Verordnung über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen (52.24)
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Verordnung über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen

Verordnung über die Kommunikation bei ausserordentlichen Ereignissen vom 14.03.2016 (Fassung in Kraft getreten am 01.12.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 17 der Verordnung des Bundes vom 18. August 2010 über die Warnung und Alarmierung (Alarmierungsverordnung, AV); gestützt auf Artikel 11 Abs. 3 Bst. c des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 über den Bevölkerungsschutz (BevSG); gestützt auf Artikel 4 Abs. 4, 2. Satz, der Verordnung vom 14.Dezember
2010 über die Information über die Tätigkeit des Staatsrats und der Kantons - verwaltung; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt im Bereich Bevölkerungsschutz im Hinblick auf aus - serordentliche Ereignisse und im Falle ihres Eintretens.
2 Sie bezeichnet die zuständigen Behörden und die eingesetzten Mittel für:
a) die Warnung der Organe des Bevölkerungsschutzes;
b) die Alarmierung der Bevölkerung;
c) die Information.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts im Bereich der Warnung und der Alarmierung bleiben vorbehalten.

Art. 2 Definitionen

1 Als ausserordentliche Ereignisse gelten Katastrophen, Notlagen sowie Gros - sunfälle und andere grössere Schadenfälle (Art. 2 BevSG).
2 Als Warnung gilt der Gefahrenhinweis zur vorgängigen Information der Be - hörden und/oder Partnerorganisationen und zur Bereitstellung der Führungs - organe für den Einsatz.
3 Als Alarmierung gilt die Vorwarnung der Bevölkerung zur Information über das Eintreten eines ausserordentlichen Ereignisses und gegebenenfalls zur Abgabe von Empfehlungen oder Anweisungen zum Verhalten während eines solchen Ereignisses.
4 Als Information gilt die Verbreitung (Bekanntgabe) von Sachverhalten, Verfügungen, Verhaltensempfehlungen oder -anweisungen im Rahmen der Prävention, der Vorsorge und der Bewältigung von ausserordentlichen Ereig - nissen.
5 Als Bevölkerung gelten die (ansässigen und fremden) Einwohnerinnen und Einwohner, die Unternehmen und die Institutionen.

Art. 3 Grundsätze

1 Die Beteiligten, namentlich die politischen Behörden und die kantonalen und kommunalen Führungsorgane sowie die Verwaltungseinheiten des Staa - tes und die beteiligten Unternehmen, arbeiten im Bereich der Information un - ter sich und mit dem kantonalen Führungsorgan (KFO) eng zusammen.
2 Sie kommunizieren ausschliesslich innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
3 Die Warnungen, die Alarmierungen und die Informationen werden gleich - zeitig in beiden Amtssprachen verbreitet. Wenn es die Umstände erfordern, ist jedoch die Sprache der Bevölkerung, die vom Ereignis betroffen ist, vor - zuziehen.
4 Jedes beteiligte Organ stellt die Information seines Personals sicher.

Art. 4 Empfehlungen, Anweisungen und Massnahmen

1 Die Nachrichten zur Warnung, Alarmierung und Information können den Umständen entsprechend folgende Elemente enthalten:
a) Empfehlungen, welche die betroffene Bevölkerung unverbindlich zu ei - nem bestimmten Verhalten anregen;
b) Anweisungen, welche die betroffene Bevölkerung präventiv oder wäh - rend eines ausserordentlichen Ereignisses zu einem bestimmten Verhal - ten verpflichten;
c) angeordnete Massnahmen, deren Nichteinhaltung mit den Sanktionen gemäss Bundesgesetz bestraft wird.

Art. 5 Eingesetzte Mittel

1 Die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information werden gemäss den Grundsätzen der Effizienz und Nähe eingeführt und eingesetzt.
2 Die Medien sind bevorzugte Partner.
3 Die Organisation und der Einsatz der Mittel sind Sache der Gemeinwesen, die für den Bevölkerungsschutz zuständig sind; anderslautende Bestimmun - gen bleiben vorbehalten.

Art. 6 Ergänzende Weisungen

1 Das KFO erlässt ergänzende Richtlinien zu den Bestimmungen dieser Ver - ordnung, die namentlich folgende Punkte betreffen:
a) den Inhalt und die Form der Warnungen und der Alarmierungen sowie der Informationen (Art. 2);
b) die Mittel zur Warnung, Alarmierung und Information (Art. 5);
c) die Aufteilung der Informationsaufgaben zwischen dem KFO und dem Amt für zivile Sicherheit und Militär (AZSM) (Art. 8 Abs. 2);
d) die Zusammenarbeit mit den Unternehmen im Bereich der Information (Art. 3 Abs.1).
2 Kantonale Organisation

Art. 7 Information ausserhalb ausserordentlicher Ereignisse

1 Die Information über die Risikoanalyse und die Präventionsmassnahmen obliegen den Einheiten und Organen, die in der Verordnung über die Koordi - nation und die Zusammenarbeit im Bereich des Bevölkerungsschutzes (Risi - koanalyse und Prävention) vorgesehen werden.
2 Die Information im Bereich der Vorsorge wird vom KFO koordiniert.
3 Das KFO informiert den Staatsrat regelmässig über die Situation und die Entwicklung bestimmter Themen, die den Bevölkerungsschutz betreffen.

Art. 8 Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen

Ereignissen – Im Allgemeinen
1 Das KFO warnt die Behörden und/oder die Partnerorganisationen.
2 Es alarmiert und informiert die Bevölkerung. Wenn die Umstände es recht - fertigen, kann der Staatsrat entscheiden, die Information selber zu überneh - men.
3 Das KFO informiert den Staatsrat, die betroffenen Oberamtspersonen und Gemeinden über sämtliche getroffenen Massnahmen.

Art. 9 Warnung, Alarmierung und Information bei ausserordentlichen

Ereignissen – Bei Grossunfällen oder anderen grösseren Scha - denfällen
1 Die Kantonspolizei stellt die Warnung der Partnerorganisationen und/oder der Behörden sicher.
2 Sie stellt die Alarmierung sicher und koordiniert die Information der Bevöl - kerung.
3 Die Oberamtsperson informiert über die Massnahmen, die sie innerhalb ih - res Zuständigkeitsbereichs trifft.
4 Die Kantonspolizei informiert die Chefin oder den Chef des KFO, die Ober - amtsperson und das Gemeindeführungsorgan (GFO) über sämtliche getroffe - nen Massnahmen.

Art. 10 Aufgaben der Oberamtspersonen

1 Wenn mehrere Gemeinden von einem ausserordentlichen Ereignis betroffen sind, stellt die Oberamtsperson die Koordination der Information auf lokaler Ebene sicher.
2 Artikel 16 Abs. 2 in fine BevSG bleibt vorbehalten.
3 Kommunale Organisation

Art. 11 Aufgaben der Gemeinden – Information ausserhalb von Ereig -

nissen
1 Die Gemeinden regeln die Information in den Bereichen der Risikoanalyse und der Prävention auf lokaler Ebene.
2 Sie sind zuständig für die Information ihrer Bevölkerung über die Einsatz - vorbereitung.
3 Die Information über die vom Kanton zugewiesenen Aufgaben muss mit diesem koordiniert werden.

Art. 12 Aufgaben der Gemeinden – Warnung, Alarmierung und In -

formation bei ausserordentlichen Ereignissen
1 Bei einem lokalen Ereignis stellen die GFO die Warnung und die Alarmie - rung auf lokaler Ebene sicher; Artikel 6 bleibt vorbehalten.
2 Die Gemeinden koordinieren die Information zusammen mit den beteiligten Partnern.
3 Die kommunalen Organe informieren das KFO und die Oberamtspersonen über die getroffenen Massnahmen.
4 Schlussbestimmung

Art. 13

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
14.03.2016 Erlass Grunderlass 14.03.2016 2016_039
08.11.2022 Art. 6 Abs. 1, c) geändert 01.12.2022 2022_113 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 14.03.2016 14.03.2016 2016_039

Art. 6 Abs. 1, c) geändert 08.11.2022 01.12.2022 2022_113

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