Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (0.742.140.313.67)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet

Abgeschlossen am 25. August 1953 In Kraft getreten am 1. September 1953
Vom Wunsche geleitet, mit dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängende Fragen zu regeln und damit die Zusammenarbeit der beiden Länder im Eisenbahnverkehr zu fördern, haben
der Vorsteher des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartements und der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
vereinbart:
Art. 1 Betriebführende Verwaltung
¹ Die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet werden von der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Karlsruhe, erhalten und betrieben.
² Die Deutsche Bundesbahn bestimmt einen Beamten des höheren Dienstes der Bundesbahndirektion Karlsruhe mit dem Dienst- und Wohnsitz in Basel zu ihrem Beauftragten, mit dem die eidgenössischen und kantonalen Behörden in Angelegenheiten, die mit der Verwaltung und dem Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet zusammenhängen, unmittelbar verkehren können und er mit ihnen.
Art. 2 Grundlagen der Betriebsführung
Die Deutsche Bundesbahn führt den Betrieb auf Grund folgender Verträge und Bestimmungen:
a) der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Kantonen Basel‑Stadt und Schaffhausen einerseits und dem Grossherzogtum Baden anderseits abgeschlossenen Eisenbahnstaatsverträge von 1852 und 1858¹ und ihrer Nachträge, Erklärungen und Zusatzprotokolle;
b) der Bestimmungen dieser Vereinbarung,
c) der den Eisenbahnbetrieb berührenden schweizerisch‑deutschen Verträge und Vereinbarungen über den Post‑ und Fernmeldedienst sowie den Zoll‑, Grenzpolizei‑ und Grenzsanitätsdienst,
d) der von den schweizerischen Eisenbahnverwaltungen mit den deutschen Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Vereinbarungen und ihrer späteren Nachträge und Abänderungen, insbesondere über den Bau und den Betrieb der Verbindungsbahn zwischen dem Badischen Bahnhof in Basel und dem Bahnhof Basel SBB,
den Gemeinschaftsbahnhof Schaffhausen,
den Anschluss der Hafenbahn an den Badischen Verschiebebahnhof und den Betrieb der Hafenbahn durch die Schweizerischen Bundesbahnen zwischen dem Basel‑Städtischen Rheinhafen Kleinhüningen und dem Badischen Verschiebebahnhof;
e) der massgebenden deutschen Vorschriften, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht.
¹ SR 0.742.140.313.61 /.62
Art. 3 Schweizerische Hoheitsrechte
¹ Die schweizerischen Hoheitsrechte bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit nicht die in Artikel 2 genannten Staatsverträge etwas anderes vorsehen.
² Die Deutsche Bundesbahn wird namentlich
a) keine im Interesse der schweizerischen Landesverteidigung an den deutschen Eisenbahnanlagen und Einrichtungen getroffenen Massnahmen ändern oder deren Wirksamkeit auf andere Weise beeinträchtigen;
b) keine Erhebungen über technische Einzelheiten der deutschen Eisenbahn­anlagen und Einrichtungen treffen, zum Zwecke der Unterrichtung anderer als der Behörden der Deutschen Bundesbahn und ihrer Aufsichtsbehörde;
c) keine fremden bewaffneten militärischen Formationen aller Art sowie Waffen, Munition, Fahr‑zeuge, Hilfsmittel und Geräte zu militärischen Zwecken durch schweizerisches Gebiet befördern.
Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass ihre Bediensteten bei der Ausübung des Dienstes auf schweizerischem Gebiet die schweizerischen Hoheitsrechte und die massgebenden schweizerischen Gesetze beachten.
Art. 4 Bau und Erhaltung
¹ Die Deutsche Bundesbahn erhält und betreibt ihre Anlagen und Einrichtungen mit Einschluss der Fahrzeuge nach den für den Bau und Betrieb einer Hauptbahn geltenden Grundsätzen.
² Die Deutsche Bundesbahn zeigt die Änderung und die Beseitigung bestehender sowie die Erstellung neuer Anlagen, ausgenommen Unterhaltungsarbeiten, der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde an und reicht ihr Planvorlagen im Sinne der Artikel 3 und 40 des Staatsvertrages von 1852² ein entsprechend ihren Anforderungen.
³ Die Deutsche Bundesbahn weist der eidgenössischen Eisenbahnaufsichtsbehörde in der Regel zum Ende jedes fünften Kalenderjahres die Aufwendungen für Neubauten zur Anerkennung durch den Schweizerischen Bundesrat nach, erstmals zum 31. Dezember 1955; zu diesem Zeitpunkt sind auch die Nachweise über diejenigen Bauten zu erbringen, über die infolge der Kriegs‑ und Nachkriegsverhältnisse von schweizerischer Seite noch keine Anerkennung ausgesprochen worden ist.
⁴ Die Deutsche Bundesbahn hält in der Schweiz zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Betriebes bei Störungen und Unfällen auf Schweizer Gebiet einen angemessenen Vorrat von Bau‑ und Betriebsstoffen sowie eine Reserve von Fahrzeugen.
⁵ Die Deutsche Bundesbahn wird immer so viele Schweizer Franken verfügbar halten, wie sie für zwei Monate zur Bestreitung des Aufwands für die Verwaltung und den Betrieb auf Schweizer Gebiet einschliesslich der Gehälter, Löhne, Versorgungsbezüge und Renten sowie für die Kranken‑ und Unfallversicherung bedarf. Nötigenfalls wird von deutscher Seite dafür gesorgt werden, dass der Deutschen Bundesbahn die erforderlichen Schweizer Franken umgehend zur Verfügung gestellt werden.
² SR 0.742.140.313.61 . Art. 40 Abs. 2 ist heute aufgehoben.
Art. 5 Verkehr
Die Deutsche Bundesbahn wird ihren Fahrplan für die Strecken im Kanton Schaffhausen den Bedürfnissen der von ihr bedienten Ortschaften anpassen und bei der Aufstellung der Fahrpläne nach Möglichkeit günstige Anschlüsse an die Schweizerischen Bundesbahnen herstellen. Sie wird die für den internen Verkehr im Kanton Schaffhausen bestimmten Beförderungsbedingungen und Tarifmassnahmen nach Möglichkeit denjenigen der Schweizerischen Bundesbahnen anpassen.
Art. 6 Personal
¹ Die Deutsche Bundesbahn setzt das für den normalen Betrieb und die normale Erhaltung der deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet erforderliche Personal ein. Die zur Aufrechterhaltung des Betriebes, der Erhaltung und der Bedienung der Anlagen unentbehrlichen sowie die für die Leitung verantwortlichen Eisenbahn­bediensteten sollen in der Regel in der Schweiz wohnen. Die Bewilligung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone zum Grenzübertritt, zur Niederlassung oder zum Aufenthalt in der Schweiz bleibt vorbehalten.
² Schweizerischen Staatsangehörigen stehen Eintritt und Laufbahn bei der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet für alle Dienstzweige und Dienstgrade in gleicher Weise offen, wie deutschen Staatsangehörigen. Die Deutsche Bundesbahn wird darauf hinwirken, dass auf die Dauer der Bestand schweizerischer Staatsangehöriger im Eisenbahndienst auf Schweizer Gebiet in einem angemessenen Verhältnis zum Bestand der deutschen Staatsangehörigen steht. Die Deutsche Bundesbahn übermittelt den zuständigen eidgenössischen Behörden auf deren Ansuchen eine Übersicht über den Bestand, die Zusammensetzung und die wichtigsten dienstlichen Funktionen ihrer Bediensteten auf Schweizer Gebiet.
³ Unter Vorbehalt der schweizerischen Gesetzgebung über die Arbeitszeit beim Betrieb von Eisenbahnen und andern Verkehrsanstalten gelten die Personalvorschriften der Deutschen Bundesbahn. – Wegen der Anwendung deutscher Vorschriften über die Vertretung des Personals gegenüber der Deutschen Bundesbahn in Anpassung an die schweizerischen Verhältnisse sowie vor einer Änderung der Art und Form der Inpflichtnahme von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit werden sich die zuständigen deutschen Behörden mit den zuständigen schweizerischen Behörden ins Benehmen setzen.
⁴ Die Deutsche Bundesbahn wird die Gehälter und Löhne ihrer in der Schweiz wohnhaften Bediensteten in angemessener Weise den Lebenskosten in der Schweiz angepasst halten.
⁵ Die Deutsche Bundesbahn wird in dem bisherigen Rahmen schweizerische Vertragsärzte zur Untersuchung von Bediensteten schweizerischer Staatsangehörigkeit beiziehen.
Art. 7 Sozialversicherung
Die Sozialversicherung des Personals richtet sich, soweit diese Vereinbarung nichts anderes vorsieht, nach den deutschen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Sozialversicherung.
Art. 8 Krankenversicherung
Die Deutsche Bundesbahn hält, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen den beiderseits zuständigen Stellen, die in den Kantonen Basel‑Stadt und Schaffhausen für die in der Schweiz wohnhaften Versicherten begründeten Kranken­versicherungen aufrecht.
Art. 9 Ruhestandsbeamte, Rentner und ihre Hinterbliebenen
¹ Die Deutsche Bundesbahn wird die in der Schweiz an deutsche und an schweizerische Staatsangehörige auszahlbaren Versorgungsbezüge in angemessener Weise den Lebenshaltungskosten in der Schweiz angepasst halten.
² Schweizerische Staatsangehörige, die nach ihrer Versetzung in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, erhalten ihre Versorgung nach den ihnen bis dahin bezahlten Bezügen, dasselbe gilt für ihre Hinterbliebenen.
Art. 10 Gemischte Kommission. Aufgaben und Befugnisse
¹ Zur Behandlung von mit der Deutschen Bundesbahn auf Schweizer Gebiet zusammenhängenden Angelegenheiten wird eine ständige, aus Vertretern der zuständigen schweizerischen und deutschen Behörden gebildete Kommission bestellt.
Die Kommission hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a) Sie nimmt Mitteilungen, Berichte und Vorschläge der beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen beider Länder entgegen;
b) sie kann Besichtigungen vornehmen und Auskünfte von den beteiligten Behörden und Eisenbahnverwaltungen einholen;
c) sie berät die von den Abordnungen eingebrachten Anträge, erstattet den beteiligten Behörden Bericht über ihre Feststellungen und Verhandlungen und kann ihnen alle ihr für die Verwaltung und den Betrieb der deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet nützlich erscheinenden Vorschläge unterbreiten.
³ Die Anrufung des in Artikel 41 des Staatsvertrages von 1852³ vorgesehenen Schiedsgerichtes bleibt vorbehalten; sie ist jedoch ausgeschlossen, solange die Kom­mission nicht Gelegenheit gehabt hat, über die Angelegenheit zu beraten.
³ SR 0.742.140.313.61
Art. 11 Zusammensetzung und Verfahren
¹ Der schweizerischen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartementes⁴, des Eidgenössischen Politischen Departementes⁵, der Regierungen der Kantone Basel‑Stadt und Schaffhausen sowie der Schweizerischen Bundesbahnen angehören. Der deutschen Abordnung werden in jedem Fall ein Vertreter des Bundesverkehrsministeriums, des Landes Baden‑Würt­temberg, der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn und der Bundesbahn­direktion Karlsruhe angehören.
² Die Kommission tagt in der Regel einmal im Jahr abwechselnd im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Über die Verhandlungen wird ein kurz gefasstes Protokoll erstellt. Die Kommission gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.
³ Jede Seite trägt die Kosten ihrer Abordnung und die Hälfte der Kosten des Sekretariates.
⁴ Heute: Eidgenössisches Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement.
⁵ Heute: Eidgenössiches Departement für auswärtige Angelegenheiten.
Art. 12 Form, Inkrafttreten, Dauer
¹ Diese Vereinbarung wird in doppelter Urschrift in deutscher Sprache ausgefertigt und tritt am 1. September 1953 in Kraft.
² Sie gilt bis 31. Dezember 1954 und jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht drei Monate vor ihrem Ablauf gekündigt wird.
³ Sie ersetzt die Vereinbarung vom 20. April 1951⁶ zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Post‑ und Eisenbahndepartementes und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland über den Betrieb und die Verwaltung der deutschen Eisenbahnstrecken in der Schweiz.

Bern, den 25. August 1953

Bonn, den 25. August 1953

Der Vorsteher des Eidgenössischen
Post‑ und Eisenbahndepartementes:

Der Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland:

Escher

Seebohm

⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
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