Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung
IV B/51/3 Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung (Vollzugsverordnung Berufsbildung) Vom 2. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufs - bildung 1 ) , verordnet:
Art. 1 Zuständigkeiten
1 Für den Bereich der Berufsbildung ist das Departement Bildung und Kultur (Departement) zuständig.
2 Kantonale Behörde im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung ist im Grundsatz die Fachstelle Berufsbildung. Weist das Bundesrecht dem Kanton in Einzelfällen eine Entscheidungskompetenz zu, so ist dafür das Departement zuständig, soweit nicht in dieser Verordnung abweichendes bestimmt ist. 1. Allgemeine Bestimmungen zur Schulorganisation
Art. 2 Grundsatz
1 Für den Schulbetrieb gelten vorbehältlich der nachfolgenden Abweichun - gen sinngemäss die Bestimmungen des Bildungsgesetzes 2 ) .
Art. 3 Unterricht
1 Die Schulen vermitteln die allgemeine und die berufskundliche Bildung ge - mäss den eidgenössischen Bildungsverordnungen (Art. 19 Berufsbildungs - gesetz [BBG], Art. 12 und 19 Berufsbildungsverordnung [BBV]) sowie den Rahmenlehrplänen und Schullehrplänen.
2 Der Sportunterricht richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Förde - rung von Turnen und Sport und den entsprechenden Verordnungen über Turnen und Sport an Berufsfachschulen (Art. 12 Abs. 5 BBV).
3 Die Schulen bieten bei Bedarf Kurse zur allgemeinen und beruflichen Wei - terbildung sowie Frei- und Stützkurse an (Art. 20 BBV). Für Weiterbildungs - kurse werden Kursbeiträge erhoben, welche einen angemessenen Anteil der Kosten decken sollen.
4 Eine Lektion dauert 45 Minuten. 1) GS IV B/51/1 2) GS IV B/1/3 SBE X/6 357 1
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Art. 4 Schulbesuch
1 In den Pflichtunterricht sind alle Lernenden aufzunehmen, die eine vertrag - lich geregelte Lehre absolvieren und von der zuständigen Behörde zugewie - sen werden.
2 Hospitierende können in den Pflichtunterricht aufgenommen werden. Über ihre Zulassung entscheidet die Schulleitung, über ein allfälliges Schulgeld die Aufsichtskommission.
Art. 5 Berufsmaturitätsschule
1 Die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule (BMS) erfolgt in der Regel mit einer Aufnahmeprüfung.
2 Prüfungsfrei kann zugelassen werden, wer die Bedingungen für die Auf - nahme in eine höhere oder gleichwertige Schule der Sekundarstufe II erfüllt oder dessen Leistungen in der Grundstufe desselben Ausbildungslehrgan - ges einen Übertritt rechtfertigen.
3 Der Entscheid über die prüfungsfreie Aufnahme wird von der Schulleitung gefällt, im Falle eines Übertritts auf Antrag des Konvents der in der BMS un - terrichtenden Lehrkräfte. Die Aufnahme in die BMS erfolgt definitiv. Die Berufsbildungskommission regelt das weitere Verfahren.
Art. 6 Disziplinarische Massnahmen
1 Bei disziplinarischen Verstössen kann in einfachen Fällen namentlich eine Geldbusse ausgesprochen, in schweren Fällen Antrag auf Auflösung des Lehrvertrages gestellt werden.
2 Die Disziplinarordnung wird von der Schulleitung festgelegt.
Art. 7 Zeugnis
1 In der Regel wird auf Ende eines Semesters ein Zeugnis ausgestellt, min - destens aber einmal jährlich.
2 Zeugnisnoten sind bei der Schulleitung anfechtbar, wenn sie für die Pro - motion, die Lehrabschlussprüfung oder die Abschlussprüfung der Berufs - maturitätsschule zählen; die Einsprachefrist beträgt zehn Tage.
3 Die Schulleitung erlässt über die strittige Zeugnisnote eine anfechtbare Verfügung.
Art. 8 Berufsmaturitätsschule, Promotion und Ausschluss
1 Über Promotion und Ausschluss in der Berufsmaturitätsschule entscheidet die Schulleitung auf Antrag der in der BMS unterrichtenden Lehrkräfte.
Art. 9 Materialgeld
1 Die Schulleitung legt das Materialgeld für die Lernenden fest.
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Art. 10 Lehrmittel
1 Die Lernenden haben die Lehrmittel nach den Weisungen der Schulleitung anzuschaffen.
Art. 11 Mitspracherecht
1 Die Lernenden können sich mit Anregungen und Beanstandungen an die Lehrpersonen und die Schulleitung wenden.
2 Sind sie von einer Aussprache nicht befriedigt, so können sie an die Auf - sichtskommission gelangen.
Art. 12 Konvent
1 Der Konvent der Lehrpersonen behandelt unter dem Vorsitz der Schullei - tung Schulangelegenheiten, berät Anträge an die Aufsichtskommission und nimmt Stellung zu Fragen, die ihm zur Begutachtung überwiesen werden.
Art. 13 Anstellung der Lehrkräfte
1 Lehrpersonen im Hauptamt werden auf Antrag der Schulleitung von der Aufsichtskommission angestellt.
2 Lehrbeauftragte und Aushilfen werden von der Schulleitung angestellt.
3 Die Tätigkeit im Hauptamt umfasst mindestens die Hälfte der wöchentli - chen Arbeitszeit.
Art. 14 Zusatzlektionen, Entlastung
1 Eine Lehrperson kann zu maximal vier Zusatzlektionen verpflichtet werden.
2 Im Rahmen ihrer Anstellung können den Lehrpersonen schulische Zusatz - funktionen zugewiesen werden.
3 Die Aufsichtskommission reduziert die Lehrverpflichtung der Mitglieder der Schulleitung entsprechend deren Aufgaben; ebenso kann sie das Pensum von Lehrpersonen, die besondere Funktionen zu erfüllen haben, reduzieren. 2. Berufsbildungskommission
Art. 15
1 Die Berufsbildungskommission beaufsichtigt und überwacht als Prüfungs - kommission die Lehrabschluss- und die Berufsmaturitätsprüfungen.
2 Die Kommission erlässt die nötigen Regelungen für Aufnahme und Qualifi - kationsverfahren.
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a. den Entzug der Bildungsbewilligung (Art. 20 Abs. 2 BBG),
b. Aufheben eines Lehrvertrages (Art. 24 Abs. 5 Bst. b BBG), 3
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c. Uneinigkeit über die Teilnahme an Freifächern und Stützkursen (Art. 22 Abs. 3 und 4 BBG),
d. die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (Art. 23 Abs. 3 BBG),
e. die Diplomanerkennung bei kantonalen Kursen für Berufsbildner (Art. 51 Abs. 1 Bst. a BBV). 3. Aufsichtskommissionen
Art. 16 Zusammensetzung
1 Die Aufsichtskommissionen bestehen aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzen sich nebst einer Vertretung des Departements mehrheitlich aus Ver - tretern der Organisationen der Arbeitswelt zusammen.
2 Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil.
Art. 17 Aufgaben
1 Die Aufsichtskommission:
a. sorgt für die Entwicklung und Überprüfung der strategischen Ziele der Schule und legt wesentliche Anpassungen dem Regierungsrat zur Genehmigung vor,
b. legt das Leitbild der Schule fest,
c. erlässt eine Schulordnung und legt sie dem Departement zur Ge - nehmigung vor,
d. beantragt dem Regierungsrat die Anstellung oder die Entlassung der Schulleitung,
e. erlässt für die Schulleitung ein Pflichtenheft,
f. beurteilt die Leistungen der Schulleitungsmitglieder,
g. ist zuständig für die Anstellung und Entlassung der Lehrpersonen im Hauptamt auf Antrag der Schulleitung,
h. sorgt für Qualitätssicherung und -entwicklung,
i. behandelt Anträge des Konvents,
k. behandelt Einsprachen gegen Entscheide der Schulleitung. 4. Schulleitungen
Art. 18 Wahl und Zusammensetzung
1 Die Schulleitung besteht aus einem Rektor oder einer Rektorin sowie bei grösseren Schulen zusätzlich einem Prorektor oder einer Prorektorin. Die Wahl der Schulleitung erfolgt bei den kantonalen Schulen auf Antrag der Aufsichtskommission durch den Regierungsrat.
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Art. 19 Aufgaben
1 Die Schulleitung ist für die operative und pädagogische Führung der Schu - le verantwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
2 Die Schulleitung ist namentlich zuständig für:
a. die Schullehrpläne und die Organisationsformen für den Unter - richt,
b. die Anstellung und Entlassung der Lehrbeauftragten, Aushilfen so - wie des weiteren Personals,
c. die Qualitätssicherung und -entwicklung,
d. die Personalführung und -entwicklung,
e. die Beurteilung der Leistung der Lehrpersonen und des weiteren Personals,
f. weitere Aufgaben gemäss Pflichtenheft. 5. Kantonale Behörde
Art. 20
1 Die Fachstelle Berufsbildung erfüllt die Aufgaben der kantonalen Behörde gemäss Bundesrecht, soweit diese Verordnung nichts Abweichendes be - stimmt. Namentlich ist sie zuständig für:
a. die Lehraufsicht,
b. die Organisation und Durchführung der Lehrabschlussprüfungen,
c. die Aufsicht über die überbetrieblichen Kurse und Gewährung von Beiträgen,
d. die Erteilung von Bildungsbewilligungen. 6. Besondere Bestimmungen für die kaufmännische Berufsfachschule
Art. 21 Zusammensetzung der Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission der kaufmännischen Berufsfachschule setzt sich zusammen aus Vertretern oder Vertreterinnen des kaufmännischen Verban - des, des Detailhandels, der Handelskammer sowie des Kantons.
2 Der kaufmännische Verband wählt den Präsidenten oder die Präsidentin.
Art. 22 Wahlbefugnis, Besoldung
1 Die Aufsichtskommission der kaufmännischen Berufsfachschule wählt nebst den Lehrpersonen und dem weiteren Personal auch die Schulleitung.
2 Die Besoldung des gesamten Personals wird von der Aufsichtskommission gemäss den kantonalen Bestimmungen festgelegt. 5
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Art. 23 Rechnungsführung
1 Für die Schule wird eine eigene Rechnung geführt, welche der Genehmi - gung der Hauptversammlung des kaufmännischen Verbandes unterliegt. Der Verband bestimmt die Revisoren. 7. Besondere Bestimmungen für die Pflegeschule
Art. 24 Tätigkeitsbereich
1 Die Pflegeschule Glarus bildet als Lehrbetrieb Fachangestellte Gesundheit (FaGe) aus und vermittelt als höhere Fachschule (HF) die Ausbildung zur di - plomierten Pflegefachfrau oder zum diplomierten Pflegefachmann.
Art. 25 FaGe
1 Die Aufnahme setzt voraus:
a. genügende schulische Voraussetzung,
b. Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Andernorts erworbene Leistungsausweise können angerechnet werden.
Art. 26 HF
1 Die Aufnahme setzt voraus:
a. FaGe oder gleichwertige Ausbildung,
b. Bestehen einer Eignungsprüfung.
Art. 27 Aufnahme- und Ausschluss
1 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung, über allfällige Ausschlüs - se die Aufsichtskommission.
Art. 28 Dienstrecht
1 Die Anstellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Perso - nalrecht der kantonalen Angestellten.
Art. 29 Praktikumsbetriebe
1 Die Schule wählt die Praktikumsbetriebe aus und beaufsichtigt diese.
2 Die Aufsichtskommission genehmigt entsprechende Vereinbarungen. 8. Weitere Bestimmungen
Art. 30 Beiträge
1 Für überbetriebliche Kurse werden Pauschalbeiträge ausgerichtet. Die Höhe der Pauschalen richtet sich nach interkantonalen Ansätzen.
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Art. 31 Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission in - nert zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
Art. 32 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 7
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