Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien über die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse Abgeschlossen am 5. September 2006 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 12. Februar 2007 (Stand am 12. Februar 2007) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes ( RO 2007 1265 ).
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Arabischen Republik Syrien
haben im Bestreben, die internationalen Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,
Folgendes vereinbart:
Art. 1 Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse, die mit Fahrzeugen im Sinne der Umschreibung von Artikel 2 ausgeführt werden.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine schweizerische oder syrische natürliche oder juristische Person, die gemäss den entsprechenden, in ihrem Staat geltenden gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, Personen und Güter auf der Strasse zu befördern.
2. Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb, z.B. einen Lastwagen oder einen Kraftomnibus, sowie auch einen Lastenzug, der aus einem Fahrzeug und einem Anhänger oder einer Zugmaschine und einem Auflieger besteht, die:
a. für die Beförderung von Personen, soweit das Fahrzeug mehr als acht Sitzplätze ohne den Führersitz aufweist, oder für Güter eingerichtet sind;
b. auf dem Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und vorübergehend auf dem Gebiet der andern Vertragspartei eingeführt werden, um internationale Personen- oder Güterbeförderungen nach oder von einem beliebigen Ort dieses Gebietes oder im Transit durch dieses Gebiet durchzuführen.
3. Der Begriff «Genehmigung» bezeichnet das von der zuständigen Behörde jeder Vertragspartei zur Durchführung der Beförderung ausgestellte Dokument.
Art. 3 Personenbeförderungen
1. Unter Vorbehalt der in Ziffer 2 hiernach umschriebenen gelegentlichen touristischen Fahrten unterliegen die Personenbeförderungen zwischen den beiden Staaten oder im Transit durch ihre Gebiete der Genehmigungspflicht. Das Verfahren über die Genehmigung und den Betrieb der regelmässigen Personenbeförderungen wird von der Gemischten Kommission (Art. 12 des vorliegenden Abkommens) bestimmt.
2. Unter gelegentlichen touristischen Beförderungen ist die Beförderung derselben Personengruppe mit demselben Fahrzeug zu verstehen, wenn es sich:
a. um eine Fahrt handelt, die in dem Staat, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und wieder endigt (Rundfahrt ohne Aus- und Zusteigemöglichkeit);
b. um eine Fahrt handelt, die im Staate, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, beginnt und im andern Staate endigt und das Fahrzeug, ohne gegenteilige Genehmigung, leer ins Zulassungsland zurückkehrt;
c. um eine Fahrt von einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei zu einem Ort des Staates handelt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden: – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den Aufnahmestaat befördert wurden und jetzt in ein anderes Land befördert werden, oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a. zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b. vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c. im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Verbot landesinterner Beförderungen
Keine Bestimmung dieses Abkommens gibt einem Unternehmer einer Vertragspartei das Recht, Personen oder Güter auf dem Gebiet der andern Vertragspartei aufzunehmen bzw. aufzuladen und diese in demselben Gebiet abzusetzen bzw. abzuladen; es sei denn, die Behörden der andern Vertragspartei hätten eine Sondergenehmigung erteilt.
Art. 6 Gewichte und Masse der Fahrzeuge
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die von der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich der höchstzulässigen Gewichte und Masse nicht strengeren Bedingungen zu unterstellen als sie für Fahrzeuge gelten, die auf dem eigenen Gebiet zugelassen sind.
2. Sollten die Gewichte oder die Masse der Ladung oder der Fahrzeuge einer Vertragspartei die höchstzulässigen Gewichte und Masse der andern Vertragspartei überschreiten, müssen die Fahrzeuge oder deren Ladung mit einer durch die zuständigen Behörden dieser letzteren Vertragspartei ausgestellten Sondergenehmigung versehen werden.
Art. 7 Vorschriften und Genehmigungen
Die entsprechend den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens erteilten Genehmigungen sowie die vom befahrenen Staat geforderten Vorschriften sind auf dem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen jeder befugten Person vorzuweisen.
Art. 8 Anwendung des nationalen Rechts
In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Gebiet der andern Vertragspartei die dort geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten. Diese Gesetze und Vorschriften werden nicht diskriminierend angewandt.
Art. 9 Widerhandlungen
1. Wenn ein Unternehmer oder ein Fahrzeugführer einer Vertragspartei auf dem Gebiet der andern Vertragspartei gegen die Bestimmungen dieses Abkommens verstösst, können die zuständigen Behörden dieser letzteren Vertragspartei, ungeachtet der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen des Staates, in dem die Widerhandlung begangen wurde, der zuständigen Behörde der ersten Vertragspartei diese Widerhandlung zur Kenntnis bringen.
2. Bei Widerhandlungen im Sinne des ersten Absatzes des vorliegenden Artikels können die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, die Behörden der andern Vertragspartei ersuchen, den Unternehmer oder den Fahrzeugführer zu verwarnen mit der Androhung, dass im Wiederholungsfall die Fahrzeuge die das Unternehmen besitzt oder betreibt, mit einer teilweisen oder endgültigen Einreisesperre in das Gebiet der Vertragspartei, auf dem die Widerhandlung begangen wurde, belegt wird.
3. Im Wiederholungsfall kann die Vertragspartei, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, dem Unternehmer oder dem Fahrzeugführer vorübergehend oder endgültig das Recht, Beförderungen auf seinem Gebiet durchzuführen, entziehen. Die zuständige Behörde des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, wird über eine solche Massnahme verständigt.
4. Die Widerhandlungen gegen das Zollrecht werden entsprechend den am Ort, wo die Widerhandlung begangen wurde, anwendbaren Vorschriften behandelt.
Art. 10 Zuständige Behörden
1. Die Vertragsparteien geben einander die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind.
2. Diese Behörden verkehren über den diplomatischen Weg oder direkt miteinander.
Art. 11 Anhang zum Abkommen
1. Das vorliegende Abkommen wird durch einen Anhang ergänzt, der gleichzeitig mit dem Abkommen unterzeichnet wird.
2. Dieser Anhang bildet Bestandteil des Abkommens.
Art. 12 Gemischte Kommission
1. Die Vertragsparteien setzen zur Behandlung von Problemen bei der Durchführung des vorliegenden Abkommens eine Gemischte Kommission ein.
2. Die Gemischte Kommission schlägt, wenn nötig, Änderungen des in Artikel 11 des Abkommens erwähnten Anhanges vor. Diese Änderungen werden von den zuständigen Behörden jedes Staates entsprechend der geltenden Gesetzgebung genehmigt.
3. Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörde einer der Vertragsparteien abwechslungsweise auf dem Gebiet der einen und der andern Vertragspartei zusammen.
Art. 13 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag² verbunden ist.
² SR 0.631.112.514
Art. 14 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1. Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die für sie massgebenden verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Abkommen erfüllt sind.
2. Das Abkommen gilt für ein Jahr vom Tage seiner Inkraftsetzung an und bleibt stillschweigend jeweils für ein weiteres Jahr in Kraft, sofern es nicht drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer Vertragspartei gekündigt wird.
3. Mit dem Inkrafttreten des Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 1984³, in Kraft getreten am 30. Dezember 1993, inkl. Anhang aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.
³ AS 1994 351
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Anhang unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 5. September 2006 in zwei Originalausfertigungen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist
Für den | Für die |
Moritz Leuenberger | Yaarob Suleiman Badr |
Anhang
Gestützt auf Artikel 11 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Arabischen Republik Syrien
über die internationalen Beförderungen auf der Strasse
unterzeichnet in Bern, am 5. September 2006
wird Folgendes vereinbart:
1. Unfälle
Bei Strassenverkehrsunfällen, an denen ein Fahrzeug einer Vertragspartei auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei beteiligt ist, stellen die zuständigen Behörden des Staates, in dem der Unfall geschah, den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei auf Anfrage eine Kopie des Unfallprotokolls zu.
2. Abgaben und Taxen
Die Unternehmer jeder Vertragspartei entrichten bei den in diesem Abkommen vorgesehenen Strassenbeförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei diejenigen Steuern, Gebühren und anderen Taxen, die in der Gesetzgebung dieser Vertragspartei vorgesehen sind. Diese Bestimmungen werden nichtdiskriminierend angewandt.
3. Zollverfahren
1. Treibstoffe und Schmiermittel, die sich in den von den Fahrzeugherstellern vorgesehenen Fahrzeugtanks befinden, werden frei von Steuern, Einfuhrabgaben und Einfuhrtaxen zugelassen.
2. Ersatzteile, die vorübergehend zur Instandsetzung von Fahrzeugen, die Beförderungen im Rahmen dieses Abkommens durchführen, ins Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, werden gemäss den Zollvorschriften frei von Einfuhrabgaben und von allen anderen Steuern und Einfuhrtaxen zugelassen.
3. Die ersetzten Teile sind auszuführen oder unter Aufsicht der zuständigen Zollorgane der anderen Vertragspartei zu vernichten.
4. Zuständige Behörden
Die zuständigen Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
Für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein:
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr CH-3003 Bern
Die Genehmigungsgesuche für den Fall, dass die Fahrzeuge das in der nationalen Gesetzgebung festgelegte Höchstgewicht überschreiten, müssen an die nachstehende Stelle gerichtet werden:
Bundesamt für Strassen CH-3003 Bern
Für Syrien:
Verkehrsministerium Direktion für Landtransporte Damaskus
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Anhang unterzeichnet.
Geschehen zu Bern, am 5. September 2006 in zwei Originalausfertigungen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Für den | Für die |
Moritz Leuenberger | Yaarob Suleiman Badr |
Feedback