Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien 2 (0.946.294.541)
CH - Schweizer Bundesrecht

Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien 2

Abgeschlossen am 27. Januar 1923 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Februar 1923³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. März 1924 In Kraft getreten am 20. Februar 1923 (Stand am 31. Dezember 1983) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Siehe auch das Handelsabkommen vom 21. Oktober 1950 zwischen der Schweiz und Italien ( SR 0.946.294.542 ). ³ AS 40 104
Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Seine Majestät der König von Italien,
von dem gleichen Wunsche beseelt, die Bande der Freundschaft zwischen den beiden Ländern enger zu schliessen und ihre gegenseitigen Handelsbeziehungen auszudehnen, haben beschlossen, einen neuen Vertrag zu vereinbaren und für diesen Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten,
folgende Artikel vereinbart haben:
Art. 1
Die vertragschliessenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.
Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der in dieser Übereinkunft oder anderweitig festgesetzten Zölle, die Zollniederlagen (einschliesslich der Behandlung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die innern Abgaben, die Zollformalitäten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Rechnung des Staates, der Provinzen, der Kantone oder der Gemeinden erhobenen Akzisen oder Verbrauchssteuern anbetrifft, einer dritten Macht zugestanden hat oder noch zugestehen wird.
Ausgenommen sind jedoch die Begünstigungen, die zur Erleichterung des Grenzverkehrs andern Nachbarstaaten gegenwärtig bewilligt sind oder künftig bewilligt werden könnten, sowie diejenigen, die sich aus einer von einem der vertragschlies­senden Teile bereits abgeschlossen oder erst in Zukunft abzuschliessenden Zollunion ergeben.
Art. 2
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern.⁴
Ausnahmen von dieser Regel dürfen stattfinden:
1. unter ausserordentlichen Umständen in Beziehung auf Kriegsbedarf;
2. aus Gründen der öffentlichen Sicherheit;
3. aus gesundheits- und viehseuchenpolizeilichen Gründen sowie zum Schutze der Pflanzen gegen Krankheiten, Insekten, Parasiten und andere Schädlinge jeder Art;
4. mit Rücksicht auf die Staatsmonopole.
⁴ Siehe hierzu auch die Zusatzbestimmungen (Beilage F) hiernach.

Art. 3 ⁵ , ⁶

⁵ Siehe hierzu auch die Zusatzbestimmungen (Beilage F) hiernach.
⁶ Die in diesem Artikel erwähnten Beilagen A–D wurden aufgehoben und ersetzt durch das Zusatzabkommen vom 14. Juli 1950 [ AS 1950 811 , 1951 1285 , 1958 228 . SR 0.632.294.541 Art. 1].
Die italienischen Einfuhrzölle auf den in der Beilage A des gegenwärtigen Vertrages bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Beilage C bezeichneten Erzeugnissen italienischen Ursprungs und italienischer Herkunft sollen die in den erwähnten Beilagen angegebenen Ansätze nicht übersteigen.
Ebenso sollen die Ausfuhrzölle im Warenverkehr zwischen den beiden Ländern die in den Beilagen B und D angegebenen Ansätze nicht übersteigen.
Art. 4
Wenn der eine der beiden vertragschliessenden Teile die Erzeugnisse eines dritten Landes mit höhern Zöllen belegt als sie auf die gleichen Erzeugnisse, die aus dem andern Teile stammen oder herkommen, anzuwenden sind, oder falls er die Waren eines dritten Landes Einfuhrverboten oder Einfuhrbeschränkungen unterwirft, die auf die gleichen Waren des andern vertragschliessenden Teiles keine Anwendung finden, so ist er berechtigt, sofern es die Umstände erfordern sollten, die Anwendung der niedrigen Zölle auf die Erzeugnisse aus dem andern Teile oder deren Zulassung zur Einfuhr davon abhängig zu machen, dass Ursprungszeugnisse vorgelegt werden, die von den zu diesem Zwecke im Einverständnis zwischen den beiden Regierungen bezeichneten Behörden ausgefertigt sind.
Die Gebühr für die Ausstellung der Ursprungszeugnisse oder für das Konsular­visum, falls dieses vom Einfuhrland verlangt wird, soll einen Franken per Stück nicht übersteigen.⁷
Bestehen Zweifel über den Ursprung einer Ware oder über die Genauigkeit eines Ursprungszeugnisses, so soll jede Prüfung oder Untersuchung, die auf das Gesuch der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes hin auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes erforderlich sein sollte, durch die im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Einfuhrlandes zu diesem Zwecke von der Regierung des Ausfuhrlandes bezeichneten Stellen vorgenommen werden.
⁷ Dieser Abs. wurde durch den Briefwechsel vom 16. Dez. 1983 zwischen der Schweiz und Italien über die Suspendierung der Gebühr für die Ausstellung der Ursprungserzeugnisse ( SR 0.946.294.541.2 ) vorläufig ausser Kraft gesetzt.
Art. 5
Wenn der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile die Einfuhrfreiheit irgendeiner Warengattung an die Erfüllung besonderer Bedingungen hinsichtlich ihrer Zusammensetzung, ihres Reinheitsgrades oder ähnlicher Eigenschaften knüpft, so wird die Regierung des Teils, der diese Massnahmen getroffen hat, der Regierung des andern Teils alle darauf bezüglichen Vorschriften sowie die allgemeine Geltung besitzenden Weisungen mitteilen. Gegebenenfalls werden die beiden Regierungen gemeinsam prüfen, ob die Kontrollformalitäten an der Grenze, zum Zwecke der Verifikation der Erfüllung der oben erwähnten Bedingungen, vermittels Zeugnissen vereinfacht werden können, die in guter und gehöriger Form durch die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellt sind. Auch wenn die Vorweisung dieser Zeugnisse zugelassen wird, hat das Einfuhrland das Recht, deren Genauigkeit zu prüfen und sich über die Identität der Ware zu vergewissern. Die Vereinbarungen dieser Art sollen in keiner Weise die Untersuchungen beschränken, die die Zoll­ogane zum Zwecke der Klassifikation der Waren vornehmen.
Art. 6 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. 7 der Vereinb. vom 1. Aug. 1969 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Textil-Veredelungsverkehr ( SR 0.631.146.21 ).
Art. 7 ⁹
⁹ Aufgehoben und ersetzt durch das Abkommen vom 20. Juni 1936 zwischen der Schweiz und Italien über den Heilmittelhandel ( SR 0.812.945.4 ).
Art. 8
Bei der Durchfuhr sollen Waren aller Art gegenseitig von jedem Durchfuhrzoll befreit sein, ob sie nun direkt transitieren oder während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert und wieder aufgeladen werden.
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich ferner, die Durchfuhr keinen Formalitäten oder andern Massnahmen zu unterwerfen, durch welche sie gehemmt werden könnte.
Art. 9
Bei der Zollabfertigung voluminöser und schwerer, nach dem Bruttogewicht zu verzollender Waren, welche offen auf die Eisenbahnwagen verladen und auf denselben durch Gerüste oder andere Einrichtungen befestigt sind, die an den Wagen dauernd oder vorübergehend angebracht wurden, soll der Zoll ohne Einrechnung des Gewichts der Gerüste oder Einrichtungen erhoben werden, sofern diese augenscheinlich nur dazu dienen, den Wagen für den Transport von Waren der genannten Art herzurichten und letztere während der Fahrt auf dem Wagen festzuhalten.
Die Gerüste oder Einrichtungen sind in diesem Falle als integrierende Bestandteile der Wagen anzusehen und wie diese zu behandeln.
Wenn jedoch die an den Wagen vorübergehend angebrachten Gerüste oder Einrichtungen solcher Art sind, dass die Möglichkeit, davon nach ihrer Wegnahme von den Wagen irgendeinen Gebrauch zu machen, nicht ausgeschlossen ist, so ist der Zoll befugt, die Sicherstellung des Zollbetrages zu verlangen, dem sie im Falle getrennter Einfuhr unterliegen würden.
Art. 10
Die auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch irgendeines Artikels lastenden Abgaben dürfen für die aus dem einen in das andere Land eingeführten Artikel nicht höher oder lästiger sein als für die inländischen Erzeugnisse.
Diese Bestimmung soll jedoch auf Waren, die den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden, sowie auf die Rohstoffe zu deren Herstellung, nicht angewandt werden.
Art. 11
Jeder der vertragschliessenden Teile verpflichtet sich, ohne die Einwilligung des andern Teils für keinen Artikel Ausfuhrprämien zu gewähren, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form es auch sein möchte.
Die Zölle, die auf den zur Erzeugung oder Zubereitung einheimischer Waren verwendeten Stoffen lasten, sowie die innern Abgaben, die die Erzeugung oder Zubereitung der gleichen Waren oder der bei ihrer Herstellung gebrauchten Stoffe belasten, dürfen jedoch bei der Ausfuhr der Waren, die aus den solchen Zöllen oder Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt wurden oder die die fraglichen Abgaben entrichtet haben, ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
Art. 12
Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstaxe auch in dem Falle unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des Inlandes ihr nicht unterliegen.
Diese Taxe soll zurückerstattet werden, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgewiesen wird, dass die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopol­artikels ausschliessende Verwendung gefunden haben.
Art. 13
Die vertragschliessenden Teile behalten sich das Recht vor, diejenigen Erzeugnisse, die im Inlande mit einer Fabrikations- oder andern Abgabe belastet sind, oder die aus solchen Abgaben unterliegenden Stoffen hergestellt werden, einer Abgabe zu unterwerfen, die der innern fiskalischen Belastung gleichkommt.
Art. 14
Für den Fall, dass Italien die obligatorische Kontrolle der Gold‑, Silber- und Platinwaren (Bijouterie, Goldschmiedearbeiten, Juwelierwaren, Uhren und Uhrenschalen usw.) einführen würde, sollen die aus der Schweiz eingeführten Waren dieser Art keine höhern Gebühren entrichten als die Gegenstände italienischer Fabrikation, und es sollen die Kontrollformalitäten so einfach als möglich gestaltet werden.
Art. 15 ¹⁰
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, an den Hauptzugängen der beide Staaten verbindenden Strassen Grenzbureaux zu unterhalten, mit gehöriger und ausreichender Ermächtigung zum Bezug der Zollgebühren, sowie zur Vornahme der Transitabfertigungen auf den anerkannten Transitstrassen.
Die zur Abfertigung bei allen Verkehrsarten erforderlichen Formalitäten sollen beiderseits soweit als möglich vereinfacht und beschleunigt werden.
¹⁰ Siehe hierzu auch die Zusatzbestimmungen (Beilage F) hiernach.
Art. 16 und 17 ¹¹
¹¹ Aufgehoben durch Art. 13 des Abk. vom 2. Juli 1953 zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Grenz- und Weideverkehr ( SR 0.631.256.945.41 ).
Art. 18
Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und des Identitätsnachweises sollen Fahrzeuge jeder Art (einschliesslich der Fahrräder und Motorfahrräder) und Lasttiere, die die Grenze nur zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, gegenseitig von allen Einfuhr- und Ausfuhrzöllen befreit sein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.
Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Personen oder Waren vom einen Land ins andere verbringen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.
Es besteht ausserdem Einverständnis darüber, dass die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art, sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Strasse oder auf der Eisenbahn überschreiten.
Art. 19
Unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von zwölf Monaten und des Identitätsnachweises wird gegenseitig die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr zugestanden:
1. für Gegenstände zur Reparatur;
2. für zollpflichtige Muster, inbegriffen solche von Handelsreisenden, aber mit Ausnahme von Lebensmitteln, Getränken und Tabak;
3. für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die in Italien durch ein schweizerisches Haus oder in die Schweiz durch ein italienisches Haus eingeführt werden, um dort durch sein Personal Montierungs‑, Probe-, Reparatur- oder andere ähnliche Arbeiten ausführen zu lassen, gleichviel ob die genannten Gegenstände in Sendungen oder durch das Personal selbst zur Einfuhr gelangen;
4. für Maschinenteile, die zur Probe aus dem einen der beiden Länder in das andere gesandt werden (wie z. B. Wellen zum Einpassen in die Lager usw.);
5. für Modelle zum Gebrauch in Giessereien, aus Holz oder andern Stoffen.
Die zollfreie Einfuhr und Ausfuhr wird unter der Verpflichtung der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und gegen Nachweis der Identität ebenfalls gegenseitig zugestanden für gezeichnete und schon gebrauchte Säcke, Kisten, Fässer (aus Holz, Eisen, Steingut oder andern Stoffen), Korbflaschen, Körbe und andere ähnliche Behältnisse, die leer eingebracht werden, um gefüllt wieder zur Ausfuhr zu gelangen oder die leer wieder eingeführt werden, nachdem sie gefüllt ausgeführt wurden.
Die in der Zusatzbestimmung zu Art. 15 erwähnten Zollämter sollen sofort beim Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags mit den nötigen Kompetenzen ausgerüstet werden, um von sich aus ohne irgendwelche Verspätung die zeitweilige Einfuhr der in diesem Artikel aufgezählten Gegenstände gestatten zu können.
Art. 20
Wenn Waren, die aus einem der beiden Länder in das andere befördert werden und die sich noch im Zollgewahrsam befinden, von deren Adressaten nicht angenommen oder aus andern Gründen an den ursprünglichen Absender zurücktransportiert werden sollten, im gleichen Zustand wie sie angekommen sind, so wird die Wiederausfuhr ohne Entrichtung oder unter Rückvergütung des Einfuhrzolles gestattet, auch wenn das Zollamt die Besichtigung bereits vorgenommen und die Zölle erhoben hat.
Art. 21
Unbeschadet des Mitgenusses grösserer Vorteile, die sich aus der Meistbegünstigung ergeben können, haben Kaufleute, Fabrikanten und andere Produzenten des einen der beiden Länder sowie ihre Reisenden gegen Vorweisung einer von den Behörden ihres Landes ausgestellten Ausweiskarte und unter Beachtung der im Gebiet des andern Landes vorgeschriebenen Formalitäten das Recht, in diesem Lande Ankäufe für ihren Handel, ihre Fabrikation oder eine andere Unternehmung zu machen und dort bei Personen oder Häusern, die die angebotenen Waren wieder verkaufen oder sie in ihrem Berufe oder Gewerbe verwenden, Bestellungen aufzusuchen, ohne dafür irgendwelche Abgabe oder Taxe entrichten zu müssen. Sie dürfen Muster oder Modelle mit sich führen, aber keine Waren, ausser in den Fällen, in denen dies den einheimischen Handelsreisenden gestattet ist.
Die im ersten Absatz dieses Artikels erwähnte Ausweiskarte ist nach dem in der Beilage E dieses Vertrags enthaltenen Formular auszufertigen.¹² Gegen Vorweisung dieser von einem der beiden Länder ausgestellten Karte wird im andern Lande den Handelsreisenden eine neue Karte abgegeben, die ihnen gestattet, dort ihre Verkaufs- und Kaufsgeschäfte gemäss den Angaben im ersten Absatz dieses Artikels abzuwickeln.
Was den Gewerbebetrieb im Umherziehen, den Hausierhandel und das Aufsuchen von Bestellungen bei Personen, die weder ein Gewerbe ausüben noch Handel treiben, betrifft, so finden die obigen Bestimmungen darauf keine Anwendung, und die vertragschliessenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die volle Freiheit der Gesetzgebung vor.
¹² Die Beilage E wurde aufgehoben und ersetzt durch die Ausweiskarte gemäss Art. 10 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zoll- förm­lichkeiten ( SR 0.631.121.1 ), dem sowohl die Schweiz als auch Italien angehören.
Art. 22
Indem sie sich auch in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zusichern und unter Vorbehalt der Ausnahmen und Einschränkungen, die durch die Bestimmungen der beiden Länder festgesetzt sind, erklären die beiden vertragschlies­senden Teile, allen anonymen, genossenschaftlichen oder sonstigen Handels-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder Finanzgesellschaften (einschliesslich der öffentlichen und privaten Versicherungsinstitute), die nach den Gesetzen des einen der beiden Länder gebildet und ermächtigt sind, gegenseitig die Befugnis einzuräumen, sich auf dem Gebiete des andern Landes oder seiner Besitzungen niederzulassen, dort Zweiggeschäfte zu gründen, ihre wirtschaftliche Tätigkeit und alle ihre Rechte auszuüben sowie vor Gericht, sei es als Kläger oder Beklagte, aufzutreten, unter der einzigen Bedingung, dass sie sich nach den Gesetzen (inbegriffen die Finanzgesetze) dieses Staates und seiner Besitzungen richten.
Art. 23 ¹³
Wenn über die Auslegung dieses Vertrages, mit Einschluss der Anlagen A bis F, Streitigkeiten entstehen sollten und der eine der vertragschliessenden Teile verlangt, dass sie einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden, so soll der andere Teil hierzu seine Einwilligung geben, und zwar auch für die Entscheidung der Vorfrage, ob die Streitigkeit sich auf die Auslegung des Vertrages beziehe. Der Beschluss der Schiedsrichter soll verbindliche Kraft haben.¹⁴
¹³ Siehe hierzu auch die Zusatzbestimmungen (Beilage F) hiernach.
¹⁴ Siehe auch den Vertrag vom 20. September 1924 zwischen der Schweiz und Italien zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs- und Gerichtsverfahren ( SR 0.193.414.54 ).
Art. 24
Dieser Vertrag soll am 20. Februar 1923 in Kraft treten, und die bezüglichen Ratifikationen sollen nach beidseitiger Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres, von seinem Inkrafttreten an gerechnet, abgeschlossen. Falls er jedoch nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt wird, so gilt er stillschweigend für unbestimmte Zeit verlängert. Er kann dann jederzeit gekündigt werden und wird während sechs Monaten, vom Tage der Kündigung an, vollziehbar bleiben.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
Geschehen in Zürich, in doppelter Ausfertigung, am siebenundzwanzigsten Januar eintausendneunhundertunddreiundzwanzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Beilagen A–E

Die Beilagen A–D (AS 40 116 ff.) waren am 1. Januar 1948 noch in Kraft, wurden seither aber mit allen darauf bezüglichen Zusatzabkommen tarifarischen Inhalts, nämlich dem
Protokoll vom 24. September 1927 [AS 43 479. AS 1950 811 Abs. 1],
Zusatzprotokoll vom 31. Mai 1929 [AS 45 286. AS 1950 811 Abs. 1],
Zusatzprotokoll vom 8. Juli 1931 [AS 48 273. AS 1950 811],
Notenaustausch vom 13. Januar/22. Juni 1932 [AS 48 412. AS 1950 811 Abs. 1]
und dem Zusatzprotokoll vom 20. Juni 1936 [AS 57 1012. AS 1950 811 Abs. 1, SR 0.631.146.21 Ziff. 7] – (mit Ausnahme der hiervor wiedergegebenen Bestimmung zu Art. 6 des Vertrages)
aufgehoben und ersetzt durch das Zusatzabkommen vom 14. Juli 1950 zum Handelsvertrag zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923 [AS 1950 811, 1951 1285, 1958 228. SR 0.632.294.541 Art. 1].
Die Beilage E enthielt das Muster der Legitimationskarte für Handelsreisende, das ersetzt wurde durch das Muster gemäss Art. 10 des Internationalen Abkommens vom 3. November 1923 zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten (SR 0.631.121.1 ), dem sowohl die Schweiz als auch Italien angehören.

Beilage F

Zusatzbestimmungen

Ad Art. 2
Es besteht Einverständnis darüber, dass zum Zwecke, den in Art. 2, Abs. 1, des heute abgeschlossenen Handelsvertrages niedergelegten Grundsatz baldigst vollständig zu verwirklichen, die vertragschliessenden Teile Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder -Beschränkungen nur soweit aufrechterhalten oder erlassen werden, als dies unbedingt notwendig sein sollte und nur für so lange, als die besondern Umstände, die ihnen zugrunde liegen, andauern.
Ad Art. 3
Die vertragschliessenden Teile behalten sich gegenseitig das Recht vor, die Einfuhr- und Ausfuhrzölle in Gold zu erheben; sie sichern sich aber in dieser Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu. Wenn jedoch der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile die Zahlung in Gold verlangt, so können diese Zölle in Papiergeld des betreffenden Landes mit einem Aufgeld, das der allfälligen Entwertung des genannten Geldes entspricht, entrichtet werden.
Ad Art. 15
Es besteht Einverständnis darüber, dass die italienischen Zollämter in Chiasso-Stazione, Ponte-Chiasso, Luino und Domodossola und die entsprechenden schweizerischen Zollämter in Chiasso-Stazione, Chiasso-Strada, Luino und Brig mit den erforderlichen Befugnissen ausgerüstet werden sollen, um die Zollabfertigung aller Arten von Waren und in allen Verkehrsarten vorzunehmen, sowie um alle Bestimmungen fiskalischer Natur betreffend die zollamtlichen Verrichtungen auszuführen. Vorbehalten bleiben jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 24. März 1906¹⁵ betreffend den Zolldienst auf der Simplonlinie zwischen Brig und Domodossola.
Es ist auch dafür zu sorgen, dass alle Bestimmungen sanitärer Natur und die Polizeivorschriften in den genannten Zollämtern durch die zuständigen Organe ausgeführt werden können.
Man ist ferner darüber einverstanden, dass die Zollämter eines jeden der vertragschliessenden Teile dem Publikum des andern Teiles jede Auskunft geben sollen, die von ihnen über die Klassifikation dieses oder jenes besondern Gegenstandes verlangt werden könnte.
Ad Art. 23
Über die Zusammensetzung und das Verfahren des Schiedsgerichtes wird folgendes vereinbart:
1. Das Gericht besteht aus drei Mitgliedern. Jeder der beiden Teile hat innerhalb vierzehn Tagen nach der Notifikation des Schiedsgerichtsbegehrens einen der Richter zu ernennen.
Diese beiden Schiedsrichter wählen den Obmann, der weder Angehöriger eines der beiden Staaten sein noch auf deren Gebiet wohnen darf. Wenn sie sich über dessen Wahl nicht innerhalb acht Tagen einigen können, so ist seine Ernennung unverzüglich dem Präsidenten des Verwaltungsrates des Ständigen Schiedsgerichtshofes im Haag anzuvertrauen.
Der Obmann ist Vorsteher des Gerichts; dieses wird seine Entscheide mit Stimmenmehrheit treffen.
2. Für den ersten Schiedsgerichtsfall soll das Schiedsgericht im Gebiete des­jenigen Teils Sitzung halten, der sich zu verteidigen hat, für den zweiten Fall im Gebiete des andern Teils, und so weiter abwechselnd im einen und andern Staatsgebiete, in einer Stadt, die jeweilen der betreffende Teil zu bezeichnen hat. Dieser hat für die Lokalitäten zu sorgen sowie das für die Arbeiten des Schiedsgerichts erforderlichen Bureau- und Dienstpersonal zu stellen.
3. Die vertragschliessenden Teile werden sich in jedem einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. Mangels einer solchen Verständigung soll das Verfahren vom Gerichte selbst bestimmt werden. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn von keinem der Teile hiergegen Einwendungen erhoben werden; in diesem Falle finden die Bestimmungen von Ziff. 2 hiervor nur insoweit Anwendung, als es die Umstände erfordern.
4. Für die Vorladung und die Anhörung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden eines jeden der vertragschliessenden Teile, auf ein an die betreffende Regierung zu richtendes Begehren des Schiedsgerichtes hin, ihren Beistand in gleicher Weise leisten wie bei Inanspruchnahme durch die Zivilgerichte des Landes.
¹⁵ SR 0.631.252.945.44
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