Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staat... (0.748.127.193.29)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Staates Eritrea über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 2. April 1998 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 8. Juni 1999 (Stand am 9. April 2002)
Da die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Staat Eritrea
Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944¹ in Chikago zur Unterzeichnung aufge­legten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,
um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwic­keln, und
um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,
haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Staates Eritrea, nachfol­gend «Vertragsparteien» genannt,
Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
a) der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die inter­nationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Überein­kommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 ange­nommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b) der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall des Staates Eritrea, das Transport- und Kommuni­kationsministerium oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben aus­zuüben;
c) der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 6 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d) der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für den Transport von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter wel­chen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beför­derungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkom­­men schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.
2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen beim Betrieb internationaler Luftverkehrs­linien:
a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überflie­gen;
b) das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht gewerbsmässige Landungen vor­zunehmen;
c) das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkom­men festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Ver­tragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen;
d) das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Ab­kommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsen­dungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.
3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4.  Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei auf Grund eines bewaff­neten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und un­gewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise be­flogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Wei­terführung einer solchen Linie durch entsprechende Anpassungen der Strecke zu erleichtern sowie während dieser Zeit die notwendigen Rechte zur Erleichterung ei­nes lebensfähigen Betriebes zu gewähren.
Art. 3 Ausübung der Rechte
1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkei­ten.
2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die verein­barten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3.  Die vereinbarten Linien haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot zu gewähr­leisten, das der Verkehrsnachfrage zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, und den auf den festgelegten Strecken angeflo­genen Punkten entspricht.
4.  Das Recht jedes bezeichneten Unternehmens, zwischen dem Gebiet der anderen Vertragspartei und den Gebieten dritter Staaten im internationalen Verkehr Beförde­rungen auszuführen, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen, durch die bei­den Vertragsparteien bestätigten Grundsätzen einer normalen Entwicklung ausgeübt werden und unter der Voraussetzung, dass das Beförderungsangebot angepasst ist:
a) der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b) der Verkehrsnachfrage der durchquerten Gebiete, unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Linien;
c) den Erfordernissen eines wirtschaftlichen Betriebes der vereinbarten Linien.
5.  Keine Vertragspartei beschränkt einseitig den Betrieb des bezeichneten Unterneh­mens der anderen Vertragspartei, ausgenommen auf Grund der Bestimmungen die­ses Abkommens oder einheitlicher Bedingungen, die sich aus dem Übereinkommen von Chikago ergeben.
Art. 4 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen
1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Ein­flug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahr­zeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.
2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Ge­biet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind auf die Fluggäste, Besatzun­gen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeich­neten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, wäh­rend diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.
3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in die­sem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 5 Sicherheit der Luftfahrt
1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflich­ten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicher­heit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963² in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970³ in Den Haag, sowie den Bestimmungen des Übereinkom­mens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivil­luftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁴ in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolles zur Bekämpfung widerrechtlicher gewalttäti­ger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unter­zeichnet am 24. Feb­ruar 1988⁵ in Montreal, sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertrags­parteien beitreten.
2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft­fahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Ein­richtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstim­mung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie ver­langen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughal­ter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahr­zeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des Weitern wohlwollend je­des Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.
5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtli­che Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besat­zungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die bei­den Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweck­mäs­sige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.
6.  Jede Vertragspartei unternimmt alle notwendigen Massnahmen, die sie als durch­führ­bar erachtet, um sicherzustellen, dass ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer widerrechtlichen Inbesitznahme oder anderer widerrechtlicher Handlungen ist und in seinem Gebiet gelandet ist, am Boden festgehalten wird, bis sein Abflug auf Grund übergeordneter Beweggründe zum Schutz menschlichen Lebens erfordert ist. Wenn immer durchführbar, werden solche Massnahmen auf Grund gegenseitiger Beratungen ergriffen.
7.  Für den Fall, dass sich für eine Vertragspartei im Zusammenhang mit den Sicher­heitsbestimmungen dieses Artikels Schwierigkeiten ergeben, können die Luftfahrt­behörden jeder Vertragspartei sofort Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei verlangen.
² SR 0.748.710.1
³ SR 0.748.710.2
⁴ SR 0.748.710.3
⁵ SR 0.748.710.31
Art. 6 Bezeichnung und Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.
2.  Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen un­ter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.
3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicher­weise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.
4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Be­triebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Aus­übung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staats­angehörigen liegen.
5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit die vereinbarten Linien betreiben, vor­ausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 14 dieses Abkommens aufgestellt und in Kraft sind.
Art. 7 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung
1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unter­nehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,
a) wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unter­nehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
b) wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise miss­achtet hat, oder
c) wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.
2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausge­übt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.
Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, solange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt.
2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ih­rem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeits­zeug­nisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.
Art. 9 Flugsicherheit
1.  Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die von der anderen Vertrags­partei angenommenen Sicherheitsnormen betreffend alle Bereiche der Besatzungs­mitglieder, Luftfahrzeuge oder deren Operation verlangen. Diese Konsultatio­nen fin­den innerhalb von 30 Tagen nach dieser Anfrage statt.
2.  Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertrags­partei in irgendeinem dieser Bereiche Sicherheitsnormen, die zumindest den zu die­ser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, muss die erste Vertrags­partei die andere Vertragspartei über diese Feststellungen benachrichtigen und die zur Erfüllung dieser Mindestnormen als notwendig erachteten Schritte bekannt ge­ben und die andere Vertragspartei hat geeignete Abhilfemassnahmen zu ergreifen. Für den Fall, dass die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 15 Tagen oder einer ver­einbarten längeren Frist geeignete Massnahmen ergreift, ist Artikel 7 dieses Abkommens anwendbar.
3.  Ungeachtet der in Artikel 33 des Übereinkommens von Chikago erwähnten Ver­pflichtungen wird vereinbart, dass jedes durch ein Unternehmen einer der Vertrags­parteien auf Strecken von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrie­bene Luftfahrzeug während des Aufenthaltes im Gebiet der anderen Vertragspartei Gegenstand einer Untersuchung durch berechtigte Vertreter der anderen Vertrags­par­tei sein kann. Die Überprüfung an Bord und im Bereich des Luftfahrzeuges be­zieht sich auf die Gültigkeit der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der Ausweise der Besatzungen sowie den gegenwärtigen Zustand des Luftfahrzeuges und dessen Ausrüs­tung (in diesem Artikel «Rampinspection» genannt) und sie darf nicht zu unverhält­nismässigen Verspätungen führen.
4.  Gibt eine solche Rampinspection oder eine Serie solcher Inspektionen Anlass zu
a) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Luftfahrzeug oder der Betrieb eines Luft­fahrzeuges nicht den zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindestnormen entspricht, oder
b) ernsthaften Befürchtungen, dass ein Mangel an wirksamem Unterhalt und Voll­zug von zu dieser Zeit auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Sicherheitsnormen besteht,
ist die Vertragspartei, welche die Rampinspection durchführt, nach Artikel 33 des Über­einkommens von Chikago frei, daraus zu schliessen, dass die Erfordernisse, unter welchen das Lufttüchtigkeitszeugnis oder die Fähigkeitsausweise mit Bezug auf dieses Luftfahrzeug oder die Besatzung dieses Luftfahrzeuges ausgestellt oder aner­kannt wurden, oder die Erfordernisse, unter welchen dieses Luftfahrzeug betrieben wird, nicht den auf Grund des Übereinkommens von Chikago festgelegten Mindest­normen entsprechen oder diese übertreffen.
5.  Für den Fall, dass der Zugang zur Vornahme einer Rampinspection eines von einem Unternehmen einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit vorerwähntem Ab­satz 3 betriebenen Luftfahrzeuges durch einen Vertreter dieses Unternehmens ver­weigert wird, ist die andere Vertragspartei frei, anzunehmen, dass ernsthafte Befürchtungen im Sinne des vorerwähnten Absatzes 4 bestehen und sie kann daraus die in diesem Absatz erwähnten Schlussfolgerungen ziehen.
6.  Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung eines Unternehmens der anderen Vertragspartei vorübergehend aufzuheben oder abzuändern unmittelbar für den Fall, dass die erste Vertragspartei auf Grund einer Ramp­inspection, einer Serie von Rampinspections oder eines verweigerten Zugan­ges für Rampeninspections oder auf Grund von Beratungen oder anderweitig zum Schluss kommt, dass unmittelbarer Handlungsbedarf entscheidend für die Sicherheit der Durchführung von Flügen eines Unternehmens ist.
7.  Jede Massnahme einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den vorerwähnten Absätzen 2 und 6 muss aufgehoben werden, sobald die Gründe für diese Massnah­men nicht mehr bestehen.
Art. 10 Befreiung von Abgaben und Gebühren
1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien ein­gesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte, einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Abgaben oder Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt werden.
2.  Von den gleichen Abgaben und Gebühren, ausgenommen das Entgelt für er­brachte Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von den Be­hörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen wer­den und zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internatio­nalen Linien eingesetzt werden;
b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf inter­nationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;
c) die Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf in­ternationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf dem­jenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
d) die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erfor­derlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luft­frachtbriefen und Werbematerial. Ferner Material und Ausrüstungsgegen­stän­de, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbsmässige und operationelle Zwecke innerhalb des Flughafenareales verwendet werden. Vo­raussetzung ist, dass diese Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen.
3.  Die ordentliche Bordausrüstung sowie die Sachen und Vorräte, die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt wer­den oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.
4.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit ei­nem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 11 Benützungsgebühren
1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
Art. 12 Geschäftstätigkeit
1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertre­tungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.
2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unterneh­mens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.
3.  Im Speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu ver­kaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.
Art. 13 Umrechnung und Überweisung von Erträgen
Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post­sendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überwei­sen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.
Art. 14 Tarife
1.  Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von die­sem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommis­sionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und an­dere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.
2.  Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können auf Grund der Tatsache, dass sie unvernünftigerweise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühr einschränkend zufolge Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, künstlich tief als Folge direkter oder indirekter Hilfe oder Unterstützung oder die überrissen sind.
3.  Die Tarife sind mindestens 7 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnt. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrt­behör­den der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder mindestens innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.
4.  Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.
5.  Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertrags­par­teien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet un­ter die in Absatz 2 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Ta­gen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung be­kannt geben.
6.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Ta­rif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens statt­finden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zu Stande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Ge­biet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.
7.  Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwen­dung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.
Art. 15 Unterbreitung der Flugpläne
1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrt­behör­den der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Rege­lung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.
2.  Für Verdichtungsflüge, die das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ausserhalb des genehmigten Flugplanes auf den vereinbarten Linien durchführen will, ist die Genehmigung der Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei einzu­holen. Ein solches Begehren ist in der Regel mindestens zwei Arbeitstage vor dem Flug zu stellen.
Art. 16 Statistische Angaben
Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien übermitteln einander auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.
Art. 17 Beratungen
Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Ausle­gung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspar­tei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten et­was anderes vereinbart.
Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1.  Meinungsverschiedenheiten über dieses Abkommen, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeich­nung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Ra­tes der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeich­nungen vorzunehmen.
3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.
4.  Die Vertragsparteien werden sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid unterziehen.
Art. 19 Änderungen
1.  Erachten es die Vertragsparteien als wünschenswert, irgendeine Bestimmung die­ses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung, auf die sich die Vertrags­parteien geeinigt haben, vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt. Sie tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfas­sungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.
2.  Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie werden vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch dip­lomatischer Noten bestätigt worden sind.
3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der­art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens über­ein­stimmt.
Art. 20 Kündigung
1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Ent­schluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleich­zeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.
2.  Die Kündigung wird wirksam auf Ende einer Flugplanperiode, wobei eine Frist von 12 Monaten nach Empfang der Anzeige abgelaufen sein muss. Sie kann aber in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen werden.
3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.
Art. 21 Hinterlegung bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation
Dieses Abkommen und spätere Änderungen werden bei der Internationalen Zivil­luftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt; es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungs­rechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträ­gen angezeigt haben.

Unterschriften

Um das zu beurkunden, haben die durch ihre Regierungen entsprechend bevoll­mächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Asmara am 2. April 1998, in doppelter Urschrift, in deutscher und eng­­lischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Fal­le von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung des Staates Eritrea:

Otto Arregger

Paulos Kahsay

Anhang

Linienpläne

Linienplan I
Strecken, auf denen das von der Schweiz bezeichnete Unternehmen Luftverkehrs­linien betreiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in Eritrea

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

ein Punkt

Asmara

ein Punkt

Linienplan II
Strecken, auf denen das von Eritrea bezeichnete Unternehmen Luftverkehrslinien be­treiben kann:

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Punkte in der Schweiz

Punkte darüber hinaus

Punkte in Eritrea

ein Punkt

zwei Punkte

ein Punkt

Anmerkungen
Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht im Anhang zu diesem Abkommen aufge­führte Zwischenlandepunkte oder Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedie­nen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Ver­kehrsrechte ausgeübt werden.
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