Interkantonale Universitätsvereinbarung (411.5)
CH - ZG

Interkantonale Universitätsvereinbarung

Interkantonale Universitätsvereinbarung Vom 20. Februar 1997 (Stand 1. Januar 1999) 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskanto - ne.
2 Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.
Art. 2 Begriffe
1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist. Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsangehörigen Beiträge zu zahlen hat.
2 Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer aner - kannten Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution universitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist 1 ) .
Art. 3 Grundsätze
1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.
2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterin - nen und Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.
Art. 4 Universitätspolitik
1 Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteili - und Entscheidungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gre - mien. 1) SR 414.20
2 Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Politik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.
3 Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausführung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter - breiten.
4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi - tätsvereinbarung (Art. 16) und die EDK.
Art. 5 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
Art. 6 Kantone als Mitträger von Universitäten
1 Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, ha - ben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.
Art. 7 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB 1 ) ).
2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlus - ses (Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinbarungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hat - ten. 2. Studierende
Art. 8 Begriff des Studierenden
1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an ei - - kel 2 eines Vereinbarungskantons immatrikuliert sind. 1) SR 210
2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:
a) Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und solche mit einem nichtakademischen Abschluss;
b) Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.
3 Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.
Art. 9 Ermittlung der Studierendenzahl
1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hoch - schulinformationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.
2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zugeordnet:
a) Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften;
b) Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten, Natur und technischen Wissenschaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studienjahr) der Hu - man-, Zahn- und Veterinärmedizin);
c) Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Hu - man-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.
3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.
4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studie - renden gewährt, für welche sie Beiträge leisten. 3. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
Art. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen
1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterin - nen, Studienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons.
2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor - gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein.
3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Uni - versitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwär - ter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsver - einbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.
Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen
1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung.
2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Vereinbarungskantonen Aufnahme gefunden haben.
3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträ - gen gemäss Artikel 12 entsprechen. 4. Beiträge
Art. 12 Beitragshöhe
1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf: Jahr Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III 1999 Fr. 9 500.– Fr. 17 Fr. 22 700.– 2000 Fr. 9 500.– Fr. 19 Fr. 30 467.– 2001 Fr. 9 500.– Fr. 21 Fr. 38 233.– 2002 Fr. 9 500.– Fr. 23 Fr. 46 000.– 2003 Fr. 9 500.– Fr. 23 Fr. 46 000.–
2 Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Win - tersemester und im Sommersemester zu entrichten.
Art. 13 Abzug für hohe Wanderungsverluste
1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um zehn Pro - zent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um fünf Prozent her - abgesetzt.
2 Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskanto - ne. Massgebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende erhalten.
Art. 14 Dauer der Zahlungspflicht
1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf
a) 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppen I und II;
b) 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakultätsgruppe III.
2 Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder meh - reren Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.
3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizen - tiats (Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Doktorat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.
Art. 15 Abzug bei hohen Studiengebühren
1 Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebüh - ren erheben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Univer - sitätsvereinbarung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 fest - gelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend ge - kürzt. 5. Vollzug
Art. 16 Kommission Universitätsvereinbarung
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Re - gierungsvertretern resp. Regierungsvertreterinnen von Universitätskantonen und Nichtuniversitätskantonen zusammen.
3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stim - me an den Sitzungen teil.
4 Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die fol - genden Aufgaben: Sie
a) beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle;
b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein - barung stellen;
c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba - rungskantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher anzuhören.
Art. 17 Geschäftsstelle
1 Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Vereinbarung.
Art. 18 Zahlungstermin
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein und Auszahlung der Beiträge fest.
2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.
Art. 19 Verrechnung
1 Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderungen aus dieser Vereinbarung verrechnet.
Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen
1 Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag fi - nanziert.
2 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinser - trag für weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Ver - einbarung ergeben. 6. Rechtspflege
Art. 21 Schiedsinstanz
1 Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsin - stanz entscheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studieren - denzahl, die Zuordnung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.
Art. 22 Bundesgericht
1 Das Bundesgericht entscheidet gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. b des Bundes - gesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 1 ) auf staats - rechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwi - schen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Art. 21. 1) SR 173.110
7. Schlussbestimmungen
Art. 23 Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.
Art. 24 Verlängerung und Kündigung
1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden.
2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.
3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlängert.
Art. 25 Mindestzahl der Vereinbarungskantone
1 Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.
Art. 26 Anpassung der Beiträge und der Abzüge
1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann
a) die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbil - dungskosten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004;
b) die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.
2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landes - indexes der Konsumentenpreise nicht überschreiten.
3 Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.
4 Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zweieinhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.
Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatriku - lierten Studierenden weiter bestehen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 20.02.1997 01.01.1999 Erlass Erstfassung GS 26, 79
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 20.02.1997 01.01.1999 Erstfassung GS 26, 79
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