Gesetz über die Familienzulagen (832.71)
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Gesetz über die Familienzulagen

1 832.71 Gesetz über die Familienzulagen (KFamZG) vom 11.06.2008 (Stand 01.11.2020) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Famili enzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Obligatorische Leistungen
1 Die obligatorischen Familienzulagen umfassen die Kinder- und die Ausbil dungszulagen.
2 Sie betragen 115 Prozent der Zulagen nach Artikel 5 FamZG und werden auf Fünffrankenbeträge aufgerundet.

Art. 2

Freiwillige Leistungen
1 Die Familienausgleichskassen können überdies a höhere Kinder- und Ausbildungszulagen vorsehen, b Geburts- und Adoptionszulagen ausrichten und c Leistungen zur Unterstützung von Angehörigen der Armee und des Famili enschutzes erbringen.
2 Familienzulagen für Erwerbstätige
2.1 Familienzulagenordnungen

Art. 3

Anspruchsberechtigte
1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe so wie Erwerbstätige in der Landwirtschaft haben gemäss Artikel 11 bis 18 FamZG Anspruch auf Familienzulagen.
1) SR 836.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
08-133
832.71 2
2 Selbstständigerwerbende, die im Kanton ihren Geschäftssitz, eine Zweignie derlassung oder eine Betriebsstätte haben und nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig sind, haben nach der Zulagenordnung für Erwerbstätige Anspruch auf Familienzula gen.
3 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen sind auf die Familienzulagen für Selbstständigerwerbende anwendbar.

Art. 4

Verrechnung und Rückerstattung
1 Die Familienausgleichskassen können den anspruchsberechtigten Selbst ständigerwerbenden sowie den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sin ne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG die Beiträge mit den Familien zulagen verrechnen.
2 Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, die Beiträ ge mit Familienzulagen verrechnet haben, auf die kein Anspruch besteht, ha ben diese der Familienausgleichskasse zurückzuerstatten.

Art. 5

Ausweisen der Familienzulagen
1 Die Familienzulagen sind vom Lohn gesondert auszuweisen.
2.2 Organisation
2.2.1 Familienausgleichskassen

Art. 6

Vollzugsaufgaben
1 Neben den Aufgaben gemäss Artikel 15 Absatz 1 FamZG obliegen den Fami lienausgleichskassen a der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG und der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständigerwer benden sowie deren unverzügliche An- und Abmeldung an das Zentralre gister (Art. 12 Abs. 1 Bst. a) und b die Durchführung der Arbeitgeberkontrolle.

Art. 7

Organisation, Haftung für Schäden
1 Die Familienausgleichskassen haben ihre Organisation und ihre Aufgaben, ihre Leistungen und deren Finanzierung in einem Reglement festzuhalten. Die ses sowie nachträgliche Änderungen sind der Bernischen BVG- und Stiftungs aufsicht (BBSA) zur Genehmigung (Art. 19 Abs. 2) zu unterbreiten. *
3 832.71
2 Familienausgleichskassen, die in mehreren Kantonen tätig sind, müssen für die Zulagenordnung im Kanton Bern eine eigene Rechnung führen. Der Regie rungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
3 Für Schäden, die von einem Organ der Familienausgleichskasse widerrecht lich verursacht worden sind, haftet die Familienausgleichskasse sowie subsidi är deren Träger.

Art. 8

Anerkennung
1 Eine Familienausgleichskasse wird vom Regierungsrat als Vollzugsorgan im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG anerkannt, wenn sie a über die Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben verfügt und b Gewähr für eine geordnete Geschäftsführung bietet.
2 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für die Anerkennung und das Verfahren durch Verordnung.

Art. 9

Zusammenschluss von Familienausgleichskassen
1 Der Zusammenschluss von Familienausgleichskassen richtet sich sinnge mäss nach der Bundesgesetzgebung über die AHV.

Art. 10

Entzug der Anerkennung, Ausschluss vom Vollzug und Auflösung
1 Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG wird die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG wird vom Vollzug der Zulagenordnung aus geschlossen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht mehr erfüllt sind.
2 Einer Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG kann die Anerkennung entzogen und eine Familienausgleichskasse im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG kann vom Vollzug der Zulagenordnung aus geschlossen werden, wenn die Kasse festgestellte Mängel nach vorangegan gener Mahnung nicht behebt.
3 Die BBSA bestimmt das Datum der Auflösung von nur im Kanton Bern tätigen Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a FamZG, denen die Anerkennung entzogen worden ist. *
4 Der vom zuständigen Organ einer Familienausgleichskasse gefällte Be schluss, die Familienausgleichskasse aufzulösen, muss unverzüglich der BBSA mitgeteilt werden. Diese bestimmt das Datum der Auflösung. *
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5 Der Regierungsrat regelt die näheren Voraussetzungen für den Entzug der Anerkennung, den Ausschluss vom Vollzug und die Auflösung von Familien ausgleichskassen sowie das Verfahren durch Verordnung.
2.2.2 Familienausgleichskasse des Kantons Bern

Art. 11

Errichtung und Führung
1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse des Kantons Bern» (FKB) be steht eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
2 Die Geschäfte führt die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB).
3 Organisation, Vollzug und Verantwortlichkeiten richten sich nach der Einfüh rungsgesetzgebung zur AHV.

Art. 12

Besondere Aufgaben
1 Neben den Aufgaben gemäss Artikel 6 hat die Familienausgleichskasse des Kantons Bern folgende Aufgaben: a die Erfassung der Kassenzugehörigkeit der Arbeitgeber und der Perso nen, die der Zulagenordnung für Erwerbstätige unterstellt sind, und das Führen des Zentralregisters, b der Anschluss der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG sowie der der Zulagenordnung unterstellten Selbstständiger werbenden, die keiner Familienausgleichskasse angehören, c die Aufnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG.
2 Sie führt für diese Aufgaben eine eigene Rechnung und rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit dem Kanton ab.

Art. 13

Zur-Verfügung-Stellung von Daten
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für den Vollzug der Zulagenord nung hinsichtlich Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerinnen und Arbeit nehmer im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b FamZG notwendig sind.
2 Sie hat den Familienausgleichskassen, denen Selbstständigerwerbende angeschlossen sind, die zum Vollzug der Zulagenordnung hinsichtlich Selbst ständigerwerbende notwendigen Daten auf Gesuch hin zur Verfügung zu stel len. Sie erhält dafür eine Vergütung nach den Bestimmungen der AHV-Gesetz gebung über die Meldungen der Steuerbehörden.
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2.3 Finanzierung

Art. 14

Grundsatz
1 Für die Finanzierung der obligatorischen Familienzulagen kommen auf: a die Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, b die Selbstständigerwerbenden und c die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2 Sie entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
3 Mit diesen Beiträgen hat die Familienausgleichskasse * a ihre Aufwendungen für obligatorische Familienzulagen zu decken, b * die Schwankungsreserve zu äufnen, c * ihre Verwaltungskosten zu decken und d * allfällige Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich zu finanzieren.

Art. 15

Beitragssatz, Berechnungsgrundlage für Selbstständigerwerben de
1 Die Familienausgleichskasse hat auf einen während längerer Zeit gleich blei benden Beitragsatz zu achten.
2 Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der Selbstständigerwerbenden ist das AHV-pflichtige Einkommen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) 1 ) , so weit es die Grenze gemäss Artikel 22 der Verordnung des Bundesrates vom
20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) 2 ) nicht übersteigt.

Art. 16

Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen
1 Familienausgleichskassen mit freiwilligen Leistungen haben dafür eine eigene Rechnung zu führen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Mit Beiträgen, die eigens für die freiwilligen Leistungen erhoben werden, sind die Aufwendungen für diese Leistungen zu decken sowie eine Schwankungsre serve zu äufnen und die Verwaltungskosten zu decken.
3 Die Finanzierung der freiwilligen Leistungen kann sichergestellt werden durch Beiträge a der Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG,
1) SR 831.10
2) SR 832.202
832.71 6 b der Selbstständigerwerbenden, c der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber, d der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer AHV-beitragspflichtiger Arbeit geber.
2.3a Lastenausgleich *

Art. 16a

* Grundsatz
1 Zwischen den im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zugelassenen Famili enausgleichskassen wird pro Kalenderjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.

Art. 16b

* Berechnung
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen und dem Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse massgebend.
2 Der durchschnittliche Risikosatz ergibt sich aus dem Verhältnis des Totals der von allen Familienausgleichskassen ausgerichteten obligatorischen Familien zulagen (Art. 1) zum Total der a AHV-pflichtigen Lohnsumme aller den Familienausgleichskassen ange schlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, b Summe der AHV-pflichtigen Einkommen nach Artikel 15 Absatz 2 aller den Familienausgleichskassen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden und c AHV-pflichtigen Lohnsumme aller der FKB angeschlossenen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeitgeber.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 auf Kassenebene.

Art. 16c

* Ausgleichszahlungen
1 Familienausgleichskassen, deren Risikosatz a unter dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, zahlen den entsprechenden Differenzbetrag in den Lastenausgleich ein, b über dem durchschnittlichen Risikosatz liegt, erhalten den entsprechen den Differenzbetrag aus dem Lastenausgleich.
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2 Die Ausgleichszahlungen in den Lastenausgleich und an die Familienaus gleichskassen sind innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung zur Zahlung fällig.
3 Nach Ablauf der Fälligkeit ist ein Verzugszins geschuldet.

Art. 16d

* Durchführungsstelle
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt das Lasten ausgleichsverfahren durch. *
2 Sie berechnet die Lastenanteile und eröffnet sie den Familienausgleichskas sen durch Verfügung.

Art. 16e

* Gebühren
1 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erhebt von den Fa milienausgleichskassen kostendeckende Gebühren für die Durchführung des Lastenausgleichsverfahrens. *

Art. 16f

* Meldung der Familienausgleichskassen
1 Die einzelnen Familienausgleichskassen melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bis spätestens am 30. Juni * a das Total der ausgerichteten obligatorischen Familienzulagen (Art. 1) und b das Total der AHV-pflichtigen Einkommenssummen nach Artikel 16 Absatz 2 und 4 FamZG der ihr angeschlossenen Arbeitgeber im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a FamZG, Selbstständigerwerbenden sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht AHV-beitragspflichtiger Arbeit geber.
2 Der Meldung nach Absatz 1 ist eine Bestätigung der Revisionsstelle bezüglich der Richtigkeit der angegebenen Zahlen beizulegen.

Art. 16g

* Zurverfügungstellung von Daten
1 Die BBSA stellt der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fol gende Daten zur Verfügung: * a die Namen und Adressen der im Kanton Bern nach Artikel 14 FamZG zu gelassenen Familienausgleichskassen und b allfällige weitere Kontaktdaten der Familienausgleichskassen nach Buch stabe a.
2 Der Aufwand der BBSA wird ihr pauschal abgegolten. Der Regierungsrat re gelt die Einzelheiten durch Verordnung.
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2.4 Revision, Berichterstattung und Aufsicht

Art. 17

Revision
1 Die Familienausgleichskassen haben eine Revisionsstelle zu bestimmen.
2 Die Revisionsstelle hat die Zulassungsbedingungen nach Artikel 165 der Ver ordnung des Bundesrates vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlas senenversicherung (AHVV) 1 zu erfüllen.
3 Revision und Arbeitgeberkontrollen sind entsprechend der Bundesgesetzge bung über die AHV durchzuführen.

Art. 18

Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen haben der BBSA spätestens sechs Monate nach Rechnungsabschluss folgende Unterlagen einzureichen: * a die Jahresrechnung (Bilanz und Betriebsrechnung) sowie den erforderli chen statistischen Anhang, b den Bericht der Revisionsstelle und c eine Liste über die personelle Zusammensetzung des obersten Organs.

Art. 19

Aufsicht
1 Die BBSA beaufsichtigt die Familienausgleichskassen. *
2 Sie prüft und genehmigt die eingereichten Jahresrechnungen und Reglemen te.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihr namentlich folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung: a das Erteilen von Weisungen an die Organe und an die Revisionsstelle, b die Ermahnung und die Verwarnung von Organen der Familienausgleichs kassen und c bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe a Fam ZG der Entzug der Anerkennung sowie bei Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 Buchstabe c FamZG der Ausschluss vom Vollzug der Zulagenordnung, wenn die Voraussetzungen dafür (Art. 10) vorliegen.
1) SR 831.101
9 832.71
3 Familienzulagen für Nichterwerbstätige
3.1 Unterstellung und Anspruch

Art. 20

Unterstellung
1 Der Zulagenordnung für Nichterwerbstätige sind auch Erwerbstätige unter stellt, die aufgrund des Artikels 13 Absatz 3 zweiter Satz FamZG keinen An spruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige haben.

Art. 21

Geltendmachung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern geltend zu machen.
3.2 Organisation

Art. 22

Vollzugsorgan
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern vollzieht die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige.
2 Organisation, Vollzug, Verantwortlichkeit und Revision richten sich nach der Einführungsgesetzgebung zur AHV.

Art. 23

Aufgaben des Vollzugsorgans
1 Die Familienausgleichskasse des Kantons Bern a führt für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige eine eigene, in sich geschlossene Rechnung gemäss den Buchführungsvorschriften der AHV- Gesetzgebung, b behandelt die Anträge auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige, c setzt die Familienzulagen fest und richtet sie aus, d erlässt und eröffnet Verfügungen und Einspracheentscheide, e * rechnet die Kosten dieser Aufgaben mit der zuständigen Stelle der Direkti on für Inneres und Justiz ab, verlangt Akontozahlungen und erstellt die definitive Rechnung.

Art. 24

Zur-Verfügung-Stellung von Daten
1 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion macht der Familienausgleichskasse des Kantons Bern die für den Vollzug der Zulagenordnung für Nichterwerbstäti ge notwendigen Daten des zentralen elektronischen Personenregisters (ZPV) durch ein Abrufverfahren zugänglich.
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3.3 Finanzierung

Art. 25

1 Die Aufwendungen für die Zulagenordnung für Nichterwerbstätige werden von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich nach Artikel 29a des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) getragen. *
2 Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung. *
4 Rechtspflege und ergänzendes Recht

Art. 26

Rechtspflege
1 Das Verfahren richtet sich vorbehältlich der bundesrechtlichen Regelungen nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal tungsrechtspflege (VRPG) 2 ) .

Art. 27

Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und über die AHV sind ergänzend anzuwenden, wenn dieses Gesetz keine Regelung enthält.
5 Vollzug

Art. 28

* ...

Art. 29

Vollzugsvorschriften
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 30

Vollstreckbarkeit
1 Die rechtskräftigen Verfügungen der Familienausgleichskassen sind voll streckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
1) BSG 631.1
2) BSG 155.21
11 832.71

Art. 31

Familienzulagenkommission
1 Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kom mission beraten.
2 Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt.
3 Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertre ter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.
4 Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 32

Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
1 Bestehende, nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichs kassen im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis zum 30. Juni 2009 anpas sen.

Art. 33

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG) (BSG 832.71) wird aufgehoben.

Art. 34

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Bern, 11. Juni 2008 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Loosli-Amstutz Der Staatsschreiber: Nuspliger
832.71 12 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung 08-133
01.02.2011 01.01.2012

Art. 25 Abs. 1

geändert 11-105
17.03.2014 01.01.2015

Art. 7 Abs. 1

geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015

Art. 10 Abs. 3

geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015

Art. 10 Abs. 4

geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015

Art. 18 Abs. 1

geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015

Art. 19 Abs. 1

geändert 14-70
17.03.2014 01.01.2015

Art. 28

aufgehoben 14-70
13.06.2018 01.01.2019

Art. 14 Abs. 3

geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 14 Abs. 3, b

geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 14 Abs. 3, c

geändert 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 14 Abs. 3, d

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019 Titel 2.3a eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16a

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16b

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16c

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16d

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16e

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16f

eingefügt 18-090
13.06.2018 01.01.2019

Art. 16g

eingefügt 18-090
02.09.2020 01.11.2020

Art. 16d Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 16e Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 16f Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 16g Abs. 1

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 23 Abs. 1, e

geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020

Art. 25 Abs. 3

geändert 20-089
13 832.71 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.06.2008 01.01.2009 Erstfassung 08-133

Art. 7 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70

Art. 10 Abs. 3

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70

Art. 10 Abs. 4

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70

Art. 14 Abs. 3

13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090

Art. 14 Abs. 3, b

13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090

Art. 14 Abs. 3, c

13.06.2018 01.01.2019 geändert 18-090

Art. 14 Abs. 3, d

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090 Titel 2.3a 13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16a

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16b

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16c

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16d

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16d Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 16e

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16e Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 16f

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16f Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 16g

13.06.2018 01.01.2019 eingefügt 18-090

Art. 16g Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 18 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70

Art. 19 Abs. 1

17.03.2014 01.01.2015 geändert 14-70

Art. 23 Abs. 1, e

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 25 Abs. 1

01.02.2011 01.01.2012 geändert 11-105

Art. 25 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089

Art. 28

17.03.2014 01.01.2015 aufgehoben 14-70
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