Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für... (431.1.12)
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Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24

Verordnung über Zulassungsbeschränkungen für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die französischsprachige Abteilung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24 vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 12.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 24 des Gesetzes vom 19. November 1997 über die Uni - versität (UniG); in Erwägung: Für den Herbst 2023 wird in der französischsprachigen Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II wiederum eine hohe Zahl von Anmel - dungen erwartet. Die Kollegien und das französischsprachige Lehr- und For - schungszentrum der Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufen I und II können nur im Rahmen ihrer Aufnahmekapazität eine hochwertige Ausbildung gewährleisten. Deshalb hat das Rektorat der Universität Freiburg mit Beschluss vom 28. No - vember 2022 gemäss dem Vorschlag des Beirats für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe beschlossen, die Zahl der Ausbildungs - plätze für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung für die Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24 zu beschränken. Die Auswahlkriterien bleiben unverändert. Aus Gründen der Praktikumsorga - nisation wurde das Datum für den Nachweis des fachlichen Ausbildungsab - schlusses auf den 23. Juni 2023 festgelegt. Die Bedingung für die Rückerstattung der Praktikumsreservationsgebühr (Art. 5 Abs. 4) wird in dieser Verordnung für das akademische Jahr 2023/24 geändert. Damit die Praktikumsreservationsgebühr rückerstattet wird, müssen die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika am 1. Dezember 2023 nicht abgebrochen haben. Bisher mussten sie für die Rückerstattung eine endgülti - ge Einschreibung vorweisen. Diese Änderung stellt sicher, dass die Kandida - tinnen und Kandidaten, die ihre Praktika abgebrochen haben, aber noch in der Ausbildung eingeschrieben sind, keine Rückerstattung bekommen. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für die französischsprachige Lehrerinnen- und Lehr - erbildung der Sekundarstufe II im akademischen Jahr 2023/24.
2 In ihr wird die Zulassungsbeschränkung zum Studium mit Hilfe eines Aus - wahlverfahrens geregelt.

Art. 2 Aufnahmekapazität

1 Die maximale Aufnahmekapazität in der französischsprachigen Abteilung wird auf 120 Praktikumseinheiten festgelegt. In der Regel werden 2 Prakti - kumseinheiten pro Studentin oder Student gerechnet. Anhand der Anzahl Un - terrichtsstunden, die in jedem Fach unterrichtet werden können, wird die de - finitive Zahl der möglichen Aufnahmen pro Fach festgesetzt.

Art. 3 Organisation

1 Das Aufnahmeverfahren wird von der Beurteilungskommission der prakti - schen Lehrerinnen- und Lehrerbildung der Sekundarstufe II in der franzö - sischsprachigen Abteilung der Universität Freiburg (die Beurteilungskom - mission) nach den gesetzlichen Bestimmungen über die französischsprachige Ausbildung für den Unterricht an der Sekundarstufe II, nach dem Studienplan dieser Ausbildung und nach den Statuten der Beurteilungskommission durch - geführt.

Art. 4 Auswahlkriterien

1 Übersteigt die Gesamtzahl der Zulassungsgesuche oder die der Bewerberin - nen und Bewerber für ein gewisses Fach die Aufnahmekapazität gemäss Arti - kel 2, so muss ein Auswahlverfahren durchgeführt werden. Für den Zulas - sungsentscheid sind dann massgebend:
a) der Nachweis, dass die fachliche Ausbildung, einschliesslich der Ver - teidigung der Masterarbeit und allfälliger Ergänzungen, bis zum 23. Juni 2023 vollständig abgeschlossen ist;
b) das Ergebnis der Beurteilung, die vom Departement der Universität Freiburg, das für das betreffende Unterrichtsfach zuständig ist, zusam - men mit den entsprechenden Fachdidaktikverantwortlichen erstellt wird.

Art. 5 Daten des Aufnahmeverfahrens

1 Die Zulassungsgesuche für das akademische Jahr 2023/24 müssen bis zum
15. Februar 2023 eingereicht werden; die Beurteilung findet zwischen dem
23. Februar und dem 14. März 2023 statt.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die sich für zwei Unterrichtsfächer an - melden, geben in ihrem Zulassungsgesuch an, ob sie auch eine Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach annehmen würden. Die Teilzulassung für ein einziges Unterrichtsfach bleibt jedoch der Beurteilungskommission vorbehal - ten, die insbesondere anhand der Anzahl Praktikumsstellen entscheidet.
3 Die Beurteilungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten bis zum 20. März 2023 den Entscheid über die provisorische Aufnahme unter der Voraussetzung des Nachweises nach Artikel 4 Abs. 1 Bst. a mit.
4 Die Kandidatinnen und Kandidaten, die bis 15. Februar 2023 ein Zulas - sungsgesuch einreichen, überweisen innerhalb der gleichen Frist zusätzlich eine Praktikumsreservationsgebühr von 1000 Franken. Bei einer Ablehnung des Zulassungsgesuchs durch die Beurteilungskommission wird die Prakti - kumsreservationsgebühr am Ende der Voranmeldungsperiode zurückerstattet. Bei einer Annahme des Zulassungsgesuchs wird die Praktikumsreservations - gebühr den Kandidatinnen und Kandidaten ab dem 1. Dezember 2023 zu - rückerstattet, unter der Bedingung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten ihre Praktika bis dahin nicht unterbrochen haben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 12.12.2022 2022_137 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 12.12.2022 2022_137
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