Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (115.1)
CH - SO

Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung

GS 98, 185
1 Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung (WoV-G) Vom 3. September 2003 (Stand 1. Juni 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 73, 74, 78 und 81 Absatz 1 d er Kantonsverfassung
1) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

4. März 2003 (RRB Nr. 2003/396)

beschliesst:

1. Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

§ 1 Zweck

1 Die wirkungsorientierte Verwaltungsführung verfolgt folgende Ziele: a) Ausrichtung des staatlichen Handelns auf seine W irkungen; b) Messung der Aufgabenerfüllung anhand der erreich ten Wirkungen; c) politische Steuerung der staatlichen Leistungen; d) bürger- und kundenfreundlicher Dienst an der Öff entlichkeit; e) Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung.
2 Sie richtet sich nach folgenden Grundsätzen: a) Koppelung von Leistungen und Finanzen; b) Globalisierung der Budgetierung; c) Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Veran twor- tung.

§ 2 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt a) die Führung der Verwaltung, b) die Haushaltführung sowie c) die Stellung und Aufgaben der Finanzkontrolle.

§ 3 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für die kantonale Verwaltung und die Gerichtsverwal- tung.
2 Die Anwendung dieses Gesetzes auf die rechtlich sel bständigen kantona- len Anstalten und auf die Solothurner Spitäler AG ric htet sich nach der Spezialgesetzgebung.*
1 ) BGS 111.1 .
2

2. Wirkungsorientierte Führung

§ 4 Grundsatz

1 Kantonsrat und Regierungsrat steuern die Verwaltung im Rahmen ihrer Kompetenzen über Wirkungsziele und Leistungsvorgaben sow ie über Sal- dovorgaben. Sie kontrollieren die zielkonforme Verwend ung der verfüg- baren Mittel.
2 Die Wirkungsziele und Leistungsvorgaben werden in fol genden Be- schlussformen festgelegt: a) die langfristigen sowie alle grundlegenden und w ichtigen Ziele in der Gesetzgebung; b) die mittelfristigen Ziele im Legislaturplan und i m integrierten Auf- gaben- und Finanzplan sowie in weiteren politischen P länen; c) die kurzfristigen Ziele im Voranschlag.
3 Die Saldovorgabe wird als Verpflichtungskredit, als Voranschlagskredit oder als Ertragsüberschussvorgabe beschlossen. Die E rtragsüberschussvor- gabe verlangt einen positiven Saldo von Aufwand und Er trag der Erfolgs- rechnung in einem Globalbudget.*

§ 5 Verhältnis zur Rechtsetzung

1 Gesetz und Verordnung binden die Behörden bei der Ste uerung von Leis- tungen und Finanzen.

§ 6 Wirkungszusammenhang

1 Die politische Planung und die Globalbudgets sind auf Wirkungsziele ausgerichtet, für welche nach Möglichkeit Wirkungsi ndikatoren festgelegt werden.
2 Beschränkt sich die Wirkungskontrolle auf Leistungs indikatoren, so ist der Wirkungszusammenhang, der zwischen Leistung und Wirkun g angenom- men wird, zu begründen.
3 Mit dem Auftrag und dem Planungsbeschluss kann der Kantonsrat den Regierungsrat verpflichten, den Zusammenhang zwischen Zielen, Leistun- gen und Wirkungen in einem bestimmten Bereich zu erm itteln.

§ 7 Koppelung von Leistungen und Finanzen

1 Planung und Budgetierung gewährleisten den Zusamme nhang von Leis- tungen und Finanzen.

§ 8 Controlling

1 Der Regierungsrat sorgt für ein systematisches Cont rolling auf allen Stu- fen der Verwaltung. Dieses bildet einen allseitig ab gestimmten Steue- rungsprozess von Zielfestlegung, Planung, Umsetzung un d Kontrolle auf den Ebenen Regierung, Departemente und Dienststelle n. Das Controlling bezieht sich auf Prozesse, Leistungen und Wirkungen so wie Finanzen; es stützt sich auf ein System des Qualitätsmanagements.
2 Ein stufengerechtes Berichtswesen unterstützt die Fü hrung der Verwal- tung durch Vorgesetzte und Regierungsrat sowie die Ob eraufsicht durch den Kantonsrat. Es erfasst auch die gewerbliche Täti gkeit und die Aufträge an Dritte.
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3 Besondere Formen des Controllings betreffen die Subs tanzerhaltung des eingesetzten Finanz- und Verwaltungsvermögens bei Betei ligungen des Kantons und die Gewährleistung der Beitragsziele bei Staatsbeiträgen.

§ 9 Wirkungsorientierung

1 Die Behörden des Kantons richten ihr Handeln auf di e von Verfassung, Gesetz, Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Fin anzplan und Voran- schlag gesteckten Ziele aus.
2 Dazu gehören insbesondere a) die Wahrung des Vorrangs verfassungsmässiger und g esetzlicher Vorgaben; b) die Umsetzung der rechtlichen und politischen Zie le in zielkonforme und wirkungsorientierte Leistungen; c) vorgängige Wirkungsabschätzungen; d) nachträgliche Wirkungsprüfungen.

§ 10 Leistungsorientierung

1 Die Verwaltung richtet ihre Tätigkeit auf Leistungen aus, die sie für die Öffentlichkeit erbringt.
2 Verwaltungsleistungen werden in der Regel als Produ kte umschrieben, deren Umfang und Qualität im Rahmen der Produktegru ppenziele verein- bart werden.

§ 11 Produkt

1 Das Produkt ist die selbständige Leistungseinheit, welche von ihrem Emp- fänger innerhalb oder ausserhalb der Verwaltung genu tzt werden kann und sich als Kostenträger eignet.
2 Das Produkt wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrieben, welche Leistungsvorgaben enthalten. Die Erfüllung der Vorgabe n wird mit Leis- tungsindikatoren überprüft.
3 Dem Produkt werden Kosten und Erlöse zugerechnet.

§ 12 Produktegruppe

1 Die Produktegruppe fasst in der Regel mehrere Prod ukte zusammen, wel- che innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategis che Einheit mit klarer Ausrichtung bilden. Sie entspricht der politischen B edeutung der zu erfül- lenden Aufgabe und gestattet eine effiziente Leistung serbringung.
2 Jede Produktegruppe wird mit einer Aufgabe und mit Zielen umschrie- ben. Die Ziele enthalten Wirkungsvorgaben, wo dies n icht möglich ist, Leis- tungsvorgaben. Die Erfüllung der Vorgaben wird mit Wi rkungs- oder Leis- tungsindikatoren überprüft.
3 Einer Produktegruppe werden Kosten und Erlöse zugeor dnet.*
4 Die Kosten und Erlöse einer Produktegruppe der Erfo lgsrechnung bein- halten den Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung, die beeinflussbaren internen Leistungsverrechnungen des Globalbudgets sow ie die kalkulatori- schen Kosten, Overheadkosten und weitere interne Verr echnungen, soweit sie nicht bereits im Globalbudget enthalten sind.
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§ 13 Globalbudget

1 Ein Globalbudget kann im Rahmen der Erfolgsrechnun g erstellt werden. Es umfasst mindestens eine Produktegruppe und enthä lt einen Saldo von Aufwand und Ertrag sowie für jede Produktegruppe ei nen Leistungsauf- trag. Der Leistungsauftrag legt die Ziele sowie die Indikatoren und Stan- dards fest.*
2
...*
3 Globalbudgets entsprechen der finanzpolitischen Bed eutung der in ihnen zusammengefassten Verwaltungsaufgaben und gestatten e ine effiziente finanzielle Führung.
4 In Ausnahmefällen können für Aufgaben, auf welche der Kanton keinen erheblichen Einfluss nehmen kann, Globalbudgets ohn e Leistungsauftrag bewilligt werden.
5 Globalbudgets werden mehrere Jahre umfassend mit Ve rpflichtungscha- rakter und auf ein Jahr als Bestandteil des Voransch lags beschlossen.

§ 14 Aufgabenbereich

1 Der Regierungsrat gliedert die Aufgaben des Kantons in Bereiche, die sachlich und politisch zusammenhängen. Die Aufgabenb ereiche bilden die oberste Ebene der politischen Planung. Sie gliedern sich in Produktegrup- pen.

3. Steuerung durch den Kantonsrat

3.1. Politische Planung

§ 15 Legislaturplan

1 Der Legislaturplan umschreibt die politischen Schwer punkte der Amtspe- riode. Er gibt insbesondere Auskunft darüber, welch e politischen Ziele mit welchen Verwaltungsleistungen und Ressourcen innerha lb welcher Frist erreicht werden sollen. Er enthält eine Prioritäten ordnung für die geplan- ten Massnahmen und die Planung der Gesetzgebung.
2 Der Regierungsrat erstellt den Legislaturplan und l egt ihn dem Kantons- rat bis Ende Oktober des Wahljahres zur Kenntnisnahme vor.*

§ 16 Integrierter Aufgaben- und Finanzplan

1 Der integrierte Aufgaben- und Finanzplan ist eine ro llende Planung; er wird vom Regierungsrat jährlich für das kommende Bud getjahr und die drei darauffolgenden Jahre erstellt. Er gewährleist et eine Gesamtschau der Aufgaben- und Finanzentwicklung in sämtlichen Aufgab enbereichen und enthält eine Steuer- und Verschuldungsplanung.
2 Wesentliche Veränderungen gegenüber dem integrierte n Aufgaben- und Finanzplan des Vorjahres sowie innerhalb der Planperi ode werden ausge- wiesen und begründet. Zur Korrektur unerwünschter E ntwicklungen ent- hält er einen Massnahmenplan.
3 Zu Beginn der Legislatur ist der integrierte Aufgab en- und Finanzplan mit dem Legislaturplan inhaltlich abgestimmt.
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4 Der Regierungsrat legt den integrierten Aufgaben- und Finanzplan jähr- lich dem Kantonsrat zur Kenntnisnahme vor.

§ 17 Planungsbeschluss

1 Mit dem Planungsbeschluss beauftragt der Kantonsrat den Regierungsrat, eine Staatsaufgabe in bestimmter Richtung zu entwicke ln. Der Planungs- beschluss verpflichtet den Regierungsrat, den Legisla turplan, den integrier- ten Aufgaben- und Finanzplan oder die Planung in ein zelnen Aufgabenbe- reichen im Sinne der Vorgabe zu erstellen oder anzupass en.
2 Im Planungsbeschluss können Erfüllungsfristen gese tzt werden. Ist keine Frist gesetzt, ist er innerhalb eines Jahres zu erfüll en.
3 Der Planungsbeschluss geht der Planung des Regieru ngsrates vor. In be- gründeten Fällen kann der Regierungsrat davon abweic hen.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglem ent des Kantonsra- tes
1)
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3.2. Voranschlag und Geschäftsbericht

§ 18 Budgetstruktur

1 Auf Antrag des Regierungsrates bestimmt der Kantons rat die Aufgaben, zu welchen Globalbudgets erstellt werden, und umschr eibt die Produkte- gruppen.*
2 Der Regierungsrat erstellt die Budgetstruktur aufg rund der Beschlüsse des Kantonsrates.*

§ 19 Kompetenzaufteilung

1 Der Kantonsrat bestimmt für jedes Globalbudget die Ziele der Produkte- gruppen und legt einen Saldo von Aufwand und Ertrag fest.*
2 Der Regierungsrat bestimmt die Produkte sowie die Indikatoren und Standards für die Produktegruppen. Er informiert den Kantonsrat darüber in seiner Botschaft.

§ 20 Mehrjährige Globalbudgets

1 Der Kantonsrat beschliesst für jedes Globalbudget d ie mehrjährigen Ziele der Produktegruppen und den Verpflichtungskredit ode r die Ertragsüber- schussvorgabe.*

§ 21 Rahmenglobalbudget

1 Der Kantonsrat kann mit einem Rahmenglobalbudget se ine Voran- schlagskompetenz für bestimmte Aufgaben für höchsten s vier Jahre an den Regierungsrat delegieren.
2 Der Regierungsrat bestimmt jährlich den Leistungsau ftrag und die Saldo- vorgabe.
1 ) BGS 121.2 .
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§ 22 Budgetvorgaben

1 Zu Beginn des Budgetierungsprozesses erlässt der Re gierungsrat auf der Grundlage des integrierten Aufgaben- und Finanzplans Budgetvorgaben zuhanden der Departemente. Er konsultiert dazu vorgäng ig die Finanz- kommission des Kantonsrates.

§ 23 Voranschlag

1 Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich den Voranschlag.
2 Der Voranschlag enthält Planwerte, insbesondere a) Schwerpunkte der kurzfristigen Regierungspolitik; b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes; c) die Erfolgsrechnung; d) die Investitionsrechnung; e) die Globalbudgets; f)* ... g)* ... h) die Staatsbeiträge; i) die Spezialfinanzierungen.
3 Beschliesst der Kantonsrat den Voranschlag bis Ende eines Jahres nicht, so unterbreitet der Regierungsrat in der nächsten Sessi on einen neuen Voran- schlag. Bis zum Beschluss über den Voranschlag durch den Kantonsrat ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Verwaltung stätigkeit unerlässli- chen Ausgaben zu tätigen.

§ 23

bis * Defizitbremse
1 Die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates kann a usnahmsweise im Voranschlag einen Aufwandüberschuss beschliessen.
2 Weist das für die Defizitbremse massgebende Kapital einen negativen Saldo aus, muss dieser innert vier Jahren seit dem er stmaligen Entstehen abgetragen werden.*
3 Das für die Defizitbremse massgebende Kapital setzt s ich wie folgt zu- sammen:* a)* Aktiven gemäss Bilanz; b)* abzüglich Fremdkapital gemäss Bilanz; c)* abzüglich den Spezialfinanzierungen im Eigenkapital ; d)* zuzüglich der verbleibenden Verpflichtung aus der A usfinanzierung der Pensionskasse Kanton Solothurn, welche über 40 Ja hre nach dem 1. Januar 2015 mittels Annuität getilgt wird.

§ 24 Geschäftsbericht

1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat im jä hrlichen Geschäfts- bericht die Leistungen und Finanzen des vergangenen Ja hres zur Geneh- migung.
2 Der Geschäftsbericht liefert in knapper Form einen Vergleich der Vorga- ben mit den Leistungen der Departemente und Diensts tellen. Als Vorga- ben dienen die Ziele und Massnahmen aus dem Legislat urplan, dem inte- grierten Aufgaben- und Finanzplan sowie dem Voranschla g.
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3 Der Geschäftsbericht weist für sämtliche Produkteg ruppen die Leistungen und Finanzen aus, kommentiert die vergangenen und künf tigen Entwick- lungen und weist auf besondere Ereignisse und neue oder veränderte Rechtsgrundlagen hin.
4 Der Geschäftsbericht enthält insbesondere a) Aussagen über Schwerpunkte der Regierungstätigkei t; b) wirtschaftliche Eckdaten des Staatshaushaltes; c) die Erfolgsrechnung; d) die Investitionsrechnung; e) die Globalbudgets; f) die Bilanz; g) den Anhang; h) die Geldflussrechnung; i) die Staatsbeiträge; j) die Spezialfinanzierungen; k) die Verpflichtungskreditkontrolle; l) die Konzernrechnung; m) die Jahresrechnungen, soweit diese nicht in der Staatsrechnung ent- halten sind; n) die Legate und Stiftungen; o) den Revisionsbericht der Finanzkontrolle.
5 Das Verfahren richtet sich nach dem Geschäftsreglem ent des Kantonsra- tes
1)
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4. Steuerung durch den Regierungsrat und die

Departemente

§ 25 Führungsgrundsätze, Führungsinstrumente

1 Der Regierungsrat führt die Verwaltung nach den Gru ndsätzen der Rechtmässigkeit, Bürgernähe, Effizienz und Wirkungsor ientierung.
2 Der Regierungsrat, seine Mitglieder und der Staatss chreiber oder die Staatsschreiberin a) gewähren den nachgeordneten Instanzen den erforde rlichen Grad der Selbständigkeit und sorgen für eine zweckmässige Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung; b) schaffen und unterhalten zeitgemässe Führungs- und Organisations- instrumente; c) bestimmen die Leitlinien ihrer Führung, geben der Verwaltung Ziele vor und setzen Prioritäten; d)* beurteilen die Verwaltungstätigkeit und überprüf en periodisch die Erreichung der vorgegebenen Ziele; e)* sorgen, soweit möglich, für eine geringe Regelu ngsdichte der Erlasse und eine geringe administrative Belastung von Privatp ersonen und Organisationen.
1 ) BGS 121.1 .
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§ 26 Koordination

1 Der Regierungsrat sorgt für eine frühzeitige und wi rksame Abstimmung der Tätigkeiten zwischen den Departementen und der St aatskanzlei.
2 Die Staatskanzlei plant und koordiniert die departem entsübergreifenden Geschäfte, sofern nicht ein Departement dafür zustän dig oder damit be- auftragt ist.
3 Im Übrigen sorgen alle Beteiligten von sich aus für eine rechtzeitige ge- genseitige Information und geeignete Koordination de r Verwaltungstätig- keit.

§ 27 Jahresplan

1 Auf der Grundlage von Legislaturplan und integrierte m Aufgaben- und Finanzplan erstellen die Departemente einen Jahrespl an.

§ 28 Leistungs- und Saldozuweisung

1 Auf der Grundlage des Legislaturplans, des integrie rten Aufgaben- und Finanzplans und der Globalbudgets verteilt der Regier ungsrat die zu er- bringenden Leistungen auf die Departemente sowie ih re Dienststellen und weist ihnen die Saldovorgaben zu. Er kann Globalbudget s auf mehrere Dienststellen aufteilen.

§ 29 Jahreskontrakte

1 Aufgrund von Legislaturplan, integriertem Aufgaben- und Finanzplan, Jahresplan, Globalbudget sowie der Leistungs- und Sal dozuweisung durch den Regierungsrat vereinbaren der Departementsvorsteh er oder die De- partementsvorsteherin mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öf- fentlichen und privaten Leistungserbringern deren Auf gaben, Kompeten- zen und Verantwortung.

§ 30 Reserveverwendung für Anreizsystem

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung festlegen, dass bei effizienter Leistungserbringung angemessene Anteile der gegenübe r dem Voran- schlag erzielten Minderaufwendungen oder Mehrerträge den Dienststel- len, die mit Globalbudgets geführt werden, für die Verwendung in den Folgejahren zur Verfügung gestellt werden.
2 Er folgt bei der Schaffung von kollektiven Anreizsystem en folgenden Leitlinien: a) Die Verwendung erfolgt für betriebliche Zwecke; b) Basis für die Herleitung von Anreizkomponenten ist das produktbe- zogene Leistungs- und Finanzcontrolling; c) Der unterschiedlichen Budgetkraft der Dienststel len ist Rechnung zu tragen; d) Gutschriften bzw. Ausschüttungen an Dienststellen dürfen nicht zur Umgehung von Kreditbeschlüssen des Kantonsrates führen ; e) Anreizkomponenten dürfen nicht zur Erhöhung oder E rweiterung der Staatsbeiträge verwendet werden; f) Gutschriften an Dienststellen dürfen nicht an Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet werden; g) Leistungsbereinigte Mehraufwendungen oder Mindere rträge der Vorjahre sind auszugleichen.
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§ 31 Gewerbliche Tätigkeit

1 Dienststellen können mit Bewilligung des Regierung srates gewerbliche Leistungen an Dritte erbringen, soweit diese mit den Hauptaufgaben in einem sachlichen Zusammenhang stehen und im Verglei ch zu den Haupt- aufgaben lediglich von geringem Umfang sind. Sie stel len dafür auf der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten zu marktger echten Preisen Rechnung.
2 Die gewerbliche Tätigkeit darf die Erfüllung der H auptaufgaben nicht beeinträchtigen.

§ 32 Aufträge an Dritte

1 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung die Ver gabe von Teilleis- tungen nach aussen, welche für die Erfüllung von Leis tungsaufträgen der Verwaltung erforderlich sind und von Dritten besser erfüllt werden kön- nen.
2 Soll die Erstellung einer selbständigen Leistung, i nsbesondere eines gan- zen Produkts, an Dritte übertragen werden, ist dafür eine gesetzliche Grundlage erforderlich.

§ 33 Interne Leistungsbezüge und -verrechnungen

1 Der Regierungsrat bestimmt, welche Leistungen verwal tungsintern zu beziehen sind.
2 Verwaltungsinterne Leistungen werden verrechnet, wenn dies für die Kostentransparenz, für die Rechnungsstellung gegenübe r Dritten, für die Belastung der Spezialfinanzierungen, für die Vergleichb arkeit von Rech- nungen oder für die Sicherstellung einer wirtschaftl ichen Aufgabenerfül- lung erforderlich ist.
3 Der Regierungsrat bestimmt, welche verwaltungsinter nen Leistungen zu welchen Kosten zu verrechnen sind. Er richtet sich d abei nach marktnah- men Grundsätzen. Er kann Pauschalbeträge zulassen.
4 Erbringt eine Dienststelle verwaltungsinterne Leistu ngen in Konkurrenz zu privaten Anbietern, so berechnet sie die Preise ma rktgerecht und auf der Grundlage sämtlicher anrechenbarer Kosten.

§ 33

bis * Abschluss von Programmvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann in den vom Bundesrecht bezeic hneten Sachge- bieten Programmvereinbarungen mit dem Bund abschlie ssen unter Vorbe- halt der Genehmigung des Kredites durch den Kantonsra t.
2 Der Kantonsrat bewilligt Ausgaben im Zusammenhang m it Programm- vereinbarungen abschliessend.

5. Haushaltführung

5.1. Rechnungslegung

§ 34 Zweck und Grundsätze

1 Die Rechnungslegung vermittelt ein den tatsächlich en Verhältnissen ent- sprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragsl age.
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2 Die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung und Buchfüh- rung sind: a) Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass der Kanton mit seinen selbständigen Anstalten und Betrieben auf un bestimmte Zeit bestehen bleibt. Die Bilanzierung erfolgt deshalb zu Fortführungs- werten. b) Die Rechnungslegung folgt insbesondere den Grund sätzen der Ver- ständlichkeit, Wesentlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Stetigkeit in der Darstellung und Bewertung, der Bruttoverbuchung und der pe- riodengerechten Zuordnung von Aufwand und Ertrag. c) Die Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind insbesondere: Die Vollständigkeit, die Richtigkeit, das Dokumentat ionsprinzip und die Klarheit der Buchführung. d) Für den Voranschlag und die Rechnung gelten insbes ondere die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, der Jährlichkeit, de r Vorherigkeit, der Genauigkeit und der qualitativen und quantitative n Bindung sowie Spezifikation der Kredite. e) Das Finanz- und Rechnungswesen entspricht anerkan nten Normen der Rechnungslegung. Der Regierungsrat bezeichnet da s zugrunde liegende Regelwerk.

§ 35 Rechnungsarten

1 Die finanzpolitische Steuerung des Finanzhaushaltes e rfolgt hauptsäch- lich über die Erfolgs- und die Investitionsrechnung.
2 Leistungen und Finanzen der Verwaltung werden über die geplanten Produktegruppenergebnisse gesteuert.

§ 36 Revisionstauglichkeit

1 Der Regierungsrat und die Verwaltung stellen die Re visionstauglichkeit des Finanz- und Rechnungswesens und der Finanzinformat ionssysteme sicher.
2 Der Regierungsrat regelt die Aufbewahrung der Bele ge.

5.2. Jahresrechnung

§ 37 Inhalt

1 Die Jahresrechnung umfasst:* a)* die Bilanz; b)* die Erfolgsrechnung; c)* die Investitionsrechnung; d)* die Geldflussrechnung und e)* den Anhang.

§ 38 Erfolgsrechnung

1 Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Kalenderjah- res. Sie weist das Betriebsergebnis, das nichtbetrie bliche Ergebnis, die aus- sergewöhnlichen Positionen sowie das Gesamtergebnis aus.
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2 Der Saldo der Erfolgsrechnung verändert das Eigenkap ital oder den Ver- lustvortrag.

§ 39 Investitionsrechnung

1 Die Investitionsrechnung enthält Finanzvorfälle, die b edeutende eigene oder subventionierte Vermögenswerte mit mehrjähriger Nutzungsdauer schaffen.
2 Der Saldo der Investitionsrechnung (Nettoinvestitione n) verändert die Aktiven im Verwaltungsvermögen der Bilanz.
3 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung, ab wel chem Mindestbe- trag die Investitionsrechnung zu belasten ist.

§ 40 Bilanz

1 Die Bilanz umfasst die Aktiven und Passiven.

§ 41 Aktiven

1 Die Aktiven setzen sich zusammen aus dem Finanzvermögen , dem Ver- waltungsvermögen sowie allfälligen Verlustvorträgen au s den Spezialfi- nanzierungen und dem allgemeinen Finanzhaushalt.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittel- bar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.
3 Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, di e ohne Beein- trächtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verä ussert werden kön- nen.
4 Der Verlustvortrag besteht aus der das Vermögen übers teigenden Summe des Fremdkapitals und der Verpflichtungen für Spezialfi nanzierungen.
5 Der Regierungsrat entscheidet über das Finanzvermögen und veranlasst die Überführung von nicht mehr benötigtem Verwaltungs vermögen in das Finanzvermögen.

§ 42 Passiven

1 Die Passiven setzen sich zusammen aus dem Fremdkapital , den Verpflich- tungen für Spezialfinanzierungen sowie dem allfälligen Eigenkapital.
2 Das Eigenkapital entspricht dem Vermögen, das die V erpflichtungen übersteigt.

§ 42

bis * Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, we nn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen bringen und ihr We rt verlässlich ermit- telt werden kann.
2 Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanzie rt, wenn sie künftige Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjä hrigen öffentli- chen Nutzen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermitt elt werden kann.
3 Verpflichtungen werden bilanziert, wenn ihre Erfüllu ng voraussichtlich zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert verläss lich ermittelt werden kann.
4 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpf lichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelab- flusses mit Unsicherheiten behaftet sind.
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§ 43 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen sind gesetzlich zweckgebundene Mi ttel zur Erfül- lung einer öffentlichen Aufgabe. Sie sind periodisch auf ihre Notwendig- keit zu überprüfen.*
1bis Spezialfinanzierungen sind nur zulässig, wenn übergeor dnetes Recht sie vorschreibt oder sie nicht im Eigenkapital geführt w erden müssen.*
2 Sämtliche durch die Verwaltung der Spezialfinanzierung verursachten Kosten werden der Spezialfinanzierung belastet.
3 Ein Verlustvortrag in der Spezialfinanzierung ist nur zu lässig, wenn die zweckgebundenen Einnahmen den Aufwand vorübergehend n icht decken. Er ist zu verzinsen.
4 Das Eigenkapital von Spezialfinanzierungen ist zu verzins en, falls a) das Gesetz eine Verzinsung ausdrücklich vorsieht; b) die Spezialfinanzierung nicht ausschliesslich durch staatliche Mittel geäufnet wird. Der Kantonsrat kann mit Wirkung auf ein Jahr auf die Verzinsung des Ei- genkapitals der Spezialfinanzierungen gemäss Buchstabe b) verzichten.
5 Spezialfinanzierungen können Bestandteil von Globalbud gets sein.
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...*

§ 44 Legate und unselbständige Stiftungen

1 Legate und unselbständige Stiftungen sind Vermögen d es Kantons ohne eigene Rechtspersönlichkeit, das ihm Private freiwil lig für einen bestimm- ten Verwendungszweck übertragen.
2 Mittel aus Legaten und unselbständigen Stiftungen kö nnen im Rahmen der Zweckbestimmung zur Erfüllung gesetzlicher Aufgab en des Kantons ergänzend verwendet werden.
3 Legate und unselbständige Stiftungen, deren Zweckbe stimmung entfällt oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann, we rden durch den Regierungsrat mit anderen Legaten oder unselbständi gen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammengelegt.

§ 45 Anhang

1 Der Anhang der Jahresrechnung* a)* nennt das auf die Rechnungslegung anzuwendende R egelwerk und begründet Abweichungen; b)* fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliess lich der wesentli- chen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung wie Abs chrei- bungsmethoden und Abschreibungssätze zusammen; c)* enthält den Eigenkapitalnachweis; d)* enthält den Rückstellungsspiegel; e)* enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungssp iegel; f)* zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem An lagespiegel auf; g)* enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteil ung der Vermö- gens- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der f inanziellen Ri- siken von Bedeutung sind.
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§ 46 Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermög ens*

1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nom inalwert bewertet.*
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bila nzierung zu An- schaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswer- ten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertu ngen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen jährlich, der übrigen Anlagen periodisch stattfindet.*
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine daue rhafte Wertminde- rung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichti gt.*
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...*

§ 47 Bewertung und Abschreibungen des Verwaltungsver mögens*

1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffung s- oder Her- stellkosten bilanziert. Entstehen keine Kosten oder w urde kein Preis be- zahlt, wird der Verkehrswert als Anschaffungskosten b ilanziert.*
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung e inem Wertver- zehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategor ie nach der ange- nommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuch- haltung zu führen. Der Regierungsrat regelt die Einze lheiten.*
3 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wert- minderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert ber ichtigt.*

§ 48 Geldflussrechnung

1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Liquid itätsentwicklung und deren Ursachen. Sie zeigt dabei die Herkunft und die Verwendung der Geld- und geldnahen Mittel auf, unterteilt nach Bet riebs-, Investitions- sowie Finanzierungstätigkeit.

§ 49 Besondere Rechnungsmodelle

1 Der Regierungsrat kann die Anwendung von besonderen Rechnungsmo- dellen in einer Verordnung beschliessen.

5.3. Produktegruppenergebnisse

§ 50 Inhalt

1 Die Produktegruppenergebnisse stellen alle Leistung en des Kantons sys- tematisch dar und verknüpfen sie mit Kosten und Erlös en. Sie beruhen auf der Definition von Produkten und Produktegruppen und umschreiben da- für die Leistungsaufträge in Form von Wirkungs- und Lei stungszielen sowie die Indikatoren und Standards.

5.4. Ausgaben

§ 51 Begriff der Ausgabe

1 Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung staatlicher Mittel des Finanzver- mögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
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2 Eine Ausgabe führt in der Erfolgsrechnung zum Verzehr von Mitteln, in der Investitionsrechnung zur Vermehrung des Verwaltung svermögens.

§ 52 Voraussetzung für Ausgabenbewilligung

1 Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Voran schlagskredit so- wie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.
2 Neue Ausgaben, welche der Kantonsrat im Rahmen sein er Kompetenz bewilligt, ersetzen die Rechtsgrundlage.

§ 53 Einmalige Ausgaben

1 Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgaben befugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.
2 Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen, müssen zus ammengerechnet werden. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Ausgaben aufzu- nehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusa mmenhang stehen.
3 Zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck die nen, der in einem be- stimmten, absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sei n wird, sind zusam- menzurechnen.
4 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis wird auf di e Nettoausgabe abgestellt.

§ 54 Wiederkehrende Ausgaben

1 Ausgaben, die einer fortgesetzten Aufgabe dienen, s ind wiederkehrende Ausgaben.
2 Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederk ehrenden Ausga- ben wird auf die Nettoausgabe abgestellt, die in ei nem Jahr anfällt.

§ 55 Neue und gebundene Ausgaben

1 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie a) durch einen Rechtssatz oder ein Gerichtsurteil gr undsätzlich und dem Umfang nach vorgeschrieben ist; b) zur Erfüllung einer gesetzlich geordneten Verwaltun gsaufgabe un- bedingt erforderlich ist; c) sich aus der Erfüllung eines vom zuständigen Orga n genehmigten Vertrags zwingend ergibt; d) bei baulichen Massnahmen zur Erhaltung und zeitgem ässen Ausstat- tung der vorhandenen Bausubstanz erforderlich ist; e) für Mietzinskosten erforderlich ist, die für best ehende und schon in Mietobjekten untergebrachte Verwaltungseinheiten anf allen oder f) zum Ersatz bestehender, technisch überalterter ode r defekter Ein- richtungen und Anlagen erforderlich ist.
2 Eine Ausgabe gilt im Übrigen als neu, wenn dem für die Ausgabenbewil- ligung zuständigen Organ bezüglich der Höhe, dem Zeit punkt der Vor- nahme oder anderer wesentlicher Modalitäten eine ver hältnismässig gros- se Handlungsfreiheit zusteht.
3 Bewilligungen von Ausgaben sind ab einer vom Regieru ngsrat zu be- stimmenden Höhe mit einer Wirtschaftlichkeitsrechnu ng zu versehen.
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5.5. Kreditarten

§ 56 Verpflichtungskredit

1 Mit dem Verpflichtungskredit wird der Regierungsrat ermächtigt, bis zu einer bestimmten Summe für a) einen bestimmten Zweck oder b) die Erfüllung eines Leistungsauftrages finanzielle Verpflichtungen einzugehen, deren Abwicklu ng sich über meh- rere Jahre erstreckt.
2 Der Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) ist insbesondere für Investitionen, Investitionsbeiträge, nicht wiederkehr ende Betriebsbeiträge sowie Eventualverpflichtungen einzuholen. Die jährlic hen Fälligkeiten sind brutto als Voranschlagskredite zu bewilligen, sofern sie nicht Teil eines Verpflichtungskredites nach Absatz 1 Buchstabe b) sin d.
3 Der im Zusammenhang mit einem Globalbudget bewilli gte Verpflich- tungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b entspricht dem Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung. Die jährlichen Fälli gkeiten sind netto als Voranschlagskredite zu bewilligen.*
4 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe a) verfällt, wenn der Zweck erreicht, das Vorhaben aufgegeben oder dieser nicht innert einer angemessener Frist beansprucht wird. Der Regierungsr at bestimmt den Zeitpunkt des Verfalls.
5 Ein Verpflichtungskredit nach Absatz 1 Buchstabe b) verfällt am Ende der Globalbudgetperiode.

§ 57 Zusatzkredit

1 Ein Zusatzkredit ist einzuholen, wenn sich vor oder w ährend der Ausfüh- rung eines Vorhabens oder während der Globalbudgetpe riode zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2 Mit dem gleichen Verfahren ist die Zustimmung einzuh olen, wenn ein Ertragsüberschuss nicht erreicht wird.
3 Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrausgaben m uss kein Zusatz- kredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewillig ung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.
4 Der Zusatzkredit kann im Verfahren nach § 60 dringli ch bewilligt werden, wenn eine nicht voraussehbare, unaufschiebbare und n otwendige Aufga- be erfüllt werden muss.

§ 58 Voranschlagskredit

1 Mit dem Voranschlagskredit wird der Regierungsrat e rmächtigt, bis zum festgelegten Betrag Ausgaben zu tätigen b) im Rahmen eines Globalbudgets per Saldo unter Ein haltung der festgelegten Leistungen. Er kann diese Befugnis übertragen.
2 Nicht beanspruchte Voranschlagskredite verfallen unt er Vorbehalt von Absatz 3 am Ende des Rechnungsjahres.
3 Der Regierungsrat kann unter Vorbehalt von Absatz 3 bis nicht bean- spruchte Voranschlagskredite den Reserven zuweisen, w enn* a) eine projektbedingte Verzögerung eintritt;
16 b) im Rahmen eines Globalbudgets Leistungen erst im Folgejahr er- bracht werden können oder c) bei Einhaltung der Leistungsziele ein Minderaufwan d oder Mehrer- trag gegenüber dem Voranschlag erzielt wurde.
3bis Die Befugnis zur Reservezuweisung wird beim Globalbud get* a) Stabsdienstleistungen für den Kantonsrat durch die Ratsleitung; b) Staatsaufsichtswesen durch die Finanzkommission un d c) Gerichte durch die Gerichtsverwaltungskommission wahrgenommen.
4 Der Regierungsrat regelt die Zuweisung nicht beans pruchter Voran- schlagskredite in die Reserven in einer Verordnung.
5 Veränderungen der Reserve werden dem Kantonsrat im An hang zum Geschäftsbericht zur Kenntnis gebracht.

§ 59 Nachtragskredit

1 Ein Nachtragskredit ist zu beantragen, wenn a) der Voranschlag keinen Kredit enthält oder wenn ei n Voranschlags- kredit nicht ausreicht, um eine nicht voraussehbare, unaufschiebba- re und notwendige Aufgabe zu erfüllen; b)* ein Saldo von Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechn ung einen höhe- ren Aufwand- oder einen tieferen Ertragsüberschuss erzielen wird, als im Voranschlag beschlossen wurde; c)* ...
2 Bei Nachtragskrediten nach Absatz 1 Buchstabe b) un d c) ist in der Be- gründung darzulegen, ob der Fehlbetrag im Rahmen des Globalbudgets kompensiert oder ob der Leistungsauftrag an den bewi lligten Kredit an- gepasst werden kann.
3 Der Kantonsrat bewilligt im Rahmen seiner Finanzbefug nis auf Antrag des Regierungsrates Nachtragskredite. § 60 bleibt vo rbehalten.
4 Der Regierungsrat bewilligt Nachtragskredite a) im Rahmen seiner Finanzbefugnis; b) wenn die Mehrausgabe durch vermehrte, den gleiche n Gegenstand betreffende Einnahmen oder durch erhöhte Beiträge g edeckt ist; c) wenn ein Aufwandüberschuss höher oder ein Ertrag süberschuss tie- fer ausfällt, als in der Vorgabe beschlossen wurde, die Differenz aber durch Reserven gedeckt werden kann; d)* ... e) wenn die jährliche Saldovorgabe innerhalb eines Ra hmenglobal- budgets nicht eingehalten werden kann.
5 Nachtragskredite nach Absatz 4 Buchstabe c sind dem Kantonsrat zur Kenntnis zu bringen.*

§ 60 Dringlicher Nachtragskredit

1 Nachtragskredite in der Kompetenz des Kantonsrates, d eren Bewilligung keinen Aufschub erlaubt, dürfen vor der Bewilligung durch den Kantonsrat beansprucht werden, wenn die Finanzkommission zustimmt .
2 Die Zustimmung liegt vor, wenn kein Mitglied der Fin anzkommission innert 10 Tagen seit der Zustellung des Regierungsr atsbeschlusses dagegen Einspruch erhebt.
17
3 Über Einsprachen entscheidet die Finanzkommission. Le hnt sie die vorzei- tige Beanspruchung des Nachtragskredites ab, kann d er Regierungsrat diesen im Verfahren nach § 59 dem Kantonsrat beantrag en.

6. Finanzkontrolle

6.1. Stellung und Organisation

§ 61 Stellung

1 Die Finanzkontrolle ist das oberste Fachorgan der Fin anzaufsicht.
2 Sie unterstützt a)* den Kantonsrat, insbesondere seine Finanzkommissio n, bei der Aus- übung der Oberaufsicht über alle Behörden und Organ e, die kanto- nale Aufgaben wahrnehmen, und b)* den Regierungsrat, die Departemente und die Ger ichtsverwaltungs- kommission bei der Ausübung der Aufsicht.
3 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig, selbst ständig und weisungs- ungebunden. Sie sorgt für eine geeignete Organisatio n und ist in der Erfül- lung ihrer Aufgabe nur Verfassung, Gesetz und den ane rkannten berufs- ständischen Grundsätzen der Revision und Aufsicht verp flichtet.*
4 Sie legt jährlich ein Tätigkeitsprogramm fest und b ringt dieses der Fi- nanzkommission, dem Regierungsrat sowie auszugsweise der Gerichtsver- waltungskommission zur Kenntnis. Sie kann darüber hina us unangemelde- te Prüfungen durchführen.*
5 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem für die Fina nzen zuständigen Departement zugeordnet.*

§ 62 Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterlie gen a) das Rechnungswesen des Kantonsrates; b) die kantonale Verwaltung; c)* die Verwaltung der Rechtspflege; d) die kantonalen Anstalten und Stiftungen unter Vorb ehalt von Ab- satz 2; e)* Organisationen und Personen ausserhalb der kant onalen Verwal- tung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträg t, Staatsbei- träge ausrichtet oder an denen er massgeblich betei ligt ist.
2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch über kantonale Anstalten sions- oder Kontrollstelle eingerichtet ist.*
2bis Die Pensionskasse Kanton Solothurn ist von der Finanzau fsicht ausge- nommen.*
3 Die Finanzaufsicht über die Gemeinden richtet sich n ach dem Gemeinde- gesetz
1)
.
1 ) BGS 131.1 .
18
4 Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit a nderen Organen, die Revisionsaufgaben wahrnehmen.
5 Die Prüftätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Beiträ- ge oder Leistungen empfangen, erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Departement .*

§ 63 Leitung

1 Die Finanzkontrolle wird von einer Fachperson geleitet , welche über aus- gewiesene Revisionskenntnisse verfügt.
2 Der Kantonsrat wählt den Chef oder die Chefin der Fi nanzkontrolle auf Antrag der Finanzkommission.*
3 Der Kantonsrat kann das Dienstverhältnis des Chefs o der der Chefin Fi- nanzkontrolle aus wichtigen Gründen nach § 28 Geset z über das Staatsper- sonal
1) nach dem Gesetz über das Staatspersonal
2) und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation
3)
.*
4 Der Lohn des Chefs oder der Chefin der Finanzkontroll e entspricht der Lohnklasse 29 der kantonalen Verwaltung.*

§ 64 Personal

1 Auf das Personal der Finanzkontrolle finden die Gese tzgebung über das Staatspersonal
4) und der Gesamtarbeitsvertrag
5) Anwendung.*
2 Der Chef oder die Chefin der Finanzkontrolle ist mit der Anstellung des Personals beauftragt.

§ 65 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, so fern die Durch- führung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erf ordert oder mit ih- rem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werde n kann.
2 Die Finanzkontrolle kann zur gemeinsamen Lösung von A ufgaben mit privaten oder öffentlichen Institutionen zusammenarbe iten.

§ 66 Haushaltsführung

1 Der Regierungsrat übernimmt den Voranschlag der Fina nzkontrolle un- verändert.
2 Die Finanzkontrolle vollzieht ihren Voranschlag selbst ändig.

§ 67 Verrechnung der Leistungen

1 Die Verrechnung von internen Leistungsbezügen und -verr echnungen orientiert sich an § 33.*
2
3, hat sie kostendeckende Entschädigungen zu verlang en.*
1 ) BGS 126.1 .
2 ) BGS 126.1 .
3 ) BGS 125.12 .
4 ) BGS 126.1 .
5 ) BGS 126.3 .
19

§ 68 Revisionsstelle

1 Die Finanzkommission beauftragt eine externe Revisions stelle mit der Prüfung des Geschäftsberichtes.*
2 Die Finanzkommission beauftragt eine fachlich geeign ete Institution mit der periodischen Qualitätsbeurteilung der Finanzkont rolle.*
3 Die mit der Qualitätssicherung beauftragte Stelle u nterzieht die Finanz- kontrolle mindestens alle fünf Jahre einer Qualität sbeurteilung. Diese um- fasst insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vo rgaben und der be- rufsständischen Grundsätze, die Führung und Organisat ion der Finanzkon- trolle sowie die Aufgabenerfüllung.*

§ 69 Geschäftsverkehr

1 Die Finanzkontrolle verkehrt direkt a) mit denjenigen Stellen, die ihrer Aufsicht unters tehen; b) mit der Finanzkommission; c) mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der Departe mente.
2 Die Finanzkommission, die Vorsteher oder die Vorstehe rinnen der Depar- temente und der Chef oder die Chefin der Finanzkontro lle treffen sich periodisch, nach Möglichkeit einmal pro Jahr, zu ein er Aussprache. Die Geschäftsprüfungskommission kann ebenfalls zu einer Aussprache einla- den.*

6.2. Grundsätze

§ 70 Inhalt der Finanzaufsicht

1 Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prü fung der Ord- nungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaf tlichkeit, der Zweck- mässigkeit, der Sparsamkeit sowie der Wirkungsorient ierung der Haushalt- führung.

§ 71 Prüfungsgrundsätze*

1 Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit risikoorienti ert nach den Bestim- mungen dieses Gesetzes und nach anerkannten berufsst ändischen Grunds- ätzen der Revision und Aufsicht aus.*

6.3. Aufgaben

§ 72 Allgemeine Aufgaben

1 Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanz- haushaltes, insbesondere für a) die Prüfung des Geschäftsberichtes und der separ aten Rechnungen der Dienststellen; b) die Prüfung der Jahresrechnungen der Anstalten n ach der Spezial- gesetzgebung; c) die Prüfung der internen Kontrollsysteme; d) die Vornahme von System-, Projekt- und Wirkungsprüf ungen; e) Prüfungen im Auftrag des Bundes;
20 f)* Prüfungen im Auftrag des Regierungsrates.
2 Sie wird bei der Erarbeitung von Vorschriften über di e Haushaltführung und das Rechnungswesen und bei der Entwicklung und Abnahme von Sys- temen des Rechnungswesens beratend beigezogen.
3 Die Finanzkontrolle kann als Revisionsstelle weitere Abschlussprüfungen vornehmen, soweit ein besonderes öffentliches Intere sse besteht.*

§ 73 Besondere Aufträge und Beratung

1 Parlamentarische Untersuchungs- und Aufsichtskommi ssionen, der Regie- rungsrat, die Departemente, die Gerichtsverwaltungsk ommission sowie die selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten könn en der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie für die Beratung in allgemei- nen Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
2
...*
3 Die Finanzkontrolle kann Aufträge nach Absatz 1 ableh nen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Tätigkeitsprogramms wes entlich gefährdet wird. Dieses Recht gilt nicht gegenüber Prüfungsauf trägen des Regierungs- rates, der Finanzkommission oder parlamentarischen Un tersuchungskom- missionen.*

6.4. Berichterstattung und Beanstandungen

§ 74 Berichterstattung

1 Nach Abschluss der Prüfung bespricht die Finanzkontr olle die Ergebnisse der Prüfung mit den zuständigen Personen der geprüft en Einheit. Die Fi- nanzkontrolle teilt der geprüften Stelle und dem zust ändigen Departe- ment beziehungsweise der vorgesetzten Stelle bei Prüfu ngen ausserhalb der kantonalen Verwaltung die Ergebnisse der Prüfung ebenfalls schriftlich oder elektronisch mit. Nicht berichtsrelevante Mänge l, insbesondere Fehler formeller Art, werden in einer Gesprächsnotiz festge halten. Die Finanz- kontrolle teilt die Ergebnisse den Aufsichtskommiss ionen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ebenfalls schriftlich mit.*
2 Die Prüfungsergebnisse der selbständigen öffentlic h-rechtlichen Anstal- ten werden zudem deren Leitung und deren Aufsichtso rgan mitgeteilt. Davon ausgenommen sind selbständige öffentlich-recht liche Anstalten, bei welchen die Finanzkontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein direktes Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
3 Bei der Prüfung von Organisationen und Personen au sserhalb der kanto- nalen Verwaltung werden die Prüfungsergebnisse sowo hl diesen als auch sationen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, bei welchen die Finanz- kontrolle als Revisionsstelle tätig ist oder ein dir ektes Auftragsverhältnis mit der geprüften Stelle hat.*
4 Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein soforti ges Handeln als ge- boten erscheinen, informiert sie unverzüglich auch d ie Finanzkommission.
5 Bei besonderen Aufträgen im Sinne von § 73 erfolgt d ie Berichterstattung an die geprüfte und Auftrag gebende Stelle.*
21

§ 75 Beanstandungen

1 Werden Mängel festgestellt, fordert die Finanzkontro lle die geprüfte Stelle auf, die Mängel innert angemessener Frist zu be heben und darüber Bericht zu erstatten oder Auskunft über die getroffe nen oder eingeleite- ten Massnahmen zu erteilen.*
2 Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte St elle nicht behoben oder werden keine Massnahmen zu seiner Behebung getr offen, entschei- det auf Antrag der Finanzkontrolle die vorgesetzte Stell e über die not- wendigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle kann Mängel , welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtsmässigkeit berühr en, formell feststel- len. Sie kann den Regierungsrat, das zuständige Depar tement oder das zuständige Organ der Organisation auffordern, die ge botenen Massnah- men zu treffen.* a)* ... b)* ...
3
...*

§ 76 Jahresbericht

1 Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat, dem Re gierungsrat und der Gerichtsverwaltungskommission jährlich einen Jah resbericht ihrer Revi- sions- und Aufsichtstätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwer- punkte ihrer Tätigkeit sowie über Feststellungen und Beurteilungen in- formiert. Der Bericht wird veröffentlicht.*

6.5. Verfahren

§ 77 Strafbare Handlungen

1 Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanz- kontrolle dies dem zuständigen Departement oder dem obersten Organ der betroffenen Organisation. Die informierten Inst anzen sorgen unver- züglich für die gebotenen Massnahmen.*
2 Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, i nformiert die Fi- nanzkontrolle die Finanzkommission über die von ihr fe stgestellten Hin- weise.

§ 78 Laufende Verfahren

1 Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung u nd solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtun gen eingegan- gen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.

§ 79 Dokumentation und Datenzugriff

1 Beschlüsse des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie der Organe der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten im Revisions- und Auf- sichtsbereich der Finanzkontrolle sind der Finanzkontro lle zuzustellen.*
2 Beschlüsse des Regierungsrates und der selbständig en öffentlich- rechtlichen Anstalten mit finanziellen Auswirkungen sind an der nächsten Sitzung der Finanzkommission aufzulegen und können jeder zeit von deren Mitgliedern bei der Finanzkontrolle eingesehen werden .
22
3 Im übrigen richtet sich das Auskunfts- und Einsich tsrecht nach dem Kan- tonsratsgesetz
1)
.
4 Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrn ehmung der Finanz- aufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich Pers onendaten sowie interne Dokumente und Protokolle, aus den Datensammlungen d er ihrer Aufsicht unterstellten Organisationen abzurufen. Soweit die Da ten für die Aufga- benerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstre ckt sich das Zugriffs- recht auch auf besonders schützenswerte Personendate n.*
5 Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis g ebrachten Perso- nendaten nur bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens aufbewahren o- der speichern. Die Zugriffe auf die Datensammlungen und die damit ver- folgten Zwecke müssen dokumentiert werden.*

§ 80 Mitwirkungspflicht

1 Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle unterste ht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderli chen Auskünfte zu erteilen.

§ 81 Anzeigepflicht

1 Die der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unter stellten Organisa- tionseinheiten haben Mängel von wesentlicher finanzie ller Bedeutung und wesentliche Ordnungs- und Rechtswidrigkeiten auf de m Dienstweg unver- züglich der Finanzkontrolle zu melden.*

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Vollzug

1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug des Gesetzes be auftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.

§ 83 Versuchsverordnung

1 Der Regierungsrat kann eine Versuchsverordnung erlas sen, wenn a) die Regelung zur Erprobung neuer Abläufe oder Stru kturen der Verwaltung sowie neuer Formen des Verwaltungshandelns erforder- lich ist; b) der Versuch einem Controlling und einer Evaluation unterliegt und c) die Verordnung für eine Dauer von höchstens fünf J ahren erlassen wird.
2 Die Versuchsverordnung regelt a) Gegenstand und Zweck des Versuchs; b) die Grundzüge der zu erprobenden Instrumente ; c) den sachlichen und örtlichen Geltungsbereich; d) das Controlling e) die Information der parlamentarischen Oberaufsic htsinstanzen; f) die Evaluation des Versuchs;
1 ) BGS 121.1 .
23 g) die Geltungsdauer.
3 Die Versuchsverordnung kann von namentlich aufgeführt en kantonalen Gesetzesbestimmungen abweichen, soweit dies für die Durchführung des Versuchs unerlässlich ist. Ausgenommen sind Gesetzesb estimmungen, wel- che Privaten Rechtsansprüche gewähren.
4 Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat umgehe nd über den Erlass von Versuchsverordnungen.
5 Der Kantonsrat kann den Regierungsrat ermächtigen, eine Versuchsver- ordnung einmal um höchstens drei Jahre zu verlängern. Eine zweite Ver- längerung um höchstens zwei Jahre kann bewilligt wer den, wenn dies notwendig ist, um den Versuch in ordentliches Recht zu überführen.

§ 84 Änderung von Gesetzen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ka nn die Inkraftsetzung einzelner Bestimmungen für bestimmte Bereiche aufsch ieben. Er be- schliesst über die Ausserkraftsetzung der Finanzhaush altsverordnung. Er hebt die Verordnung über den Versuch mit der wirkungs orientierten Ver- waltungsführung im Kanton Solothurn (WoV-Versuchsveror dnung) auf
1)
. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 27. Dezember 2003 unbenu tzt abgelaufen. Inkfrafttreten am 1. Januar 2005. Die §§ 18 - 23 treten am 1. Juli 2004 in Kraft. Für d ie Ausgestaltung und Vorbereitung des Voranschlages 2005 gelten die Vorschr iften des neuen Gesetzes. Für die Gerichte, die Strafverfolgungsbehörde n und die Gerichts- verwaltung wird die Inkraftsetzung von Artikel 74 Abs atz 2 der Kantons- verfassung und des WoV-Gesetzes vorläufig aufgeschoben
2) , soweit sie die wirkungsorientierte Steuerung im Rahmen von Globalbud gets betreffen. Publiziert im Amtsblatt vom 11. Juni 2004.
1 ) GS 94, 486 (BGS 122.14).
2 ) Inkrafttreten für die Gerichte und die Gerichtsverw altung am 1. Januar 2008; für die Staatsanwaltschaft am 1. Januar 2007; für die Ju gendanwaltschaft am 1. Ja- nuar 2006 (RRB Nr. 2006/450 vom 28.2.06).
24 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Besch luss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

29.08.2007 01.01.2008 § 23

bis eingefügt -

30.10.2007 01.01.2008 § 33

bis eingefügt -

22.03.2011 01.01.2012 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 12 Abs. 3 geändert GS 2011, 10

22.03.20 11 01.01.2012 § 13 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 13 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 37 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 42

bis eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, a) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, b) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01. 01.2012 § 45 Abs. 1, c) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, d) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, e) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, f) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 45 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 46 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 2 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 3 geändert G S 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 46 Abs. 4 aufgehoben GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 47 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 1 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2 geändert GS 2011, 10

22.03.201 1 01.01.2012 § 47 Abs. 3 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 56 Abs. 3 geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, b) geändert GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 4, d) aufgehoben GS 2011, 10

22.03.2011 01.01.2012 § 59 Abs. 5 geändert GS 2011, 10

12.12.2012 07.05.2013 § 15 Abs. 2 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

12.12.2012 07.05.2013 § 18 Abs. 2 geändert GS 2012, 83

1 2.12.2012 07.05.2013 § 20 Abs. 1 geändert GS 2012, 83

28.09.2014 01.01.2015 § 23

bis Abs. 3 eingefügt GS 2014, 47

11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, d) geändert GS 2016, 17

11.05.2016 01.01.2017 § 25 Abs. 2, e) eingefügt GS 2016, 17

7 bis

20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, f) aufgehoben GS 2017, 61

20.12.2017 01.05.2018 § 23 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 61

20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1 geändert GS 2017, 61

25 Besch luss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 61

20.12.2017 01.05.2018 § 43 Abs. 6 aufgehoben GS 2017, 61

19.12.2018 01.06.2019 § 3 Abs. 2 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 58 Abs. 3

bis eingefügt GS 2018, 36

19. 12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, a) geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 2, b) geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 3 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 4 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 61 Abs. 5 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, c) geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 2 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 62 Abs. 5 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 2 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 3 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 63 Abs. 4 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 64 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 67 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 2 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 68 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 69 Abs. 2 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 71 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 71 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 72 Abs. 1, f) geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.20 19 § 72 Abs. 3 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 73 Abs. 3 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 2 geändert GS 20 18, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 3 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 74 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, a) aufgehoben GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 2, b) aufgehoben GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 75 Abs. 3 aufgehoben GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 76 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 77 Abs. 1 geänder t GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 4 geändert GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 79 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 36

19.12.2018 01.06.2019 § 81 Abs. 1 geändert GS 2018, 36

08.12.2021 01.06 .2022 § 23

bis Abs. 2 geändert GS 2021, 62

08.12.2021 01.06.2022 § 23

bis Abs. 3 geändert GS 2021, 62

08.12.2021 01.06.2022 § 23

bis Abs. 3, a) eingefügt GS 2021, 62

08.12.2021 01.06.2022 § 23

bis Abs. 3, b) eingefügt GS 2021, 62

08.12.2021 01.06.2022 § 23

bis Abs. 3, c) eingefügt GS 2021, 62
26 Besch luss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.12.2021 01.06.2022 § 23

bis Abs. 3, d) eingefügt GS 2021, 62
27 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 3 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 4 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 12 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 13 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 13 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10

§ 15 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geände rt GS 2012, 83

§ 18 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 18 Abs. 2 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 19 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 20 Abs. 1 12.12.2012 07.05.2013 geändert GS 2012, 83

§ 23 Abs. 2, f) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61

§ 23 Abs. 2, g) 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61

§ 23

bis

29.08.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 23

bis Abs. 2 08.12.2021 01.06.2022 geändert GS 2021, 62

§ 23

bis Abs. 3 28.09.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 47

§ 23

bis Abs. 3 08.12.2021 01.06.2022 geändert GS 2021, 62

§ 23

bis Abs. 3, a)

08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62

§ 23

bis Abs. 3, b)

08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62

§ 23

bis Abs. 3, c)

08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62

§ 23

bis Abs. 3, d)

08.12.2021 01.06.2022 eingefügt GS 2021, 62

§ 25 Abs. 2, d) 11.05.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 17

§ 25 Abs. 2, e) 11.05.2016 01.01.2017 eingefügt GS 2016, 17

§ 33

bis

30.10.2007 01.01.2008 eingefügt -

§ 37 Abs. 1 22.03.2 011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 37 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 37 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 37 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 37 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.201 2 eingefügt GS 2011, 10

§ 37 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 42

bis

22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 43 Abs. 1 20.12.2017 01.05.2018 geändert GS 2017, 61

§ 43 Abs. 1

bis

20.12.2017 01.05.2018 eingefügt GS 2017, 61

§ 43 Abs. 6 20.12.2017 01.05.2018 aufgehoben GS 2017, 61

§ 45 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, a) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, c) 22.03 .2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, d) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, e) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, f) 22.03.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 45 Abs. 1, g) 22.03.2011 01.01. 2012 eingefügt GS 2011, 10

§ 46 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 10

§ 46 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 46 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

28 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 46 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 46 Abs. 4 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10

§ 47 22.03.2011 01.01.2012 Sachüberschrift

geändert GS 2011, 10

§ 47 Abs. 1 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 47 Abs. 2 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 47 Abs. 3 22.0 3.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 56 Abs. 3 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 58 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 58 Abs. 3

bis

19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 59 Abs. 1, b) 22.03.2011 01.01.2012 geände rt GS 2011, 10

§ 59 Abs. 1, c) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10

§ 59 Abs. 4, d) 22.03.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 10

§ 59 Abs. 5 22.03.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 10

§ 61 Abs. 2, a) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 61 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 61 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 61 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 61 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 62 Abs. 1, c) 19.12.2018 0 1.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 62 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 62 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 62 Abs. 2

bis

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 62 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 20 18, 36

§ 63 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 63 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 63 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 64 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 67 Abs. 1 19.12.2018 0 1.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 67 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 68 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 68 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 68 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 3 6

§ 69 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 71 19.12.2018 01.06.2019 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 36

§ 71 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 72 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 72 Abs. 3 19.1 2.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 73 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36

§ 73 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 74 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 74 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 74 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 74 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 75 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 75 Abs. 2 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 75 Abs. 2, a) 19.1 2.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36

§ 75 Abs. 2, b) 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36

§ 75 Abs. 3 19.12.2018 01.06.2019 aufgehoben GS 2018, 36

§ 76 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 77 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geän dert GS 2018, 36

§ 79 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

29 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 79 Abs. 4 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

§ 79 Abs. 5 19.12.2018 01.06.2019 eingefügt GS 2018, 36

§ 81 Abs. 1 19.12.2018 01.06.2019 geändert GS 2018, 36

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