Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen... (162.625)
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Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern

1 162.625 Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern (GeschR RKMF) vom 16.09.2020 (Stand 01.12.2020) Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahr zeugführerinnen und Fahrzeugführern, in Ausführung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , beschliesst:
1 Zuständigkeit, Stellung und Sitz

Art. 1

Zuständigkeit und Stellung
1 Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahr zeugführerinnen und Fahrzeugführern (RKMF) entscheidet über Beschwerden betreffend Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Kontrollfahrten.
2 Sie ist verwaltungsunabhängig und entscheidet kantonal letztinstanzlich.
3 Sie steht administrativ unter der Aufsicht des Verwaltungsgerichts.

Art. 2

Sitz
1 Der Sitz der RKMF befindet sich in Bern.
2 Aufgaben

Art. 3

Präsidentin oder Präsident
1 Die Präsidentin oder der Präsident führt die RKMF und erledigt die ihr oder ihm durch Gesetz oder Reglement übertragenen Aufgaben.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere a die Leitung des Instruktionsverfahrens, b der Vorsitz an den Verhandlungen, c die Verabschiedung von Vernehmlassungen an das Bundesgericht,
1) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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162.625 2 d das Erstellen von Vernehmlassungen zu gesetzgeberischen Vorlagen.
3 Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 4

Vizepräsidentin oder Vizepräsident
1 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten und unterstützt sie oder ihn bei der Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er ist ständiges Mitglied des Spruchkörpers.

Art. 5

Fachrichterinnen und Fachrichter
1 Die Fachrichterinnen und Fachrichter werden als Referentinnen und Referen ten in den ihnen zugeteilten Fällen eingesetzt.
2 An den Sitzungen der RKMF stellen sie zuhanden des Spruchkörpers einen Antrag und begründen diesen.
3 Sie entscheiden in den ihnen als Referentinnen und Referenten zugeteilten Fällen sowie in den übrigen Fällen, soweit sie dem Spruchkörper angehören.

Art. 6

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber
1 Den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern obliegen insbesondere a die Verfahrensinstruktion im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten, b die Teilnahme an den Sitzungen mit beratender Stimme, c die Protokollführung an den Sitzungen und Verhandlungen, d die Begründung der Entscheide, e das Verfassen von Vernehmlassungen an das Bundesgericht, f das Ausstellen von Rechtskraftbescheinigungen.
2 Sie können von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Aufgaben betraut werden.

Art. 7

Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle
1 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber als Leiterin oder Leiter der Geschäftsstelle.
2 Ihr oder ihm obliegen insbesondere a die Führung der Geschäftsstelle, b die Geschäftskontrolle und die Archivierung, c die Überwachung des Inkassos der Verfahrenskosten, wobei sie oder er in begründeten Fällen Stundung oder ratenweise Abzahlung bewilligen kann, d die Abrechnung der Entschädigungen,
3 162.625 e die Verwaltung der Bibliothek.
3 Sie oder er kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten mit weiteren Auf gaben betraut werden.
4 Sie oder er kann einzelfallweise eine Stellvertretung bestimmen und für administrative Arbeiten Dritte beiziehen.
3 Organisation und Verfahren

Art. 8

Geschäftsverteilung und Bildung des Spruchkörpers
1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt die zu behandelnden Geschäfte den Kommissionsmitgliedern zum Referat zu und bestimmt die Zusammensetzung des Spruchkörpers.
2 Dabei berücksichtigt sie oder er die zu behandelnden Fachfragen sowie die Fachkenntnisse der Kommissionsmitglieder und sorgt für eine ausgeglichene Geschäftslast.

Art. 9

Spruchkörper
1 Die RKMF urteilt gewöhnlich in Dreierbesetzung.
2 Über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet die RKMF in Fünferbesetzung.
3 Die Präsidentin oder der Präsident behandelt als Einzelrichterin oder Einzel richter Beschwerden a die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, b gegen vorsorgliche Massnahmen.
4 Sie oder er kann für die Behandlung von Beschwerden nach Absatz 3 eine Besetzung nach Absatz 1 oder 2 festlegen, wenn die rechtlichen oder tatbe ständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 10

Sitzungen
1 Die RKMF tagt, sooft es der Geschäftsgang erfordert, in der Regel einmal im Monat.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Sitzungsdaten im Einverneh men mit den Kommissionsmitgliedern.
3 Sie oder er setzt die Tagesordnung fest, bestimmt die Referentinnen und Re ferenten und regelt die Akteneinsicht durch die Mitglieder des Spruchkörpers.
4 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzung.
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Art. 11

Entscheid
1 Die RKMF entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
3 Einfache und klare Fälle können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden. Stimmt ein Mitglied des Spruchkörpers nicht zu oder wünscht es eine Bera tung, so setzt die Präsidentin oder der Präsident eine Sitzung an.

Art. 12

Protokoll
1 Die Sitzungen der RKMF werden protokolliert. In der Regel wird ein Be schlussprotokoll geführt.

Art. 13

Unterschriftsregelung
1 Verfügungen und Entscheide sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin oder dem mitwirkenden Ge richtsschreiber zu unterzeichnen.
2 Instruktionsverfügungen werden in der Regel im Auftrag der Präsidentin oder des Präsidenten durch eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber unterzeichnet.

Art. 14

Geschäftskontrolle
1 Die Geschäftskontrolle liefert die zur Steuerung der Leistungserbringung not wendigen Daten.

Art. 15

Geschäftsleitung
1 Die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter der Ge schäftsstelle bilden die Geschäftsleitung.
2 Die Geschäftsleitung verfasst jährlich einen Geschäftsbericht zuhanden des Verwaltungsgerichts.
3 Sie schliesst mit dem Verwaltungsgericht jährlich eine Ressourcenvereinba rung ab (Art. 14 GSOG).

Art. 16

Entschädigungen
1 Die Entschädigungen der Kommissionsmitglieder richtet sich nach dem De kret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterin nen und Richter (EnRD) 1 ) .
1) BSG 166.1
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Art. 17

Archivierung
1 Die Archivierung der Akten richtet sich nach den Bestimmungen des Geset zes vom 31. März 2009 über die Archivierung (ArchG) 1 ) und der dazu gehöri gen Ausführungsgesetzgebung.
4 Personalangelegenheiten

Art. 18

1 Für Personalentscheide bezüglich der Leiterin oder des Leiters der Ge schäftsstelle ist die Präsidentin oder der Präsident zuständig.
2 Für Personalentscheide bezüglich des weiteren Personals der Geschäftsstel le ist die Geschäftsleitung zuständig. Diese Aufgabe kann der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle übertragen werden.
3 Im Übrigen werden Personalangelegenheiten nach Vorgabe der Justizleitung und des Verwaltungsgerichts geregelt.
5 Information und Öffentlichkeit

Art. 19

Öffentlichkeit der Urteile
1 Urteile von grundsätzlicher Bedeutung können in anonymisierter Form veröf fentlicht werden. Über die Veröffentlichung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
2 Urteile können auf Gesuch hin in anonymisierter Form und gegen Gebühr herausgegeben werden.

Art. 20

Öffentlichkeit der Kommissionssitzungen
1 Die RKMF berät und entscheidet unter Ausschluss der Parteien und der Öf fentlichkeit.
2 Mündliche Schlussverhandlungen im Sinne von Artikel 6 Ziffer 1 der Konventi on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) 2 ) sind unter Vorbehalt der konventionsrechtlichen Ausschluss gründe öffentlich.
1) BSG 108.1
2) SR 0.101
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6 Schlussbestimmungen

Art. 21

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Geschäftsreglement der Rekurskommission für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 1. Oktober 2010 (GeschR RKMF) 2 ) wird aufgehoben.

Art. 22

Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
2 Es wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 16. September 2020 Im Namen der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern Der Präsident: Wollmann Genehmigt durch das Verwaltungsgericht am 17. September 2020
2) BSG 162.625
7 162.625 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.09.2020 01.12.2020 Erlass Erstfassung 20-109
162.625 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 16.09.2020 01.12.2020 Erstfassung 20-109
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