die von ihnen verwalte - ten Strassen und Wege die Werkeigentümerhaftung. 7. Träger der Kosten

§ 31 Grundsatz

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die Bau-, Betriebs- und Unterhaltskosten der in ihrer Zuständigkeit liegenden Strassen und Wege.
2 Der Kanton trägt
a) die Kosten für den Bau der kantonalen Radstrecken und Wanderwege;
b) einen pauschalen Anteil der Kosten der Einwohnergemeinden für Betrieb und betrieblichen Unterhalt der Beleuchtung von Kantons - strassen, ferner die vollen Kosten für den Betrieb und den betriebli - chen Unterhalt der Beleuchtung von Kantonsstrassen, welche im Na - tionalstrassen-Unterhaltsperimeter liegen.

§ 32 Kostenbeteiligung anderer Gemeinwesen

1 Das zuständige Gemeinwesen kann mit einem benachbarten, über- oder untergeordneten Gemeinwesen eine Kostenbeteiligung vereinbaren, wenn eine Strasse oder ein Weg im besonderen Interesse dieses Gemeinwesens liegt.

§ 33 Kostenbeteiligung von Betrieben mit grossem

Verkehrsaufkommen
1 Betriebe mit grossem Verkehrsaufkommen haben sich an den Bau- und Unterhaltskosten zu beteiligen, wenn die Verkehrsanlage überwiegend in ih - rem Interesse erstellt, ausgebaut oder auf einen höheren Ausbaustandard ge - hoben wurde.

§ 34 Träger der Kosten von Zufahrten und Einmündungen,

Kreuzungen, Unter- oder Überquerungen
1 Der Verursacher trägt grundsätzlich die Bau- und Unterhaltskosten für Zu - fahrten und Einmündungen, Kreuzungen, Unter- oder Überquerungen und für die damit verbundenen Anpassungen bei der übergeordneten Strasse.
2 Das für die über- oder untergeordnete Strasse zuständige Gemeinwesen kann sich an den Kosten für Anlagen gemäss Abs.1 beteiligen, wenn ver - kehrstechnische Verbesserungen im öffentlichen Interesse liegen. 8. Finanzierung

§ 35 Ausgaben für die Kantonsstrassen

*
1 Der Kanton deckt die Kosten für die Kantonsstrassen aus Mitteln der Spezialfinanzierung. Der Spezialfinanzierung dienen: *
a) * Nettoertrag aus Steuern des Motorfahrzeug- und Mofaverkehrs;
b) Kantonsanteil aus den Treibstoffzöllen und -zollzuschlägen, der für den Strassenbau bestimmt ist;
c) andere Anteile zweckgebundener Abgaben sowie Beiträge Dritter, wie solche für die Erstellung von Zufahrten und Einmündungen, für ge - steigerten Gemeingebrauch, Sondernutzung und andere Sondervorteile an Kantonsstrassen.
2 Bei ausserordentlichen Bauinvestitionen können überdies Beiträge aus der Verwaltungsrechnung zugewiesen werden.
3 Investitionen für die regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwal - tungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden.

§ 36 * Unterhalts- und Betriebskosten für Kantonsstrassen

*
1 Die baulichen und betrieblichen Unterhaltskosten für Kantonsstrassen werden zum Teil zu Lasten der Sonderrechnung gemäss § 37 finanziert, zum Teil durch Budgetkredit zu Lasten der Erfolgsrechnung. *

§ 37 Sonderrechnung des Kantons

1 Der Kanton führt zur Spezialfinanzierung der Kantonsstrassen eine Sonderrechnung. *

§ 38 Kosten für den Bau und Ausbau von Radstrecken und von

Wanderwegen des Kantons
1 Die Kosten für den Bau und Ausbau von Radstrecken des Kantons werden durch Rahmenkredite, diejenigen von Wanderwegen durch Voranschlags - kredite zu Lasten der Verwaltungsrechnung finanziert.

§ 39 Kosten der Gemeindestrassen und -wege

1 Die Einwohnergemeinden erlassen Vorschriften über die Finanzierung der Strassen und Wege in ihrer Zuständigkeit.
2 Sie erheben für Erschliessungs- und andere Sondervorteile Beiträge, na - mentlich Perimeterbeiträge. 9. Vollzugs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Vollzugsbestimmungen

1 Der Vollzug dieses Gesetzes nimmt Rücksicht auf die Umwelt, auf die Ortsbilder und die Landschaft.
2 Der Regierungsrat erlässt die Vollzugsbestimmungen.

§ 41 Strafbestimmungen

1 Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen die §§ 17,
18 Abs. 1, 19 bzw. diesen §§ ausführende Bestimmungen, 21, 22, 23 und 29 werden gemäss Übertretungsstrafgesetz 1 ) bestraft. *
2 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
3 Ist die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese juristische Person bzw. Gesellschaft solidarisch für Busse, einzuzie - hende Gewinne, Gebühren und Kosten.

§ 42 Fortschreibung des Spezialfinanzierungssaldos

1 Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der Bestimmungen des Ge - setzes über den Strassenbau vom 12. September 1968 2 ) bestehende, in der Bestandesrechnung ausgewiesene Spezialfinanzierungssaldo wird fortge - schrieben.

§ 43 Nachführung bzw. Erstellung von Verzeichnissen der

öffentlichen Strassen und Wege
1 Der Regierungsrat führt nach Massgabe des kantonalen Richtplanes und im Zuge des Strassenbauprogramms die Anhänge 1, 2 und 3 zum Gesetz nach. 3 ) *
2 Die Einwohnergemeinden erstellen das Verzeichnis ihrer Strassen und Wege innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 44 Vorschriften der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten die - ses Gesetzes und gestützt darauf Vorschriften für ihre Strassen und Wege.

§ 45 Änderung bisherigen Rechts

4 ) 1) BGS 312.1 2) GS 19, 463 (BGS 751.12 ) 3) Delegation an die Baudirektion für die Nachführung der Anhänge 1, 2 und 3 mit den Ver - zeichnissen der Kantonsstrassen, der Radstrecken und der Wanderwege (§ 7 Abs. 1 Ziff. 7 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3 ). 4) Die Änderungen sind in den entsprechenden Erlassen aufgenommen und werden hier nicht abgedruckt.

§ 46 Aufgehobene Erlasse

1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgeho - ben:
a) Gesetz über Abtretung von Privatrechten für öffentliche Zwecke an Staat und Gemeinden vom 30. Dezember 1863 1 ) ; Reglement über das Verfahren bei Einleitung von Expropriationsfällen vom 18. Juli 1864 2 ) ;
b) Gesetz über das Strassenwesen im Kanton Zug vom 1. Juli 1920 3 ) ;
c) Gesetz über die Abänderung des Strassengesetzes betreffend Baulinien und Landerwerb vom 26. März 1956 4 ) ;
d) Gesetz betreffend Stacheldrahtzäune vom 26. Oktober 1899 5 ) ;
e) Gesetz über die Radstrecken vom 28. Juni 1984 6 ) .

§ 47 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfassung in Kraft. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 7 ) 1) GS 4, 257 2) GS 4, 321 3) GS 11, 73 4) GS 17, 325 5) GS 8, 241 6) GS 22, 511 7) Inkrafttreten am 1. Januar 1997
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.05.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung GS 25, 319 23.11.1999 01.01.2000 § 4 Abs. 2 geändert GS 26, 471 22.02.2007 09.12.2007 § 6 Abs. 4 eingefügt GS 29, 187 22.02.2007 09.12.2007 § 7 Abs. 2, b) geändert GS 29, 187 22.02.2007 09.12.2007 § 8 Abs. 1 geändert GS 29, 187 05.07.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 3 eingefügt GS 29, 333 05.07.2007 01.01.2008 § 7 Abs. 1 geändert GS 29, 333 05.07.2007 01.01.2008 § 35 Titel geändert GS 29, 333 05.07.2007 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert GS 29, 333 05.07.2007 01.01.2008 § 36 totalrevidiert GS 29, 333 05.07.2007 01.01.2008 § 37 Abs. 1 geändert GS 29, 333 30.06.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 4 geändert GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 11 aufgehoben GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 18a eingefügt GS 31, 221 30.06.2011 01.01.2012 § 43 Abs. 1 geändert GS 31, 221 23.05.2013 01.10.2013 § 41 Abs. 1 geändert GS 2013/052 28.11.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 4 Abs. 2 geändert GS 2017/075 28.11.2017 01.01.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017/075 29.11.2018 01.06.2019 Ingress geändert GS 2019/054 29.11.2018 01.06.2019 § 35 Titel geändert GS 2019/054 29.11.2018 01.06.2019 § 35 Abs. 1 geändert GS 2019/054 29.11.2018 01.06.2019 § 35 Abs. 1, a) geändert GS 2019/054 29.11.2018 01.06.2019 § 36 Titel geändert GS 2019/054 29.11.2018 01.06.2019 § 36 Abs. 1 geändert GS 2019/054
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.05.1996 01.01.1997 Erstfassung GS 25, 319 Ingress 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075 Ingress 29.11.2018 01.06.2019 geändert GS 2019/054

§ 4 Abs. 2 23.11.1999

01.01.2000 geändert GS 26, 471

§ 4 Abs. 2 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075

§ 4 Abs. 4 30.06.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 221

§ 6 Abs. 3 05.07.2007

01.01.2008 eingefügt GS 29, 333

§ 6 Abs. 4 22.02.2007

09.12.2007 eingefügt GS 29, 187

§ 7 Abs. 1 05.07.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 333

§ 7 Abs. 2, b) 22.02.2007

09.12.2007 geändert GS 29, 187

§ 8 Abs. 1 22.02.2007

09.12.2007 geändert GS 29, 187

§ 11 30.06.2011

01.01.2012 aufgehoben GS 31, 221

§ 18a 30.06.2011

01.01.2012 eingefügt GS 31, 221

§ 35 05.07.2007

01.01.2008 Titel geändert GS 29, 333

§ 35 29.11.2018

01.06.2019 Titel geändert GS 2019/054

§ 35 Abs. 1 05.07.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 333

§ 35 Abs. 1 29.11.2018

01.06.2019 geändert GS 2019/054

§ 35 Abs. 1, a) 29.11.2018

01.06.2019 geändert GS 2019/054

§ 36 05.07.2007

01.01.2008 totalrevidiert GS 29, 333

§ 36 29.11.2018

01.06.2019 Titel geändert GS 2019/054

§ 36 Abs. 1 29.11.2018

01.06.2019 geändert GS 2019/054

§ 37 Abs. 1 05.07.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 333

§ 41 Abs. 1 23.05.2013

01.10.2013 geändert GS 2013/052

§ 43 Abs. 1 30.06.2011

01.01.2012 geändert GS 31, 221

§ 43 Abs. 1 28.11.2017

01.01.2018 geändert GS 2017/075
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