Verordnung FIND über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Verordnung FIND über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit vom 14.12.2006 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Die Finanzdirektion gestützt auf den Artikel 27 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG); in Erwägung: Die Finanzdirektion setzt in Anwendung dieser Gesetzesbestimmung die Pauschalansätze für die Berufskosten der Unselbstständigerwerbenden fest. verordnet:
Art. 1 Grundsatz
1 Die Abzüge nach den Artikeln 3–8 gelten nur für die hauptberuflich ausge - übten unselbstständigen Tätigkeiten; einfache Nebenbeschäftigungen sind ausgeschlossen.
2 Arbeitet ein Ehegatte im Beruf oder im Betrieb des anderen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin bzw. ein eingetragener Partner im Beruf oder im Betrieb der bzw. des anderen, so sind die Abzüge nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden kann, das Grundlage einer Abrech - nung mit den Sozialversicherungen ist und das den Rahmen der ehelichen Beistandspflicht oder der Beistandspflicht im Rahmen der eingetragenen Partnerschaft eindeutig übersteigt.
3 Der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner kann keine zusätzlichen Fahrkosten abziehen, wenn sie oder er für die Fahrt zur Arbeitsstätte dasselbe Fahrzeug wie die steuerpflichtige Person benützt.
4 Bei Fahrgemeinschaften, d. h. bei gemeinsamen Fahrten mit Arbeitskolle - gen, kann der volle Fahrkostenabzug nur einmal gewährt werden.
5 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernomme - nen Aufwendungen, der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Privataufwand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendun - gen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie (Art. 35 Bst. a DStG).
6 Wird die Arbeit das ganze Jahr ausgeübt, so werden grundsätzlich 220 Arbeitstage im Jahr berücksichtigt.
Art. 2 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen
1 Wird anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 3 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der Nachweis höherer Kosten angetreten, so müssen die gesamten tat - sächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachgewiesen wer - den.
Art. 3 Fahrkosten
1 Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind im Falle einer beachtlichen Entfernung, d. h. mindestens 1,5 km, abziehbar. Der maximale Abzug pro Jahr beträgt 12'000 Franken.
2 Der Abzug beträgt:
a) wenn die steuerpflichtige Person die öffentlichen Verkehrsmittel be - nützt: die tatsächlichen Kosten;
b) wenn sie ein Fahrrad, ein Motorfahrrad oder ein Motorrad mit gelbem Kontrollschild benützt: bis zu 700 Franken pro Jahr;
c) wenn sie ein Motorrad mit weissem Kontrollschild oder ein Privatauto benützt: den Betrag, den die steuerpflichtige Person bei Benützung der entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittel hätte auslegen müssen.
3 Steht der steuerpflichtigen Person kein öffentliches Verkehrsmittel zur Ver - fügung oder kann ihr die Benützung nicht zugemutet werden (zum Beispiel wegen Gebrechlichkeit, Entfernung, ungünstigem Fahrplan), kann sie abzie - hen:
a) für ein Motorrad mit weissem Kontrollschild: bis zu 40 Rappen pro km;
b) für ein Auto, ohne Unterscheidung der benützten Wagenklasse:
1. 70 Rappen je km bis zu 10'000 km,
2. 60 Rappen je km für die nächsten 10'000 km (von 10'001 bis
20'000 km),
3. 50 Rappen je km für die übrigen km (über 20'001 km). Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt vorbehalten (Art. 2). Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können pro Tag höchstens 15 Fran - ken oder pro Jahr insgesamt 3200 Franken abgezogen werden.
Art. 3a Unentgeltliche private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für private Zwecke, so kann für das daraus resultierende Einkommen, also den Privatanteil, anstelle der Abrechnung über die tatsächlichen Kosten der priva - ten Nutzung eine pauschale Fahrkostenberechnung vorgenommen werden. In diesem Anteil sind die Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstät - te nicht enthalten.
2 Bei der pauschalen Fahrkostenberechnung des Privatanteils gelten 0,9 Pro - zent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung.
Art. 4 Mehrkosten für Verpflegung
1 Für die Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause auf - grund von durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit oder auswärtiger Ver - pflegung werden folgende Abzüge gewährt:
a) Arbeitet die steuerpflichtige Person in durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit, so beträgt der Abzug 15 Franken pro Arbeitstag und bei durchgehender ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit 3200 Franken im Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeits - zeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die durch die durchgehende Schicht- oder Nachtarbeit verursachten Mehrkosten können nur abgezo - gen werden, wenn sie der Arbeitgeber nicht vergütet. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für Wochenaufenthalt beansprucht werden.
b) Wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Haupt - mahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann, so beträgt der Abzug 15 Franken je auswärtiges Mittagessen oder bei regelmässiger auswärtiger Mittagsverpflegung 3200 Franken im Jahr.
c) Nimmt die steuerpflichtige Person die Verpflegung in einer Kantine, ei - nem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers ein oder wird die auswärtige Mahlzeit vom Arbeitgeber anders als in bar verbil - ligt (Abgabe von Gutscheinen), so beträgt der Abzug 7.50 Franken pro auswärtige Hauptmahlzeit oder 1600 Franken im Jahr, sofern sie diese Mahlzeit regelmässig auswärts einnimmt. Der halbe Abzug gilt eben - falls für die steuerpflichtige Person, die infolge einer kurzen Essenspau - se mindestens eine Hauptmahlzeit pro Tag bei ihrem Arbeitgeber ein - nehmen muss. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber gibt keinen Anspruch auf mehr als diesen halben Abzug. Andererseits wird kein Abzug zugelassen, wenn die Hauptmahlzeit für die steuer - pflichtige Person weniger als 9 Franken kostet.
Art. 5 Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Hält sich die steuerpflichtige Person während der Woche an ihrem Arbeits - ort auf und kehrt sie regelmässig am Wochenende an den Wohnort zurück, so kann sie für die Fahrkosten und die Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft Abzüge geltend machen.
2 Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unter - kunft und Arbeitsstätte gemäss Artikel 3 abziehbar.
3 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung kann sie einen Betrag von
15 Franken pro Hauptmahlzeit, d.h. 30 Franken im Tag oder 6400 Franken im Jahr, abziehen, wenn sie während des ganzen Jahres auswärts arbeitet. Nimmt sie jedoch das Mittagessen in einer Kantine des Arbeitgebers ein oder wird der Preis durch einen Beitrag des Arbeitgebers verbilligt, so vermindert sich der Pauschalabzug auf 7.50 Franken für diese Mahlzeit. In diesem Fall beträgt der Abzug 22.50 Franken im Tag oder 4800 Franken im Jahr.
4 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Mieten für ein Zimmer abziehbar.
Art. 6 Übrige Berufskosten
1 Für die übrigen Berufskosten, wie Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und - Software), Fachliteratur, die Benützung eines privaten Arbeitszimmers, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss, Schwerarbeit, kann die steuerpflichtige Person 3 % des Nettolohns gemäss Lohnausweis, mindestens aber 2000 Franken und höchstens 4000 Franken im Jahr abzie - hen. Der Nachweis höherer Auslagen bleibt vorbehalten (Art. 2 und 7 Abs.
4).
2 ...
Art. 7 Berufskosten bei Homeoffice
1 Die steuerpflichtige Person, die ganz oder teilweise im Homeoffice arbeitet, muss dies in der Steuererklärung angeben.
2 Der Kostenabzug nach den Artikeln 3, 4 und 5 Abs. 2 und 3 wird im Ver - hältnis zu den Homeoffice-Tagen gekürzt. Die Berechnung basiert auf 220 Arbeitstagen pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %.
3 Die steuerpflichtige Person kann den Abzug der Kosten für die Anschaffung der für das Homeoffice erforderlichen Hardware geltend machen, sofern die - se nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder finanziert wird und der Arbeitgeber Homeoffice vorschreibt.
4 Die steuerpflichtige Person kann die tatsächlichen Kosten eines Arbeitszim - mers (Miete, Heizung usw.) in Abzug bringen, wenn sie den Beweis erbringt, dass es für sie unerlässlich ist, regelmässig und für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit ein Zimmer ihrer Unterkunft zu benutzen, um ihren aus - schliesslich beruflichen Verpflichtungen nachzukommen. Dies ist insbeson - dere der Fall, wenn ihr Arbeitgeber Homeoffice vorschreibt. Ist der besonders ausgeschiedene Raum ungeeignet, wird er ebenfalls anderweitig benutzt oder erfolgt die Benutzung nur gelegentlich, so kann kein Abzug gemacht werden.
Art. 8 Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates
1 Die Verordnung des Bundesrats vom 3. Oktober 2000 über den Abzug be - sonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen gilt für die direkte Kantonssteuer sinngemäss.
Art. 9 Nebenerwerb
1 Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 20 % des Nettoeinkommens aus dieser Tätigkeit gewährt, mindestens 800 Franken, höchstens aber 2400 Franken im Jahr für die ge - samten Einnahmen. In diesem Abzug sind sämtliche mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbundenen Kosten enthalten. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 2).
2 Dieser Abzug kann auf Einkommen, die eine steuerpflichtige Person in ihrer Eigenschaft als Verwalter von juristischen Personen erzielt, nicht gewährt werden, da die diesbezüglichen Kosten im Allgemeinen besonders rückver - gütet werden.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 21. März 2001 über den Abzug von Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit (SGF 631.411) wird aufgehoben.
Art. 11 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft und gilt erstmals für die Steuerperiode 2007.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2007_004
14.12.2007 Art. 4 geändert 01.01.2008 2008_007
14.12.2007 Art. 9 geändert 01.01.2008 2008_007
17.12.2008 Art. 3 geändert 01.01.2009 2008_163
17.12.2008 Art. 6 geändert 01.01.2009 2008_163
22.11.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 3 Abs. 2, a) geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 3a eingefügt 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Titel geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 01.01.2022 2021_173
22.11.2021 Art. 7 Abs. 4 eingefügt 01.01.2022 2021_173
13.10.2022 Art. 1 Abs. 4 geändert 01.01.2023 2022_105
13.10.2022 Art. 3 Abs. 1 geändert 01.01.2023 2022_105 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.12.2006 01.01.2007 2007_004
Art. 1 Abs. 4 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_105
Art. 2 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 3 geändert 17.12.2008 01.01.2009 2008_163
Art. 3 Abs. 1 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_105
Art. 3 Abs. 2, a) geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 3a eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 4 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2008_007
Art. 6 geändert 17.12.2008 01.01.2009 2008_163
Art. 6 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Titel geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 1 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 2 geändert 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 3 eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 7 Abs. 4 eingefügt 22.11.2021 01.01.2022 2021_173
Art. 9 geändert 14.12.2007 01.01.2008 2008_007
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