Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer (866.2.16)
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Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer

Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer vom 10.12.2007 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Inte - gration (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE); gestützt auf die Bundesverordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eid - genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaa - ten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP); gestützt auf die Bundesverordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV); Auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Für Verfügungen im Zusammenhang mit Arbeitsbewilligungen wird beim Arbeitgeber eine Verwaltungsgebühr erhoben.

Art. 2

1 Für Verfügungen, die gestützt auf die Verordnung über Zulassung, Aufent - halt und Erwerbstätigkeit erlassen werden, gelten folgende Beträge:
a) erstmalige Aufenthaltsbewilligung (Art. 20 VZAE): Fr. 800
b) Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Fr. 100
c) erstmalige Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. 19 VZAE): Fr. 400
d) Erneuerung der Kurzaufenthaltsbewilligung: Fr. 100
e) Nicht den Höchstzahlen unterstehende Bewilligung für eine Dauer von höchstens vier Monaten: Fr. 200
f) Arbeitsbewilligung für Künstler: Fr. 120
g) Arbeitsbewilligung für den Nebenerwerb von Studen - ten: Fr. 100
h) Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle (Art.
83 VZAE): Fr. 50
i) Bewilligung zur Ausübung einer selbstständigen Er - werbstätigkeit (Art. 83 Abs. 1 Bst. c und Art. 53 Abs.
3 VZAE): Fr. 200
j) Andere Bewilligungen für die Aufnahme einer Er - werbstätigkeit: Fr. 200
k) Abweisung eines Gesuchs: Fr. 150 bis 400

Art. 3

1 Für Verfügungen betreffend Angehörige der EU- und EFTA-Staaten gelten folgende Beträge, sofern das Freizügigkeitsabkommen auf diese Personen an - wendbar ist:
a) Aufenthaltsbewilligung EG: Fr. 400
b) Kurzaufenthaltsbewilligung EG: Fr. 200
c) Bewilligung für höchstens vier Monate: Fr. 100
d) Von den Höchstzahlen ausgenommene Bewilligung für höchstens 90 Arbeitstage gemäss Artikel 14 VEP: Fr. 200

Art. 4

1 Für die im Bundesrecht vorgesehene Meldebestätigung wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben.

Art. 5

1 Für Sanktionen, die gegenüber einem Arbeitgeber gestützt auf Artikel 122 AIG ausgesprochen oder angedroht werden, wird eine Verwaltungsgebühr er - hoben.
2 Die Höhe der Gebühr wird wie folgt festgelegt:
a) Abweisung eines Gesuchs (Sanktion): Fr. 500 bis 1500
b) Androhung einer Sanktion: Fr. 200 bis 800

Art. 5a

1 Für Verfügungen betreffend Asylsuchende und Schutzbedürftige gelten fol - gende Beträge:
a) erstmalige Bewilligung für Asylsuchende: Fr. 100
b) Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle für Asylsuchende: Fr. 30 bis 50
c) Arbeitsbewilligung und Bewilligung für den Wechsel der Arbeitsstelle für Schutzbedürftige: Fr. 30 bis 50

Art. 6

1 Die Gebühren sind vom Arbeitgeber zu bezahlen.
2 Vom Arbeitnehmer kann keine Rückerstattung verlangt werden.

Art. 6a

1 Die Gebühren nach dieser Verordnung können bei der Einreichung des Ge - suchs erhoben werden.

Art. 7

1 Die Verordnung vom 11. Oktober 2004 über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen an Ausländer (SGF 866.2.16) wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
10.12.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_124
19.02.2013 Art. 2 geändert 01.03.2013 2013_008
19.02.2013 Art. 3 geändert 01.03.2013 2013_008
19.02.2013 Art. 5 geändert 01.03.2013 2013_008
19.02.2013 Art. 5a eingefügt 01.03.2013 2013_008
19.02.2013 Art. 6a eingefügt 01.03.2013 2013_008
26.06.2019 Ingress geändert 01.07.2019 2019_055
26.06.2019 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.07.2019 2019_055
22.11.2022 Art. 5a Abs. 1 geändert 01.07.2022 2022_121
22.11.2022 Art. 5a Abs. 1, c) geändert 01.07.2022 2022_121 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 10.12.2007 01.01.2008 2007_124 Ingress geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 2 geändert 19.02.2013 01.03.2013 2013_008

Art. 3 geändert 19.02.2013 01.03.2013 2013_008

Art. 5 geändert 19.02.2013 01.03.2013 2013_008

Art. 5 Abs. 1 geändert 26.06.2019 01.07.2019 2019_055

Art. 5a eingefügt 19.02.2013 01.03.2013 2013_008

Art. 5a Abs. 1 geändert 22.11.2022 01.07.2022 2022_121

Art. 5a Abs. 1, c) geändert 22.11.2022 01.07.2022 2022_121

Art. 6a eingefügt 19.02.2013 01.03.2013 2013_008

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