über den Maschinenschutz (0.822.721.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

über den Maschinenschutz

über den Maschinenschutz Abgeschlossen in Genf am 25. Juni 1963 Von der Bundesversammlung genehmigt am 28. Januar 1992² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Juni 1992 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Juni 1993 (Stand am 18. August 2010) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 28. Jan. 1992 ( AS 1994 1737 ).
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1963 zu ihrer 47. Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend das Verbot des Verkaufs, der Vermietung und der Verwendung von Maschinen ohne geeignete Schutzvorrichtungen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1963, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Maschinenschutz, 1963, bezeichnet wird:

Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
1.  Alle neuen oder gebrauchten Maschinen, die nicht von menschlicher Kraft angetrieben werden, gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens als Maschinen.
2.  Die zuständige Stelle jedes Landes hat zu bestimmen, ob und inwieweit neue oder gebrauchte Maschinen, die von menschlicher Kraft angetrieben werden, eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer darstellen und für die Durchführung dieses Übereinkommens als Maschinen zu gelten haben. Diese Entscheidungen sind nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände zu treffen. Die Initiative zu dieser Anhörung kann von jedem dieser Verbände ausgehen.
3.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens
a. gelten für Strassen‑ oder Schienenfahrzeuge während der Fahrt nur, soweit sie die Sicherheit des Fahrpersonals betreffen;
b. gelten für bewegliche landwirtschaftliche Maschinen nur, soweit sie die Sicherheit der Arbeitnehmer betreffen, deren Beschäftigung mit diesen Maschinen zusammenhängt.

Teil II Verkauf, Vermietung, anderweitige Überlassung und Ausstellung

Art. 2
1.  Der Verkauf und die Vermietung von Maschinen, deren in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels bezeichnete gefährliche Elemente nicht mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen sind, sind durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu verbieten oder durch andere, ebenso wirksame Massnahmen zu verhindern.
2.  Die anderweitige Überlassung und die Ausstellung von Maschinen, deren in den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels bezeichnete gefährliche Elemente nicht mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen sind, sind in dem von der zuständigen Stelle bestimmten Umfang durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu verbieten oder durch andere, ebenso wirksame Massnahmen zu verhindern. Die vorübergehende Entfernung der Schutzvorrichtungen, die während der Ausstellung der Maschine zu Vorführungszwecken erfolgt, gilt jedoch nicht als Verstoss gegen die vorliegende Bestimmung, sofern geeignete Vorsichtsmassnahmen zum Schutz von Personen gegen jede Gefahr getroffen werden.
3.  Alle Stellschrauben, Bolzen und Keile und, soweit die zuständige Stelle dies vorschreibt, diejenigen anderen hervorstehenden Teile der beweglichen Maschinenelemente, die für Personen, die mit diesen Teilen, wenn sie sich in Bewegung befinden, in Berührung kommen, gleichfalls eine Gefahr darstellen können, müssen so gestaltet, versenkt angeordnet oder geschützt sein, dass diese Gefahr verhütet wird.
4.  Alle Schwungräder, Zahn‑ und Reibradgetriebe, Nocken, Riemenscheiben und Treibriemen, Kettenräder und Ketten, Schnecken‑ und Kurbelgetriebe und Führungsschieber und, soweit die zuständige Stelle dies vorschreibt, diejenigen Wellen (einschliesslich der Wellenenden) und anderen Übertragungsvorrichtungen, die für Personen, die mit diesen Elementen, wenn sie sich in Bewegung befinden, in Berührung kommen, gleichfalls eine Gefahr darstellen können, müssen so gestaltet oder geschützt sein, dass diese Gefahr verhütet wird. Die Bedienungselemente der Maschinen müssen so gestaltet oder geschützt sein, dass jede Gefahr verhütet wird.
Art. 3
1.  Die Bestimmungen des Artikels 2 gelten nicht für Maschinen oder deren dort bezeichnete gefährliche Elemente, die
a. infolge ihrer Bauart die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen wären;
b. dazu bestimmt sind, so aufgestellt oder angebracht zu werden, dass sie infolge ihrer Aufstellung oder Anbringung die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen wären.
2.  Sind Maschinen so gebaut, dass während der Wartung, des Schmierens, des Einrichtens oder des Einstellens die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 3 und 4 nicht restlos erfüllt sind, so fallen sie nicht allein aus diesem Grund unter das in Artikel 2 Absatz 1 und 2 vorgesehene Verbot des Verkaufs, der Vermietung, der anderweitigen Überlassung oder der Ausstellung, sofern jene Verrichtungen unter Einhaltung anerkannter Sicherheitsnormen ausgeführt werden können.
3.  Die Bestimmungen des Artikels 2 stehen dem Verkauf oder der anderweitigen Überlassung von Maschinen zum Zweck der Lagerung, Verschrottung oder Wiederinstandsetzung nicht entgegen, doch dürfen diese Maschinen nach ihrer Lagerung oder Wiederinstandsetzung nur dann verkauft, vermietet, auf andere Weise überlassen oder ausgestellt werden, wenn sie nach den genannten Bestimmungen geschützt sind.
Art. 4
Die Verpflichtung zur Durchführung der in Artikel 2 vorgesehenen Bestimmungen obliegt dem Verkäufer, dem Vermieter, der Person, welche Maschinen auf andere Weise überlässt, oder dem Aussteller sowie gegebenenfalls entsprechend der innerstaatlichen Gesetzgebung den Beauftragten dieser Person. Dieselbe Verpflichtung obliegt dem Hersteller, welcher Maschinen verkauft, vermietet, auf andere Weise überlässt oder ausstellt.
Art. 5
1.  Jedes Mitglied kann eine zeitweilige Aufhebung von Bestimmungen des Artikels 2 vorsehen.
2.  Die Geltungsdauer der zeitweiligen Aufhebung, die drei Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten des Übereinkommens für das betreffende Mitglied, nicht überschreiten darf, und die darauf bezüglichen sonstigen Bedingungen sind durch die innerstaat­liche Gesetzgebung oder durch andere, ebenso wirksame Massnahmen zu bestimmen.
3.  Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels hat die zuständige Stelle die massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände sowie gegebenenfalls die Verbände der Hersteller anzuhören.

Teil III Verwendung

Art. 6
1.  Die Verwendung von Maschinen, bei denen irgendein gefährliches Element einschliesslich der Arbeitselemente (Wirkungsangriff) nicht mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen ist, ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung zu verbieten oder durch andere, ebenso wirksame Massnahmen zu verhindern. Würde jedoch die volle Einhaltung dieses Verbotes die Verwendung der Maschine unmöglich machen, so gilt es jedenfalls insoweit, als die Verwendung der Maschinen dies zulässt.
2.  Die Maschinen müssen so geschützt sein, dass die Einhaltung der innerstaat­lichen Vorschriften und Normen für Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene gewährleistet ist.
Art. 7
Die Verpflichtung zur Durchführung der in Artikel 6 vorgesehenen Bestimmungen obliegt dem Arbeitgeber.
Art. 8
1.  Die Bestimmungen von Artikel 6 gelten nicht für solche Maschinen oder Maschinenelemente, die infolge ihrer Bauart, ihrer Aufstellung oder Anbringung die gleiche Sicherheit bieten, wie wenn sie mit geeigneten Schutzvorrichtungen versehen wären.
2.  Die Bestimmungen von Artikel 6 und Artikel 11 stehen der Wartung, dem Schmieren, dem Einrichten oder dem Einstellen von Maschinen oder Maschinenelementen nicht entgegen, sofern diese Verrichtungen unter Einhaltung anerkannter Sicherheitsnormen erfolgen.
Art. 9
1.  Jedes Mitglied kann eine zeitweilige Aufhebung von Bestimmungen des Artikels 6 vorsehen.
2.  Die Geltungsdauer der zeitweiligen Aufhebung, die drei Jahre, gerechnet vom Inkrafttreten des Übereinkommens für das betreffende Mitglied, nicht überschreiten darf, und die darauf bezüglichen sonstigen Bedingungen sind durch die innerstaat­liche Gesetzgebung oder durch andere, ebenso wirksame Massnahmen zu bestimmen.
3.  Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels hat die zuständige Stelle die massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände anzuhören.
Art. 10
1.  Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer von der innerstaat­lichen Gesetzgebung über den Maschinenschutz Kenntnis erhalten; er hat sie in geeigneter Weise über die Gefahren, die mit der Verwendung von Maschinen verbun­den sind, sowie über die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen aufzuklären.
2.  Der Arbeitgeber hat solche Umweltbedingungen zu schaffen und aufrechtzuerhalten, dass die Arbeitnehmer, die an Maschinen beschäftigt sind, für die dieses Übereinkommen gilt, in keiner Weise gefährdet werden.
Art. 11
1.  Kein Arbeitnehmer darf eine Maschine verwenden, deren Schutzvorrichtungen nicht ordnungsgemäss angebracht sind; auch darf von keinem Arbeitnehmer verlangt werden, eine Maschine zu verwenden, deren Schutzvorrichtungen nicht ordnungsgemäss angebracht sind.
2.  Kein Arbeitnehmer darf die Schutzvorrichtungen der von ihm verwendeten Maschine unwirksam machen; auch dürfen solche Schutzvorrichtungen an einer Maschine, die ein Arbeitnehmer verwenden soll, nicht unwirksam gemacht werden.
Art. 12
Durch die Ratifikation dieses Übereinkommens werden die Rechte der Arbeitnehmer aufgrund der innerstaatlichen Gesetzgebung in Bezug auf die Soziale Sicherheit oder die Sozialversicherung nicht berührt.
Art. 13
Die Bestimmungen dieses Teils des Übereinkommens, die sich auf die Verpflichtungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beziehen, gelten, falls und soweit die zuständige Stelle dies bestimmt, auch für selbständig Erwerbstätige.
Art. 14
Der Ausdruck «Arbeitgeber» bezieht sich für die Durchführung dieses Teils des Übereinkommens gegebenenfalls auch auf den Beauftragten des Arbeitgebers im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Teil IV Durchführungsmassnahmen

Art. 15
1.  Es sind alle erforderlichen Massnahmen einschliesslich geeigneter Zwangsmassnahmen zu treffen, um die wirksame Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu beauftragen oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.
Art. 16
Alle innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erlassen werden, sind von der zuständigen Stelle nach Anhörung der mass­gebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände sowie gegebenenfalls der Verbände der Hersteller auszuarbeiten.

Teil V Geltungsbereich

Art. 17
1.  Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten für alle Wirtschaftszweige, sofern nicht das ratifizierende Mitglied die Durchführung des Übereinkommens durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung einschränkt.
2.  Wird eine solche Erklärung über die eingeschränkte Durchführung dieses Übereinkommens abgegeben, so
a. gelten die Bestimmungen des Übereinkommens zumindest für diejenigen Betriebe oder Wirtschaftszweige, für welche die zuständige Stelle nach Anhörung der Arbeitsaufsichtsdienste und der massgebenden beteiligten Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände feststellt, dass sie in erheblichem Aus­mass Maschinen verwenden; die Initiative zu dieser Anhörung kann von jedem dieser Verbände ausgehen;
b. hat das Mitglied in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation³ vorzulegenden Jahresberichten anzugeben, inwieweit Fortschritte im Hinblick auf eine weitergehende Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verwirklicht worden sind.
3.  Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann diese jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
³ SR 0.820.1

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 18
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 19
1.  Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2.  Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3.  In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 20
1.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2.  Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 21
1.  Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2.  Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 22
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴, vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁴ SR 0.120
Art. 23
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 24
1.  Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 20, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2.  Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 25
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 18. August 2010 ⁵

⁵ AS 1993 1746 , 2005 2197 und 2010 3817 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien

12. Juni

1969

12. Juni

1970

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Belarus

11. März

1970

11. März

1971

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Brasilien

16. April

1992

16. April

1993

Dänemark*

22. Dezember

1989

22. Dezember

1990

Dominikanische Republik

  9. März

1965

  9. März

1966

Ecuador

  3. Oktober

1969

  3. Oktober

1970

Finnland

15. August

1969

15. August

1970

Ghana

18. März

1965

18. März

1966

Guatemala

26. Februar

1964

21. April

1965

Guinea

12. Dezember

1966

12. Dezember

1967

Irak

  6. März

1987

  6. März

1988

Italien

  5. Mai

1971

  5. Mai

1972

Japan

31. Juli

1973

31. Juli

1974

Jordanien

  4. Mai

1964

  4. Mai

1965

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Kongo (Brazzaville)

23. November

1964

23. November

1965

Kongo (Kinshasa)

  5. September

1967

  5. September

1968

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuwait

23. November

1964

23. November

1965

Lettland

  8. März

1993

  8. März

1994

Luxemburg

  8. April

2008

  8. April

2009

Madagaskar

  1. Juni

1964

  1. Juni

1965

Malaysia

  6. Juni

1974

  6. Juni

1975

Malta

  9. Juni

1988

  9. Juni

1989

Marokko

22. Juli

1974

22. Juli

1975

Mazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Moldau

  4. April

2003

  4. April

2004

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Nicaragua

  1. Oktober

1981

  1. Oktober

1982

Niger

23. November

1964

23. November

1965

Norwegen*

10. Dezember

1969

10. Dezember

1970

Panama

15. Juli

1971

15. Juli

1972

Paraguay

10. Juli

1967

10. Juli

1968

Polen

  3. Februar

1977

  3. Februar

1978

Russland

  4. November

1969

  4. November

1970

San Marino

19. April

1988

19. April

1989

Schweden

29. Dezember

1964

29. Dezember

1965

Schweiz*

16. Juni

1992

16. Juni

1993

Serbien

24. November

2000 N

24. November

2000

Sierra Leone

21. April

1964

21. April

1965

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Spanien

30. November

1971

30. November

1972

Syrien

10. Juni

1965

10. Juni

1966

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tunesien

14. April

1970

14. April

1971

Türkei

13. November

1967

13. November

1968

Ukraine

17. Juni

1970

17. Juni

1971

Uruguay

  2. Juni

1977

  2. Juni

1978

Zentralafrikanische Republik

  9. Juni

1964

  9. Juni

1965

Zypern

29. März

1965

29. März

1966

* Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.

Erklärungen

Dänemark

Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens findet dieses für Dänemark nicht auf die der nationalen Schiffsinspektion unterstellten Maschinen Anwendung.

Norwegen

Gestützt auf Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens enthielt die Ratifikations­urkunde folgende Erklärung:
Das Übereinkommen wird nur anwendbar sein auf:
1. die Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen oder die eine 1 PS übersteigende Triebkraft benützen (s. Art. 1 des Gesetzes vorn 7. Dez. 1956 über den Arbeitnehmerschutz);
2. die Schiffe, Boote und Lastkähne, die der Kontrolle gemäss dem Gesetz vom 9. Juni 1903 betreffend die Staatskontrolle über die Seetüchtigkeit der Schiffe usw. (s. insbesondere Art. 1 und 2) und gemäss dem Gesetz vom 6. August 1915 über die öffentliche Inspektion der Expeditionen in arktische Gegenden mit Überwinterung unterstellt sind; und
3. die gestützt auf diese Gesetze erlassenen Vorschriften.
Gemäss den in Kraft stehenden Rechtsvorschriften sind folgende Schiffe, Boote und Lastkähne der Kontrolle unterstellt:
1) Passagierschiffe und ‑boote aller Grössenordnungen;
2) existierende Schiffe von 50 Bruttoregistertonnen und mehr, die nicht zum Fischfang, zur Wal‑ und Seehundjagd oder zur Vergnügungsschifffahrt verwendet werden (das heisst Frachtschiffe), sowie solche im Bau befindliche Schiffe und Boote mit mechanischem Antrieb von zwischen 25 und 50 Bruttoregistertonnen;
3) Fischfangschiffe, Schiffe zur Seehundjagd und Walfangboote mit einer Länge von alles in allem mindestens 10,67 Metern;
4) Schiffe alter Grössenordnungen für die Wal‑ und Seehundjagd im Eismeer;
5) Lastkähne für überseeische Fahrten sowie entlang der Küste von Jaeren und durch den Vestfjord fahrende und für die Küstenschifffahrt an andern Orten (einschliesslich der Westküste Schwedens, des Kattegats und der dänischen Belte) über Entfernungen von mehr als 25 Seemeilen ausserhalb des Küsteninselmeers verwendete Lastkähne;
6) Schiffe, Boote und Lastkähne aller Grössenordnungen betreffend die Lade‑ und Ent­ladeausrüstungen und die Geräte sowie die Heizkessel und andere Ausrüstungen, für welche die Kontrolle gestützt auf besondere Vorschriften für obligatorisch erklärt worden ist.

Schweiz

Gestützt auf die Bestimmungen von Artikel 13 beabsichtigt die Schweiz nicht, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Übereinkommen auch auf die selbständig Erwerbstätigen anzuwenden.
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