Verordnung zur Reinhaltung der Luft
1 823.111 Verordnung zur Reinhaltung der Luft (Lufthygieneverordnung, LHV) vom 25.06.2008 (Stand 01.01.2021) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. November 1989 zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften zur Luftreinhaltung sowie des LHG.
2 Der Vollzug der Luftreinhaltung bei Feuerungsanlagen mit einer Feuerungs wärmeleistung bis zu einem Megawatt, die mit Heizöl «Extra-leicht» oder Gas betrieben werden, wird in der Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF 2 ) ) geregelt.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) ist die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion (Art. 9 LHG). *
2 Es überwacht den Stand sowie die Entwicklung der Luftverunreinigung und orientiert die Öffentlichkeit.
Art. 3
Übertragung von Aufgaben an Private
1 Das AUE kann mit einer Leistungsvereinbarung Aufgaben an Unternehmen oder Organisationen übertragen, sofern diese über die notwendigen fachlichen, instrumentellen und personellen Voraussetzungen verfügen. *
2 Die Leistungsvereinbarung regelt, ob und in welchem Umfang der Kanton Beiträge an die übertragenen Aufgaben leistet.
1) BSG 823.1
2) BSG 823.215.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-80
823.111 2
Art. 4
* Messungen
1 Messungen sind aufgrund der Messempfehlungen des Bundesamtes für Um welt (BAFU) durchzuführen (Emissions-Messempfehlungen für stationäre Anla gen, Version 2013).
2 Für die Emissionsmessungen bei den Gasrückführungssystemen an Benzin tankstellen ist die Empfehlung Nr. 22 (Version 2012) der Schweizerischen Ge sellschaft der Lufthygiene-Fachleute (Cercl‘ Air) verbindlich.
Art. 5
Massnahmenpläne
1 Das AUE bereitet die Massnahmenpläne vor und führt das Konsultationsver fahren durch. *
2 Das Verfahren zum Erlass und zur Genehmigung der Richtpläne ist sinnge mäss anwendbar.
3 Das AUE führt ein Controlling über die Zielerreichung. *
2 Finanzhilfen
Art. 6
Durchsetzen der Massnahmenpläne
1 Finanzhilfen für das Durchsetzen der Massnahmenpläne stützen sich auf Arti kel 17 Absatz 2 Buchstabe a LHG.
2 Ihr Umfang richtet sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Erreichung der Ziele der Massnahmenpläne.
3 Für kleinere Vorhaben können sie in der Form einer Pauschale bis höchstens
10'000 Franken ausgerichtet werden.
Art. 7
Aus- und Weiterbildung
1 Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung können an Berufsorganisationen für Kurse und Veranstaltungen ausgerichtet werden, soweit sich diese nach Abzug angemessener Teilnahmebeiträge nicht kostendeckend durchführen las sen.
Art. 8
Forschungsprojekte
1 Finanzhilfen für Forschungsprojekte können ausgerichtet werden, wenn diese entweder Untersuchungen im Kanton Bern zum Gegenstand haben oder wich tige Erkenntnisse für den Vollzug der Massnahmenpläne liefern.
3 823.111
Art. 9
Ausserordentliche Aktionen
1 Ausserordentliche Aktionen zur Reinhaltung der Luft sind Aktionen von Behör den, Branchenverbänden oder Nonprofit-Organisationen, die die Bevölkerung für die Luftreinhaltung sensibilisieren oder ein umweltgerechtes Verhalten för dern.
Art. 10
Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
Art. 11
Verfahren
1 Gesuche um Finanzhilfe sind mindestens drei Monate vor dem Beginn des Projekts beim AUE einzureichen. *
2 Dem Gesuch sind insbesondere ein Projektbeschrieb und der Finanzierungs nachweis beizulegen.
3 Nach Abschluss des Projekts ist über dessen Umsetzung und über die Ver wendung der Finanzhilfe Bericht zu erstatten.
3 Feste Brennstoffe
Art. 12
Kontrolle zur Einhaltung der Brennstoffvorschriften
1 Die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger kontrollieren anläss lich der brandschutztechnischen Kontrolle alle Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, indem sie * a den Feuerraum und die Asche auf Rückstände kontrollieren, die auf die Verbrennung unzulässiger Brennstoffe hinweisen, b die Brennstoffvorräte kontrollieren.
2 Zusatzanlagen wie Cheminées oder Schwedenöfen, die nur gelegentlich in Betrieb sind und deshalb nur in Absprache mit den Benutzerinnen und Benut zern gereinigt werden, sind mindestens einmal in vier Jahren zu kontrollieren.
Art. 13
Beanstandungen
1 Die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger orientieren bei Bean standungen die Anlagebetreiberin oder den Anlagenbetreiber über die Vor schriften. *
2 Muss die Anlage bei der nächsten Kontrolle wieder beanstandet werden, ori entieren sie die Gemeinden mit einem Kontrollformular und entnehmen eine Aschenprobe. *
823.111 4
Art. 14
Abklärungen und Massnahmen
1 Bei Hinweisen aus der Bevölkerung oder Orientierung über Beanstandungen gemäss Artikel 13 treffen die Gemeinden die erforderlichen Abklärungen.
2 Dazu können sie die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger bei ziehen. *
3 Liegt ein falsches Verhalten vor, erlassen die Gemeinden eine kostenpflichti ge Ermahnung oder erstatten Strafanzeige und treffen die weiteren erforderli chen Massnahmen.
4 Sie orientieren das AUE über die getroffenen Massnahmen. *
Art. 15
Gebühren
1 Die Gebühren der konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger betra gen für * a Kontrollen je Haushalt: CHF 10 b Beanstandungen (inkl. Kontrolle): CHF 10 bis 30 c Meldung an die Gemeinde (inkl. Aschenprobe und Kontrolle): CHF 60
2 Soweit die Gemeinden keine eigene Regelung getroffen haben, betragen ihre Gebühren für a Ermahnungen: CHF 50 b Strafanzeigen: CHF 100
3 Zusätzlich zu den Gebühren gemäss Absatz 2 sind die Aufwendungen für Ab klärungen gemäss Artikel 14 Absatz 2 und für Expertisen in Rechnung zu stel len. *
4 Mindesthöhe von Kaminen
Art. 16
* ...
5 Schlussbestimmungen
Art. 17
Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 14. April 2004 über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF 1 ) ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 823.215.1
5 823.111
Art. 18
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 23. Mai 1990 über den Vollzug des Gesetzes zur Rein haltung der Luft (LHV) (BSG 823.111) wird aufgehoben.
Art. 19
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft. Bern, 25. Juni 2008 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
823.111 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
25.06.2008 01.09.2008 Erlass Erstfassung 08-80
18.06.2014 01.01.2015
Art. 4
geändert 14-65
18.06.2014 01.01.2015
Art. 16
aufgehoben 14-65
18.11.2020 01.01.2021
Art. 2 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 3 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 5 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 5 Abs. 3
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 11 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 12 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 13 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 13 Abs. 2
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 14 Abs. 2
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 14 Abs. 4
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 1
geändert 20-122
18.11.2020 01.01.2021
Art. 15 Abs. 3
geändert 20-122
7 823.111 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 25.06.2008 01.09.2008 Erstfassung 08-80
Art. 2 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 3 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 4
18.06.2014 01.01.2015 geändert 14-65
Art. 5 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 5 Abs. 3
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 11 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 12 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 13 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 13 Abs. 2
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 14 Abs. 2
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 14 Abs. 4
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 15 Abs. 1
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 15 Abs. 3
18.11.2020 01.01.2021 geändert 20-122
Art. 16
18.06.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-65
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