Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen ... (0.910.5)
CH - Schweizer Bundesrecht

Satzung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1

Angenommen in Quebec am 16. Oktober 1945 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1946² Schweizerische Annahmeurkunde hinterlegt am 19. Februar 1947 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. Februar 1947 (Stand am 5. Juli 2019) ¹ Konsolidierte Version ( AS 1974 1746 ). ² AS 1948 333
Präambel
Die Staaten, welche diese Satzung in dem Entschluss annehmen, das allgemeine Wohl zu fördern, indem sie einzeln und gemeinsam handeln,
um den Ernährungsstand und die Lebenshaltung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Völker zu heben,
um eine immer leistungsfähigere Erzeugung und Verteilung aller Nahrungsmittel und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse sicherzustellen,
um die Lebensbedingungen der Landbevölkerung zu verbessern
und somit zur Ausweitung der Weltwirtschaft beizutragen und die Menschheit vom Hunger zu befreien,
errichten hiermit die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, im Folgenden als «Organisation» bezeichnet, mittels welcher sich die Mitglieder gegenseitig über Massnahmen und Fortschritte in den genannten Tätigkeitsbereichen unterrichten werden.
Art. I Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation sammelt, analysiert, erläutert und verbreitet Informationen über Ernährung und Landwirtschaft. In dieser Satzung bezeichnen der Ausdruck «Land­wirtschaft» und die von ihm abgeleiteten Ausdrücke auch die Fischerei, die Erzeugnisse des Meeres, die Forstwirtschaft und ihre Roherzeugnisse.
2. Die Organisation fördert und empfiehlt, soweit letzteres zweckdienlich ist, nationale und internationale Massnahmen in Bezug auf
a) die wissenschaftliche, technische, soziale und wirtschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Ernährung und Landwirtschaft;
b) die Verbesserung der Ausbildung und der Verwaltung auf dem Gebiet der Ernährung und Landwirtschaft sowie die Verbreitung theoretischer und praktischer Kenntnisse auf diesem Gebiet;
c) die Erhaltung natürlicher Hilfsquellen und die Einführung verbesserter Methoden der landwirtschaftlichen Erzeugung;
d) die Verbesserung der Verarbeitung, des Absatzes und der Verteilung von Nahrungsmitteln und sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen;
e) die Einführung von Verfahren zur Bereitstellung ausreichender nationaler und internationaler Kredite für die Landwirtschaft;
f) die Annahme internationaler Richtlinien für Vereinbarungen über landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3. Ferner ist es die Aufgabe der Organisation,
a) auf Verlangen der Regierungen technische Hilfe zu gewähren;
b) in Zusammenarbeit mit den beteiligten Regierungen die erforderlichen Sach­verständigengruppen aufzustellen, um sie bei der Erfüllung der Verpflich­tungen zu unterstützen, die sich aus der Annahme der Empfehlungen der Ernährungs- und Landwirtschaftskonferenz der Vereinten Nationen und aus dieser Satzung ergeben; und
c) ganz allgemein alle Massnahmen zu treffen, die zur Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele der Organisation notwendig und zweckmässig sind.
Art. II Mitgliedstaaten und assoziierte Mitglieder
1. Ursprüngliche Mitglieder der Organisation sind diejenigen Staaten, die in Anlage 1 aufgeführt sind und diese Satzung gemäss Artikel XXI angenommen haben.
2. Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied der Organisation jeden Staat aufnehmen, der einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass er die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, annimmt.
3.³  Die Konferenz kann unter der Voraussetzung, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation anwesend ist, mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen als weiteres Mitglied jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aufnehmen, die die Kriterien von Absatz 4 erfüllt, einen Aufnahmeantrag gestellt und urkundlich erklärt hat, dass sie die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Annahme in Kraft ist, annimmt. Jede Bezugnahme dieser Satzung auf die Mitgliedstaaten gilt unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 8 sowie anders lautender Bestimmungen ebenfalls für alle Mitgliedorganisationen.
4.⁴  Um der Organisation einen Aufnahmeantrag nach Absatz 3 stellen zu können, muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration aus souveränen Staaten bestehen, deren Mehrheit der Organisation angehört, und die Mitgliedstaaten müssen ihr die Befugnis⁵ für eine Reihe von Fragen übertragen haben, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, einschliesslich der Befugnis, in diesen Fragen Beschlüsse zu fassen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind.
5.⁶  Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die der Organisation einen Aufnahmeantrag stellt, unterbreitet gleichzeitig eine Zuständigkeitserklärung über die Fragen, für die ihre Mitgliedstaaten ihr die Befugnis übertragen haben.
6.⁷  Die Mitgliedstaaten einer Mitgliedorganisation gelten als weiterhin zuständig für alle Fragen, für die eine Kompetenzübertragung nicht ausdrücklich erklärt oder der Organisation notifiziert wurde.
7.⁸  Jede Änderung in Bezug auf die Aufteilung der Befugnisse zwischen der Mitgliedorganisation und ihren Mitgliedstaaten wird von der Mitgliedorganisation oder ihren Mitgliedstaaten dem Generaldirektor notifiziert, der die Information an die übrigen Mitgliedstaaten der Organisation weiterleitet.
8.⁹  Eine Mitgliedorganisation übt die mit ihrer Mitgliedschaft verbundenen Rechte abwechselnd mit ihren Mitgliedstaaten, die der Organisation angehören, in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen und gemäss den von der Konferenz festgelegten Regeln aus.
9.¹⁰  Sofern die Bestimmungen dieses Artikels nichts anderes vorsehen, kann eine Mitgliedorganisation bei Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, an jeder Sitzung der Organisation, einschliesslich jeder Sitzung des Rates oder eines anderen Organs mit Ausnahme der weiter unten erwähnten Organe mit beschränkter Mitgliederzahl teilnehmen, an der alle Mitgliedstaaten teilnehmen dürfen. Eine Mitgliedorganisation kann weder in diese Organe noch in die gemeinsam mit anderen Organisationen geschaffenen Organe gewählt oder ernannt werden. Eine Mitgliedorganisation ist nicht befugt, in Organen mit beschränkter Mitgliederzahl mitzuwirken, die in den von der Konferenz verabschiedeten Reglementen aufgeführt sind.
10.¹¹  Sofern diese Satzung oder die von der Konferenz verabschiedeten Reglemente nichts anderes vorsehen, verfügt eine Mitgliedorganisation in Fragen ihrer Zu­ständigkeit ungeachtet von Artikel III Absatz 4 bei jeder Sitzung der Organisation, an der sie teilnehmen darf, über gleich viele Stimmen wie ihre Mitgliedstaaten, die an dieser Sitzung stimmberechtigt sind. Wenn eine Mitgliedorganisation ihr Stimm­recht ausübt, üben ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht nicht aus und umgekehrt.
11.¹² Die Konferenz kann nach Massgabe des Absatzes 2 hinsichtlich der erforder­lichen Beschlussfähigkeit und Mehrheit einzelne Hoheitsgebiete oder Gruppen von Hoheitsgebieten, die für die Wahrnehmung ihrer internationalen Beziehungen nicht selbst verantwortlich sind, als assoziierte Mitglieder der Organisation aufnehmen, wenn der für die internationalen Beziehungen eines solchen Hoheitsgebiets oder einer derartigen Gruppe von Hoheitsgebieten verantwortliche Mitgliedstaat oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde dies im Namen des Hoheitsgebiets oder der Gruppe von Hoheitsgebieten beantragt und urkundlich erklärt, die Verpflichtungen aus der Satzung, wie sie im Zeitpunkt der Aufnahme in Kraft ist, im Namen des in Vorschlag gebrachten assoziierten Mitglieds annehmen und die Verantwortung dafür übernehmen zu wollen, dass das assoziierte Mitglied die Artikel VIII Absatz 4, XVI Absätze 1 und 2 und XVIII Absätze 2 und 3 beachtet.
12.¹³ Art und Umfang der Rechte und Pflichten der assoziierten Mitglieder bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften dieser Satzung und den Bestimmungen der Organisation.
13.¹⁴ Die Mitgliedschaft und die assoziierte Mitgliedschaft werden mit dem Tage wirksam, an dem die Konferenz dem Aufnahmeantrag zustimmt.
³ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
⁵ Der Begriff «Kompetenzübertragung» für eine bestimmte Frage bezieht sich auf die Befugnis der Mitgliedstaaten, Verträge abzuschliessen, und bedeutet, dass die Befugnis in dieser Frage vollumfänglich abgetreten wird und die Mitgliedstaaten keinerlei Restbefugnisse behalten.
⁶ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
¹⁰ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. 1 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
¹² Ursprünglich Ziff. 3.
¹³ Ursprünglich Ziff. 4.
¹⁴ Ursprünglich Ziff. 5.
Art. III Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation eingerichtet, in der jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied durch einen Delegierten vertreten ist. Die assoziierten Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen; sie können jedoch kein Amt wahrnehmen und haben kein Stimmrecht.
2. Jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied kann seinem Delegierten Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Die Konferenz kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an ihren Verhandlungen festlegen; mit der Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Delegierten vertritt.
3. Ein Delegierter darf nur einen Mitgliedstaat oder nur ein assoziiertes Mitglied vertreten.
4. Jeder Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner Beiträge gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat in der Konferenz kein Stimmrecht, wenn der rückständige Betrag die Höhe der für die vorhergegangenen zwei Kalenderjahre geschuldeten Beiträge erreicht oder übersteigt. Die Konferenz kann jedoch diesem Mitgliedstaat die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie der Überzeugung ist, dass der Zahlungsverzug auf Umständen beruht, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen.
5. Die Konferenz kann jede internationale Organisation, deren Aufgaben mit den­jenigen der Organisation verwandt sind, einladen, sich an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz festgesetzten Bedingungen vertreten zu lassen. Vertreter dieser Organisationen haben kein Stimmrecht.
6. Die Konferenz tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Sie kann zu einer ausserordentlichen Tagung zusammentreten,
a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen Tagung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst, im folgenden Jahr zusammenzutreten;
b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine entsprechende Weisung erteilt, oder wenn mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten dies verlangt.
7. Die Konferenz wählt ihr Präsidium.
8. Soweit diese Verfassung oder die von der Konferenz festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, werden alle Beschlüsse der Konferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Art. IV Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz legt die Richtlinien für die Tätigkeit der Organisation fest, genehmigt das Budget und übt die sonstigen ihr durch diese Satzung übertragenen Befugnisse aus.
2. Die Konferenz beschliesst die Geschäftsordnung und das Finanzreglement der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zu Fragen der Ernährung und Landwirtschaft Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder richten; diese werden die Empfehlungen im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch innerstaatliche Massnahmen prüfen.
4. Die Konferenz kann zu allen Fragen, die mit den Zielen der Organisation in Zusammenhang stehen, Empfehlungen an jede internationale Organisation richten.
5. Die Konferenz kann jeden Beschluss überprüfen, den der Rat, eine Kommission oder ein Ausschuss der Konferenz oder des Rates oder eine nachgeordnete Stelle dieser Kommissionen oder Ausschüsse gefasst hat.
Art. V Der Rat der Organisation
1.¹⁵ Die Konferenz wählt einen Rat der Organisation, der aus neunundvierzig Mitgliedstaaten besteht. Jeder dem Rat angehörende Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter und verfügt über eine Stimme. Jedes Ratsmitglied kann seinem Vertreter Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater beigeben. Der Rat kann die Bedingungen für die Teilnahme der Stellvertreter, Mitarbeiter und Berater an seinen Verhandlungen festlegen; mit der Teilnahme ist jedoch kein Stimmrecht verbunden, es sei denn, dass ein Stellvertreter, Mitarbeiter oder Berater den Vertreter vertritt. Ein Vertreter darf nur ein Ratsmitglied vertreten. Die Dauer und die sonstigen Bedingungen des Mandats der Ratsmitglieder richten sich nach den von der Konferenz festgelegten Regeln.
2. Die Konferenz ernennt ferner einen unabhängigen Vorsitzenden des Rats.
3. Der Rat besitzt die ihm von der Konferenz übertragenen Befugnisse; die Konferenz darf jedoch die in Artikel II Absätze 2 und 3, Artikel IV, Artikel VII Absatz 1, Artikel XII, Artikel XIII Absatz 4, Artikel XIV Absätze 1 und 6 und Artikel XX genannten Befugnisse nicht übertragen.
4. Der Rat ernennt sein Präsidium mit Ausnahme des Vorsitzenden und gibt sich unter Beachtung etwaiger diesbezüglicher Beschlüsse der Konferenz seine Geschäftsordnung.
5. Alle Beschlüsse des Rates werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder die von der Konferenz oder dem Rat festgelegten Regeln nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen.
6.¹⁶ In der Ausübung seiner Obliegenheiten wird der Rat von einem Planungs­ausschuss, einem Finanzausschuss, einem Ausschuss für Verfassungs- und Rechts­fragen, einem Ausschuss für Erzeugnisse, einem Ausschuss für Fischerei, einem Ausschuss für Forstwirtschaft, einem Ausschuss für Landwirtschaft und einem Ausschuss für Sicherstellung der Welternährung unterstützt. Diese Ausschüsse erstatten dem Rat Bericht. Ihre Zusammensetzung und ihr Aufgabenbereich werden durch Regeln bestimmt, die von der Konferenz anzunehmen sind.
¹⁵ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 1. Dezember 1977 ( AS 1981 1707 ).
¹⁶ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 27. November 1975 ( AS 1976 2779 ).
Art. VI Kommissionen, Ausschüsse, Konferenzen, Arbeits- und Konsultationsgruppen
1. Die Konferenz oder der Rat kann Kommissionen einsetzen, denen alle Mitglied­staaten und assoziierten Mitglieder angehören können, oder regionale Kommissio­nen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt. Wobei diesen Gremien der Auftrag zufällt, sich über die Ausarbeitung und Durch­führung von Richtlinien über die Tätigkeit der Organisation zu äussern und diese Durchführung zu koordinieren. Die Konferenz oder der Rat kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Kommissionen ein­setzen, denen alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, oder gemischte regionale Kommissionen, denen diejenigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen angehören können, deren Hoheitsgebiet ganz oder teilweise in der betreffenden Region liegt.
2. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann Ausschüsse und Arbeitsgruppen zur Prüfung und Berichterstattung in allen mit den Zielen der Organisation zusammenhängenden Fragen einsetzen; diese Ausschüsse und Arbeitsgruppen bestehen entweder aus gewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern oder aus Persönlichkeiten, die in persönlicher Eigenschaft auf Grund ihrer besonderen fachlichen Befähigung ernannt werden. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann ferner gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen gemischte Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die entweder aus ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern der Organisation und der anderen beteiligten Organisationen oder aus in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten bestehen. Die ausgewählten Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder werden, soweit die Organisation betroffen ist, entweder von der Konferenz oder dem Rat oder, wenn die Konferenz oder der Rat dies beschliesst, vom Generaldirektor ernannt. Die in persönlicher Eigenschaft ernannten Persönlichkeiten werden, soweit die Organisation betroffen ist, je nach dem Beschluss der Konferenz oder des Rates, entweder von der Konferenz, dem Rat, ausgewählten Mitgliedstaaten oder assoziierten Mitgliedern oder dem Generaldirektor ernannt.
3.¹⁷ Je nach Lage des Falles bestimmt die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor den Aufgabenbereich der von der Konferenz, dem Rat bzw. dem Generaldirektor eingesetzten Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen und die Art ihrer Berichterstattung. Die Kommissionen und Ausschüsse können sich ihre Geschäftsordnung geben und Änderungen derselben annehmen; die Geschäftsordnung und die Änderungen treten nach Genehmigung durch den Generaldirektor in Kraft. Der Aufgabenbereich und die Art der Berichterstattung der gemeinsam mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen eingesetzten gemischten Kommission, Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden im Benehmen mit den anderen beteiligten Organisationen festgelegt.
4. Der Generaldirektor kann im Benehmen mit den Mitgliedstaaten, den assoziierten Mitgliedern und den nationalen FAO-Komitees Listen von Sachverständigen auf­stellen, um Konsultationen mit führenden Fachkräften auf den verschiedenen Tätig­keitsgebieten der Organisation herbeizuführen. Der Generaldirektor kann zwecks Konsultation über bestimmte Fragen einige oder alle dieser Sachverstän­di­gen zu Tagungen einberufen.
5. Die Konferenz, der Rat oder der von der Konferenz oder dem Rat hierzu ermächtigte Generaldirektor kann allgemeine, regionale, fachliche oder andere Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsultationsgruppen von Mitgliedstaaten und assoziierten Mitgliedern einberufen. Die Konferenz, der Rat oder der General­direktor bestimmen den Aufgabenbereich dieser Tagungen und die Art ihrer Bericht­erstattung; sie können auch die Teilnahme nationaler und internationaler Körper­schaften, die sich mit Ernährung und Landwirtschaft befassen, vorsehen, wobei die Art und Weise der Teilnahme von ihnen festgesetzt wird.
6. Ist der Generaldirektor davon überzeugt, dass unverzügliches Handeln erforder­lich ist, so kann er die Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen und die Konferenzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen einberufen, die in den Absätzen 2 und 5 vorgesehen sind. Er notifiziert diese Massnahmen den Mitglied­staaten und assoziierten Mitgliedern und erstattet auf der nächsten Tagung des Rates darüber Bericht.
7. Assoziierte Mitglieder, die Mitglieder der Kommissionen, Ausschüsse oder Ar­beits­gruppen oder Teilnehmer der Konferenzen, Arbeitsgruppen oder Konsul­tations­gruppen sind, auf die in den Absätzen 1, 2 und 5 Bezug genommen wird, haben das Recht, sich an den Beratungen dieser Kommissionen, Ausschüsse, Konfe­renzen, Arbeitsgruppen und Konsultationsgruppen zu beteiligen, sie können jedoch keine Funktion ausüben und haben kein Stimmrecht.
¹⁷ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 27. November 1975 ( AS 1976 2779 ).
Art. VII Der Generaldirektor
1.¹⁸ Die Organisation hat einen von der Konferenz für sechs Jahre ernannten Generaldirektor. Er kann wiederernannt werden.
2. Der Ernennung des Generaldirektors auf Grund dieses Artikels erfolgt nach einem von der Konferenz bestimmten Verfahren und zu den von ihr festgesetzten Bedingungen.
3.¹⁹ Wird das Amt des Generaldirektors vor dem Ende der Amtszeit des Inhabers frei, so ernennt die Konferenz in der nächsten ordentlichen oder in einer nach den Bestimmungen von Artikel III Absatz 6 der Satzung einberufenen ausserordentlichen Tagung einen Generaldirektor nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels. Die Amtsdauer eines während einer ausserordentlichen Tagung ernannten Generaldirektors endet am Ende des Jahres, in dem die dritte ordentliche Tagung der Konferenz seit seiner Ernennung stattfindet.
4. Vorbehaltlich der allgemeinen Aufsicht durch die Konferenz und den Rat besitzt der Generaldirektor alle Vollmachten und Befugnisse, um die Arbeiten der Organisation zu leiten.
5. Der Generaldirektor oder ein von ihm bezeichneter Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Konferenz und des Rates teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz und den Rat Vorschläge für geeignete Massnahmen hinsichtlich aller Fragen aus, mit denen sie befasst werden.
¹⁸ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 1. Dezember 1977 ( AS 1981 1707 ).
¹⁹ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 1. Dezember 1977 ( AS 1981 1707 ).
Art. VIII Das Personal
1. Das Personal der Organisation wird von dem Generaldirektor nach einer von der Konferenz angenommenen Verfahrensregel ernannt.
2. Das Personal der Organisation ist dem Generaldirektor verantwortlich. Die Verantwortung dieser Bediensteten ist ausschliesslich internationaler Art; bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen sie von einer Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, den internationalen Charakter der Verantwortung der Bediensteten in vollem Umfang zu achten und nicht zu versuchen, ihre Staatsangehörigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
3. Bei der Ernennung der Bediensteten hat der Generaldirektor zu berücksichtigen, dass es wichtig ist, die Auswahl des Personals auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen; hierbei ist jedoch die Gewährleistung eines Höchstmasses an Leistungen und fachlicher Befähigung von vordringlicher Wichtigkeit.
4. Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Mitglieder verpflichten sich, dem Generaldirektor und den leitenden Bediensteten, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist, die diplomatischen Vorrechte und Immunitäten sowie den sonstigen Bediensteten diejenigen Erleichterungen und Immunitäten zu gewähren, die den nichtdiplomatischen Bediensteten diplomatischer Vertretungen zustehen oder die den entsprechenden Bediensteten anderer öffentlicher internationaler Organisationen künftig gegebenenfalls zugestanden werden.
Art. IX Sitz
Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz bestimmt.
Art. X Regionale Büros und Verbindungsstellen
1. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung der Konferenz regionale und sub­regionale Büros errichten.
2. Der Generaldirektor kann mit Zustimmung der betreffenden Regierungen Per­sonen ernennen, die mit bestimmten Staaten oder Gebieten Verbindung zu halten haben.
Art. XI Berichte der Mitgliedstaaten und der assoziierten Mitglieder
1. Die Mitgliedstaaten und die assoziierten Mitglieder übermitteln regelmässig dem Generaldirektor, gleich nach der Veröffentlichung, die Gesetzestexte und Reglemente, die Fragen betreffen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen und die der Generaldirektor für die Verfolgung der Ziele der Organisation als wichtig betrachtet.
2. Zum gleichen Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten und die assoziierten Mitglieder dem Generaldirektor regelmässig die statistischen, technischen und anderen Auskünfte, welche von den Regierungen veröffentlicht oder verbreitet werden oder die sie sich ohne Schwierigkeiten beschaffen können. Der Generaldirektor bestimmt von Zeit zu Zeit die Art der Auskünfte, die für die Organisation am nützlichsten sind, sowie die Form, in der sie zu unterbreiten sind.
3. Jeder Mitgliedstaat oder jedes assoziierte Mitglied kann aufgefordert werden, zu einem durch die Konferenz, den Rat oder den Generaldirektor bestimmten Zeitpunkt und in der von ihnen bezeichneten Form andere Auskünfte, Berichte oder Dokumente über Fragen, die in den Kompetenzbereich der Organisation fallen, zu unterbreiten, inbegriffen Berichte über Massnahmen, die getroffen wurden, um Resolutionen oder Empfehlungen der Konferenz zu verwirklichen.
Art. XII Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation unterhält als Spezialorganisation im Sinne des Artikels 57 der Charta der Vereinten Nationen²⁰ Beziehungen zu den Vereinten Nationen.
2. Abkommen, welche die Beziehungen zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen regeln, bedürfen der Genehmigung der Konferenz.
²⁰ SR 0.120
Art. XIII Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen
1. Um eine enge Zusammenarbeit zwischen der Organisation und anderen inter­natio­nalen Organisationen mit verwandten Aufgaben zu gewährleisten, kann die Konferenz mit den zuständigen Stellen dieser Organisationen Vereinbarungen treffen, in denen die Verteilung der Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit geregelt werden.
2. Der Generaldirektor kann vorbehaltlich etwaiger Beschlüsse der Konferenz mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen Vereinbarungen über die Unterhaltung gemeinsamer Dienste, über gemeinsame Massnahmen hinsichtlich der Anstellung, der Ausbildung, der Arbeitsbedingungen und des Austausches des Personals sowie über damit zusammenhängende Fragen treffen.
3. Die Konferenz kann Abmachungen genehmigen, durch die andere internationale Organisationen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen, der Organisation zu Bedingungen unterstellt werden, die mit den zuständigen Stellen der betreffenden Organisation zu vereinbaren sind.
4. Die Konferenz regelt das Verfahren, das anzuwenden ist, um eine ordnungs­gemässe Konsultation mit den Regierungen über die Beziehungen der Organisation zu nationalen Einrichtungen oder zu Privatpersonen sicherzustellen.
Art. XIV Übereinkommen und Abkommen
1. Die Konferenz kann nach Massgabe eines von ihr angenommenen Verfahrens Übereinkommen und Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen genehmigen und den Mitgliedstaaten vorlegen.
2. Der Rat kann nach Massgabe eines von der Konferenz angenommenen Verfahrens mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder Übereinkünfte folgender Art genehmigen und den Mitgliedstaaten vorlegen:
a) Abkommen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft, die für Mitgliedstaaten der in diesem Abkommen bezeichneten geographischen Gebiete von besonderem Interesse sind und nur in diesen Gebieten Anwendung finden sollen,
b) Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen zur Durchführung aller gemäss Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a in Kraft getretenen Übereinkommen oder Abkommen.
3. Die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und -Abkommen
a) sind der Konferenz oder dem Rat von dem Generaldirektor namens einer von Mitgliedstaaten beschickten Fachtagung oder -konferenz vorzulegen, die bei der Ausarbeitung des Übereinkommens- oder Abkommensentwurfs mitgewirkt und vorgeschlagen hat, ihn den beteiligten Mitgliedstaaten zur Annahme zu unterbreiten;
b) ²¹
haben Bestimmungen darüber zu enthalten, welche Mitgliedstaaten der Organisation, welche Nichtmitgliedstaaten, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, und welche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, einschliesslich der Mitgliedorganisationen, denen ihre Mitgliedstaaten Befugnisse übertragen haben für Fragen, die unter die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen fallen, einschliesslich der Befugnis, Verträge über solche Fragen abzuschliessen, Vertragspartei werden können und wie viele Mitgliedstaaten das betreffende Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen annehmen müssen, damit es in Kraft tritt; dadurch soll sichergestellt werden, dass eine solche Übereinkunft tatsächlich zur Verwirklichung der darin angestrebten Ziele beiträgt. Werden durch ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen Kommissionen oder Ausschüsse eingesetzt, so ist für die Beteiligung von Nichtmitgliedstaaten der Organisation, die Mitglieder der Vereinten Nationen, irgendeiner der Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur sind, sowie von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, mit Ausnahme der Mitgliedorganisationen, ausserdem die vorherige Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder dieser Kommissionen oder Ausschüsse erforderlich;
c) ²²
Sieht ein Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Ab­kommen vor, dass eine Mitgliedorganisation oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die keine Mitgliedorganisation ist, Vertragspartei werden kann, so muss es die Stimmrechte dieser Organisationen und die übrigen Einzelheiten ihrer Teilnahme festlegen. Ein solches Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen muss festhalten, dass die Organisation in allen Organen, die aufgrund des Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens er­richtet werden, nur über eine Stimme verfügt, dass sie aber in Bezug auf die Mitwirkung in diesen Organen über dieselben Rechte verfügt wie die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Ab­kommens sind, wenn die Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Ab­kommens sind und die übrigen Parteien nur ein einziges Stimmrecht ausüben;
d)²³
dürfen für die Mitgliedstaaten, die nicht Vertragspartei werden, keine finanziellen Verpflichtungen zur Folge haben, die über ihren Beitrag zur Organisation gemäss Artikel XVIII Absatz 2 hinausgehen.
4. Jedes von der Konferenz oder dem Rat zur Vorlage an die Mitgliedstaaten genehmigte Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder ‑Abkom­men tritt für jede Vertragspartei nach Massgabe der betreffenden Übereinkunft in Kraft.
5. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds werden die Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen und ‑Abkommen der Behörde vorgelegt, die für dessen internationale Beziehungen verantwortlich ist.
6. Die Konferenz regelt das Verfahren, welches anzuwenden ist, um eine ordnungsmässige Konsultation der Regierungen und eine angemessene fachliche Vorbereitung zu gewährleisten, bevor die Konferenz oder der Rat mit vorgeschlagenen Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder ‑Abkommen befasst wird.
7. Zwei in der oder den verbindlichen Sprachen gefertigte Abschriften jedes von der Konferenz oder dem Rat genehmigten Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder ‑Abkommens werden von dem Vorsitzenden der Konferenz oder des Rates und von dem Generaldirektor beglaubigt. Eine dieser Abschriften wird im Archiv der Organisation hinterlegt. Die andere wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung übermittelt, sobald das Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder ‑Abkommen auf Grund des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens in Kraft getreten ist. Ferner beglaubigt der Generaldirektor Abschriften dieser Übereinkommen, Abkommen, Zusatz-Übereinkommen oder -Abkommen und über­mittelt eine Abschrift jedem Mitgliedstaat der Organisation sowie allen Nichtmitgliedstaaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien eines Übereinkommens, Abkommens, Zusatz-Übereinkommens oder -Abkommens werden.²⁴
²¹ Fassung gemäss Ziff. 3 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
²² Eingefügt durch Ziff. 4 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
²³ Ursprünglich Bst. c.
²⁴ Fassung des letzten Satzes gemäss Ziff. 6 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
Art. XV Abkommen zwischen der Organisation und Mitgliedstaaten
1. Die Konferenz kann den Generaldirektor ermächtigen, mit den Mitgliedstaaten Abkommen zur Gründung internationaler Einrichtungen zu schliessen, die sich mit Fragen der Ernährung und Landwirtschaft befassen.
2. Derartige Abkommen kann der Generaldirektor nach Massgabe des Absatzes 3 auf Grund eines von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten grundsätzlichen Beschlusses mit den Mitgliedstaaten aushandeln und schliessen.
3. Die Unterzeichnung dieser Abkommen durch den Generaldirektor bedarf der vorherigen Zustimmung der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. In besonderen Fällen kann die Konferenz den Rat ermächtigen, diese Zustimmung mit der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Ratsmitglieder zu geben.
Art. XVI Rechtsstellung
1. Die Organisation besitzt die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person zur Vornahme der ihren Zielen entsprechenden Rechtshandlungen im Rahmen der ihr durch diese Satzung gewährten Befugnisse.
2. Die Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder verpflichten sich, der Organisation, soweit dies verfassungsrechtlich zulässig ist, alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die sie diplomatischen Vertretungen zugestehen, einschliesslich der Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten und Archive sowie der Immunität vor gerichtlicher Verfolgung und der Befreiung von Steuern.
3. Die Konferenz trifft die erforderlichen Massnahmen, um alle Streitigkeiten in Bezug auf die Anstellungs- und Arbeitsbedingungen ihrer Bediensteten einem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Art. XVII Auslegung der Satzung und Regelung von Rechtsfragen
1. Fragen oder Streitigkeiten über die Auslegung dieser Satzung werden, falls die Konferenz sie nicht regelt, entweder nach Massgabe der Satzung des Internationalen Gerichtshofs an diesen oder gegebenenfalls an ein anderes von der Konferenz zu bestimmendes Organ verwiesen.
2. Jedes Ersuchen der Organisation an den Internationalen Gerichtshof um Erstattung eines Rechtsgutachtens in Fragen, die sich bei ihrer Tätigkeit ergeben, erfolgt nach Massgabe der Abkommen, die zwischen der Organisation und den Vereinten Nationen geschlossen wurden.
3. Die Verweisung einer Frage oder Streitigkeit auf Grund dieses Artikels oder ein Ersuchen um Erstattung eines Rechtsgutachtens erfolgt nach dem von der Konferenz zu bestimmenden Verfahren.
Art. XVIII Budget und Beiträge
1. Bei jeder ordentlichen Tagung der Konferenz legt der Generaldirektor das Budget der Organisation zur Genehmigung vor.
2. Jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied verpflichtet sich, der Organisation jährlich seinen von der Konferenz zu bestimmenden Anteil am Budget zu entrichten. Bei der Festsetzung der von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge berücksichtigt die Konferenz die unterschiedliche Rechtsstellung der Mitgliedstaaten und der assoziierten Mitglieder.
3. Jeder Mitgliedstaat und jedes assoziierte Mitglied entrichtet nach Genehmigung seines Aufnahmeantrags einen von der Konferenz zu bestimmenden Anteil am Budget als ersten Beitrag für die laufende Rechnungsperiode.
4. Die Rechnungsperiode der Organisation umfasst die beiden auf den gewöhnlichen Zeitpunkt der ordentlichen Tagung der Konferenz folgenden Kalenderjahre, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst.
5. Beschlüsse über den Umfang des Budgets werden mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6.²⁵  Eine Mitgliedorganisation ist nicht verpflichtet, einen Anteil am Budget gemäss Absatz 2 zu entrichten, überweist der Organisation aber einen von der Konferenz festzulegenden Betrag zur Deckung der Verwaltungsausgaben und der übrigen Kosten, die sich aus ihrer Mitgliedschaft ergeben. Eine Mitgliedorganisation nimmt nicht an den Abstimmungen über das Budget teil.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. 7 der am 18. Nov. 1991 angenommenen Änd. ( AS 2005 2087 ).
Art. XIX Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, vom Zeitpunkt seiner Annahme dieser Verfassung an gerechnet, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation notifizieren. Der Austritt eines assoziierten Mitglieds wird von dem für seine internationalen Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaat oder der für diese Beziehungen verantwortlichen Behörde notifiziert. Die Notifizierung wird ein Jahr nach ihrer Übermittlung an den Generaldirektor wirksam. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, oder ein assoziiertes Mitglied, in dessen Namen der Austritt notifiziert worden ist, schuldet der Organisation seinen Beitrag für das volle Kalenderjahr, in dem der Austritt wirksam wird.
Art. XX Änderung der Satzung
1. Die Konferenz kann diese Satzung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern; diese Mehrheit muss jedoch grösser sein als die Hälfte der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten der Organisation.
2. Eine Änderung, die keine neuen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten oder die assoziierten Mitglieder zur Folge hat, tritt sofort in Kraft, es sei denn, dass der Beschluss, durch den sie angenommen wird, etwas anderes vorsieht. Eine Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, tritt für alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder, welche die Änderung angenommen haben, mit der Annahme durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Organisation in Kraft; für alle übrigen Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder tritt sie mit der Annahme durch diese in Kraft. Hinsichtlich eines assoziierten Mitglieds erfolgt die Annahme einer Änderung, die neue Verpflichtungen zur Folge hat, in dessen Namen durch den für dessen internationale Beziehungen verantwortlichen Mitgliedstaat oder die für diese Beziehungen verantwortliche Behörde.
3. Vorschläge zur Änderung der Satzung werden entweder vom Rat oder von einem Mitgliedstaat in einer an den Generaldirektor gerichteten Mitteilung vorgelegt. Der Generaldirektor unterrichtet umgehend alle Mitgliedstaaten und assoziierten Mitglieder von allen Änderungsvorschlägen.
4. Ein Vorschlag zur Änderung der Satzung kann in die Tagesordnung einer Tagung der Konferenz nur aufgenommen werden, wenn er den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten vom Generaldirektor spätestens 120 Tage vor Eröffnung der Tagung übermittelt worden ist.
Art. XXI Inkrafttreten der Satzung
1. Diese Satzung liegt für die in Anlage I aufgeführten Staaten zur Annahme auf.
2. Jede Regierung übermittelt ihre Annahmeurkunde der Ernährungs- und Landwirtschafts-Interimskommission der Vereinten Nationen; diese notifiziert ihren Eingang den Regierungen der in Anlage I aufgeführten Staaten. Die Annahme kann der Interimskommission durch einen diplomatischen Vertreter notifiziert werden; in diesem Fall ist die Annahmeurkunde so bald wie möglich danach der Interimskommission zu übermitteln.
3. Nach Eingang von zwanzig Annahmeerklärungen bei der Interimskommission veranlasst diese, dass die hierzu gehörig befugten diplomatischen Vertreter der Staaten, die ihre Annahme notifiziert haben, diese Satzung in einer Originalausfertigung unterzeichnen; sie tritt unverzüglich in Kraft, sobald sie im Namen von min­des­tens zwanzig der in Anlage I aufgeführten Staaten unterzeichnet worden ist.
4. Die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung notifizierten Annahmeerklärungen werden mit ihrem Eingang bei der Interimskommission oder der Organisation wirksam.
Art. XXII ²⁶ Verbindliche Wortlaute der Satzung
Der arabische, der chinesische, der englische, der französische und der spanische Wortlaut dieser Satzung sind gleichermassen verbindlich.
²⁶ Neue Fassung von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen angenommen und in Kraft seit dem 1. Dezember 1977 ( AS 1981 1707 ).

Anlage I

Staaten, welche die ursprüngliche Mitgliedschaft erwerben können

Ägypten

Äthiopien

Australien

Belgien

Bolivien

Brasilien

Chile

China

Costa Rica

Dänemark

Dominikanische Republik

Ecuador

El Salvador

Frankreich

Griechenland

Guatemala

Haiti

Honduras

Indien

Irak

Iran

Island

Jugoslawien

Kanada

Kolumbien

Kuba

Liberia

Luxemburg

Mexiko

Neuseeland

Niederlande

Nicaragua

Norwegen

Panama

Paraguay

Peru

Philippinen

Polen

Südafrikanische Union

Tschechoslowakei

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

Uruguay

Venezuela

Vereinigtes Königreich

Vereinigte Staaten von Amerika

Geltungsbereich am 5. Juli 2019 ²⁷

²⁷ AS 2005 2087, 2010 3263 , 2019 2257 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afghanistan

  1. Dezember

1949

  1. Dezember

1949

Ägypten

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Albanien

12. November

1973

12. November

1973

Algerien

19. November

1963

19. November

1963

Andorra

17. November

2007

17. November

2007

Angola

14. November

1977

14. November

1977

Antigua und Barbuda

  7. November

1983

  7. November

1983

Äquatorialguinea

  7. November

1981

  7. November

1981

Argentinien

27. November

1951

27. November

1951

Armenien

  8. November

1993

  8. November

1993

Aserbaidschan

20. Oktober

1995

20. Oktober

1995

Äthiopien

  1. Januar

1948

  1. Januar

1948

Australien

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Bahamas

  8. November

1975

  8. November

1975

Bahrain

  8. November

1971

  8. November

1971

Bangladesch

12. November

1973

12. November

1973

Barbados

  6. November

1967

  6. November

1967

Belarus

19. November

2005

19. November

2005

Belgien

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Belize

  7. November

1983

  7. November

1983

Benin

  9. November

1961

  9. November

1961

Bhutan

  7. November

1981

  7. November

1981

Bolivien

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Bosnien und Herzegowina

  8. November

1993

  8. November

1993

Botsuana

  1. November

1966

  1. November

1966

Brasilien

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Brunei

15. Juni

2013

15. Juni

2013

Bulgarien

  6. November

1967

  6. November

1967

Burkina Faso

  9. November

1961

  9. November

1961

Burundi

19. November

1963

19. November

1963

Chile

17. Mai

1946

17. Mai

1946

China a

  1. April

1973

  1. April

1973

Costa Rica

  7. April

1948

  7. April

1948

Côte d’Ivoire

  9. November

1961

  9. November

1961

Dänemark

    Färöer b

17. November

2007

17. November

2007

Deutschland

27. November

1950

27. November

1950

Dominica

12. November

1979

12. November

1979

Dominikanische Republik

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Dschibuti

14. November

1977

14. November

1977

Ecuador

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

El Salvador

19. August

1947

19. August

1947

Eritrea

  8. November

1993

  8. November

1993

Estland

11. November

1991

11. November

1991

Eswatini

  8. November

1971

  8. November

1971

Europäische Union

26. November

1991

26. November

1991

Fidschi

  8. November

1971

  8. November

1971

Finnland

27. August

1947

27. August

1947

Frankreich

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Gabun

  9. November

1961

  9. November

1961

Gambia

22. November

1965

22. November

1965

Georgien

20. Oktober

1995

20. Oktober

1995

Ghana

  9. November

1957

  9. November

1957

Grenada

  8. November

1975

  8. November

1975

Griechenland

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Guatemala

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Guinea

  5. November

1959

  5. November

1959

Guinea-Bissau

26. November

1973

26. November

1973

Guyana

22. August

1966

22. August

1966

Haiti

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Honduras

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Indien

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Indonesien

28. November

1949

28. November

1949

Irak

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Iran

  1. Dezember

1953

  1. Dezember

1953

Irland

  3. September

1946

  3. September

1946

Island

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Israel

23. November

1949

23. November

1949

Italien

12. September

1946

12. September

1946

Jamaika

13. März

1963

13. März

1963

Japan

21. November

1951

21. November

1951

Jemen

22. Mai

1990

22. Mai

1990

Jordanien

23. Januar

1951

23. Januar

1951

Kambodscha

11. November

1950

11. November

1950

Kamerun

22. März

1960

22. März

1960

Kanada

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Kap Verde

  8. November

1975

  8. November

1975

Kasachstan

  7. November

1997

  7. November

1997

Katar

  8. November

1971

  8. November

1971

Kenia

27. Januar

1964

27. Januar

1964

Kirgisistan

  8. November

1993

  8. November

1993

Kiribati

15. November

1999

15. November

1999

Kolumbien

17. Oktober

1945

17. Oktober

1945

Komoren

14. November

1977

14. November

1977

Kongo (Brazzaville)

  9. November

1961

  9. November

1961

Kongo (Kinshasa)

  9. November

1961

  9. November

1961

Korea (Nord-)

14. November

1977

14. November

1977

Korea (Süd-)

25. November

1949

25. November

1949

Kroatien

  8. November

1993

  8. November

1993

Kuba

19. Oktober

1945

19. Oktober

1945

Kuwait

  9. November

1961

  9. November

1961

Laos

21. November

1951

21. November

1951

Lesotho

  7. November

1966

  7. November

1966

Lettland

11. November

1991

11. November

1991

Libanon

27. Oktober

1945

27. Oktober

1945

Liberia

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Libyen

24. November

1953

24. November

1953

Litauen

11. November

1991

11. November

1991

Luxemburg

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Madagaskar

  9. November

1961

  9. November

1961

Malawi

22. November

1965

22. November

1965

Malaysia

  9. November

1957

  9. November

1957

Malediven

  8. November

1971

  8. November

1971

Mali

  9. November

1961

  9. November

1961

Malta

  5. Oktober

1964

  5. Oktober

1964

Marokko

13. September

1956

13. September

1956

Marshallinseln

12. November

1999

12. November

1999

Mauretanien

  9. November

1961

  9. November

1961

Mauritius

12. März

1968

12. März

1968

Mexiko

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Mikronesien

29. November

2003

29. Januar

2003

Moldau

20. Oktober

1995

20. Oktober

1995

Monaco

  2. November

2001

  2. November

2001

Mongolei

12. November

1973

12. November

1973

Montenegro

17. November

2007

17. November

2007

Mosambik

14. November

1977

14. November

1977

Myanmar

11. September

1947

11. September

1947

Namibia

14. November

1977

14. November

1977

Nauru

  2. November

2001

  2. November

2001

Nepal

27. November

1951

27. November

1951

Neuseeland

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

    Cook-Inseln

11. November

1985

11. November

1985

    Tokelau b

25. Juni

2011

25. Juni

2011

Nicaragua

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Niederlande

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Niger

  9. November

1961

  9. November

1961

Nigeria

11. Oktober

1960

11. Oktober

1960

Niue

12. November

1999

12. November

1999

Nordmazedonien

  8. November

1993

  8. November

1993

Norwegen

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Oman

  8. November

1971

  8. November

1971

Österreich

27. August

1947

27. August

1947

Pakistan

  7. September

1947

  7. September

1947

Palau

12. November

1999

12. Januar

1999

Panama

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Papua-Neuguinea

  8. November

1975

  8. November

1975

Paraguay

30. Oktober

1945

30. Oktober

1945

Peru

17. Juni

1952

17. Juni

1952

Philippinen

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Polen a

  9. November

1957

  9. November

1957

Portugal

11. September

1946

11. September

1946

Ruanda

19. November

1963

19. November

1963

Rumänien

  9. November

1961

  9. November

1961

Russland

11. April

2006

11. April

2006

Salomoninseln

11. November

1985

11. November

1985

Sambia

22. November

1965

22. November

1965

Samoa

12. November

1979

12. November

1979

San Marino

12. November

1999

12. November

1999

São Tomé und Príncipe

14. November

1977

14. November

1977

Saudi-Arabien

23. November

1948

23. November

1948

Schweden

13. Februar

1950

13. Februar

1950

Schweiz

19. Februar

1947

19. Februar

1947

Senegal

  9. November

1961

  9. November

1961

Serbien

  2. November

2001

  2. November

2001

Seychellen

14. November

1977

14. November

1977

Sierra Leone

  9. November

1961

  9. November

1961

Simbabwe

  7. November

1981

  7. November

1981

Singapur

15. Juni

2013

15. Juni

2013

Slowakei

  6. November

1993

  6. November

1993

Slowenien

  8. November

1993

  8. November

1993

Somalia

17. November

1960

17. November

1960

Spanien

  5. April

1951

  5. April

1951

Sri Lanka

21. Mai

1948

21. Mai

1948

St. Kitts und Nevis

  7. November

1983

  7. November

1983

St. Lucia

26. November

1979

26. November

1979

St. Vincent und die Grenadinen

  7. November

1981

  7. November

1981

Südafrika

  9. November

1993

  9. November

1993

Sudan

13. September

1956

13. September

1956

Südsudan

15. Juni

2013

15. Juni

2013

Suriname

26. November

1975

26. November

1975

Syrien

27. Oktober

1945

27. Oktober

1945

Tadschikistan

20. Oktober

1995

20. Oktober

1995

Tansania

  8. Februar

1962

  8. Februar

1962

Thailand

27. August

1947

27. August

1947

Timor-Leste

29. November

2003

29. November

2003

Togo

23. Mai

1960

23. Mai

1960

Tonga

  7. November

1981

  7. November

1981

Trinidad und Tobago

19. November

1963

19. November

1963

Tschad

  9. November

1961

  9. November

1961

Tschechische Republik

  8. November

1993

  8. November

1993

Tunesien

25. November

1955

25. November

1955

Türkei

  6. April

1948

  6. April

1948

Turkmenistan

20. Oktober

1995

20. Oktober

1995

Tuvalu

29. November

2003

29. November

2003

Uganda

19. November

1963

19. November

1963

Ukraine

29. November

2003

29. November

2003

Ungarn a

  6. November

1967

  6. November

1967

Uruguay

30. November

1945

30. November

1945

Usbekistan

  2. November

2001

  2. November

2001

Vanuatu

  7. November

1983

  7. November

1983

Venezuela

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Vereinigte Arabische Emirate

12. November

1973

12. November

1973

Vereinigte Staaten

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Vereinigtes Königreich c

16. Oktober

1945

16. Oktober

1945

Vietnam

11. November

1950

11. November

1950

Zentralafrikanische Republik

  9. November

1961

  9. November

1961

Zypern

14. September

1960

14. September

1960

a China und Polen, als ursprüngliche Mitglieder der FAO, sowie Ungarn, das der Organisation 1946 beigetreten war, sind der Organisation, nachdem sie sich von ihr zurückgezogen hatten, wieder beigetreten.
b
Assoziiertes Mitglied
c
Die Annahme der Satzung gilt auch für alle Kolonien und überseeischen Besitzungen Seiner Majestät sowie für alle Gebiete unter dem Schutze Seiner Majestät oder für welche Seine Majestät die Verwaltung im Namen des Völkerbundes ausübt.
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