Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest (0.822.726.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 162 über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest

Abgeschlossen in Genf am 24. Juni 1986 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Januar 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juni 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1993 (Stand am 9. Januar 2013) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 28. Jan. 1992 ( AS 1993 1737 ).
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1986 zu ihrer zweiundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und ‑empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974³ das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeits­umwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung sowie die vom Inter­nationalen Arbeitsamt im Jahre 1984 veröffentlichte Sammlung praktischer Richt­linien über Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, die die Grundsätze einer inner­staatlichen Politik und die Massnahmen auf nationaler Ebene festlegen,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung von Asbest, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesord­nung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1986, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Asbest, 1986, bezeichnet wird:
³ SR 0.832.329

Teil I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1
1.  Dieses Übereinkommen findet auf alle Tätigkeiten Anwendung, die mit einer Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbest im Zusammenhang mit der Arbeit verbunden sind.
2.  Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeit­nehmer und aufgrund einer Beurteilung der bestehenden Gesundheitsgefahren und der angewendeten Sicherheitsmassnahmen bestimmte Wirtschaftszweige oder bestimmte Betriebe von der Anwendung einzelner Bestimmungen des Übereinkom­mens ausnehmen, wenn es überzeugt ist, dass ihre Anwendung auf diese Wirt­schaftszweige oder Betriebe nicht erforderlich ist.
3.  Die zuständige Stelle hat bei der Entscheidung über die Ausnahme bestimmter Wirtschaftszweige oder bestimmter Betriebe die Häufigkeit, die Dauer und den Grad der Exposition sowie die Art der Arbeit und die Verhältnisse an der Arbeitsstätte zu berücksichtigen.
Art. 2
In diesem Übereinkommen
a) bedeutet der Ausdruck «Asbest» die faserige Form der mineralischen Sili­kate, die zu den gesteinsbildenden Mineralien der Serpentingruppe, d. h. Chrysotil (Weissasbest), und der Amphibolgruppe, d. h. Aktinolith, Amosit (Braunasbest, Cummingtonit‑Grünerit), Anthophyllit, Krokydolith (Blau­as­best), Tremolit, gehören, oder jede Mischung, die eines oder mehrere davon enthält;
b) bedeutet der Ausdruck «Asbeststaub» Schwebstoff‑Asbestteilchen oder abgesetzte Asbestteilchen, die zu Schwebstoff in der Arbeitsumwelt werden können;
c) bedeutet der Ausdruck «Asbeststaub in der Luft» für Messzwecke Staubteil­chen, die durch gravimetische Beurteilung oder eine andere gleichwertige Methode gemessen werden;
d) bedeutet der Ausdruck «lungengängige Asbestfasern» Asbestfasern mit einem Durchmesser von weniger als 3 µm und einem Länge‑Durch­messer-Verhältnis von mehr als 3:1. Für Messzwecke sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 µm zu berücksichtigen;
e) bedeutet der Ausdruck «Exposition gegenüber Asbest» die Exposition gegenüber in der Luft befindlichen lungengängigen Asbestfasern oder Asbeststaub während der Arbeit, unabhängig davon, ob sie von Asbest oder von asbesthaltigen Mineralien, Materialien oder Erzeugnissen ausgehen,
f) schliesst der Ausdruck «Arbeitnehmer» die Mitglieder von Produktions­genos­senschaften ein;
g) bedeutet der Ausdruck «Arbeitnehmervertreter» die aufgrund der innerstaatli­chen Gesetzgebung oder Praxis gemäss dem Übereinkommen über Arbeitnehmervertreter, 1971, als solche anerkannten Arbeitnehmerver­treter.

Teil II. Allgemeine Grundsätze

Art. 3
1.  Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die Massnahmen vorzuschreiben, die zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheitsgefahren infolge der beruflichen Expo­sition gegenüber Asbest sowie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen diese Gefahren zu treffen sind.
2.  Die gemäss Absatz 1 dieses Artikels erlassene innerstaatliche Gesetzgebung ist regelmässig unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu überprüfen.
3.  Die zuständige Stelle kann vorübergehende Ausnahmen von den gemäss Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Massnahmen unter Voraussetzungen und inner­halb von Fristen zulassen, die nach Beratung mit den in Betracht kommenden mass­gebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer festzulegen sind.
4.  Bei der Bewilligung von Ausnahmen gemäss Absatz 3 dieses Artikels hat die zuständige Stelle sicherzustellen, dass die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen.
Art. 4
Die zuständige Stelle hat die in Betracht kommenden massgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu den Massnahmen anzuhören, die zur Durch­führung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu treffen sind.
Art. 5
1.  Die Durchführung der gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens erlassenen Gesetzgebung ist durch ein angemessenes und geeignetes Aufsichtssystem sicherzu­stellen.
2.  Die innerstaatliche Gesetzgebung hat die erforderlichen Massnahmen, ein­schliesslich angemessener Zwangsmassnahmen, vorzusehen, um die wirksame Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens sicherzu­stellen.
Art. 6
1.  Die Arbeitgeber sind für die Einhaltung der vorgeschriebenen Massnahmen verantwortlich zu machen.
2.  Wenn zwei oder mehrere Arbeitgeber gleichzeitig an der gleichen Arbeitsstätte Arbeiten ausführen, haben sie zur Durchführung der vorgeschriebenen Massnahmen zusammenzuarbeiten, unbeschadet der Verantwortung des einzelnen Arbeitgebers für die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer, die er beschäftigt. Die zuständige Stelle hat erforderlichenfalls die allgemeinen Verfahren für diese Zusammenarbeit vorzuschreiben.
3.  Die Arbeitgeber haben in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzdiensten und nach Beratung mit den in Betracht kommenden Arbeitnehmervertretern Verfahren für Notfälle festzulegen.
Art. 7
Die Arbeitnehmer sind im Rahmen ihrer Verantwortung dazu anzuhalten, die Arbeitsschutzvorschriften, die zur Verhütung und Begrenzung von Gesundheits­gefahren infolge der beruflichen Exposition gegenüber Asbest sowie zum Schutz gegen diese Gefahren erlassen worden sind, einzuhalten.
Art. 8
Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter haben bei der Anwendung der gemäss diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Massnahmen auf allen Ebenen im Betrieb so eng wie möglich zusammenzuarbeiten.

Teil III. Schutz‑ und Verhütungsmassnahmen

Art. 9
Die gemäss Artikel 3 dieses Übereinkommens erlassene innerstaatliche Gesetz­gebung hat vorzusehen, dass die Exposition gegenüber Asbest durch eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu verhüten oder zu begrenzen ist:
a) Einführung von Regelungen, durch die angemessene technische Verhütungs-massnahmen und Arbeitsmethoden, einschliesslich der Hygiene am Arbeits­platz, für Arbeiten vorgeschrieben werden, bei denen es zu einer Exposition gegenüber Asbest kommen kann;
b) Einführung besonderer Regeln und Verfahren, einschliesslich Geneh­migungs­verfahren, für die Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbest­arten oder asbesthaltigen Erzeugnissen oder für bestimmte Arbeits­verfahren.
Art. 10
Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich und technisch durchführbar ist, hat die innerstaatliche Gesetzgebung eine oder mehrere der folgen­den Massnahmen vorzusehen:
a) Ersetzen von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen durch andere Materialien oder Erzeugnisse oder die Verwen­dung alternativer Technologien, die von der zuständigen Stelle wissen­schaftlich als unschädlich oder weniger schädlich beurteilt worden sind, wann immer dies möglich ist;
b) uneingeschränktes oder eingeschränktes Verbot der Verwendung von Asbest oder von bestimmten Asbestarten oder asbesthaltigen Erzeugnissen bei bestimmten Arbeitsverfahren.
Art. 11
1.  Die Verwendung von Krokydolith und von Erzeugnissen, die diese Faser ent­halten, ist zu verbieten.
2.  Die zuständige Stelle ist zu ermächtigen, nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Aus­nahmen von dem in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn ein Ersetzen praktisch nicht durchführbar ist, vorausgesetzt, dass Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
Art. 12
1.  Das Versprühen (Spritzen) von Asbest in jeglicher Form ist zu verbieten.
2.  Die zuständige Stelle ist zu ermächtigen, nach Beratung mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Aus­nahmen von dem in Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Verbot zuzulassen, wenn andere Methoden praktisch nicht angewendet werden können, vorausgesetzt, dass Massnahmen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass die Gesundheit der Ar­beitnehmer nicht gefährdet wird.
Art. 13
Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzusehen, dass die Arbeitgeber bestimmte Arten von Arbeiten, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, der zuständigen Stelle in einer Weise und in dem Umfang zu melden haben, die von ihr vorgeschrieben werden.
Art. 14
Die Erzeuger und Lieferanten von Asbest und die Hersteller und Lieferanten von asbesthaltigen Erzeugnissen sind für eine zweckentsprechende Kennzeichnung der Behältnisse und gegebenenfalls der Erzeugnisse in einer für die betreffenden Arbeitnehmer und Benutzer leicht verständlichen Sprache und Form entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle verantwortlich zu machen.
Art. 15
1.  Die zuständige Stelle hat Grenzwerte für die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest oder andere Expositionskriterien für die Bewertung der Arbeits­umwelt vorzuschreiben.
2.  Die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien sind unter Berücksichtigung des technologischen Fortschritts und der neuesten technischen und wissenschaftlichen Erkenntnisse festzulegen und regelmässig zu überprüfen und auf den neuesten Stand zu bringen.
3.  In allen Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmer Asbest ausgesetzt sind, hat der Arbeitgeber alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu verhindern oder zu begrenzen, um sicherzustellen, dass die Expositionsgrenzwerte oder die anderen Expositionskriterien eingehalten wer­den, und um die Exposition auf das niedrigste praktisch mögliche Niveau herabzu­setzen.
4.  Reichen die gemäss Absatz 3 dieses Artikels getroffenen Massnahmen nicht aus, um die Exposition gegenüber Asbest innerhalb der Grenzwerte zu halten oder um den anderen Expositionskriterien zu entsprechen, die in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschrieben sind, hat der Arbeitgeber je nach den Umständen angemessene Atemschutzgeräte und Spezialschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, instand­zuhalten und erforderlichenfalls zu ersetzen, ohne dass den Arbeitnehmern dadurch Kosten entstehen. Die Atemschutzgeräte haben den von der zuständigen Stelle festgelegten Normen zu entsprechen, und ihre Verwendung darf nur eine ergän­zende, vorübergehende, Not‑ oder aussergewöhnliche Massnahme und kein Ersatz für technische Verhütungsmassnahmen sein.
Art. 16
Jeder Arbeitgeber ist für die Festlegung und Durchführung von praktischen Mass­nahmen zur Verhütung und Begrenzung der Exposition der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber Asbest und zu ihrem Schutz gegen die Gefahren infolge von Asbest verantwortlich zu machen.
Art. 17
1.  Der Abbruch von Anlagen oder Bauten, die bröckliges Asbestisoliermaterial enthalten, und die Entfernung von Asbest aus Gebäuden oder Bauten, in denen voraussichtlich Asbest in die Luft freigesetzt wird, dürfen nur von Arbeitgebern oder Auftragnehmern durchgeführt werden, die von der zuständigen Stelle als befähigt anerkannt sind, solche Arbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens auszuführen, und die zur Durchführung solcher Arbeiten ermächtigt worden sind.
2.  Der Arbeitgeber oder Auftragnehmer muss gehalten sein, vor Beginn der Abbrucharbeiten einen Arbeitsplan aufzustellen, in dem die zu treffenden Massnah­men aufgeführt werden, darunter Massnahmen, um:
a) den Arbeitnehmern jeglichen erforderlichen Schutz zu gewähren;
b) die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft zu begrenzen;
c) die Beseitigung von asbesthaltigen Abfällen gemäss Artikel 19 dieses Überein­kommens vorzusehen.
3.  Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter sind zu dem in Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Arbeitsplan anzuhören.
Art. 18
1.  Falls die persönliche Kleidung der Arbeitnehmer durch Asbeststaub verunreinigt werden kann, hat der Arbeitgeber im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetz­gebung und in Beratung mit den Arbeitnehmervertretern geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen, die nicht ausserhalb der Arbeitsstätte getragen werden darf.
2.  Der Umgang mit benutzter Arbeitskleidung und Spezialschutzkleidung und deren Reinigung haben unter kontrollierten Bedingungen entsprechend den Vorschriften der zuständigen Stelle so zu erfolgen, dass die Freisetzung von Asbeststaub verhin­dert wird.
3.  Durch die innerstaatliche Gesetzgebung ist zu untersagen, Arbeitskleidung, Spezialschutzkleidung und persönliche Schutzausrüstung mit nach Hause zu neh­men.
4.  Der Arbeitgeber hat für die Reinigung, Instandhaltung und Aufbewahrung der Arbeitskleidung, der Spezialschutzkleidung und der persönlichen Schutzausrüstung verantwortlich zu sein.
5.  Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, die Asbest ausgesetzt sind, je nach den Umständen Wasch‑, Bade‑ oder Duschgelegenheiten an der Arbeitsstätte zur Verfü­gung zu stellen.
Art. 19
1.  Im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis haben die Arbeit­geber asbesthaltige Abfälle in einer Weise zu beseitigen, die weder für die betref­fenden Arbeitnehmer, einschliesslich jener, die mit Asbestabfällen umgehen, noch für die in der Nähe des Betriebs lebende Bevölkerung ein Gesundheitsrisiko dar­stellt.
2.  Die zuständige Stelle und die Arbeitgeber haben geeignete Massnahmen zu treffen, um die Verschmutzung der allgemeinen Umwelt durch aus der Arbeitsstätte freigesetzten Asbeststaub zu verhindern.

Teil IV. Überwachung der Arbeitsumwelt und der Gesundheit der Arbeitnehmer

Art. 20
1.  Soweit es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat der Arbeitgeber in Zeitabständen und unter Verwendung von Methoden, die von der zuständigen Stelle vorgeschrieben werden, die Asbeststaubkonzentrationen in der Luft der Arbeitsstätten zu messen und die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Asbest zu überwachen.
2.  Die Aufzeichnungen über die Überwachung der Arbeitsumwelt und der Exposi­tion der Arbeitnehmer gegenüber Asbest sind während eines von der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Zeitraums aufzubewahren.
3.  Die betreffenden Arbeitnehmer, ihre Vertreter und die Aufsichtsdienste müssen Zugang zu diesen Aufzeichnungen haben.
4.  Die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter müssen das Recht haben, die Überwachung der Arbeitsumwelt zu verlangen und sich hinsichtlich der Ergebnisse der Über­wachung an die zuständige Stelle zu wenden.
Art. 21
1.  Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt waren, müssen sich im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis den ärztlichen Unter­suchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um ihre Gesundheit im Zusammenhang mit der berufsbedingten Gefahr zu überwachen und um die durch eine Exposition gegenüber Asbest verursachten Berufskrankheiten zu diagnostizie­ren.
2.  Die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Verwendung von Asbest darf keinerlei Verdienstausfall für sie zur Folge haben. Sie muss unentgeltlich sein und nach Möglichkeit während der Arbeitszeit stattfinden.
3.  Die Arbeitnehmer sind über die Ergebnisse ihrer ärztlichen Untersuchungen in angemessener und zweckmässiger Weise zu unterrichten und hinsichtlich ihrer Gesundheit im Zusammenhang mit ihrer Arbeit individuell zu beraten.
4.  Falls eine Weiterbeschäftigung mit Arbeiten, die mit einer Exposition gegenüber Asbest verbunden sind, aus medizinischen Gründen nicht ratsam ist, ist im Einklang mit den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten alles zu tun, um den betreffenden Arbeitnehmern andere Mittel zur Sicherung ihres Einkommens zur Verfügung zu stellen.
5.  Die zuständige Stelle hat ein System für die Meldung von durch Asbest verur­sachten Berufskrankheiten zu entwickeln.

Teil V. Information und Aufklärung

Art. 22
1.  Die zuständige Stelle hat in Beratung und Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zweckentsprechende Vorkehrungen zu treffen, um die Verbreitung von Informatio­nen und die Aufklärung aller Betroffenen über die Gesundheitsgefahren infolge der Exposition gegenüber Asbest und über die Methoden zu ihrer Verhütung und Begrenzung zu fördern.
2.  Die zuständige Stelle hat sicherzustellen, dass die Arbeitgeber schriftlich eine Politik und Verfahren für Massnahmen zur Aufklärung und regelmässigen Ausbil­dung der Arbeitnehmer hinsichtlich der asbestbedingten Gefahren und der Methoden zu ihrer Verhütung und Begrenzung festgelegt haben.
3.  Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass alle Arbeitnehmer, die Asbest ausge­setzt sind oder voraussichtlich ausgesetzt sein werden, über die Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit ihrer Arbeit unterrichtet werden, in Verhütungsmassnahmen und sachgemässen Arbeitsmethoden unterwiesen werden und eine entsprechende fortlaufende Ausbildung erhalten.

Teil VI. Schlussbestimmungen

Art. 23
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 24
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 25
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem in diesem Artikel vorge­sehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 26
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 27
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem General­sekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁴ SR 0.120
Art. 28
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Bericht über die Durchfüh­rung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilwei­sen Neufassung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 29
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neufasst, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt folgendes:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied hat ungeachtet des Artikels 25 ohne weiteres die Wirkung einer sofortigen Kün­digung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das neugefasste Überein­kommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr rati­fiziert werden.
2.  In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch das neugefasste Überein­kommen ratifiziert haben.
Art. 30
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in glei­cher Weise verbindlich.

Geltungsbereich am 9. Januar 2013 ⁵

⁵ AS 1993 1758 , 2005 1779 , 2008 4217 und 2013 411 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Australien

10. August

2011

10. August

2012

Belgien

11. Oktober

1996

11. Oktober

1997

Bolivien

11. Juni

1990

11. Juni

1991

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Brasilien

18. Mai

1990

18. Mai

1991

Chile

14. Oktober

1994

14. Oktober

1995

Dänemark

18. Dezember

2006

18. Dezember

2007

Deutschland

18. November

1993

18. November

1994

Ecuador

11. April

1990

11. April

1991

Finnland

20. Juni

1988

20. Juni

1989

Guatemala

18. April

1989

18. April

1990

Japan

11. August

2005

11. August

2006

Kamerun

20. Februar

1989

20. Februar

1990

Kanada

16. Juni

1988

16. Juni

1989

Kasachstan

  5. April

2011

  5. April

2012

Kolumbien

25. Januar

2001

25. Januar

2002

Korea (Süd-)

  4. April

2007

  4. April

2008

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Luxemburg

  8. April

2008

  8. April

2009

Marokko

13. April

2011

13. April

2012

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Montenegro

  3. Juni

2006

  6. Juni

2007

Niederlande

15. September

1999

15. September

2000

Norwegen

  4. Februar

1992

  4. Februar

1993

Portugal

  3. Mai

1999

  3. Mai

2000

Russland

  4. September

2000

  4. September

2001

Schweden

  2. September

1987

16. Juni

1989

Schweiz

16. Juni

1992

16. Juni

1993

Serbien

24. November

2000 N

29. Mai

1990

Simbabwe

  9. April

2003

  9. April

2004

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

  2. August

1990

  2. August

1991

Uganda

27. März

1990

27. März

1991

Uruguay

  6. September

1995

  6. September

1996

Zypern

  7. August

1992

  7. August

1993

Markierungen
Leseansicht