Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft (915.11)
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Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft

Verordnung zur Unterstützung von Anlagen zur Abwärmenutzung in der Landwirtschaft vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 35–38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober
2006 (LandwG); gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungs - kredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Um - welt, beschliesst:

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Verordnung soll der Einbau von Anlagen zur Abwärmenutzung unter der Dachfläche in der Landwirtschaft durch die Ausrichtung eines Indi - vidualbeitrags im Sinne von Artikel 5 des Subventionsgesetzes vom 17. No - vember 1999 (SubG) unterstützt und gefördert werden.

Art. 2 Finanzierung

1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von höchstens 220'000 Franken bereitge - stellt.
2 Dies entspricht dem Betrag, der für die Massnahme A.2.2 des kantonalen Klimaplans «Abwärmenutzung für Heubelüftungsanlagen» vorgesehen ist.
3 Der erforderliche Betrag wird dem für den kantonalen Klimaplan gewährten Betrag entnommen; die darin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bleiben vorbehalten.

Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger

1 Folgende Personen können auf Gesuch die vorgesehenen Beiträge und Leis - tungen im Rahmen der verfügbaren Beträge in Anspruch nehmen:
a) Personen, deren Betrieb oder Betriebsgemeinschaft von Grangeneuve anerkannt ist;
b) Personen, die Wiederkäuer halten.

Art. 4 Beitragsberechtigte Projekte

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel kann ein Projekt finanziell unterstützt werden, wenn es die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt:
a) Beim Projekt handelt es sich um eine Investition in ein neues System zur Abwärmenutzung in Form eines Warmluftanzugs für die Heubelüf - tung in einem bestehenden Gebäude oder in einem Neubau.
b) Der Warmluftanzug wird unter einem nicht isolierten Dach aus Blech, aus Faserzement oder unter einer Photovoltaikanlage (ausgenommen Ziegel) installiert.
c) Der Warmluftanzug ist so dimensioniert, dass der Wärmegewinn ge - genüber der Umgebungsluft mindestens + 5 °C und der Druckverlust für den Ventilator maximal 1,0 hPa betragen (beide Faktoren werden nach dem Berechnungsprogramm SOKO ermittelt).
d) Das Projekt betrifft den eigenen Betrieb oder die Betriebsgemeinschaft der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
2 Es kann nur ein Projekt pro Betrieb oder Betriebsgemeinschaft unterstützt werden.
3 Es besteht kein Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung.

Art. 5 Höhe der Unterstützung

1 Die finanzielle Unterstützung beträgt pro Gesuchstellerin oder Gesuchsteller oder pro Betrieb:
a) 2500 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von
200 m² oder weniger;
b) 5000 Franken für eine mit Warmluftanzug versehene Dachfläche von mehr als 200 m².

Art. 6 Gesuch

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss das Unterstützungsgesuch bis zum 28. Februar 2026 einreichen.
2 Das Gesuch ist nur gültig, wenn es mit dem entsprechenden Formular auf der Website von Grangeneuve gestellt wird. Es muss unterzeichnet und zu - sammen mit den erforderlichen Anhängen eingereicht werden.
3 Das Gesuch wird an folgende Adresse gesendet: Grangeneuve Sektion Landwirtschaft, Projekt «Abwärmenutzung», route de Grangeneuve 31, 1725 Posieux oder per E-Mail an iagspa@fr.ch.
4 Mit der Einreichung des Gesuchs verpflichtet sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, die Pflichten gemäss Artikel 7 zu erfüllen.
5 Grangeneuve behandelt die Gesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs.

Art. 7 Pflichten der Empfängerinnen und Empfänger der Unterstützung

1 Die Empfängerinnen und Empfänger dürfen den subventionierten Warm - luftanzug nicht einbauen, bevor ein Entscheid über die Gewährung der Sub - vention getroffen worden ist.
2 Der subventionierte Warmluftanzug muss bis spätestens am 31. Dezember
2026 eingebaut sein.
3 Die Umsetzung des Projekts muss den Angaben des Gesuchs entsprechen.
4 Kommt die Empfängerin oder der Empfänger den Pflichten gemäss den Ab - sätzen 1–3 nicht nach, so kann die Rückerstattung des erhaltenen Betrags ver - langt werden.

Art. 8 Entscheid über die Gewährung der Unterstützung

1 Grangeneuve entscheidet über die Gesuche um Unterstützung und Rücker - stattung.

Art. 9 Auszahlung

1 Das Amt für Umwelt ist dafür zuständig, den mit Entscheid von Grangeneu - ve gewährten Betrag auszuzahlen.

Art. 10 Kontrolle

1 Grangeneuve kontrolliert die Konformität der Projektumsetzung, insbeson - dere durch eine Besichtigung der Anlage.
2 Grangeneuve führt in Abstimmung mit dem Amt für Umwelt eine ständige Kontrolle der eingegangenen finanziellen Verpflichtungen durch.
3 Das Amt für Umwelt erstattet der Direktion für Raumentwicklung, Infra - struktur, Mobilität und Umwelt und der Finanzverwaltung regelmässig Be - richt über die ausgezahlten Beträge.

Art. 11 Dauer

1 Diese Unterstützungsmassnahme endet, sobald der Betrag nach Artikel 2 Abs. 1 aufgebraucht ist, jedoch spätestens am 31. Dezember 2026.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 01.01.2023 2022_135 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 01.01.2023 2022_135
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