Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend... (0.748.127.193.72)
CH - Schweizer Bundesrecht

Provisorische Vereinbarung zwischen der Schweiz und Griechenland betreffend Luftverkehrslinien

Abgeschlossen am 26. Mai 1948 Von der Bundesversammlung genehmigt am 26. April 1951² In Kraft getreten am 26. Mai 1948 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 fünfter Gegenstand des BB vom 26. April 1951 ( AS 1951 573 )
Der Schweizerische Bundesrat und die Königliche Hellenische Regierung haben für den Abschluss einer Vereinbarung über die Errichtung regelmässiger Luftverkehrsverbindungen zwischen der Schweiz und Griechenland gehörig bevollmächtigte Vertreter ernannt, welche die nachfolgenden Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1
Die Vertragsstaaten gewähren einander in Friedenszeiten die im Angang umschriebenen Rechte für die Errichtung der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien und der dazu gehörenden Dienste.
Diese Luftverkehrslinien können nach Wahl des berechtigten Vertragsstaates sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden.
Art. 2
a.  Die so umschriebenen Luftverkehrslinien sollen in Betrieb gesetzt werden, sobald der Vertragsstaat, der nach Artikel 1 berechtigt ist, eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen zum Betriebe der betreffenden Linien zu bezeichnen, diese bestimmt hat.
Unter Vorbehalt von Abschnitt b dieses Artikels und von Artikel 6 wird der andere Vertragsstaat der oder den beteiligten Unternehmungen ohne Verzug die nötige Betriebsbewilligung erteilen.
b.  Die so bezeichnete Unternehmung oder die Unternehmungen können angehalten werden, bevor ihnen erlaubt wird, die in dieser Vereinbarung umschriebenen Luftverkehrslinien zu eröffnen, sich gegenüber den zuständigen Luftfahrtsbehörden des anderen Vertragsstaates darüber auszuweisen, dass sie den geltenden Gesetzen und Verordnung dieses Staates über den Betrieb internationaler Zivilluftfahrtslinien durch gewerbsmässige Luftverkehrsunternehmungen genügen.
In Gegenden, die militärisch besetzt oder für militärische Besetzung vorgesehen sind, unterliegt die Eröffnung der erwähnten Luftverkehrslinien der Zustimmung durch die zuständige Militärbehörde.
Art. 3
Um jede Sonderbehandlung zu vermeiden und die Gleichbehandlung sicherzustellen, wird vereinbart:
a. Jeder Vertragsstaat kann für die Benützung der Flughäfen und anderer Einrichtungen angemessene Gebühren erheben oder deren Erhebung gestatten. Die Vertragsstaaten vereinbaren indessen, dass keine höheren Gebühren erhoben werden sollen als für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen durch die auf ähnlichen internationalen Linien eingesetzten nationalen Luftfahrzeuge.
b. Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch eine von einem Vertragsstaat bezeichnete Luftverkehrsunternehmung oder für eine solche Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates ausschliesslich für den Gebrauch durch Luftfahrzeuge der genannten Unternehmung eingeführt werden, sollen gleich behandelt werden wie Waren der eigenen Staatsangehörigen und wie die aus dem meistbegünstigten Staat eingeführten Waren in bezug auf die nationalen Zoll- und anderen Gebühren und Abgaben, die der Vertragsstaat erhebt, in dessen Gebiet die Einfuhr stattgefunden hat.
c. Die Luftfahrzeuge der von einem Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung, soweit sie auf den in dieser Vereinbarung bezeichneten Luftverkehrslinien benützt werden, sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sollen im Gebiete des anderen Vertragsstaates von Zoll- und anderen derartigen Gebühren und Abgaben befreit sein, selbst dann, wenn die genannten Sachen für diese Luftfahrzeuge oder an Bord derselben auf Flügen in diesem Staatsgebiet verwendet oder verbraucht werden.
d. Die unter Buchstabe c dieses Artikels aufgezählten Sachen, für welche die oben umschriebene Befreiung Anwendung findet, dürfen nur mit Bewilligung der Zollbehörden des andern Vertragsstaates ausgeladen werden. Sie unterliegen bis zu ihrer allfälligen Wiederausfuhr der Zollüberwachung durch den anderen Vertragsstaat.
Art. 4
Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche von einem Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden und die noch gültig sind, sollen auch vom anderen Vertragsstaat für den Zweck des Betriebes der im Anhang festgelegten Linien anerkannt werden. Jeder Vertragsstaat behält sich jedoch das Recht vor, Fähigkeitsausweise und Bewilligungen, welche eigenen Staatsangehörigen durch einen andern Staat ausgestellt worden sind, für Flüge über seinem eigenen Staatsgebiet nicht anzuerkennen.
Art. 5
a.  Die Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates über den Einflug der für die internationale Luftfahrt benützten Luftfahrzeuge in sein Staatsgebiet und deren Wegflug aus demselben oder über den Betrieb und die Flüge dieser Luftfahrzeuge innerhalb der Grenzen seines Staatsgebietes sind auf die Luftfahrzeuge der Unternehmung oder der Unternehmungen des anderen Vertragsstaates anwendbar.
b.  Die Gesetze und Verordnungen, die auf dem Gebiet eines Vertragsstaates die Einreise, den Aufenthalt oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen oder Waren regeln, wie Vorschriften über Abfertigung, Einwanderung, Pässe, Zoll und Quarantäne, sind auf die Fluggäste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen des anderen Vertragsstaates befördert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiet des erstgenannten Staates aufhalten.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung für eine vom anderen Vertragsstaat bezeichneten Unternehmung dann zu verweigern oder zu widerrufen, wenn nicht bewiesen ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und das tatsächliche Bestimmungsrecht innerhalb dieser Unternehmung in Händen von Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates liegen, oder wenn diese Unternehmung sich den in Artikel 5 erwähnten Gesetzen und Verordnungen des überflogenen Staates nicht unterzieht oder die ihr durch diese Vereinbarung auferlegten Pflichten nicht erfüllt.
Art. 7
Diese Vereinbarung und alle darauf beruhenden Verträge müssen bei der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation, errichtet durch das am 7. Dezember 1944³ in Chicago unterzeichnete Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, hinterlegt werden.
³ SR 0.748.0
Art. 8
Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten wenn nötig von Zeit zu Zeit Fühlung nehmen, um sich über die Anwendung der in dieser Vereinbarung und deren Anhang festgelegten Grundsätze und deren befriedigende Ausführung zu vergewissern.
Art. 9
Sollte ein Vertragsstaat wünschen, eine Bestimmung des Anhanges zu dieser Vereinbarung abzuändern, so können die zuständigen Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten die Abänderung direkt vereinbaren.
Art. 10
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragsstaaten über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung oder deren Anhang, die nicht auf dem Wege direkter Verhandlungen bereinigt werden kann, soll, nach Artikel 84 des am 7. Dezember 1944⁴ in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, dem Rat der Organisation der internationalen Zivilluftfahrt unterbreitet werden. Immerhin können die Vertragsstaaten vereinbaren, die Streitigkeit entweder durch ein Schiedsgericht oder durch irgendeine andere von ihnen bezeichnete Person oder Organisation schlichten zu lassen.
Die Vertragsstaaten übernehmen die Verpflichtung, sich dem Schiedsspruch zu unterziehen.
⁴ SR 0.748.0
Art. 11
Sollte für die beiden Vertragsstaaten ein mehrseitiges Abkommen über die inter­natio­nale Zivilluftfahrt in Kraft treten, so sind diese Vereinbarung und deren Anhang mit diesem Abkommen in Einklang zu bringen.
Art. 12
Ein Vertragsstaat kann jederzeit dem anderen anzeigen, dass er diese Vereinbarung aufzulösen wünsche. Eine solche Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Anzeige des anderen Vertragsstaates wirksam, es sei denn, dass diese Anzeige in gegenseitigem Einverständnis vor Ablauf dieser Frist widerrufen werde.
Art. 13
Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Königliche Hellenische Regierung wird dem Schweizerischen Bundesrat die Ratifikation dieser Vereinbarung durch das hellenische Parlament anzeigen, und der Schweizerische Bundesrat wird die Vereinbarung mit dem Datum dieser Mitteilung als endgültig betrachten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen ordnungsgemäss Bevollmächtigten die vorliegende Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Athen am 26. Mai 1948 in doppelter Ausfertigung in hellenischer und französischer Sprache, die in gleicher Weise gültig sind.

Für den
schweizerischen Bundesrat:

Für die
Königliche Hellenische Regierung:

C. Stucki

C. Tsaldaris

Anhang

I.
Den gestützt auf diese Vereinbarung ermächtigten hellenischen Luftverkehrsunternehmungen steht das Recht zu, das schweizerische Staatsgebiet zu überfliegen und dort für nichtkommerzielle Zwecke zu landen sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen:
Athen–Schweiz (in direktem Flug oder mit Zwischenlandungen) und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
II.
Den gestützt auf diese Vereinbarung ermächtigten schweizerischen Luftverkehrs­unternehmungen steht das Recht zu, das hellenische Staatsgebiet zu überfliegen und dort für nichtkommerzielle Zwecke zu landen sowie das Recht, im internationalen Verkehr auf folgenden Linien Fluggäste, Fracht und Postsendungen aufzunehmen oder abzusetzen:
Schweiz–Athen (in direktem Flug oder mit Zwischenlandungen) und darüber hinaus, in beiden Richtungen.
III.
Im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der Luftverkehrslinien, die Gegen­stand dieser Vereinbarung und deren Anhang bilden, haben sich die Vertragsstaaten dahin geeinigt:
1. dass es wünschbar ist, die Vorteile der Luftfahrt für das allgemeine Wohl der Menschheit auf möglichst breiter Grundlage zu entwickeln und zu fördern, zu den niedrigsten Ansätzen, die noch mit gesunden wirtschaftlichen Grundsätzen vereinbar sind, und den internationalen Luftverkehr anzuregen, als Mittel zur Förderung einer freundschaftlichen Verständigung und eines gemeinsamen guten Willens zwischen den Völkern, und gleichzeitig die zahlreichen indirekten Vorteile dieser neuen Verkehrsart zum Nutzen beider Staaten sicherzustellen;
2. dass die vorgesehenen Luftverkehrslinien den Bedürfnissen der Öffentlichkeit an der Beförderung auf dem Luftwege entsprechen sollen;
3. dass den Unternehmungen der Vertragsstaaten in gerechter und gleicher Weise ermöglicht werden soll, zwischen ihren Gebieten die Fluglinien zu betreiben, die Gegenstand dieser Vereinbarung und deren Anhang bilden;
4. dass beim Betriebe der in diesem Anhang festgelegten Langstreckendienste die Unternehmungen der Vertragsstaaten auf den gemeinsam betriebenen Strecken auf ihre gegenseitigen Interessen Rücksicht nehmen sollen, um ihre gegenseitigen Dienste nicht zu beeinträchtigen;
5. dass die vorgesehenen Luftverkehrslinien im wesentlichen ein Beförderungsangebot vermitteln, das der Verkehrsnachfrage entspricht zwischen dem Staate, dem die Unternehmung angehört, und denjenigen Staaten, nach denen der Verkehr bestimmt ist.
IV.
Das Recht, auf den in diesem Anhang festgelegten Linien internationalen Verkehr aufzunehmen oder abzusetzen, der nach dritten Staaten bestimmt ist oder aus solchen herstammt, soll gemäss den durch die Vertragsstaaten anerkannten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden sowie unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungs­land;
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der Langstreckendienste;
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Berücksichtigung der lokalen und regionalen Linien.
4. Sollten die Unternehmung oder die Unternehmungen eines Vertragsstaates wegen Kriegsschwierigkeiten vorübergehend verhindert sein, sogleich von den aus Ziffer III dieses Anhanges sich ergebenden Vorteilen Nutzen zu ziehen, so würden die Vertragsstaaten die Lage neu überprüfen, sobald die erwähnte Unternehmung oder die Unternehmungen imstande sind, in zunehmendem Masse zum Betrieb der Luftverkehrslinien beizutragen.
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