Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen (IV C/2/2)
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Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen

IV C/2/2 Reglement betreffend Beurlaubung von Lehrpersonen Vom 24. April 2002 (Stand 1. Juli 2005) Das Departement Bildung und Kultur, gestützt auf Artikel 71 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bil - dung (Bildungsgesetz) 1 ) , erlässt: 1. Besoldungsberechtigte Urlaube

Art. 1 Sinn und Zweck des Weiterbildungsurlaubs

1 Der Weiterbildungsurlaub soll der Lehrperson nach längerer Berufstätigkeit unter anderem Folgendes ermöglichen: 1. neue Kräfte für diesen anspruchsvollen Beruf zu sammeln; 2. auf Distanz zum Berufsalltag gehen zu können, um die beruflichen Erfahrungen und Haltungen zu überdenken und für die weitere Lehrtätigkeit neue Impulse zu erhalten; 3. Bildungsarbeit in fachlichen, pädagogischen, didaktischen, allge - meinbildenden und persönlichen Bereichen zu leisten; 4. in neue Bereiche einzudringen und die Kenntnisse zu vertiefen zwecks verstärktem Realitätsbezug (u. a. in Form von unentgeltli - cher Mitarbeit in der Wirtschaft, dem Dienstleistungssektor, in sozialen Betrieben).

Art. 2 Voraussetzungen

1 Besoldungsberechtigte Urlaube mit der Dauer von bis zu drei Monaten können von der Schulbehörde jenen Lehrpersonen der Volksschule gewährt werden, welche 1. mindestens zwölf Jahre und mehr im Schuldienst stehen, wovon sechs Jahre im Kanton Glarus; 2. ein Unterrichtspensum von mindestens 80 Prozent erteilen; 3. Lehrerweiterbildung von mindestens halb so langer Dauer, wie der beantragte Urlaub, ausweisen können.
2 Nach jeweils weiteren zwölf Jahren kann unter den gleichen Voraussetzun - gen erneut ein Weiterbildungsurlaub gewährt werden.
3 Lehrpersonen können im Maximum in den Genuss von zwei besoldeten Bildungsurlauben kommen.
4 Nach dem vollendeten 57. Altersjahr werden keine solchen Urlaube mehr gewährt. 1) GS IV B/1/3 SBE VIII/6 311 1
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Art. 3 Weiterbildungsprogramm

1 Der Urlaub hat sich auf ein von der Lehrperson ausgearbeitetes oder aus - gewähltes detailliertes Weiterbildungsprogramm abzustützen, welches 1. spätestens sechs Monate vor Beginn des Urlaubs oder der ge - planten Intensivweiterbildung zusammen mit dem Gesuch um Gewährung eines bezahlten Weiterbildungsurlaubes der Schulbe - hörde vorzulegen ist; 2. der zuständigen Fachperson der Hauptabteilung Volksschule und Sport zur Überprüfung zu unterbreiten ist; 3. der Leitung Weiterbildung der Lehrpersonen (LWB) zur Genehmi - gung einzureichen ist.
2 Das Weiterbildungsprogramm hat Gewähr zu bieten, dass es der Lehrper - son neue Impulse für die weitere Berufstätigkeit vermittelt.

Art. 4 Finanzierung

1 Die Finanzierung des bewilligten besoldeten Weiterbildungsurlaubs gestal - tet sich wie folgt: 1. Die Lohnfortzahlung (ohne evtl. Überstunden) erfolgt durch die zu - ständige Schulgemeinde. 2. Die Stellvertretungskosten werden hälftig durch die Schulgemein - de und den Kanton finanziert. 3. Das Kursgeld übernimmt die LWB. 4. Ein Teil der anfallenden Spesen wird durch die LWB in Form einer vor dem Urlaub vereinbarten Pauschale abgegolten, der andere Teil wird von der Lehrperson selbst übernommen. Sämtliche Mate - rial- und Reisekosten sind Sache der Lehrperson.

Art. 5 Bedingungen

1 Die Beurlaubung einer Lehrperson darf sich auf den Schulbetrieb nicht nachteilig auswirken.
2 Der Weiterbildungsurlaub soll in der Regel nur ein Schuljahr tangieren. Für die Urlaubszeit ist eine geeignete Stellvertretung einzusetzen. Diese wird durch die Schulbehörde geregelt.

Art. 6 Rückerstattung

1 Bei einem allfälligen Rücktritt von der Lehrtätigkeit im Kanton Glarus ist das während des Weiterbildungsurlaubs bezogene Gehalt wie folgt zurück - zuzahlen: bei einem Austritt im ersten Jahr nach dem Urlaub 100 Prozent; nachher reduziert sich der zurück zu bezahlende Betrag jedes Jahr um
20 Prozent. Wechselt die Lehrperson ihre Stelle innerhalb des Kantons, so können die beiden betreffenden Schulgemeinden unter sich eine Regelung über eine eventuelle finanzielle Abgeltung treffen.
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Art. 7 Spezielle Bestimmungen

1 Es wird vorausgesetzt, dass die beurlaubte Lehrperson während des gan - zen Weiterbildungsurlaubs das bewilligte Weiterbildungsprogramm vollstän - dig absolviert. Am Ende des Urlaubs sind die vorgesetzte Schulbehörde, die zuständige Fachperson der Hauptabteilung Volksschule und Sport und die Leitung LWB mit einem schriftlichen Bericht über den gesamten Kursverlauf zu orientieren. Gleichzeitig sind der Schulbehörde die Ausweise über die be - suchten Kurse, Veranstaltungen oder Praktika usw. vollständig vorzuweisen. 2. Unbezahlter Urlaub
Art. 8
1 Die Schulbehörde kann einer Lehrperson mit der Zustimmung des Departe - ments Bildung und Kultur einen unbezahlten Urlaub von höchstens einem Jahr gewähren.
2 Wird dieser Jahresurlaub ganz oder teilweise zum Zweck der Weiterbil - dung genutzt, so gelten die entsprechenden Bestimmungen unter Kapitel 1. dieses Reglements. 3. Mutterschaftsurlaub

Art. 9 *

1 Bei Mutterschaft wird, sofern das Arbeitsverhältnis bei der Niederkunft des Kindes noch besteht und solange es andauert, folgender bezahlter Urlaub gewährt:
a. vom ersten bis zum Ende des zwölften Dienstmo - nats 10 Wochen
b. ab dem zweiten Dienstjahr 14 Wochen
2 Für die restliche Anspruchsdauer gemäss eidgenössischem Erwerbser - satzgesetz gelangt 80 Prozent des Gehalts zur Auszahlung.
3 Fallen die ganzen Sommerferien in die Zeit des Schwangerschaftsurlaubes sind damit nicht sechs, sondern nur vier Wochen des Urlaubes abgegolten.
4 Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann für die Höchstdauer von einem Jahr gewährt werden. 4. Inkrafttreten
Art. 10
1 Dieses Reglement findet für Lehrpersonen der Volksschule und des Kinder - gartens Anwendung und tritt am 1. August 2002 in Kraft.
2 Es ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Regelungen. 3
IV C/2/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 25.05.2005 01.07.2005 Art. 9 totalrevidiert SBE IX/4 231
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IV C/2/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 9 25.05.2005 01.07.2005 totalrevidiert SBE IX/4 231 5
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