Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz
                            Verordnung  zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz  *  (kant. BüV)  Vom 25. November 1992 (Stand 27. September 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  in   Vollziehung   des   kantonalen   Bürgerrechtsgesetzes   vom   3.   September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992  1  )  , nachstehend Gesetz genannt,  beschliesst:  1. Verfahren bei Einbürgerung durch Beschluss  1.1. Einbürgerung von Schweizerbürgerinnen oder -bürgern in einer  Gemeinde  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 * Gesuche und Unterlagen
                            1  Gesuche   von   Schweizerbürgerinnen   oder   -bürgern   um   Einbürgerung   in  Gemeinde   und   Kanton   sind   auf   besonderem   Formular   dem   Bürgerrat   der  Einbürgerungsgemeinde   einzureichen.   Verheiratete,   Verwitwete   und   Ge  -  schiedene haben einen Familienausweis, Partnerinnen und Partner in einge  -  tragener Partnerschaft einen Partnerschaftsausweis, Ledige einen Personen  -  standsausweis beizulegen. Die Wohnsitzdauer im Kanton und in der Einbür  -  gerungsgemeinde ist mit entsprechenden Ausweisen zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weite  -  re sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisteraus  -  züge,   Bestätigungen   von   Sozialdiensten,  Auszüge   aus   dem   Steuerregister,  Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
                            1)  BGS  121.3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * Mitteilungen bei Kantonsbürgerinnen oder -bürgern
                            1  Die   Erteilung   des   Gemeindebürgerrechts   an   Kantonsbürgerinnen   oder  -bürger ist vom Bürgerrat den eingebürgerten Personen und folgenden Stel  -  len mitzuteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art.  41  Bst.  a ZStV  2  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem   Bürgerrat   des   bisherigen   Heimatortes   resp.   der   bisherigen   Hei  -  matorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Direktion des Innern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * Weiterleitung des Gesuches bei Bürgerinnen oder Bürgern
                            anderer Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wurde der Bürgerin oder dem Bürger eines andern Kantons das Gemein  -  debürgerrecht erteilt, so übermittelt der Bürgerrat das Bürgerrechtsgesuch,  auf welchem die erfolgte Einbürgerung zu bestätigen ist, samt den vorhan  -  denen Unterlagen der Direktion des Innern.  1.2. Einbürgerung von Ausländerinnen oder Ausländern in einer  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 * Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber
                            1  Zur Vorbereitung der Bewerberinnen oder Bewerber auf die Einbürgerung  führt die Direktion des Innern staatsbürgerliche Kurse durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 * Gesuche und Unterlagen
                            1  Gemeinde   und   Kanton   sind   auf   besonderem   Formular   dem   Bürgerrat   der  Einbürgerungsgemeinde mit folgenden Unterlagen einzureichen:  1.  Einbürgerungsbewilligung des Bundesamtes für Migration (Original);  2.  Ausweis über die Staatsangehörigkeit (Passkopie);  3.  aktuelle Zivilstandsdokumente, woraus die genauen Personalien aller  mit dem Gesuch erfassten Personen hervorgehen;  4.  Ausweis(e) über den aktuellen Wohnsitz (Wohnsitzbescheinigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bürgerrat kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller weite  -  re sachdienliche Unterlagen wie Strafregister- und Betreibungsregisteraus  -  züge,   Bestätigungen   von   Sozialdiensten,  Auszüge   aus   dem   Steuerregister,  Lebenslauf und Referenzauskünfte von Schulen verlangen.  2)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die nach Abs. 1 Ziffern 2 und 3 verlangten Ausweise nicht oder nur  sehr schwer erhältlich, so kann die Direktion des Innern von deren Vorle  -  gung befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Behandlung und Weiterleitung
                            1  Für   die   Behandlung   der   Bürgerrechtsgesuche   von   Ausländerinnen   oder  Ausländern seitens des Bürgerrates und für deren Weiterleitung an die Di  -  rektion des Innern gelten sinngemäss die Bestimmungen des § 4.  1.3. Erteilung des Ehrenbürgerrechts einer Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Antrag und Weiterleitung
                            1  Nach   erfolgter   Erteilung   des   Ehrenbürgerrechts   an   eine   Bürgerin   oder  einen   Bürger   eines   andern   Kantons   oder   an   eine  Ausländerin   oder   einen  Ausländer hat der Bürgerrat von Amtes wegen dem Regierungsrat zu bean  -  tragen, es sei der oder  dem Betreffenden auch das Kantonsbürgerrecht zu  erteilen.  1.4. Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen oder Bürger  anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 * Mitteilungen
                            1  Die Erteilung des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts an Bürgerinnen  oder Bürger anderer Kantone und an Ausländerinnen oder Ausländer ist von  der Direktion des Innern den Eingebürgerten und folgenden Stellen mitzu  -  teilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art.  41  Bst.  a ZStV  1  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Bürgerrat der Einbürgerungsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Hei  -  matortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  dem Amt für Migration und dem Bundesamt für Migration, sofern die  Gesuchstellerin   oder   der   Gesuchsteller   Ausländerin   oder   Ausländer  war.  1)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.5. Heimatausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a * Heimatausweis: Zweck, Ausstellung und Gültigkeit
                            1  Mit dem Heimatausweis bestätigt die Einwohnerkontrolle den Aufenthalt  im Sinne einer Aufenthaltsgemeinde gemäss Art. 3 lit. c des Registerharmo  -  nisierungsgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Heimatausweise werden auf Grund der hinterlegten Heimatscheine ausge  -  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Heimatausweise gelten nur in der Schweiz und während höchstens eines  Jahres. In Ausnahmefällen, insbesondere für Heimaufenthalte und zu Studi  -  enzwecken, kann der Heimatausweis auch für eine längere Zeit ausgestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b * Kontrolle
                            1  Die Kontrolle über abgegebene Heimatausweise ist Aufgabe der Schriften  -  kontrolle, welche von der Einwohnerkontrolle geführt wird.  2. Verlust des Bürgerrechts durch Verzicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gesuche und Entscheid
                            1  Gesuche um Entlassung aus Gemeindebürgerrechten und dem Kantonsbür  -  gerrecht oder aus Gemeindebürgerrechten allein sind schriftlich mit den nö  -  tigen Ausweisen nach §§  24 bis 26 des Gesetzes der Direktion des Innern  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 * Mitteilungen
                            1  Wird dem Gesuch entsprochen, so ist der Entscheid der Direktion des In  -  nern ausser der oder dem Entlassenen folgenden Stellen mitzuteilen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art.  41  Bst.  a ZStV  2  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Bürgerrat des bisherigen Heimatortes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des verbleibenden Heimatortes resp.  der verbleibenden Heimatorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, sofern zugleich  die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht erfolgt.  1)  2)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verlust des Bürgerrechts nach kantonalem Recht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 * Meldepflicht der Zivilstandsbeamtin oder des
                            Zivilstandsbeamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte des zugerischen Hei  -  matortes, die oder der nach Art.  41  Bst.  a ZStV  2  )   von der Einbürgerung einer  Kantonsbürgerin oder eines Kantonsbürgers in einem andern Kanton oder in  einer andern zugerischen Gemeinde Kenntnis erhält, hat dies der Direktion  des Innern unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * Abklärung der Direktion des Innern
                            1  Die Direktion des Innern hat der Kantonsbürgerin oder dem Kantonsbür  -  ger,  die   resp.   der   das   Kantonsbürgerrecht   eines   andern   Kantons   oder   das  Gemeindebürgerrecht   einer   andern   zugerischen   Gemeinde   erworben   hat,  den Wortlaut von §  4 des Gesetzes mitzuteilen und auf die Frist von einem  Monat für die Abgabe der Erklärung über die Beibehaltung des bisherigen  Bürgerrechts hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Frist hält die Direktion des Innern das Ergebnis fest und  teilt eine allfällige Bürgerrechtsveränderung ausser den Betroffenen folgen  -  den Amtsstellen mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Sonderzivilstandsamt des Kantons Zug (Art.  41  Bst.  a ZStV  3  )  );
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem   Bürgerrat   des   bisherigen   Heimatortes   resp.   der   bisherigen   Hei  -  matorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Bürgerrat bzw. Gemeinderat des bisherigen schweizerischen Hei  -  matortes resp. der bisherigen schweizerischen Heimatorte.  4. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Gemeindliche Reglemente
                            1  Die   Bürgergemeinden   haben   die   bestehenden   gemeindlichen   Einbürge  -  rungsreglemente bis längstens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des  Gesetzes an dieses sowie an die Vollziehungsverordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.  2)  3)  SR  211.112.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf   den   Zeitpunkt   des   Inkrafttretens   wird   die   Vollziehungsverordnung  zum Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantons  -  bürgerrechts vom 3. Juni 1966  3  )   aufgehoben.  3)  GS 19, 155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  25.11.1992  25.11.1992  Erlass  Erstfassung  GS 24, 139  26.01.2010  27.09.2009  Erlasstitel  geändert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  Titel 1.1.  geändert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 1  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 2  aufgehoben  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 3  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 4  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 5  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 6  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 7  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 8  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 9  aufgehoben  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 10  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 10 Abs. 1, d)  geändert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 10a  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 10b  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 12  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 13  totalrevidiert  GS 30, 415  26.01.2010  27.09.2009  § 14  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  25.11.1992  25.11.1992  Erstfassung  GS 24, 139  Erlasstitel  26.01.2010  27.09.2009  geändert  GS 30, 415  Titel 1.1.  26.01.2010  27.09.2009  geändert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 26.01.2010
                            27.09.2009  aufgehoben  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 26.01.2010
                            27.09.2009  aufgehoben  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1, d) 26.01.2010
                            27.09.2009  geändert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 26.01.2010
                            27.09.2009  totalrevidiert  GS 30, 415