Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizi... (431.1.14)
CH - FR

Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24

Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2023/24 vom 12.12.2022 (Fassung in Kraft getreten am 12.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG); in Erwägung: Die Zahl der Studienplätze für Humanmedizin in den medizinischen Fakultä - ten der Schweiz wird seit einigen Jahren insbesondere aus Gründen, die mit den Anforderungen an die klinische Ausbildung zusammenhängen, be - schränkt. Weil es sich dabei um einen Beruf handelt, der auf eidgenössischer Ebene re - glementiert und wesentlich für das Funktionieren des nationalen Gesund - heitssystems ist, muss die Ausbildung prioritär die Bedürfnisse des Landes abdecken. Aus diesem Grund hatte die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) 1976 und 1998 Richtlinien erlassen, um die Zulassung für ausländi - sche Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Schweiz einzuschränken. Diese wurden durch die Empfehlung des Hochschulrats vom
19. November 2015 zur Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und - anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz ersetzt. In seiner Sitzung vom
27. Februar 2020 hat der Hochschulrat eine neue Empfehlung für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und - anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz angenommen. In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 hat die SHK den betroffenen Univer - sitätskantonen empfohlen, die Zulassungsbeschränkung für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Kantonsgesetz - gebung zu verankern. Dieses Vorgehen wird beibehalten. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 28. Novem - ber 2022 dieser Verordnung zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universi - tät Freiburg im akademischen Jahr 2023/24.
2 In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten geregelt.

Art. 2 Zulassung zum Medizinstudium

1 Was den Zugang zum Medizinstudium betrifft, werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt:
a) Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;
b) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Aus - länderinnen und Ausländer;
c) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Is - land oder Norwegen, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit», die eine berufliche Tätig - keit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können (gemäss Freizügigkeitsabkommen mit der EU, Anhang I, Art. 9 Abs. 3 [FZA; SR 0.142.112.681]); als berufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium gilt eine mindestens einjähri - ge Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Arti - kel 2 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG);
d) Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen ei - nes Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilli - gung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/ EFTA in der Schweiz mit dem Vermerk «Familiennachzug» (gemäss FZA Anhang I, Art. 3 Abs. 6);
e) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss

Artikel 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):

1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufent - haltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;
2. die über einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom 15. Fe - bruar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsaus - weisen und dem Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) verfügen;
3. die über eines der folgenden Zeugnisse verfügen: Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, vom Staatssekretariat für Bildung, For - schung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis, gesamtschweizerisch anerkanntes Fach - maturitätszeugnis; die genannten Zeugnisse müssen mit dem Aus - weis über die bestandene Ergänzungsprüfung (nach der Verord - nung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschu - len) ergänzt werden;
4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind;
5. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part - nerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind;
6. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part - nerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilli - gung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfü - gen;
f) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz seit min - destens zwei Jahren gemäss Artikel 23–26 ZGB:
1. deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind;
2. deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;
g) Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfü - gen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswär - tige Angelegenheiten Typ «B», «C» und «D blau»);
h) von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
2 Es gelten folgende Voraussetzungen:
a) Als Stichdatum gilt jeweils der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium.
b) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Bst. a–h müssen die Do - kumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung spätestens am Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstu - dium einreichen; der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Bst. e Ziff. 2–3 kann nachgereicht werden.
3 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg sowie eine allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehal - ten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.12.2022 Erlass Grunderlass 12.12.2022 2022_136 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2022 12.12.2022 2022_136
Markierungen
Leseansicht