Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen
IV C/1/3 Reglement über die Weiterbildung der Lehrpersonen Vom 26. Januar 2011 (Stand 1. August 2011) Das Departement, gestützt auf Artikel 72 Absatz 2 des Gesetzes über Schule und Bildung (Bil - dungsgesetz), 1 ) regelt:
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebo - tes der Weiterbildung für Lehrpersonen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe kantonalen Sportschule.
Art. 2 Zweck der Weiterbildung
1 Die Weiterbildung dient der Ergänzung der Grundausbildung der Lehrper - sonen und wirkt damit als Instrument zur Sicherung und Entwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität.
2 Sie soll die Lehrpersonen bei der Erhaltung ihrer Berufskompetenz unter - stützen und damit auch der Zufriedenheit bei der Ausübung des Lehrberufes dienen.
Art. 3 Kantonales Angebot
1 Das kantonale Kursangebot umfasst:
a. obligatorische Weiterbildung (Kurse für Lehrmitteleinführung, Berufseinführung, zum Lehrplan, fachspezifische Ergänzungskurse sowie Kurse zu grundlegenden Themen);
b. wahlfreie Weiterbildung (Angebot an unterrichts- respektive quali - tätsbezogenen Individualkursen);
c. schulinterne Weiterbildung (Schilw).
Art. 4 Ergänzendes Angebot
1 Für die Weiterbildung ausserhalb des kantonalen Grundangebots sind ge - mäss Artikel 72 Absatz 3 des Bildungsgesetzes die Gemeinden zuständig.
2 Für die Lehrpersonen der Sonderschulen und der Sportschule sind die ent - sprechenden Aufsichtsinstanzen zuständig. 1) GS IV B/1/3 SBE XII/1 13 1
IV C/1/3
Art. 5 Umfang
1 Der Umfang der vom Kanton angebotenen Weiterbildung richtet sich nach den Bedürfnissen und der Nachfrage sowie dem dafür vorgesehenen Bud - get.
2 Übersteigt die Nachfrage den Rahmen des Budgets wird die Zulassung zu den Angeboten in Absprache mit den Schulleitungen priorisiert.
Art. 6 Organisation
1 Die Abteilung Volksschule erlässt Richtlinien über die Organisation und die Administration der Weiterbildung.
Art. 7 Kosten
1 Die Kosten für die Veranstaltung der Kurse gemäss Artikel 3 Buchstaben a und b werden vom Kanton getragen.
2 An die Kosten der Angebote gemäss Artikel 3 Buchstabe c leistet der Kanton Kurspauschalen.
Art. 8 Kosten von Nachqualifikationskursen
1 Für Kurse zur systematischen Nachqualifikation von Lehrpersonen regelt das Departement im Rahmen des entsprechenden Projektes die Kostentra - gung zwischen Kanton, Gemeinden und Lehrpersonen.
Art. 9 Kostenbeteiligung der Lehrpersonen
1 Für kurzfristige Abmeldungen von Individualkursen, kann den Lehrperso - nen eine Umtriebsentschädigung auferlegt werden, falls keine ausreichende Begründung für das Fernbleiben vorgebracht wird. Die Abteilung Volksschu - le regelt das Weitere.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft und ersetzt das Regle - ment vom 12. Mai 2003 betreffend die Weiterbildung der Lehrpersonen.
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