Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus
IV B/51/5 Schulordnung der Kaufmännischen Berufsfachschule Glarus (Schulordnung KBS Glarus) Vom 8. September 2008 (Stand 1. August 2013) (Erlassen von der Aufsichtskommission am 8. September 2008) (Genehmigt durch den Regierungsrat am 14. Oktober 2008) 1. Lernende
Art. 1 Unterricht
1 Der Besuch des Unterrichts ist Teil des Lehrverhältnisses und daher voll - ständig zu besuchen.
2 Lernende ohne Lehrverhältnis können zum Unterricht zugelassen werden. Sie entrichten einen Semesterbeitrag von 800 Franken.
Art. 2 Absenzen
1 Alle Absenzen sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf der Abwe - senheit zu entschuldigen. Der Eintrag im Absenzenheft muss vom Lehrbe - trieb und gegebenenfalls von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben sein. *
2 Für voraussehbare Absenzen ist der Schulleitung mindestens acht Tage im Voraus ein vom Lehrbetrieb und gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterschriebenes Gesuch oder ein Aufgebot einzureichen.
3 Bei unentschuldigten Absenzen erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft und es wird eine Busse erhoben.
4 Nicht als Entschuldigungsgründe gelten namentlich Arzt- und Therapiebe - suche, Arbeit im Lehrgeschäft und Ferienverlängerungen.
Art. 3 Verspätungen
1 Bei Verspätungen zieht die Lehrperson umgehend eine Busse ein und nimmt einen Eintrag ins Klassenbuch vor.
2 Bei mehr als drei Verspätungen pro Quartal erfolgt eine Meldung an das Lehrgeschäft.
Art. 4 Hausordnung
1 Sauberkeit, Ruhe, Ordnung sowie respektvolles Verhalten sind Pflicht für alle.
2 Es gilt absolutes Rauch-, Drogen- und Alkoholverbot.
3 Mobiltelefone sind während des Unterrichts auszuschalten und ausser Sichtweite zu versorgen. SBE XI/1 34 1
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4 Essen und Trinken ist in den Schulzimmern grundsätzlich verboten. Der Konsum von Getränken in verschliessbaren Behältnissen kann von der je - weiligen Lehrperson zugelassen werden.
5 Beschädigungen sind umgehend dem Hausdienst, einer Lehrperson oder der Schulleitung zu melden. Für Beschädigungen werden die Verursacher belangt.
6 Für Verlust und Beschädigung von privaten Gegenständen übernimmt die Schule keine Haftung.
7 Die Weisungen von Schulleitung, Lehrpersonen und Hausdienst sind zu be - folgen.
8 Verstösse gegen die Hausordnung werden mit Sanktionen oder Bussen be - legt.
Art. 5 Sanktionen und Bussen
1 Mit Sanktionen und Bussen werden die Lernenden zur Einhaltung der Schulordnung angehalten.
2 Verstösse werden wie folgt geahndet:
a. Mit einer Busse von 5 Franken werden belegt: Verspätungen bis 15 Minuten, Vergessen von Schulmaterial und Hausaufgaben.
b. Mit einer Busse von 10 Franken werden belegt: Verspätungen über 15 Minuten, Verstösse gegen die Hausordnung.
c. * Mit einer Busse von 20 Franken werden belegt: unentschuldigte Absenzen pro Lektion bis maximal 80 Franken pro Absenz. Die Wegweisung aus dem Unterricht gilt als unentschuldigte Absenz. c1. * Mit einer Busse von 40 Franken werden belegt: Plagiatsversuche, Betrugsversuche bei Prüfungen.
d. Die Bussengelder werden auf ein separates Konto verbucht und für Schulanlässe verwendet.
e. Zahlungsverzüge ziehen Sanktionen nach sich.
f. Mit einer schriftlichen Androhung auf Verweis werden belegt: sich wiederholende kleinere und alle grösseren Verstösse gegen die Schulordnung, namentlich absichtliches Fernbleiben vom Unter - richt und Stören des Unterrichts.
g. Weiterführende Sanktionen sind: schriftlicher Verweis an den Ler - nenden mit Kopie an das Lehrgeschäft, gegebenenfalls die ge - setzliche Vertretung, die Fachstelle für Berufsbildung sowie Antrag auf Auflösung des Lehrverhältnisses an die zuständigen Behörden mit gleichzeitiger Orientierung aller Lehrvertragsparteien.
h. Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz gelten als grobe Verstösse und werden zusätzlich den Strafbehörden gemeldet.
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Art. 6 Rechtsmittel
1 Einsprachen sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen nach Eröff - nung an die zuständige Instanz zu richten.
Art. 7 Mitsprache
1 Die Lernenden können sich jederzeit mit Anliegen an die Lehrpersonen oder die Schulleitung wenden.
Art. 8 Lehrmittel
1 Lehrmittel werden von der Schule bestimmt, beschafft und den Lernenden in Rechnung gestellt.
Art. 9 Materialgeld
1 Für Fotokopien und sonstiges abgegebenes Schulmaterial wird den Ler - nenden ein Materialgeld von 30 Franken jährlich in Rechnung gestellt.
Art. 10 Unterstützung
1 Lernenden mit privaten und schulischen Problemen steht mit dem help- point KSD eine Anlaufstelle zur Verfügung. 2. Lehrpersonen
Art. 11 Rechte und Pflichten
1 Die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen sind in der übergeordneten Ge - setzgebung festgehalten. Insbesondere gelten das eidgenössische Berufs - bildungsgesetz und die Berufsbildungsverordnung, das kantonale Einfüh - rungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz 1 ) , die landrätliche Verordnung über die Berufsbildung 2 ) , die regierungsrätliche Verordnung über die Berufsfach - schulen 3 ) , die Lohnverordnung 4 ) und die Reglemente der Pensionskasse des Kantons Glarus 5 ) .
2 Das Leitbild der Schule ist verbindlich, die Weisungen der Schulleitung sind zu befolgen.
3 Der Unterricht ist gemäss Stundenplan und Lehrplan zu erteilen.
4 Die Unterrichtssprache ist die Standardsprache.
5 Die Lernenden sind mit Sie anzusprechen.
6 Der Arbeitsauftrag umfasst das Erteilen der Unterrichtslektionen und die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden zusätzlichen Arbeiten. 1) GS IV B/51/1 2) GS IV B/51/2 3) GS IV B/51/3 4) GS II C/1/1 5) GS II D 3
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7 Die Lehrpersonen werden durch die Schulleitung regelmässig über die für sie relevanten Vorgänge und Entscheidungen informiert.
8 Die Lehrpersonen haben die Vorgaben der qualitätsfördernden Massnah - men zu befolgen und bei der Schulentwicklung mitzuwirken.
Art. 12 Mitsprache
1 Die Lehrpersonen können über die Fachschaft, über die Konferenzen und über die Mitarbeitendenvertretung in der Aufsichtskommission Anträge an Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.
Art. 13 Noten und Zeugnisse
1 Schriftliche Prüfungen werden in der Regel eine Woche im Voraus ange - sagt.
2 Die Zeugnisnote basiert auf Prüfungen, deren Zahl sich aus der Anzahl er - teilter Wochenlektionen + eins zusammensetzt. In den Sprachfächern muss zusätzlich mindestens eine mündliche Note gesetzt werden.
3 Im Ermessen der Fachlehrperson kann die Zeugnisnote innerhalb von 0,5 Punkten auf die nächste halbe Note auf- oder abgerundet werden.
4 Zeugnisnoten werden mit den Lernenden besprochen.
Art. 14 Exkursionen
1 Sofern sinnvoll, kann der Unterricht durch Exkursionen vertieft werden. Die Schulleitung entscheidet über Durchführung und Kostenbeteiligung.
2 Auf allen Exkursionen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Haus-, Absenzen- und Disziplinarordnung.
3 Exkursionen können auch ausserhalb der regulären Schultage stattfinden, die Lehrgeschäfte sind in diesem Falle rechtzeitig zu informieren.
Art. 15 Anschaffungen
1 Für fachspezifische Anschaffungen steht den Fachschaften ein Budget zur Verfügung.
Art. 16 Konferenz der Lehrkräfte
1 Die Konferenz der Lehrkräfte wird von der Schulleitung einberufen und ge - leitet.
2 Sie findet mindestens zweimal jährlich statt.
3 Sie kann Anträge zuhanden von Schulleitung und Aufsichtskommission stellen.
4 Die Teilnahme ist für alle Lehrpersonen obligatorisch.
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IV B/51/5 3. Schulleitung
Art. 17 Zusammensetzung
1 Die Schulleitung besteht aus Rektorat und Prorektorat und kann bei Bedarf erweitert werden.
Art. 18 Aufgaben
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die operative Leitung der Schule. Es bestehen Pflichtenhefte.
2 Die Schulleitung kann Aufgaben delegieren.
Art. 19 Qualitätsmanagement
1 Die Schulleitung ist verantwortlich für die Schulentwicklung und Qualitäts - sicherung.
2 Im Rahmen des Qualitätssystems werden die Lehrpersonen jährlich beur - teilt. Die Beurteilung basiert auf Schulbesuchen, Schülerbefragungen, Selbstbeurteilungen und Personalgespräch. Die Schulleitung befindet über geeignete Massnahmen.
Art. 20 Information
1 Die Schulleitung stellt mit geeigneten Mitteln eine regelmässige und zielori - entierte Information aller Anspruchsgruppen sicher. 4. Allgemeiner Schulbetrieb
Art. 21 Stundenplan
1 Die Schulleitung erlässt den Stundenplan.
2 Der Stundenplan ist vollumfänglich und pünktlich einzuhalten.
Art. 22 Mitarbeitendenanlässe
1 Es werden Anlässe organisiert, die der Weiterbildung oder der Teament - wicklung dienen.
Art. 23 Schulanlässe
1 Es können gesamtschulische Anlässe organisiert werden.
Art. 24 Ferien- und Brückentage
1 Die Schulzeiten richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule des Kantons Glarus. 5
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Art. 25 Schulschluss vor Feiertagen
1 Der Schulschluss vor Feiertagen ist generell um 16.10 Uhr. 5. Schlussbestimmungen
Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Diese Schulordnung ersetzt die Schulordnung vom 29. November 1984 der Berufsschule des Kaufmännischen Vereins Glarus.
2 Sie ersetzt sämtliche bestehenden Bestimmungen in den Bereichen der Organisation (sofern nicht in übergeordneten Erlassen geregelt) sowie der Absenzen- und Disziplinarordnung.
Art. 27 Inkrafttreten
1 Diese Schulordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.
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IV B/51/5 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 04.03.2013 01.08.2013 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2013 25 04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c. geändert SBE 2013 25 04.03.2013 01.08.2013 Art. 5 Abs. 2, c1. eingefügt SBE 2013 25 7
IV B/51/5 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 2 Abs. 1 04.03.2013
01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c. 04.03.2013
01.08.2013 geändert SBE 2013 25
Art. 5 Abs. 2, c1. 04.03.2013
01.08.2013 eingefügt SBE 2013 25
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