Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992 (0.916.113.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Zucker-Übereinkommen von 1992

Abgeschlossen in Genf am 20. März 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. September 1993¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. Januar 1994 Endgültig in Kraft getreten für die Schweiz am 10. Dezember 1996 (Stand am 1. Januar 2022) ¹ AS 1994 1803

Kapitel I Ziele des Übereinkommens

Art. 1 Ziele des Übereinkommens
Das Internationale Zucker-Übereinkommen von 1992, nachstehend als «dieses Übereinkommen» bezeichnet, zielt gemäss der von der Handels- und Entwicklungs­konferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) verabschiedeten Entschliessung 93 (IV) darauf ab,
a) die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Zuckerwirtschaft und der damit zusammenhängenden Fragen zu intensivieren;
b) als Forum für zwischenstaatliche Konsultationen über Zucker und über Mög­lichkeiten zur Förderung der Weltzuckerwirtschaft zu dienen;
c) den Handel durch Erfassung und Bereitstellung von Informationen über den Weltzuckermarkt und andere Süssstoffe zu erleichtern;
d) die Zuckernachfrage insbesondere für neue Zwecke zu fördern.

Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
1. «Organisation» die Internationale Zucker-Organisation gemäss Artikel 3;
2. «Rat» den Internationalen Zuckerrat gemäss Artikel 3 Absatz 3;
3. «Mitglied» eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
4. «Besondere Abstimmung» eine Abstimmung, für die eine Mehrheit von min­destens zwei Dritteln der von den anwesenden und abstimmenden Mitglie­dern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der an­wesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
5. «Abstimmung mit einfacher Mehrheit» eine Abstimmung, für die eine Mehr­heit von über der Hälfte aller von den anwesenden und abstimmenden Mit­glie­dern abgegebenen Stimmen erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Zahl der auf diese Weise abgegebenen Stimmen mindestens zwei Dritteln der Zahl der anwesenden und abstimmenden Mitglieder entspricht;
6. «Jahr» das Kalenderjahr;
7. «Zucker» den Zucker in allen seinen anerkannten handelsüblichen Formen, erzeugt aus Zuckerrohr oder Zuckerrüben, unter Einschluss von Speiseme­las­sen und Speisemelassen aus Barbados, Sirupen und allen anderen Arten flüssi­gen Zuckers, nicht jedoch die Endmelassen und die minderwertigen Arten von nichtabgeschleudertem Zucker, der auf einfache Weise erzeugt wurde;
8. «Inkrafttreten» den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäss Arti­kel 40 entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;
9. «Freier Markt» die Gesamtheit der Nettoeinfuhren des Weltmarktes, mit Aus­nahme derjenigen aufgrund der Anwendung der Sondervereinbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1977;
10. «Weltmarkt» den internationalen Zuckermarkt und umfasst sowohl den auf dem freien Markt gehandelten Zucker als auch den im Rahmen von Sonder­ver­einbarungen gemäss Kapitel IX des Internationalen Zucker-Überein­kommens von 1977 gehandelten Zucker.

Kapitel III Internationale Zucker-Organisation

Art. 3 Fortführung, Sitz und Aufbau der Internationalen Zucker-Organisation
1.  Die Internationale Zucker-Organisation, die aufgrund des Zucker-Übereinkom­mens von 1968 errichtet und aufgrund der Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1973, 1977, 1984 und 1987² fortgeführt wurde, bleibt zur Anwendung dieses Übereinkommens und zur Überwachung seiner Durchführung mit den in diesem Übereinkommen genann­ten Bestimmungen über Mitgliedschaft, Befugnisse und Aufgaben weiterhin tätig.
2.  Die Organisation hat ihren Sitz in London, sofern der Rat durch besondere Abstimmung nichts anderes beschliesst.
3.  Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den Internationalen Zuckerrat, ihren Exekutivausschuss sowie ihren Exekutivdirektor und ihr Personal aus.
² AS 1991 454
Art. 4 Mitgliedschaft in der Organisation
Jede Vertragspartei ist Einzelmitglied der Organisation.
Art. 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf eine «Regierung» oder auf «Regie­rungen» gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Wirtschafts­gemein­schaft und auf jede andere zwischenstaatliche Organisation, die für das Aus­handeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbe­sondere von Rohstoffübereinkommen, verantwortlich ist. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, die Ratifizie­rung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwen­dung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisa­tion gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, die Ratifizie­rung, die Annahme oder die Genehmigung oder die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Bei­tritt durch die zwischenstaatliche Organisation.
Art. 6 Vorrechte und Immunitäten
1.  Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit.
2.  Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge abzuschliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht auf­zutreten.
3.  Die Rechtsstellung sowie die Vorrechte und Immunitäten der Organisation im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs werden weiterhin durch das am 29. Mai 1969 in London zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritan­nien und Nordirland und der Internationalen Zucker-Organisation geschlossene Sitzabkommen, einschliesslich der gegebenenfalls notwendigen Änderungen im Hinblick auf das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Übereinkommens, geregelt.
4.  Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schliesst dieses Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Abkommen über Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Experten sowie der Delegationen der Mitglieder, die sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in die­sem Land aufhalten, ab.
5.  Solange im Rahmen des in Absatz 4 genannten Abkommens keine anderen Steu­erabkommen in Kraft gesetzt werden, gewährt das neue Gastland bis zum Abschluss dieses Abkommens Steuerbefreiung
a) für die von der Organisation an ihre Beamten gezahlten Bezüge, sofern diese Beamten nicht Staatsangehörige des Gastlandes sind, sowie
b) für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisa­tion.
6.  Wird der Sitz der Organisation in ein Land verlegt, das nicht Mitglied der Organi­sation ist, so hat der Rat vor der Sitzverlegung von der Regierung dieses Landes die schriftliche Zusicherung zu erwirken,
a) dass es so bald wie möglich mit der Organisation ein Abkommen gemäss Absatz 4 abschliesst und
b) dass es bis zum Abschluss eines solchen Abkommens die in Absatz 5 genann­ten Befreiungen gewährt.
7.  Der Rat trägt dafür Sorge, dass er das Abkommen gemäss Absatz 4 mit der Regie­rung des Landes abschliesst, in das der Sitz der Organisation verlegt werden soll, bevor die Sitzverlegung erfolgt.

Kapitel IVInternationaler Zuckerrat

Art. 7 Zusammensetzung des Internationalen Zuckerrats
1.  Der Internationale Zuckerrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.
2.  Jedes Mitglied hat einen Delegierten im Rat und gegebenenfalls einen oder meh­rere Stellvertreter. Ein Mitglied kann ferner einen oder mehrere Berater für seine Delegierten oder dessen Stellvertreter benennen.
Art. 8 Befugnisse und Aufgaben des Rates
1.  Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrneh­mung aller Aufgaben, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Überein­kommens und zur Vornahme der Liquidation des aufgrund von Artikel 49 des Inter­nationalen Zucker-Übereinkommens von 1977 eingerichteten Fonds zur Bestandes­finanzierung erforderlich sind, so wie sie der Rat nach dem Übereinkommen von 1977 dem Rat nach dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1984 und dem Internationa­len Zucker-Übereinkommen von 1987³ aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 des letztge­nannten Übereinkommens übertragen hat.
2.  Der Rat beschliesst durch besondere Abstimmung die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschliesslich seiner Geschäftsordnung und derjenigen seiner Aus­schüsse sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
3.  Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach die­sem Übereinkommen erforderlich sind, sowie alle sonstigen Unterlagen, die er für zweckdienlich hält.
4.  Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht sowie weitere sachdienliche Informa­tionen.
³ [ AS 1991 454 ]
Art. 9 Präsident und Vizepräsident des Rates
1.  Der Rat wählt für jedes Jahr aus der Mitte der Delegierten einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten, die wieder gewählt werden können und nicht von der Orga­nisation besoldet werden.
2.  In Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung. Bei vorübergehender Abwesenheit des Präsidenten und des Vizepräsidenten oder bei ständiger Abwesenheit von einem oder beider kann der Rat aus der Mitte der Delegierten neue Vorstandsmitglieder wählen, die ihr Amt je nach Bedarf vorüber­gehend oder ständig ausüben.
3.  Weder der Präsident noch ein anderer Amtsinhaber, der bei Ratstagungen den Vorsitz führt, nimmt an der Abstimmung teil. Von ihnen kann aber eine Person bestellt werden, die das Stimmrecht des durch sie vertretenen Mitglieds ausübt.
Art. 10 Tagungen des Rates
1.  Der Rat hält grundsätzlich in jedem Halbjahr eine ordentliche Tagung ab.
2.  Der Rat tritt zu ausserordentlichen Tagungen zusammen, wenn er dies beschliesst oder wenn es
a) von fünf Mitgliedern,
b) von zwei oder mehr Mitgliedern mit insgesamt mindestens 250 Stimmen gemäss Artikel 11 sowie Artikel 25
c) oder vom Exekutivausschuss
beantragt wird.
3.  Die Tagungen werden den Mitgliedern mindestens 30 Tage im voraus angezeigt, ausser in dringenden Fällen, wo die Einberufung mindestens 10 Tage im voraus zu erfolgen hat.
4.  Die Tagungen finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas anderes beschliesst. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mit­glied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art. 11 Stimmen
1.  Bei Abstimmungen im Rahmen dieses Übereinkommens verfügen die Mitglied­staaten über insgesamt 2000 Stimmen, die gemäss Artikel 25 verteilt werden.
2.  Wird einem Mitglied gemäss Artikel 26 Absatz 2 dieses Übereinkommens das Stimmrecht entzogen, werden seine Stimmen auf die übrigen Mitglieder verteilt, und zwar entsprechend deren nach Artikel 25 festgelegten Anteilen. Dasselbe Ver­fahren gilt, wenn das Mitglied sein Stimmrecht wiedererlangt, wobei es dann in die Ver­teilung einbezogen wird.
Art. 12 Abstimmungsverfahren des Rates
1.  Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehenden Stimmen abzugeben. Es kann seine Stimmen nicht teilen.
2.  Durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten des Rates kann jedes Mitglied ein anderes Mitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder auf Sitzungen des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben. Eine Kopie dieser Ermächtigung wird von einem Vollmachtenprüfungsausschuss geprüft, der gegebe­nenfalls nach den Verfahrensregeln des Rates eingesetzt wird.
3.  Ein Mitglied, das von einem anderen Mitglied ermächtigt worden ist, die Stim­men des ermächtigenden Mitglieds nach Artikel 11 abzugeben, gibt diese im Rah­men der Ermächtigung und gemäss Absatz 2 dieses Artikels ab.
Art. 13 Beschlüsse des Rates
1.  Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates werden grundsätzlich einvernehm­lich gefasst bzw. abgegeben. Wird kein Einvernehmen erzielt, so kommen die Beschlüsse und Empfehlungen durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit zustande, sofern dieses Übereinkommen hiefür nicht die besondere Abstimmung vorsieht.
2.  Bei der Berechnung der für einen Beschluss des Rates erforderlichen Stimmen­zahl werden die Stimmen der sich enthaltenden Mitglieder nicht berücksichtigt; zudem gelten diese Mitglieder nicht als «abstimmend» im Sinne der Begriffsbe­stim­mungen 4 bzw. 5 des Artikels 2. Nimmt ein Mitglied den Artikel 12 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt ein solches Mitglied im Hinblick auf Absatz 1 als anwesend und an der Abstim­mung teilnehmend.
3.  Alle aufgrund dieses Übereinkommens vom Rat gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder bindend.
Art. 14 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1.  Der Rat trifft alle geeigneten Massnahmen zur Konsultation oder Zusammen­arbeit mit der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD), der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) und anderen in Betracht kommenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen und zwi­schenstaatlichen Organisationen.
2.  Der Rat informiert die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung für den internationalen Handel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme.
3.  Der Rat kann ferner alle geeigneten Massnahmen treffen, um wirksame Verbin­dungen zu den internationalen Organisationen von Zuckererzeugern, -händlern und ‑verarbeitern zu unterhalten.
Art. 15 Verhältnis zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
1.  Die Organisation nutzt alle Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Roh­stoffe.
2.  Bei der Durchführung eines Vorhabens gemäss Absatz 1 dieses Artikels tritt die Organisation weder als ausführendes Organ auf, noch haftet sie finanziell für Zusi­cherungen einzelner Mitglieder oder anderer Stellen. Kein Mitglied ist kraft seiner Organisationsmitgliedschaft für Darlehens- oder Kreditverbindlichkeiten anderer Mitglieder oder Stellen in Verbindung mit solchen Vorhaben haftbar.
Art. 16 Zulassung von Beobachtern
1.  Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat einladen, an seinen Sitzungen als Beob­achter teilzunehmen.
2.  Der Rat kann ferner jede der in Artikel 14 Absatz 1 bezeichneten Organisationen einladen, an seinen Sitzungen als Beobachter teilzunehmen.
Art. 17 Beschlussfähigkeit des Rates
Der Rat ist auf jeder Sitzung beschlussfähig, wenn mehr als zwei Drittel seiner Mit­glieder anwesend sind und die Anwesenden gemäss Artikel 11 und Artikel 25 min­destens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder innehaben. Ist der Rat an dem für die Eröffnungssitzung einer Tagung festgesetzten Tag oder im Verlauf einer Tagung in drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht beschlussfähig, so wird der Rat sieben Tage später einberufen; er ist dann während der übrigen Zeit der Tagung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind und die Anwesenden gemäss Artikel 11 und Artikel 25 mehr als die Hälfte der Gesamtstim­men aller Mitglieder innehaben. Eine Vertretung im Sinne des Arti­kels 12 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Kapitel V Exekutivausschuss

Art. 18 Zusammensetzung des Exekutivausschusses
1.  Der Exekutivausschuss setzt sich aus 18 Mitgliedern zusammen: 10 davon ver­treten in der Regel die Mitgliedstaaten, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten; 8 Mitglieder werden aus den verbleibenden Ratsmitgliedern gewählt.
2.  Sofern von den Mitgliedern, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanz­beitrag leisten, eines oder mehrere nicht automatisch in den Exekutivausschuss berufen werden möchten, können die vakanten Ausschusssitze mit Mitgliedern besetzt werden, die den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leisten bzw. mit Mitgliedern, die sich der Wahl stellen. Nach Benennung dieser zehn Exekutivaus­schussmitglieder werden aus der Mitte der verbleibenden Ratsmitglieder weitere acht Ausschussmit­glieder gewählt.
3.  Die Wahl der zusätzlichen acht Mitglieder erfolgt jährlich mit den Stimmen gemäss Artikel 11 und Artikel 25. Die gemäss den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels bestellten Exekutivausschussmitglieder sind bei dieser Wahl nicht stimmberechtigt.
4.  Ein Mitglied kann nur dann in den Exekutivausschuss gewählt werden, wenn es gemäss Artikel 26 seinen Beitrag entrichtet hat.
5.  Jedes Exekutivausschussmitglied benennt einen Vertreter und gegebenenfalls zusätzlich einen oder mehrere Stellvertreter und Berater. Ferner können alle Rats­mit­glieder an den Sitzungen des Exekutivausschusses als Beobachter teilnehmen und geniessen Rederecht.
6.  Der Exekutivausschuss wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vize­präsidenten für jeweils ein Jahr. Der Präsident ist nicht stimmberechtigt; Wieder­wahl ist zulässig. Bei Abwesenheit des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident die Amtsführung.
7.  Der Exekutivausschuss tritt in der Regel dreimal jährlich zusammen.
8.  Der Exekutivausschuss tritt am Sitz der Organisation zusammen, sofern er nicht etwas anderes beschliesst. Tagt der Exekutivausschuss auf Einladung eines Mit­glieds an einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses Mitglied die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten.
Art. 19 Wahl des Exekutivausschusses
1.  Die Mitglieder, die aus den Mitgliedstaaten stammen, die in dem betreffenden Jahr den grössten Finanzbeitrag leisten und die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absätze 1 und 2 benannt wurden, werden in den Ausschuss berufen.
2.  Die Wahl der acht zusätzlichen Exekutivausschussmitglieder erfolgt im Rat. Jedes wahlberechtigte Mitglied gemäss Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 gibt alle Stimmen, die ihm nach Artikel 11 und Artikel 25 zustehen, für einen einzigen Kan­didaten ab. Stimmen, zu deren Abgabe ein Mitglied nach Artikel 12 Absatz 2 ermächtigt ist, können auch für einen anderen Bewerber abgegeben werden. Die acht Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen, sind gewählt.
3.  Wird einem Mitglied des Exekutivausschusses die Ausübung seines Stimmrechts nach einer der diesbezüglichen Vorschriften dieses Übereinkommens entzogen, so kann jedes Mitglied, das seine Stimme für dieses Mitglied abgegeben oder seine Stimme nach diesem Artikel diesem Mitglied übertragen hat, während der Dauer des Entzugs seine Stimmen jedem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
4.  Gehört ein gemäss Artikel 18 Absätze 1 und 2 benanntes Exekutivausschussmit­glied nicht mehr der Organisation an, so wird es durch das Mitglied ersetzt, das den jeweils nächstkleineren Finanzbeitrag leistet und sich der Wahl stellt; gegebenen­falls wird ein zusätzliches Mitglied in den Ausschuss berufen. Gehört ein in den Aus­schuss gewähltes Mitglied nicht mehr der Organisation an, so wird dieses Mit­glied durch Neuwahl ersetzt. Jedes Mitglied, das seine Stimme für das nicht mehr der Organisation angehörende Ausschussmitglied abgegeben oder diesem übertra­gen hat und nicht für das zur Besetzung der freien Stelle gewählte Mitglied stimmt, kann seine Stimme einem anderen Mitglied des Ausschusses übertragen.
5.  Unter besonderen Umständen kann ein Mitglied nach Konsultierung des Exekuti­vausschussmitglieds, dem es seine Stimme gegeben oder gemäss diesem Artikel übertragen hat, diesem Mitglied für die übrige Zeit des Jahres seine Stimmen ent­zie­hen. Es kann diese Stimmen einem anderen Exekutivausschussmitglied übertra­gen, dem es sie jedoch für die restliche Zeit des Jahres nicht mehr entziehen kann. Das Exekutivausschussmitglied, dem die Stimmen entzogen worden sind, behält für die restliche Zeit des betreffenden Jahres seinen Sitz im Exekutivausschuss. Mass­nah­men aufgrund dieses Absatzes werden wirksam, sobald der Präsident des Exe­ku­tiv­ausschusses davon schriftlich unterrichtet worden ist.
Art. 20 Übertragung von Befugnissen durch den Rat auf den Exekutivaus­schuss
1.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung dem Exekutivausschuss die Aus­übung einiger oder aller seiner Befugnisse übertragen; hiervon sind ausgenommen:
a) die Bestimmung des Sitzes der Organisation nach Artikel 3 Absatz 2;
b) die Ernennung des Exekutivdirektors und der Führungskräfte nach Arti­kel 23;
c) die Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Festsetzung der Beiträge nach Artikel 25;
d) jeder Antrag an den Generalsekretär der UNCTAD zur Einberufung einer Verhandlungskonferenz nach Artikel 35 Absatz 2;
e) die Empfehlung von Änderungen nach Artikel 44;
f) die Verlängerung oder Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens nach Arti­kel 45.
2.  Der Rat kann jederzeit eine Übertragung von Befugnissen auf den Exekutivaus­schuss rückgängig machen.
Art. 21 Abstimmungsverfahren und Beschlüsse des Exekutivausschusses
1.  Jedes Mitglied des Exekutivausschusses verfügt über die Anzahl von Stimmen, die es nach Artikel 19 erhalten hat; es darf seine Stimme nicht teilen.
2.  Ein Beschluss des Exekutivausschusses bedarf der gleichen Mehrheit, deren er auch bei einer Abstimmung im Rat bedürfte, und ist dem Rat vorzulegen.
3.  Jedes Mitglied ist berechtigt, den Rat unter den in seiner Geschäftsordnung fest­gesetzten Bedingungen gegen einen Beschluss des Exekutivausschusses anzurufen.
Art. 22 Beschlussfähigkeit des Exekutivausschusses
Der Exekutivausschuss ist auf allen Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder min­destens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglieder des Ausschusses inneha­ben.

Kapitel VI Exekutivdirektor und Personal

Art. 23 Exekutivdirektor und Personal
1.  Der Rat ernennt den Exekutivdirektor durch besondere Abstimmung. Die An­stel­lungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt.
2.  Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist für die Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich, die ihm bei der Durchführung die­ses Übereinkommens zufallen.
3.  Der Rat ernennt nach Konsultierung des Exekutivdirektors zu noch von ihm fest­zulegenden Bedingungen durch besondere Abstimmung die Führungskräfte.
4.  Der Exekutivdirektor stellt das Personal gemäss den Vorschriften und Beschlüs­sen des Rates ein.
5.  Der Rat verabschiedet nach Artikel 8 Regeln und Vorschriften, in denen die Grundbedingungen des Dienstes sowie die Grundrechte, Pflichten und Auflagen für alle Mitglieder des Sekretariats niedergelegt sind.
6.  Der Exekutivdirektor und das Personal dürfen an der Zuckerwirtschaft oder am Zuckerhandel nicht finanziell beteiligt sein.
7.  Bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Beamte, die nur der Organisation verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied hat den ausschliesslich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des Personals zu achten und darf nicht versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Kapitel VII Finanzfragen

Art. 24 Ausgaben
1.  Die Ausgaben für die Vertreter beim Rat, beim Exekutivausschuss und bei allen Ausschüssen des Rates oder des Exekutivausschusses werden von den betreffenden Mitgliedern getragen.
2.  Die für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben wer­den aus den nach Artikel 25 festgesetzten jährlichen Beiträgen der Mitglieder bestritten. Verlangt jedoch ein Mitglied besondere Dienstleistungen, so kann der Rat dieses Mitglied auffordern, die Kosten selbst zu übernehmen.
3.  Zur Anwendung dieses Übereinkommens wird eine geeignete Rechnungslegung geführt.
Art. 25 Genehmigung des Verwaltungsbudgets und die Mitgliedsbeiträge
1.  Für die Zwecke dieses Artikels verfügen die Mitglieder über 2000 Stimmen.
2.  a) Jedes Mitglied verfügt über die im Anhang aufgeführte Stimmenzahl, die nach Massgabe von Buchstabe d dieses Artikels angepasst wird.
b) Kein Mitglied verfügt über weniger als sechs Stimmen.
c) Teilstimmen sind nicht zulässig. Bei der Berechnung kann zur Erzielung der vollen Stimmenzahl gerundet werden.
d) Stimmen gemäss dem Anhang, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Über­einkommens nicht zugeteilt sind, werden auf die Mitglieder, die über mehr als die im Anhang genannten sechs Stimmen verfügen, verteilt. Diese nicht zuge­teilten Stimmen werden entsprechend dem Anteil der im Anhang aufgeführten Stimmen an der Gesamtstimmenzahl an alle Mitglieder mit mehr als sechs Stimmen verteilt.
3.  Die Stimmenzahl wird alljährlich nach Massgabe des folgenden Verfahrens an­ge­passt:
a) Jedes Jahr, einschliesslich des Jahres des Inkrafttretens dieses Übereinkom­mens, wird zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zuckerjahrbuchs der Internationalen Zucker-Organisation für jedes Mitglied eine Menge berechnet, die sich wie folgt zusammensetzt:
35 Prozent der Ausfuhren des Mitglieds nach dem freien Markt
zuzüglich
15 Prozent der Gesamtausfuhren des Mitglieds im Wege von Sonderverein­ba­rungen
zuzüglich
35 Prozent der Einfuhren des Mitglieds aus dem freien Markt
zuzüglich
15 Prozent der Gesamteinfuhren des Mitglieds im Wege von Sonderverein­ba­rungen.
Für die Berechnung dieser auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Teil­men­gen wird für jede dieser Kategorien der Durchschnitt der in der jeweils neue­sten Ausgabe des Zuckerjahrbuchs der Organisation veröffentlichten drei Höchstwerte der letzten vier Jahre zugrundegelegt. Der auf die einzel­nen Mit­glieder entfallende Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder wird vom Exe­kutivdirektor festgesetzt. Alle obengenannten Mengen werden den Mitgliedern zum Zeitpunkt der Berechnung mitgeteilt.
b) Ab dem zweiten Jahr des Inkrafttretens dieses Übereinkommens werden die Stimmen jedes Mitglieds alljährlich entsprechend der Veränderung ihres Anteils an der Gesamtmenge aller Mitglieder gegenüber dem jeweiligen Vor­jah­resanteil angepasst.
c) Für Mitglieder mit nur sechs Stimmen erfolgt erst dann eine Anpassung gemäss Buchstabe b, wenn ihr Anteil an der Gesamtmenge aller Mitglieder 0,3 Prozent übersteigt.
4.  Die Stimmenzahl von nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens etwa beitreten­den Mitgliedern wird nach Massgabe des gemäss den vorstehenden Absätzen 2 und 3 angepassten Anhangs bestimmt. Sind die beitretenden Mitglieder nicht im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt, so bestimmt der Rat die ihnen zustehenden Stimmen. Haben die nicht im Anhang aufgeführten neu beitretenden Mitglieder die ihnen vom Rat zugestandene Stimmenzahl angenommen, werden die Stimmen der Mitglieder so neu berechnet, dass die Gesamtstimmenzahl von 2000 Stimmen erhalten bleibt.
5.  Bei Ausscheiden eines Mitglieds werden seine Stimmen auf die verbleibenden Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtstimmenzahl aller Mitglieder so umgelegt, dass die Gesamtstimmenzahl von 2000 erhalten bleibt.
6.  Übergangsregelungen:
a) Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Mitglieder des Internationalen Zucker-Übereinkommens von 1987⁴ in der Fassung vom 31. Dezember 1992 und sind auf die beiden ersten Kalenderjahre nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, also bis zum 31. Dezember 1994 beschränkt.
b) Die Gesamtzahl der jedem Mitglied zustehenden Stimmen beträgt 1993 höch­stens das 1,33fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1987 im Jahre 1992 zustan­den und 1994 höchstens das 1,66fache der Stimmenzahl, die dem betreffenden Mitglied gemäss dem Internationalen Zucker-Überein­kommen von 1987 im Jahre 1992 zustanden.
c) Bei der Ermittlung des Beitrags je Stimme werden die gemäss Absatz 6 Buch­stabe b dieses Artikels nicht zugeteilten Stimmen nicht auf andere Mit­glieder umgelegt. Der Beitrag je Stimme wird also anhand der verringerten Ge­samtstimmenzahl ermittelt.
7.  Die Bestimmungen des Artikels 26 Absatz 2 bezüglich des Stimmrechtsentzugs bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen sind auf diesen Artikel nicht anwendbar.
8.  In der zweiten Hälfte jedes Jahres genehmigt der Rat das Verwaltungsbudget der Organisation für das folgende Jahr und setzt unter Berücksichtigung der Bedingun­gen des Absatzes 6 dieses Artikels den von den Mitgliedern je Stimme zu entrich­tenden Betrag für die ersten beiden Jahre fest, der für die Deckung des Budgets erforderlich ist.
9.  Der Beitrag eines jeden Mitgliedstaats zum Verwaltungsbudget wird berechnet durch Multiplikation des Beitrags je Stimme mit der Anzahl der Stimmen, über die das betreffende Mitglied nach Massgabe dieses Artikels verfügt und die sich wie folgt ergibt:
a) für die Länder, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungsbud­gets Mitglieder sind, gilt die ihnen zu diesem Zeitpunkt zustehende Stim­menzahl;
b) für die Länder, die nach der Verabschiedung des Verwaltungsbudgets Mit­glie­der werden, gilt die Stimmenzahl, die ihnen mit Erlangung der Mitglied­schaft zugeteilt wird, wobei für die Berechnung des Beitrags lediglich der Rest der Laufzeit des oder der Verwaltungsbudgets berücksichtigt wird; die für die üb­rigen Mitglieder festgesetzten Beträge bleiben davon unberührt.
10.  Tritt dieses Übereinkommen mehr als acht Monate vor Beginn des ersten vollen Anwendungsjahres in Kraft, so verabschiedet der Rat auf seiner ersten Tagung ein Verwaltungsbudget, das für den Zeitabschnitt bis zum Beginn des ersten vollen Jah­res gilt. Andernfalls gilt das erste Verwaltungsbudget sowohl für den ersten Zeitab­schnitt als auch für das erste volle Jahr.
11.  Der Rat kann in besonderer Abstimmung Massnahmen treffen, die er für geeig­net hält, die Auswirkungen auf die Mitgliedsbeiträge abzuschwächen, die sich aus einer zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Verwaltungsbudgets für das erste Anwendungsjahr dieses Übereinkommens möglicherweise begrenzten Mitglieder­zahl oder aus einem späteren bedeutsamen Rückgang der Mitgliederzahl ergeben können.
⁴ [ AS 1991 454 ]
Art. 26 Zahlung von Beiträgen
1.  Die Mitglieder entrichten ihre Beiträge zum Verwaltungsbudget für jedes Jahr gemäss ihren jeweiligen Verfassungsverfahren. Die Beiträge zum Verwaltungsbud­get für jedes Jahr sind in frei konvertierbaren Währungen am ersten Tag des betref­fenden Jahres zu entrichten; die Mitgliedsbeiträge für das Jahr, in dem die Mitglie­der der Organisation beitreten, werden zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem sie Mitglie­der werden.
2.  Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungsbudget nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit des Betrages gemäss Absatz 1 gezahlt, so ersucht der Exe­kutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mit­glied seinen Beitrag binnen zwei Monaten nach dem Ersuchen des Exekutivdi­rektors noch nicht gezahlt, so wird dem Mitglied sein Stimmrecht im Rat und im Exeku­tivausschuss so lange entzogen, bis der volle Beitrag entrichtet ist.
3.  Der Rat kann im Wege der besonderen Abstimmung beschliessen, dass ein Mit­glied, das mit seiner Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand ist, seine Mitglieds­rechte verliert und/oder budgetmässig nicht mehr berücksichtigt wird. Seine finan­ziellen Verpflichtungen gemäss diesem Übereinkommen muss es dagegen weiterhin erfüllen. Durch Nachzahlung der Rückstände kann es seine Mitgliedsrechte wieder­erlangen. Die nachgezahlten Beträge werden zunächst auf die ausstehenden Bei­träge angerechnet und erst dann auf die fälligen Beiträge.
Art. 27 Prüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung
Nach Abschluss jedes Jahres wird dem Rat so bald wie möglich eine von einem unabhängigen Bücherrevisor geprüfte Aufstellung über die Einnahmen und Ausga­ben der Organisation während des betreffenden Jahres zur Genehmigung und Veröf­fent­lichung vorgelegt.

Kapitel VIII Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

Art. 28 Verpflichtungen der Mitglieder
Die Mitglieder verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu beschliessen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen und um zur Errei­chung der Ziele dieses Übereinkommens miteinander zusammenzuarbeiten.
Art. 29 Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder tragen dafür Sorge, dass in der Zuckerwirtschaft ihrer Länder angemessene Arbeitsbedingungen aufrechterhalten werden, und bemühen sich, den Le­bensstandard der Land- und Industriearbeiter in den verschiedenen Zweigen der Zuckerproduktion sowie denjenigen der Anbauer von Zuckerrohr und Zuckerrüben weitestmöglich zu verbessern.
Art. 30 Umweltaspekte
Die Mitglieder tragen den Umweltbelangen in allen Stadien der Zuckererzeugung gebührend Rechnung.
Art. 31 Finanzielle Haftung der Mitglieder
Die finanzielle Haftung der einzelnen Mitglieder gegenüber der Organisation und den übrigen Mitgliedern bleibt auf das Ausmass seiner Beitragspflicht gegenüber den Verwaltungsbudgets beschränkt, die der Rat aufgrund dieses Übereinkommens genehmigt.

Kapitel IX Informationen und Studien

Art. 32 Informationen und Studien
1.  Die Organisation dient als Zentralstelle für die Sammlung und die Veröffent­lichung von statistischen Angaben und Studien über Produktion, Preise, Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Vorräte von Zucker – einschliesslich Roh- und raffi­niertem Zucker, soweit zweckdienlich – und anderen Süssstoffen sowie die Besteue­rung von Zucker und anderen Süssstoffen.
2.  Die Mitglieder verpflichten sich, innerhalb der in der Geschäftsordnung vorge­schriebenen Frist alle darin gegebenenfalls aufgeführten verfügbaren statistischen Angaben und Informationen vorzulegen, die für die Tätigkeit der Organisation nach diesem Übereinkommen als notwendig erachtet werden. Erforderlichenfalls ver­wen­det die Organisation auch Informationen, die sie aus anderen Quellen erhält. Die Organisation veröffentlicht keine Informationen, die dazu geeignet sein können, die Massnahmen von Personen oder Gesellschaften, die Zucker erzeugen, verarbeiten oder vermarkten, offenzulegen.
Art. 33 Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik
1.  Der Rat setzt einen Ausschuss für Marktevaluierung, Verbrauch und Statistik ein, dem alle Mitglieder unter Vorsitz des Exekutivdirektors angehören.
2.  Der Ausschuss beobachtet ständig die Entwicklungen auf dem Weltmarkt für Zucker und andere Süssstoffe und teilt den Mitgliedern die Ergebnisse seiner Bera­tungen mit. Hierzu beraumt er zweimal im Jahr eine Sitzung an. Bei seiner Über­sicht berücksichtigt der Ausschuss alle einschlägigen, von der Organisation nach Mass­gabe des Artikels 32 zusammengestellten Informationen.
3.  Die Arbeit des Ausschusses erstreckt sich auf folgendes:
a) Erstellung von Zuckerstatistiken und statistischen Analysen von Produktion, Verbrauch, Beständen, Welthandel und Preisen;
b) Untersuchung des Marktverhaltens und der entsprechenden Einflussgrössen unter besonderer Berücksichtigung des Anteils der Entwicklungsländer am Welthandel;
c) Analyse der Zuckernachfrage, einschliesslich der Auswirkungen der Ver­wen­dung der natürlichen und künstlichen Zuckersubstitutionserzeugnisse auf den weltweiten Zuckerhandel und Zuckerverbrauch;
d) andere vom Rat genehmigte Aspekte.
4.  Der Rat erörtert alljährlich den vom Exekutivdirektor erstellten Arbeitsprogram­mentwurf mit einem Kostenvoranschlag.

Kapitel X Forschung und Entwicklung

Art. 34 Forschung und Entwicklung
Zur Verwirklichung der Ziele gemäss Artikel 1 kann der Rat sowohl Forschung und Entwicklung in der Zuckerwirtschaft als auch die Verbreitung ihrer Ergebnisse unterstützen. Hierzu kann der Rat mit internationalen Organisationen und For­schungs­einrichtungen zusammenarbeiten, ohne dabei jedoch weitere finanzielle Verpflich­tungen einzugehen.

Kapitel XI Vorbereitung eines neuen Übereinkommens

Art. 35 Vorbereitung eines neuen Übereinkommens
1.  Der Rat kann die Grundlagen und den Rahmen für ein neues Zucker-Überein­kommen und gegebenenfalls ein Übereinkommen mit wirtschaftlichen Bestimmun­gen prüfen und den Mitgliedern darüber Bericht erstatten sowie Empfehlungen unterbreiten, die er für angezeigt hält.
2.  Der Rat kann, sobald er dies für angezeigt hält, den Generalsekretär der UNCTAD auffordern, eine Verhandlungskonferenz einzuberufen.

Kapitel XII Schlussbestimmungen

Art. 36 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit als Depositar dieses Über­einkommens bestimmt.
Art. 37 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 1992 am Sitz der Vereinten Nationen für jede zur Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen von 1992 eingeladene Regierung zur Unterzeichnung auf.
Art. 38 Ratifizierung, Annahme, Genehmigung
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch die Regierungen der Signatarstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfas­sungsrechtlichen Verfahren.
2.  Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden bis zum 31. Dezember 1992 beim Depositar hinterlegt. Der Rat kann jedoch denjenigen Regierungen der Signatarstaaten, die ihre Urkunden bis zu diesem Tag nicht hinterle­gen können, Fristverlängerungen gewähren.
Art. 39 Notifikation der vorläufigen Anwendung
1.  Die Regierung eines Signatarstaates, die beabsichtigt, dieses Übereinkommen zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die aber ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Depositar jederzeit mitteilen, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden will, entweder wenn es nach Artikel 40 in Kraft tritt oder – wenn es bereits in Kraft getreten ist – von einem bestimmten Zeitpunkt an.
2.  Eine Regierung, die nach Absatz 1 mitgeteilt hat, dass sie dieses Übereinkommen entweder ab dem Inkrafttreten oder – wenn es bereits in Kraft getreten ist – von einem bestimmten Zeitpunkt an anwenden wird, ist von diesem Zeitpunkt an so lange vorläufiges Mitglied, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-oder Beitrittsurkunde hinterlegt und somit Mitglied wird.
Art. 40 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt endgültig am 1. Januar 1993 oder zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, sobald Regierungen, die 60 Prozent der Stimmen gemäss der im Anhang zu diesem Übereinkommen festgesetzten Verteilung auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2.  Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Januar 1993 nach Absatz 1 in Kraft getre­ten, so tritt es vorläufig in Kraft, sobald Regierungen, die die erforderlichen Pro­zent­sätze nach Absatz 1 auf sich vereinen, ihre Ratifikations-, Annahme- oder Ge­nehmi­gungsurkunde oder ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben.
3.  Sind am 1. Januar 1993 die erforderlichen Prozentsätze für das Inkrafttreten die­ses Übereinkommens nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, so fordert der General­se­kretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung hinterlegt haben, auf, darüber zu entscheiden, ob sie dieses Übereinkommen im Verhältnis untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu einem von ihnen zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft setzen wollen. Ist dieses Übereinkom­men nach diesem Absatz vorläufig in Kraft getreten, so tritt es nach Erfüllung der Vor­aussetzungen gemäss Absatz 1 endgültig in Kraft, ohne dass dazu ein weiterer Beschluss notwendig wäre.
4.  Für eine Regierung, in deren Namen eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmi­gungs- oder Beitrittsurkunde oder eine Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäss den Absätzen 1, 2 oder 3 dieses Artikels hinterlegt worden ist, wird die Urkunde oder die Notifikation zum Zeit­punkt der Hinterlegung und hinsichtlich der Notifikation der vorläufigen Anwen­dung gemäss Artikel 39 Absatz 1 wirksam.
Art. 41 Beitritt
Die Regierungen aller Staaten können diesem Übereinkommen zu den vom Rat fest­gesetzten Bedingungen beitreten. Es ist davon auszugehen, dass der jeweilige Staat im Zeitpunkt des Beitritts in den entsprechenden Anhängen zu diesem Über­ein­kommen mit der jeweiligen Stimmenzahl gemäss den Beitrittsbedingungen aufge­führt ist. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depo­sitar. In den Beitrittsurkunden muss darauf hingewiesen werden, dass die Regierung alle vom Rat festgesetzten Bedingungen akzeptiert.
Art. 42 Rücktritt
1.  Jedes Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Überein­kommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seiner Entschei­dung in Kenntnis.
2.  Der Rücktritt nach diesem Artikel wird 30 Tage nach Eingang der Anzeige beim Depositar wirksam.
Art. 43 Kontenabrechnung
1.  Der Rat regelt in einer von ihm für angemessen erachteten Weise die Kontenab­rechnung mit einem Mitglied, das von diesem Übereinkommen zurückgetreten oder sonst an diesem Übereinkommen nicht mehr beteiligt ist. Die Organisation behält die von einem solchen Mitglied bereits eingezahlten Beiträge zurück. Ein solches Mitglied bleibt zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die es der Organisation schul­det.
2.  Bei Ausserkrafttreten dieses Übereinkommens hat das in Absatz 1 genannte Mit­glied keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Ver­mögenswerten der Organisation; etwaige Defizite der Organisation hat es nicht mit­zutragen.
Art. 44 Änderung
1.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Parteien eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen. Er kann einen Zeitpunkt festsetzen, nach dem jedes Mitglied dem Depositar seine Annahme der Änderung zu notifizieren hat. Die Än­de­rung wird einhundert Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die Annahmenotifikatio­nen von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen aller Mitglie­der nach Artikel 11 sowie Artikel 25 innehaben, beim Depositar eingehen, oder zu einem vom Rat durch besondere Abstimmung zu beschliessenden späteren Zeit­punkt wirksam. Der Rat kann eine Frist festlegen, innerhalb derer jedes Mitglied dem Depositar die Annahme der Änderung zu notifizieren hat; ist die Änderung bis zum Ablauf dieser Frist nicht wirksam geworden, so gilt sie als zurückgenommen. Der Rat erteilt dem Depositar die notwendigen Mitteilungen, damit dieser feststellen kann, ob die eingegangenen Annahmenotifikationen ausreichen, um die Änderung wirksam zu machen.
2.  Ein Mitglied, für das bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung wirksam wird, deren Annahme nicht notifiziert worden ist, scheidet von diesem Zeitpunkt an von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus, sofern es nicht dem Rat überzeu­gend darlegt, dass es die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen Verfahren nicht rechtzeitig herbeiführen konnte, und der Rat beschliesst, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist durch die Änderung erst gebunden, wenn es deren Annahme notifiziert hat.
Art. 45 Geltungsdauer, Verlängerung und Ausserkraftsetzung
1.  Dieses Übereinkommen bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft, sofern es nicht nach Absatz 2 verlängert oder nach Absatz 3 früher ausser Kraft gesetzt wor­den ist.
2.  Der Rat kann dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung über den 31. Dezember 1995 hinaus um weitere Zeiträume von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern.⁵ Ein Mitglied, das eine Verlängerung dieses Übereinkommens nicht bil­ligt, unterrichtet den Rat schriftlich davon und scheidet vom Beginn des Verlän­ge­rungszeitraums von der Teilnahme an diesem Übereinkommen aus.
3.  Der Rat kann durch besondere Abstimmung jederzeit beschliessen, dieses Über­einkommen ab einem von ihm festzusetzenden Zeitpunkt und nach von ihm festzu­legenden Bedingungen ausser Kraft zu setzen.
4.  Nach der Ausserkraftsetzung dieses Übereinkommens bleibt die Organisation so lange weiterbestehen, wie es für die Durchführung der Auflösung der Organisation notwendig ist; die Organisation hat während dieser Zeit die für diesen Zweck not­wendigen Aufgaben und Befugnisse.
5.  Der Rat notifiziert dem Depositar jede Massnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3.
⁵ Verlängert vom Internationalen Zuckerrat bis 31. Dez. 1997 mit der Resolution vom 1. Dez. 1995 ( AS 1996 1116 ), bis 31. Dez. 1999 mit der Resolution vom 29. Mai 1997 ( AS 1997 2450 ), bis 31. Dez. 2001 mit der Resolution vom 27. Mai 1999 ( AS 1999 2513 ), bis 31. Dez. 2003 mit der Resolution vom 30. Mai 2001 ( AS 2001 2746 ), bis 31. Dez. 2005 mit der Resolution vom 29. Mai 2003 ( AS 2003 2451 ), bis 31. Dez. 2007 mit der Resolution vom 26. Mai 2005 ( AS 2005 2643 ), bis 31. Dez. 2011 mit der Resolution vom 28. Mai 2009 ( AS 2009 3435 ), bis 31. Dez. 2013 mit der Resolution vom 2. Juni 2011 ( AS 2013 197 ), bis 31. Dez. 2015 mit der Resolution vom 6. Juni 2013 ( AS 2013 2105 ), bis 31. Dez. 2017 mit der Resolution vom 25. Juni 2015 ( AS 2015 2643 ), bis 31. Dez. 2019 mit der Resolution vom 1. Dez. 2017 ( AS 2017 7767 ), bis 31. Dez. 2021 mit der Resolution vom 19. Juli 2019 ( AS 2019 2625 ) und bis 31. Dez. 2023 mit der Resolution vom 26. Nov. 2021 ( AS 2021 817 ).
Art. 46 Übergangsbestimmungen
1.  Massnahmen, die im Rahmen der Anwendung des Übereinkommens von 1987⁶ vollzogen, vorgesehen oder nicht vollzogen wurden und die gemäss dem Internatio­nalen Zucker-Übereinkommen von 1987 jeweils im folgenden Jahr wirksam wur­den, werden sich unter diesem Übereinkommen so auswirken, als befänden sich die dies­bezüglichen Bestimmungen des Übereinkommens von 1987 weiterhin in Kraft.
2.  Das Verwaltungsbudget der Organisation für 1993 wird vom Rat gemäss dem Internationalen Zucker-Übereinkommen von 1992 auf seiner letzten ordentlichen Ta­gung 1987, vorbehältlich der endgültigen Genehmigung durch den Rat gemäss die­sem Übereinkommen auf seiner ersten Tagung 1993 vorläufig genehmigt.
⁶ [ AS 1991 454 ]

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen an den neben ihrer Unterschrift vermerkten Tagen unterschrieben.
Geschehen zu Genf am zwanzigsten März neunzehnhundertzweiundneunzig.
Der arabische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Stimmenverteilung gemäss Artikel 25

Ägypten

 37

Kongo (*)

  6

Algerien

 38

Kuba

 151

Argentinien

 22

Madagaskar

   6

Australien

117

Malawi

   6

Barbados

  6

Marokko

  14

Belarus

 11

Mauritius

  15

Belize

  6

Mexiko

  49

Bolivien

  6

Nicaragua

   6

Brasilien

 94

Norwegen

  19

Bulgarien

 18

Österreich

  14

Costa Rica (*)

  6

Panama (*)

   6

Côte d’Ivoire

  6

Papua-Neuguinea (*)

   6

Dominikanische Republik

 23

Peru

   9

Ekuador

  6

Philippinen

  12

El Salvador

  6

Republik Korea

  59

Eswatini

  13

Rumänien

  18

EU

332

Russische Föderation

 135

Fidschi

 12

Schweden

  15

Finnland

 16

Schweiz

  18

Ghana

  6

Simbabwe

   8

Guatemala

 16

Südafrika

  46

Guyana

  6

Thailand

  85

Honduras (*)

  6

Türkei

  21

Indien

 38

Uganda

   6

Indonesien

 18

Ungarn

   9

Jamaika

  6

Uruguay

   6

Japan

176

Vereinigte Republik Tansania

   6

Kamerun

  6

Vereinigte Staaten v. Amerika

 178

Kolumbien

 18

Insgesamt

2000

* Nimmt zwar an der Zuckerkonferenz der Vereinten Nationen von 1992 nicht teil, wird aber als Mitglied der mit dem Übereinkommen von 1987 gegründeten Internationalen Zucker-Organisation gleichwohl aufgeführt.

Geltungsbereich am 5. Oktober 2016 ⁷

⁷ AS 1994 1804 ; 1999 1406 ; 2001 2746 ; 2003 2451 ; 2005 2643 ; 2007 3625 ; 2009 3435 ; 2013 197 ; 2016 3533 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite: https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

20. Oktober

1998 B

20. Oktober

1998

Argentinien

  9. Juli

2009

  9. Juli

2009

Äthiopien

  8. August

2002 B

  8. August

2002

Australien

24. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Barbados

27. März

2007 B

27. März

2007

Belarus

27. September

1993 B

10. Dezember

1996

Belize

24. Januar

1994 B

10. Dezember

1996

Brasilien

10. Dezember

1996

10. Dezember

1996

Costa Rica

11. Oktober

1996 B

10. Dezember

1996

Côte d’Ivoire

23. März

1993 B

10. Dezember

1996

Dominikanische Republik

19. März

1998

19. März

1998

Ecuador

29. Dezember

1993 B

10. Dezember

1996

Eswatini

23. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Europäische Union

20. November

1992

10. Dezember

1996

Fidschi

21. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Ghana

28. August

2008 B

28. August

2008

Guatemala

31. Mai

2006

31. Mai

2006

Guyana

24. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Honduras

27. Oktober

1998 B

27. Oktober

1998

Indien

20. Januar

1993

10. Dezember

1996

Indonesien

12. Mai

2011 B

12. Mai

2011

Iran

29. April

2002 B

29. April

2002

Jamaika

23. März

1993

10. Dezember

1996

Kamerun

20. Februar

2006 B

20. Februar

2006

Kenia

  6. November

1995 B

10. Dezember

1996

Kolumbien

13. Dezember

1996

13. Dezember

1996

Kongo (Brazzaville)

26. April

2007 B

26. April

2007

Korea (Süd-)

15. April

1993

10. Dezember

1996

Kroatien

  3. März

2008 B

  3. März

2008

Kuba

14. Oktober

1994

10. Dezember

1996

Lettland

  7. Juli

1994 B

10. Dezember

1996

Madagaskar

29. April

2014 B

29. April

2014

Malawi

13. September

1993 B

10. Dezember

1996

Marokko

  8. April

2009 B

  8. April

2009

Mauritius

18. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Mexiko

16. Juni

1997 B

16. Juni

1997

Moldau

  9. Juni

1998 B

  9. Juni

1998

Mosambik

18. Januar

2005 B

18. Januar

2005

Nicaragua

29. Januar

2010 B

29. Januar

2010

Nigeria

19. Oktober

1999 B

19. Oktober

1999

Pakistan

22. Januar

2002 B

22. Januar

2002

Paraguay

19. September

2005 B

19. September

2005

Philippinen

14. November

1996 B

10. Dezember

1996

Rumänien

10. Dezember

1999 B

10. Dezember

1999

Russland

  7. Januar

2003 B

  7. Januar

2003

Sambia

21. Juni

2000

21. Juni

2000

Schweiz

27. Januar

1994

10. Dezember

1996

Serbien

14. Mai

2002 B

14. Mai

2002

Simbabwe

14. Dezember

1994 B

10. Dezember

1996

Sri Lanka

  6. August

2013 B

  6. August

2013

Südafrika

22. Dezember

1992

10. Dezember

1996

Tansania

31. Oktober

2002 B

31. Oktober

2002

Thailand

  8. April

1993

10. Dezember

1996

Tschad

11. Dezember

2007 B

11. Dezember

2007

Tunesien

11. Januar

2007 B

11. Januar

2007

Türkei

21. Januar

1998 B

21. Januar

1998

Uganda

  9. März

2007 B

  9. März

2007

Ukraine

28. Oktober

1994 B

10. Dezember

1996

Ungarn

19. März

1993

10. Dezember

1996

Vereinigte Arabische Emirate

11. Mai

2007 B

11. Mai

2007

Vietnam

16. November

2000 B

16. November

2000

Folgende Staaten wenden das Übereinkommen gemäss Artikel 39 vorläufig an:
El Salvador
Panama
Sudan
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