Verordnung betreffend die Eintragung der Eigen­tumsvorbehalte (211.413.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung betreffend die Eintragung der Eigen­tumsvorbehalte

vom 19. Dezember 1910 (Stand am 24. Dezember 2002) ¹ AS 27 215 ; BS 2 661
Das Schweizerische Bundesgericht, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,
gestützt auf Artikel 715 des Zivilgesetzbuches² und auf die Artikel 15 und 16 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001³ über den Konsumkredit (KKG) sowie in Anwendung des Artikels 15 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁴ über Schuld­betreibung und Konkurs,⁵
verordnet:
² SR 210 ³ SR 221.214.1 ⁴ SR 281.1 ⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4173 ).
Art. 1
¹ Zuständig zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Vornahme der Eintragung der Eigentumsvorbehalte ist nur das Betreibungsamt des Wohnorts des Erwerbers. Wohnt der Erwerber im Ausland, hat er aber in der Schweiz eine Geschäftsnieder­lassung, so ist das Betreibungsamt des Orts der Geschäftsniederlassung hiezu kom­petent.
² Zerfällt eine grössere Ortschaft in mehrere Betreibungskreise, so haben sämtliche Anmeldungen und Eintragungen für die ganze Ortschaft beim nämlichen Betrei­bungsamt zu erfolgen, welches von der kantonalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 21 hienach) zu bezeichnen ist.
Art. 2
¹ Vor der Eintragung hat der Betreibungsbeamte sich über seine Zuständigkeit zu vergewissern und kann zu diesem Behufe einen amtlichen Ausweis darüber verlan­gen, dass der Erwerber seinen Wohnort bzw. eine Geschäftsniederlassung im Be­treibungskreise hat.
² Hält sich der Betreibungsbeamte nicht für zuständig, so nimmt er die Eintragung nur provisorisch vor und setzt dem Antragsteller unter Angabe der Gründe eine Frist von zehn Tagen, innerhalb deren er bei der Aufsichtsbehörde gegen die Ver­weige­rung der Eintragung Beschwerde führen kann, mit der Androhung, dass an­dernfalls die provisorische Eintragung dahinfallen würde.
Art. 3 ⁶
¹ Verlegt der Erwerber seinen Wohnort oder seine Geschäftsniederlassung in einen andern Betreibungskreis und zugleich in eine andere Ortschaft (Art. 1 Abs. 2), so kann dort der Veräusserer oder sein Rechtsnachfolger sowie der Erwerber jederzeit eine neue Eintragung nachsuchen.
² Als Ausweis hiefür genügt, solange die frühere Eintragung nicht gelöscht ist, ein Auszug aus dem Register des frühern Ortes. Die dort aufbewahrten Aktenstücke (Art. 15) sind vom Registeramt des neuen Ortes auf Kosten des Anmeldenden ein­zuverlangen.
³ Die frühere Eintragung behält ihre Wirkung noch drei Monate nach der Verle­gung des Wohnortes oder der Geschäftsniederlassung. Wird die neue Eintragung später erwirkt, so tritt der Eigentumsvorbehalt erst mit ihre Vornahme wieder in Kraft.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 29. Okt. 1962, in Kraft seit 1. Jan. 1963 ( AS 1962 1355 ).
Art. 4 ⁷
¹ Die Eintragung kann von beiden Parteien gemeinsam oder von einer derselben, mündlich oder schriftlich, nachgesucht werden.
² Über mündliche Anmeldungen ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Schuldbetrei­bungs- und Konkurskammer stellt dafür ein obligatorisches Formular auf.
³ Schriftliche Anmeldungen müssen gleichfalls alle für die Eintragung erforderli­chen Angaben enthalten. Es kann hiezu das in Absatz 2 erwähnte Formular ver­wen­det werden.
⁴ Eine einseitige Anmeldung ist nur zu berücksichtigen, wenn gleichzeitig das schriftliche Einverständnis der andern Partei, und zwar in allen für die Eintragung wesentlichen Punkten, beigebracht wird. Diese Erklärung (Kaufvertrag usw.) ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen.
⁵ Stützt sich die Anmeldung auf einen Konsumkreditvertrag im Sinne des KKG, so ist die Eintragung nur dann zulässig, wenn:
a. der Vertrag die in Artikel 15 Absatz 1 KKG angeführten Bestimmungen einhält;
b. der Konsument bescheinigt, vor mindestens sieben Tagen eine Kopie des Vertrages erhalten und binnen dieser Frist den Vertrag nicht gemäss Artikel 16 KKG widerrufen zu haben.⁸
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Nov. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 4173 ).
Art. 4 bis ⁹
¹ Eine Abtretung der Forderung ist auf Gesuch des Veräusserers oder des Zession­ars bei oder nach der Eintragung des Eigentumsvorbehaltes im Register zu vermer­ken. Die Abtretungsurkunde ist im Original oder in beglaubigter Wiedergabe zu den Akten des Amtes einzureichen.
² Wer die Forderung bei einer Zwangsversteigerung erworben hat, kann dies gleich­falls im Register vermerken lassen, gestützt auf eine im Original oder in be­glaubig­ter Wiedergabe einzureichende Bescheinigung des Steigerungsamtes.
³ Der Vermerk geschieht in der dafür bestimmten Rubrik, unter Angabe des Da­tums der Abtretung oder Zwangsversteigerung. Er ist zu datieren und vom Betrei­bungs­beamten zu unterzeichnen.
⁴ Gleichzeitig ist die Abtretung oder Zwangsversteigerung im Anmeldeprotokoll oder in der schriftlichen Anmeldung (Art. 4) zu vermerken.
⁹ Eingefügt durch V des BGer vom 23. Dez. 1932 ( AS 49 19 ). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
Art. 5
¹   Dem Betreibungsbeamten nicht persönlich bekannte Parteien haben, wenn sie ei­ne übereinstimmende mündliche Erklärung im Sinn von Artikel 4 Ziffer 1¹⁰ hievor ab­geben, sich über ihre Identität auszuweisen.
² Handeln die Parteien nicht in eigener Person, so haben ihre Vertreter überdies im Fall einer übereinstimmenden mündlichen Anmeldung eine beglaubigte Vollmacht zu den Akten zu legen.
¹⁰ Heute: Art. 4 Abs. 1 und 2 .
Art. 6
¹ Auf eine Nachprüfung der Angaben der Parteien auf ihre Richtigkeit hat sich der Betreibungsbeamte nicht einzulassen.
² Die Eintragung von Eigentumsvorbehalten, die sich auf Grundstücke oder auf Vieh beziehen sollten, ist zu verweigern.
Art. 7
Die Eintragung findet nach anliegendem Formular statt und muss enthalten:
a. die Ordnungsnummer des Eintrages;
b. das Datum der Eintragung;
c.¹¹
Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers sowie gegebenenfalls des Zes­sio­nars oder Ersteigerers der Forderung;
d. Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers;
e. die Angabe des Antragstellers;
f. die genaue Bezeichnung der Sache und ihres Standortes. Bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf eine Sachgesamtheit oder sonst auf eine grössere An­zahl von Gegenständen, so ist ein genaues Inventar darüber einzureichen und zu den Akten zu legen und es genügt alsdann im Register ein bezüg­licher Hinweis;
g. das Datum der Vereinbarung betreffend den Eigentumsvorbehalt nach Angabe der Parteien bzw. des Vertrages;
h. den garantierten Forderungsbetrag;
i. dessen Verfallzeit. Sind für die Abzahlung bestimmte Raten vereinbart, so sind auch ihre Beträge und Verfalltermine anzugeben.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. II der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
Art. 8
Im Fall einer provisorischen Eintragung ist im Register in der Datumskolonne die Bemerkung «provisorisch» einzutragen. Wird die Beschwerde begründet erklärt, so ist die Bemerkung unter Angabe des Grundes wieder zu streichen. Wird dagegen eine Beschwerde nicht eingelegt oder wird sie abgewiesen, so ist der ganze Eintrag zu löschen.
Art. 9
¹ Jede Anmeldung ist, wenn sie sämtliche notwendigen Angaben enthält (Art. 7 Buchst. c–i ), am nämlichen Tag zur Eintragung zu bringen.
² Ist die Anmeldung ungenügend, so ist der Anmeldende sofort auf die Mängel auf­merksam zu machen und darf die Eintragung erst nach erfolgter Ergänzung stattfin­den.
Art. 10
Ist der durch den Eigentumsvorbehalt garantierte Forderungsbetrag in verschiede­nen Raten abzubezahlen, so können auch die nach der Eintragung erfolgten Raten­zahlungen vorgemerkt werden. Erfolgt die Anzeige hievon nur seitens des Erwer­bers, so hat sich dieser über die Zustimmung des Veräusserers auszuweisen.
Art. 11
Jede Eintragung hat der Betreibungsbeamte mittelst seiner Unterschrift zu beglau­­bi­gen.
Art. 12
¹ Die vollständige Löschung einer Eintragung erfolgt:
a. entweder auf Grund einer übereinstimmenden mündlichen Erklärung beider Parteien; oder
b. auf mündlichen oder schriftlichen Antrag des Veräusserers; oder
c. auf Antrag des Erwerbers, wenn er eine schriftliche Zustimmung des Ver­äus­se­rers oder ein diese ersetzendes gerichtliches Urteil, bzw. im Kon­kursfall ei­ne Bescheinigung der Konkursverwaltung vorlegt, wonach der Eigentumsvor­be­halt infolge Durchführung des Konkurses dahingefallen ist.
² Mündliche Erklärungen des Veräusserers (Buchst. a und b hievor) sind von ihm in der betreffenden Kolonne des Registers unterschriftlich zu bestätigen.
³ Ist ein Übergang der garantierten Forderung infolge von Abtretung oder Zwangs­versteigerung vorgemerkt, so kann an Stelle des ursprünglichen Veräusserers nur der eingetragene neue Inhaber der Forderung die erforderlichen Erklärungen gültig abgeben.¹²
¹² Eingefügt durch V des BGer vom 23. Dez. 1932 ( AS 49 19 ).
Art. 13
¹ Die Streichung der Einträge geschieht mit roter Tinte und unter Angabe des Da­tums und des Grundes der Löschung sowie des Antragstellers.
² Sie erfolgt auch im Anmeldeprotokoll oder in der schriftlichen Anmeldung (Art. 4).¹³
¹³ Eingefügt durch Ziff. II der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
Art. 14
¹ Von jeder auf einseitigen Antrag einer Partei erfolgten Löschung hat der Betrei­bungsbeamte der andern Partei sofort von Amtes wegen Mitteilung zu machen.
² Ebenso ist die antragstellende Partei von jeder Verweigerung einer beantragten Löschung unter Angabe der Gründe so gleich in Kenntnis zu setzen.
Art. 15 ¹⁴
¹ Das Betreibungsamt hat die in den Artikeln 2, 4, 4bis, 5, 7 Buchstabe f , 10 und 12 erwähnten Aktenstücke und Ausweise mit der Ordnungsnummer der Eintragung zu versehen und aufzubewahren.
² Die den Parteien oder Dritten gehörenden Urkunden (Verträge usw.) sind nach Löschung der Eintragung dem Einleger zurückzugeben.
³ Im übrigen gilt Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung vom 14. März 1938¹⁵ über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
¹⁵ [BS 3 101; AS 1979 814 . AS 1996 2895 ]. Siehe heute die V vom 5. Juni 1996 ( SR 281.33 ).
Art. 16 ¹⁶
Ausser dem Hauptregister ist zur Erleichterung der Nachschlagungen ein alphabe­ti­sches Personenregister anzulegen und unmittelbar nach jeder Eintragung nachzu­füh­ren. Darin sind die Erwerber je mit der Ordnungsnummer der Eintragung zu ver­zeichnen.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
Art. 16 bis ¹⁷
¹ Das Kartensystem ist für das Personenregister allgemein zulässig, für das Haupt­register dagegen nur mit Bewilligung der obern kantonalen Aufsichtsbehörde.
² Für die Hauptregisterkarte ist das von der Schuldbetreibungs- und Konkurskam­mer aufzustellende obligatorische Formular zu verwenden.
³ Im übrigen gilt sinngemäss der Abschnitt II des Kreisschreibens Nr. 31 vom 12. Juli 1949¹⁸ über die Führung des Betreibungsregisters in Kartenform. Zu beachten sind ausser den allgemeinen Bestimmungen namentlich Ziffer 1 (in Verbindung mit Art. 4 der dort angeführten V) und die Ziffern 3, 4, 8 und 9.
⁴ Werden die Karten des Hauptregisters nach den Ordnungsnummern der Eintra­gungen eingereiht, so können für das Personenregister Durchschläge dieser Karten verwendet werden.
⁵ Wird das Hauptregister nach den Namen der Erwerber angeordnet, so dient es zu­gleich als Personenregister. Zur Erleichterung der Kontrolle sind in diesem Falle Durchschläge der Hauptregisterkarten oder die Anmeldeprotokolle und die schrift­lichen Anmeldungen (Art. 4) in fortlaufender Nummernfolge einzureihen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. III der V des BGer vom 23. Dez. 1953, in Kraft seit 1. April 1954 ( AS 1954 273 ).
¹⁸ BBl 1949 II 576 , 1953 I 753
Art. 17
Die Einsicht in das Register ist jedermann gestattet, und das Betreibungsamt hat auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Register sowie Bescheinigungen dar­über auszustellen, dass ein Eintrag auf einen bestimmten Namen bzw. für be­stimmte Objekte nicht vorhanden sei. Für die Auszüge hat das Betreibungsamt das amtliche Formular zu verwenden.
Art. 18
Das Betreibungsamt hat keine Verpflichtung, bei Pfändung von Gegenständen im Register nach allfällig eingetragenen Eigentumsvorbehalten Nachschau zu halten und die Rechte des Eigentümers in der Pfändungsurkunde von Amtes wegen vor­zumerken.
Art. 19
Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei­bung und Konkurs findet weder auf die schriftlichen Anmeldungen noch auf die Auszüge und Bescheinigungen aus dem Register Anwendung.
Art. 20
Alle durch diese Verordnung veranlassten Mitteilungen des Betreibungsamtes ha­ben schriftlich und gegen Empfangsschein oder durch eingeschriebenen Brief zu er­folgen.
Art. 21
¹ Die Überwachung der Betreibungsbeamten hinsichtlich der Führung des Regi­sters über die Eigentumsvorbehalte geschieht durch die Aufsichtsbehörden für Schuldbe­treibung und Konkurs, an welche auch die von den Betreibungsbeamten auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verfügungen im Sinn der Artike 17ff. des Bundes­gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs weiter­gezogen werden können.
² Ebenso finden die Bestimmungen des Artikels 10 dieses Gesetzes über die Aus­standspflicht der Betreibungsbeamten entsprechende Anwendung.
Art. 22 ¹⁹
¹⁹ Aufgehoben (Art. 40 des Gebührentarifs vom 23. Dez. 1919 zum SchKG – BS 3 104).
Art. 23
Die vorliegende Verordnung tritt auf den 1. Januar 1912 in Kraft.

Anhang

Betreibungsamt Bern-Stadt

Formular für das Register über die Eigentumsvorbehalte (Art. 715 ZGB)

Ord-nungs-Nr.

Datum der Eintragung

Name, Beruf und Wohnort des Veräusserers

Name, Beruf und Wohnort des Erwerbers

Antrag-
steller

Bezeichnung der Sache und ihres Standortes

Datum der Vereinbarung

Garan-
tierter Forderungs-betrag

Verfalltermin,
evtl. Angabe der einzelnen Raten

Erfolgte Raten-zahlungen

Löschung

Antrag-
steller

Grund

Datum

Jahr

Monat

Tag

Jahr

Monat

Tag

Fr.

Rp.

Jahr

Monat

Tag

1

1912

April

6.

Weber, Hermann,
Kaufmann,
in Aarau

Lüthi, Hans, Schreinermeister, in Bern,
Mattenhof

Er-
werber

Nähmaschine,
mit Fussbetrieb,
Sytem Singer,
Nr. 70298, in der Wohnung des
Erwerbers

1912

April

5.

150

1) 6. Mai 1912

 )Fr. 50.–

2) 6. Juni 1912

 )Fr. 50.–

3) 6. Juli 1912

 )Fr. 50.–

6. Mai 1912
Fr. 75.–

Ver-
äusse-
rer

Auf-gabe
des Wohn-
sitzes

1912

Mai

20.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

2

1912

April

15.

Meier, Karl,
Bierbrauer,
in Bern

Tschumi, Johann, Wirt, in Bern,
Länggasse

beide Parteien

Wirtschafts-
mobiliar (laut
Inventar)
im Hotel
zum «Pelikan»
in Bern

1912

April

15.

500

15. Okt. 1912

beide
Par-
teien

Abbe-

zah-
lung

1912

Okt.

18.

Karl Meier, Bern; Johann Tschumi, Bern

Karl Meier, Bern

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

3

1912

Mai

1

Nägeli, Fritz,
Fabrikant, in Biel

Berger, Wilhelm, Kaufmann,

in Bern,
Kirchenfeld

Ver-
äusse-
rer

Klavier,
Fabrikant
Joost & Cie.,
Zürich Nr. 10584, in der Wohnung des Erwerbers

1912

Mai

1.

1000

1) 1. Aug. 1912

 )Fr. 250.–

2) 1. Nov. 1912

 )Fr. 250.–

3) 1. Febr. 1913

 )Fr. 250.–

4) 1. Mai 1913

 )Fr. 250.–

1. Aug.
1912
Fr. 250.–

Er-
werber

Hinfall infolge Durch-führung des Kon-kurses über den Erwerber

1912

Sept.

10.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

4

1912

Mai

15.

Keller, Jakob,
Händler,
in Zürich

Haller, Paul,
Handelsreisender,
in Holligen

Er-
werber

Vollständig aufgerüstetes tannenes Bett, im Zimmer der getrennt lebenden Ehefrau des Erwerbers in Worb

1912

März

1.

100

1. März 1913

Unbe-
nutzter Ablauf der Be-
schwer-
defrist

1912

Mai

30.

Der Betreibungsbeamte: C. Müller

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