Reglement über die Berufsmaturität (IV B/51/8)
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Reglement über die Berufsmaturität

IV B/51/8 Reglement über die Berufsmaturität Vom 9. März 2015 (Stand 1. Januar 2020) Die Berufsbildungskommission, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung 1 ) sowie Artikel 14 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung, verordnet:

Art. 1 Zuständigkeit

1 Die Schulleitungen sind zuständig für die Durchführung der Aufnahme- und Abschlussprüfungen bei den lehrbegleitenden Bildungsgängen (BM1) und den Bildungsgängen nach Abschluss der beruflichen Grundbildung (BM2).
2 Sie fällen die entsprechenden Aufnahme-, Prüfungs- und Promotionsent - scheide. *

Art. 2 Zulassung zum Unterricht

1 Zum Berufsmaturitätsunterricht wird zugelassen, wer eine Aufnahmeprü - fung bestanden hat.
2 Der Zugang ist dann prüfungsfrei, wenn sich die Eignung bereits aus den Leistungen ergibt, die in einem vorangegangenen Bildungsgang erbracht wurden, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

Art. 3 Prüfungsfreie Aufnahme

1 Prüfungsfrei in alle Ausrichtungen der BM1 eintreten kann, wer am Ende des ersten Semesters der dritten oder einer höheren Klasse des Gymnasi - ums die Bedingungen für eine definitive Promotion erfüllt hat.
2 Prüfungsfrei in alle Ausrichtungen der BM1 an der Gewerblich-Industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke eintreten kann, wer im Semesterzeugnis des zweiten Semesters der zweiten Klasse der Sekundarschule des Kantons Glarus in den Fächern gemäss Artikel 4 und mit der entsprechenden Gewichtung einen Durchschnitt von mindestens 5,0 erreicht hat. *
3 Prüfungsfrei in die BM2 eintreten kann, wer über ein eidgenössisches Fä - higkeitszeugnis (EFZ) in einer einschlägigen beruflichen Grundbildung ver - fügt und diese abgeschlossen hat mit einer Gesamtnote von: *
a. * 5,3 bei weniger als 1600 Lektionen schulische Grundbildung ge - mäss Bildungsverordnung;
b. * 5,0 bei mindestens 1600 Lektionen schulische Grundbildung ge - mäss Bildungsverordnung. 1) GS IV B/51/3 SBE 2015 05 1
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4 Ein prüfungsfreier Eintritt ist in den gleichen Fällen zulässig, wenn im zweit - letzten Semesterzeugnis der Berufsfachschule (ohne Sport) ein entspre - chender Durchschnitt erreicht wurde. *
5 Die Berufsbildungskommission erlässt eine Liste der einschlägigen berufli - chen Grundbildungen. *
6 Bei Übertritten aus anderen solchen Bildungsgängen kann die Schulleitung eine im Umfang und Fächerkatalog angepasste Einzelprüfung durchführen. *

Art. 4 Gewichtung der Fächer der Aufnahmeprüfung

1 Die Prüfungsfächer werden je nach Ausrichtung der Berufsmaturität wie folgt gewichtet: Fächer Technik, Architektur und Life Sciences Natur, Land - schaft und Lebensmittel * Gesundheit und Sozia - les * Wirtschaft und Dienst - leistungen (nur BM1) * Wirtschaft und Dienst - leistungen (nur BM2) * Mathematik 2 2 2 * 2 Deutsch 1 1 1 1 1 Französisch * 1 1 1 Englisch * 1 Wirtschaft * * 1

Art. 5 Zulassungsentscheid

1 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt aus den Prüfungsnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine der Prüfungsnoten unter 4,0 liegt.
2 ...... *
3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in den Berufsma - turitätsunterricht des kommenden oder des darauf folgenden Schuljahres.

Art. 6 Anrechnung bereits erbrachter Lernleistungen

1 Die Fachstelle Berufsbildung entscheidet auf Antrag der Schulleitung über Dispensationsgesuche gemäss Artikel 15 Absatz 2 der eidgenössischen Berufsmaturitätsverordnung. *

Art. 7 Berufsmaturitätsprüfung

1 Als Fachexperten für die Berufsmaturitätsprüfungen amten auf Vorschlag der Sekundarstufe II, von höheren Fachschulen oder von Hochschulen.
2 Sie überwachen die Prüfung und wirken bei der Beurteilung mit.

Art. 8

* ......
2
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Art. 9 Absenz aus wichtigen Gründen

1 Wer Prüfungen aus wichtigen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann, hat die Schulleitung umgehend zu informieren.
2 Der Verhinderungsgrund ist zu belegen. Werden medizinische Gründe gel - tend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
3 Die Schulleitung ordnet eine Nachprüfung innert angemessener Frist an.
4 Gründe, die vor oder während der Prüfung bereits erkennbar waren, kön - nen nicht nachträglich geltend gemacht werden.

Art. 10 Absenz ohne wichtigen Grund

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtigen Verhinderungs - grund einer Prüfung fern, so gilt die ganze Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
2 Erscheint eine Kandidatin oder ein Kandidat nach Beginn der Prüfung, kann die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person sie oder ihn zur Prüfung zulassen, wenn die übrigen Teilnehmenden dadurch nicht gestört werden.
3 Stört eine Kandidatin oder ein Kandidat trotz Ermahnung durch die mit der Prüfungsaufsicht betraute Person andere Teilnehmende, kann sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die bis zum Ausschluss erstellte Arbeit wird bewertet.

Art. 11 Unregelmässigkeiten in der Projektarbeit

1 Wird die interdisziplinäre Projektarbeit nicht fristgemäss abgegeben oder nicht selbstständig und entsprechend den Rahmenbedingungen verfasst oder erfolgt die Präsentation nicht termingemäss, so befindet die Schullei - tung nach Anhörung der Kandidatin oder des Kandidaten über die Konse - quenzen.
2 Sie kann einen angemessenen Notenabzug nach allfälliger Nachbesserung der Arbeit vorsehen oder das Nichtbestehen der Berufsmaturitätsprüfung feststellen.

Art. 12 Andere Unregelmässigkeiten

1 Die Schulleitung erklärt die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder zu verwenden versucht, während einer Prüfung unerlaubterweise mit Dritten kommuniziert oder die Zulassung mit unrichtigen oder unvollständi - gen Angaben erwirkt hat.
2 Die Schulleitung kann bei ihren Entscheiden über das Bestehen der Berufs - maturität besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen. 3
IV B/51/8 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 07.03.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 3 geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 3, a. geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 3, b. geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 4 eingefügt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 3 Abs. 5 eingefügt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Natur, Landschaft und Lebensmittel" umbenannt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Gesundheit und Soziales" umbenannt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Mathematik" / "Gesundheit und Soziales" geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM1)" eingefügt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM2)" eingefügt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Französisch" / "Natur, Landschaft und Lebensmittel" geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Englisch" / "Gesundheit und Soziales" geändert SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" umbenannt SBE 2017 05 07.03.2017 01.09.2017 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" / "Gesundheit und Soziales" geändert SBE 2017 05 18.12.2018 01.04.2019 Art. 3 Abs. 2 geändert SBE 2019 08 11.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 2 eingefügt SBE 2019 41 11.11.2019 01.01.2020 Art. 3 Abs. 6 eingefügt SBE 2019 41 11.11.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben SBE 2019 41 11.11.2019 01.01.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2019 41 11.11.2019 01.01.2020 Art. 8 aufgehoben SBE 2019 41
4
IV B/51/8 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Art. 1 Abs. 2 11.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 41 Art. 3 Abs. 2 18.12.2018 01.04.2019 geändert SBE 2019 08 Art. 3 Abs. 3 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 3 Abs. 3, a. 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 3 Abs. 3, b. 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 3 Abs. 4 07.03.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 05 Art. 3 Abs. 5 07.03.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 05 Art. 3 Abs. 6 11.11.2019 01.01.2020 eingefügt SBE 2019 41 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Natur, Landschaft und Lebensmittel" 07.03.2017 01.09.2017 umbenannt SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Mathematik" / "Gesundheit und Soziales" 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Gesundheit und Soziales" 07.03.2017 01.09.2017 umbenannt SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM1)" 07.03.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft und Dienstleistungen (nur BM2)" 07.03.2017 01.09.2017 eingefügt SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Französisch" / "Natur, Landschaft und Lebensmittel" 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Englisch" / "Gesundheit und Soziales" 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" 07.03.2017 01.09.2017 umbenannt SBE 2017 05 Art. 4 Abs. 1, Tabelle, "Wirtschaft" / "Gesundheit und Soziales" 07.03.2017 01.09.2017 geändert SBE 2017 05 Art. 5 Abs. 2 11.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 41 Art. 6 Abs. 1 11.11.2019 01.01.2020 geändert SBE 2019 41 Art. 8 11.11.2019 01.01.2020 aufgehoben SBE 2019 41 5
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