Verordnung über das Amtsblatt (124.21)
CH - FR

Verordnung über das Amtsblatt

Verordnung über das Amtsblatt vom 21.12.2010 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Veröffentlichung der Erlasse (VEG); in Erwägung: Laut diesem Artikel bestimmt der Staatsrat die Form und den Inhalt, insbe - sondere die zulässigen Veröffentlichungen, sowie die übrigen wesentlichen Eigenschaften des Amtsblatts, soweit sie nicht im VEG oder in der Spezial - gesetzgebung festgelegt sind. Auf Antrag der Staatskanzlei, beschliesst:

Art. 1 Form

1 Das Amtsblatt wird auf Papier und in elektronischer Form herausgegeben.

Art. 2 Inhalt

1 Im Amtsblatt werden Entscheide und Mitteilungen der Kantonsbehörden und Erlasse und Mitteilungen weiterer Behörden veröffentlicht, soweit dies vom Gesetz vorgeschrieben oder durch ein genügendes allgemeines Interesse gerechtfertigt ist; es enthält auch Werbung.
2 Die Veröffentlichung in elektronischer Form und die Papierversion sind identisch; Einschränkungen gemäss der Gesetzgebung über den Datenschutz bleiben vorbehalten.

Art. 3 Werbung

1 Im Amtsblatt können keine Werbeanzeigen aufgenommen werden, die:
a) zum Politikbereich gehören, unabhängig davon, ob es um Wahlen, Ab - stimmungen oder irgendeine andere Frage geht;
b) gegen die geltenden Gesetze und Reglemente verstossen;
c) gegen die Sitten, den Anstand und die öffentliche Ordnung verstossen.

Art. 4 Aufsicht

1 Die Staatskanzlei übt die Aufsicht über die Herausgabe des Amtsblattes aus und entscheidet bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Veröffentlichun - gen. Sie kann amtliche und andere Veröffentlichungen, die ihr unangebracht scheinen, abweisen.

Art. 4a Erscheinungsweise

1 Das Amtsblatt erscheint wöchentlich, grundsätzlich am Freitag.

Art. 4b Verkaufspreis

1 Die Preise für das Amtsblatt sind:
a) Jahresabonnement Papier: 97 Franken
b) Jahresabonnement digital (elektronische Version + E-Paper): 78 Fran - ken
c) kombiniertes Jahresabonnement (Papier + digital): 97 Franken
d) Einzelnummer Papier: 2 Franken
2 Der Preis für die Veröffentlichung von Texten im Amtsblatt wird mit der Zustimmung der Staatskanzlei festgelegt.
3 Die Staatskanzlei legt den Preis der übrigen amtlichen Veröffentlichungen fest. Für das Amtliche Tagblatt der Sitzungen des Grossen Rates wird er auf Antrag des Sekretariats des Grossen Rates festgelegt.

Art. 4c Unentgeltlichkeit

1 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten von Amts wegen:
a) die Gemeinden des Kantons und der Freiburger Gemeindeverband;
b) die Oberämter und die kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Daten - schutz und Mediation;
c) die Gerichtsbehörden des Kantons.
2 Ein Gratisabonnement des Amtsblatts erhalten auf Verlangen:
a) die Mitglieder des Staatsrats und des Grossen Rates;
b) das Sekretariat des Grossen Rates;
c) die freiburgischen National - und Ständerätinnen und - räte;
d) die Gemeindeverbände und die Agglomerationen;
e) die Bundeskanzlei, die eidgenössischen Gerichte und die interessierten Bundesämter;
f) die schweizerischen Universitäten.
3 Die Direktionen und ihre Verwaltungseinheiten erhalten auf Verlangen ein kostenloses digitales Jahresabonnement.

Art. 5 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 28. April 1998 über das öffentliche Beschaffungswe - sen (SGF 122.91.11) wird wie folgt geändert:
...

Art. 6 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.12.2010 Erlass Grunderlass 01.01.2011 2010_163
30.11.2015 Art. 4a eingefügt 01.01.2016 2015_124
27.11.2018 Art. 4b eingefügt 01.01.2019 2018_110
27.11.2018 Art. 4c eingefügt 01.01.2019 2018_110
31.01.2022 Art. 4c Abs. 1, b) geändert 01.01.2022 2022_010
14.11.2022 Art. 4b Abs. 1, a) geändert 01.01.2023 2022_115 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.12.2010 01.01.2011 2010_163

Art. 4a eingefügt 30.11.2015 01.01.2016 2015_124

Art. 4b eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 4b Abs. 1, a) geändert 14.11.2022 01.01.2023 2022_115

Art. 4c eingefügt 27.11.2018 01.01.2019 2018_110

Art. 4c Abs. 1, b) geändert 31.01.2022 01.01.2022 2022_010

Markierungen
Leseansicht