Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirts... (0.632.401)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Abgeschlossen in Brüssel am 22. Juli 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 1972² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Dezember 1972 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1973 (Stand am 29. März 2005) ¹ AS 1972 3115 ; BBl 1972 II 653 ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 3. Okt. 1972 ( AS 1972 3111 )
Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits,
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,
in dem Wunsch, anlässlich der Erweiterung der Europäischen Wirtschaftsgemein­schaft die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu festigen und auszuweiten und unter Wahrung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung ihres Handels mit dem Ziel sicherzustellen, zum Auf­bau Europas beizutragen,
entschlossen, zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens³ über die Errichtung von Freihandels­zonen die Hemmnisse annähernd für ihren gesamten Handel schrittweise zu beseiti­gen,
erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente, insbeson­dere der Entwicklung der Gemeinschaft, die Möglichkeit eines Ausbaus und einer Vertiefung ihrer Beziehungen zu prüfen, wenn deren Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse ihrer Volkswirtschaften nützlich erscheinen sollte,
haben beschlossen, zur Erreichung dieser Ziele und in der Erwägung, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahin ausgelegt werden kann, dass sie die Vertrags­parteien von ihren Verpflichtungen aus anderen internationalen Verträgen entbindet, dieses Abkommen zu schliessen:
³ SR 0.632.21
Art. 1
Zweck dieses Abkommen ist es,
a) durch die Ausweitung des Warenverkehrs zwischen der Europäischen Wirt­schaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die harmo­nische Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu fördern und damit in der Gemeinschaft und in der Schweiz den Aufschwung des Wirtschafts­-lebens, die Verbesserung der Lebens‑ und Beschäftigungsbedingungen, die Steigerung der Produktivität und die finanzielle Stabilität zu begünstigen,
b) im Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien gerechte Wettbewerbs­­bedingungen zu gewährleisten,
c) auf diese Weise durch die Beseitigung von Handelshemmnissen zur harmo­nischen Entwicklung und zur Ausweitung des Welthandels beizutragen.
Art. 2 ⁴
Dieses Abkommen gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz:
i) die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang I aufge­führ­ten Waren;
ii) die im Anhang II genannt werden;
iii) die im Protokoll Nr. 2⁵ genannt werden, unter Berücksichtigung der dort getroffenen Sonderregelungen.
⁴ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).
⁵ SR 0.632.401.2
Art. 3 ⁶
(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Einfuhrzölle eingeführt.
(2)  Die Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
– Am 1. April 1973 wird jeder Zollsatz auf 80% des Ausgangszollsatzes gesenkt;
– die vier weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am 1. Januar 1974 1. Januar 1975 1. Januar 1976 1. Juli 1977.
⁶ Siehe auch Art. 1 Ziff. 3, Art. 3 Bst. f und Art. 5 Ziff. 3 des Prot. Nr. 1 ( SR 0.632.401.1 ).
Art. 4
(1)  Die Bestimmungen über die schrittweise Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für die Fiskalzölle.
Die Vertragsparteien können einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles durch eine interne Abgabe ersetzen.
(2)  Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich können im Falle einer Anwendung von Artikel 38 der «Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpas­sungen der Verträge» einen Fiskalzoll oder den Fiskalanteil eines Zolles bis zum 1. Januar 1976 beibehalten.⁷
(3)   Die Schweiz kann bei Waren in Anhang III – unter Einhaltung von Artikel 18 – vorübergehend Zölle beibehalten, die dem Fiskalanteil der auf diese Waren erhobenen Einfuhrzölle entsprechen.⁸
Der Gemischte Ausschuss nach Artikel 29 überprüft die Anwendungsbedingungen von Absatz 3 Unterabsatz 1, insbesondere im Falle einer Änderung der Höhe des Fiskalanteils.
Er prüft die Lage im Hinblick auf die Möglichkeit, diese Zölle vor dem 1. Januar 1980 oder vor jedem anderen Zeitpunkt, zu dessen Wahl er sich unter Berücksichti­gung der Umstände veranlasst sehen könnte, in inländische Abgaben umzuwandeln.
⁷ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 und 2 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).
⁸ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).
Art. 5 ⁹
(1)  Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Artikel 3 und im Protokoll Nr. 1¹⁰ vorgesehenen, aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz.
(2)  Werden nach dem 1. Januar 1972 Zollsenkungen durchgeführt, die sich aus den zum Abschluss der Genfer Handelskonferenz (1964–1967) geschlossenen Zollab­kommen ergeben, so treten die derart gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze.
(3)  Die gemäss Artikel 3 und den Protokollen Nr. 1 und 2¹¹ errechneten gesenkten Zollsätze werden unter Abrundung bzw. Aufrundung auf die erste Dezimalstelle angewendet.
Soweit nicht die Gemeinschaft Artikel 39 Absatz 5 der «Akte über die Beitritts­bedingungen und die Anpassungen der Verträge» anwendet, werden Artikel 3 und die Protokolle Nr. 1 und 2 hinsichtlich der spezifischen Zölle oder des spezifischen Anteils der gemischten Zölle des irischen Zolltarifs unter Abrundung bzw. Aufrun­dung auf die vierte Dezimalstelle angewendet.¹²
⁹ Siehe auch Art. 4 Ziff. 2 des Prot. Nr. 1 ( SR 0.632.401.1 ) und Art. 2 Ziff. 3 des Prot. Nr. 2 ( SR 0.632.401.2 ).
¹⁰ SR 0.632.401.1
¹¹ SR 0.632.401.1 /.2
¹² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 und 3 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).
Art. 6
(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle eingeführt.
(2)  Die ab 1. Januar 1972 im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz eingeführten Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhrzoll, deren Satz am 31. Dezember 1972 höher ist als der am 1. Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, wird mit Inkrafttreten dieses Abkommens auf die Höhe dieses Satzes gesenkt.
(3)  Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle werden schrittweise wie folgt beseitigt:
– Spätestens am 1. Januar 1974 wird jede Abgabe auf 60 % des am 1. Januar 1972 angewandten Satzes gesenkt;
– die drei weiteren Senkungen um je 20 % erfolgen am: 1. Januar 1975 1. Januar 1976 1. Juli 1977.
Art. 7
(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt.
Die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung werden spätestens am 1. Januar 1974 beseitigt.
(2)  Bei den in Anhang IV aufgeführten Waren werden Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung nach den Bestimmungen des genannten Anhangs beseitigt.¹³
¹³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).
Art. 8
Das Protokoll Nr. 1¹⁴ legt für bestimmte Waren die Zollregelung und die Modalitä­ten fest.
¹⁴ SR 0.632.401.1
Art. 9
Das Protokoll Nr. 2¹⁵ legt für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeug­nisse die Zollregelung und die Modalitäten fest.
¹⁵ SR 0.632.401.2
Art. 10
(1)  Führt eine Vertragspartei eine besondere Regelung als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik ein oder ändert sie die bestehende Regelung, so kann sie für die in Betracht kommenden Erzeugnisse die sich aus diesem Abkommen ergebende Rege­lung anpassen.
(2)  In diesen Fällen berücksichtigt die betreffende Vertragspartei in angemessener Weise die Interessen der anderen Vertragspartei. Die Vertragsparteien können hierzu in dem Gemischten Ausschuss Konsultationen durchführen.
Art. 11
Das Protokoll Nr. 3¹⁶ legt die Ursprungsregeln fest.
¹⁶ SR 0.632.401.3
Art. 12
Die Vertragspartei, die ihre tatsächlich angewandten Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung gegenüber Drittländern, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt, zu sen­ken oder ihre Anwendung auszusetzen beabsichtigt, notifiziert diese Senkung oder Aussetzung dem Gemischten Ausschuss spätestens dreissig Tage vor Inkrafttreten, sofern dies möglich ist. Sie nimmt Kenntnis von Bemerkungen der anderen Ver­tragspartei über Verzerrungen, die aus der Senkung oder Aussetzung entstehen könnten.
Art. 12 bis ¹⁷
Wird das Zolltarifschema einer oder beider Vertragsparteien bei den in dem Abkommen erwähnten Waren geändert, so kann der Gemischte Ausschuss nach dem Grundsatz der Wahrung der sich aus dem Abkommen ergebenden Vorteile die zoll­tariflichen Bezeichnungen des Abkommens für diese Waren anpassen.
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der Anlage zum Briefwechsel vom 27. Sept. 1978, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1978 ( AS 1979 511 ).
Art. 13 ¹⁸
(1)  Im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wir­kung eingeführt.
(2)  Die mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen werden am 1. Januar 1973 und die Massnahmen gleicher Wirkung spätestens bis zum 1. Januar 1975 beseitigt.
¹⁸ Siehe jedoch Prot. Nr. 4 ( SR 0.632.401.4 ).
Art. 13A ¹⁹
(1)  Im Handel zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz werden keine neuen mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen bzw. Massnahmen gleicher Wirkung verfügt.
(2)  Alle geltenden mengenmässigen Ausfuhrbeschränkungen und Massnahmen gleicher Wirkung werden zum 1. Januar 1990 aufgehoben; ausgenommen davon sind die Massnahmen, die für die im Protokoll Nr. 6²⁰ aufgeführten Waren am 1. Januar 1989 gelten und die nach Massgabe des genannten Protokolls beseitigt werden.
¹⁹ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 ( SR 0.632.401.01 ). Siehe auch die Gemeinsame Erklärung am Ende des genannten Zusatzprot.
²⁰ SR 0.632.401.01 Art. 4
Art. 13B ²¹
Die Vertragspartei, die eine Änderung ihrer Regelung der Ausfuhren in Drittländer erwägt, hat dies dem Gemischten Ausschuss nach Möglichkeit mindestens dreissig Tage vor Inkrafttreten der in Aussicht genommenen Änderung zu notifizieren. Sie muss von allen Einwänden der anderen Vertragspartei hinsichtlich sich möglicher­weise ergebender Verzerrungen Kenntnis nehmen.
²¹ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 ( SR 0.632.401.01 ). Siehe auch die Gemeinsame Erklärung am Ende des genannten Zusatzprot.
Art. 14
(1)  Die Gemeinschaft behält sich vor, die Regelung für Erdölerzeugnisse der Posi­tionen 27.10, 27.11, ex 27.12 (ausgenommen Ozokerit, Montanwachs und Torf­wachs) und 27.13 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren bei Entscheidungen im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik für die betreffenden Erzeugnisse oder bei Einführung einer gemeinsamen Energiepolitik zu ändern.²²
In diesem Fall trägt die Gemeinschaft den Interessen der Schweiz in angemessener Weise Rechnung; hierzu unterrichtet sie den Gemischten Ausschuss, der nach Arti­kel 31 zusammentritt.
(2)  Die Schweiz behält sich vor, entsprechend vorzugehen, wenn für die Schweiz vergleichbare Situationen auftreten.
(3)  Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 werden die bei der Einfuhr von Erdöl­erzeug­nissen angewandten nicht tariflichen Regelungen von diesem Abkommen nicht berührt.
²² Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).
Art. 15
(1)  Die Vertragsparteien erklären sich bereit, unter Beachtung ihrer Agrarpolitiken die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auf die dieses Abkommen keine Anwendung findet, zu fördern.
(2)  Auf dem Gebiet des Veterinärwesens und des Gesundheits‑ und des Pflanzen­schutzes wenden die Vertragsparteien ihre Regelungen in nichtdiskriminierender Weise an und treffen keine neuen Massnahmen, die eine unangemessene Behinde­rung des Warenverkehrs zur Folge haben.
(3)  Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 31 die Schwierigkeiten, die in ihrem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und bemühen sich, Lösungen zu suchen, mit denen diesen Schwierigkeiten begegnet werden könnte.
Art. 16
Ab 1. Juli 1977 erfahren Ursprungserzeugnisse der Schweiz bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sich die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft untereinander gewähren.
Art. 17
Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Frei­handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, soweit diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs, ins­besondere der Bestimmungen über die Ursprungsregeln, bewirken.
Art. 18
Die Vertragsparteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerli­cher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse einer Vertragspartei und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der ande­ren Vertragspartei bewirken.
Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung für inländische Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Wa­ren unmittelbar erhobenen Abgaben.
Art. 19
Die mit dem Warenverkehr verbundenen Zahlungen und die Überweisung dieser Beträge in den Mitgliedstaat der Gemeinschaft, in dem der Gläubiger seinen Wohn­sitz hat, oder nach der Schweiz sind keinen Beschränkungen unterworfen.
Die Vertragsparteien wenden keine Devisenbeschränkungen oder verwaltungs­mäs­sigen Beschränkungen betreffend die Gewährung, Rückzahlung und Annahme von kurz‑ und mittelfristigen Krediten in Verbindung mit Handelsgeschäften an, an denen ein Gebietsansässiger beteiligt ist.
Art. 20
Dieses Abkommen steht Einfuhr‑, Ausfuhr‑ und Durchfuhrverboten oder ‑be­schrän­kungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren oder von Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Art. 21
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei in keiner Weise daran, Massnahmen zu treffen,
a) die sie für erforderlich erachtet, um die Preisgabe von Auskünften zu ver­hindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;
b) die den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder die zu Ver­teidigungszwecken unerlässliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen, sofern diese Massnahmen die Wettbewerbsbedingungen hinsicht­lich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;
c) die sie in Kriegszeiten oder im Falle schwerwiegender internationaler Span­nungen als wesentlich für ihre eigene Sicherheit erachtet.
Art. 22
(1)  Die Vertragsparteien enthalten sich aller Massnahmen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu gefährden.
(2)  Sie treffen alle geeigneten Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Ver­pflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie gemäss den in Arti­kel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
Art. 23 ²³
(1)  Mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens sind unvereinbar, soweit sie geeignet sind, den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz zu beeinträchtigen,
i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unterneh­mensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwi­schen Unternehmen, welche eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfäl­schung des Wettbewerbs bezüglich der Produktion und des Warenverkehrs bezwecken oder bewirken;
ii) die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem gesamten Gebiet der Vertragsparteien oder auf einem wesentlichen Teil des­selben durch ein oder mehrere Unternehmen;
iii) jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht.
(2)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Praktik mit diesem Artikel unvereinbar ist, so kann sie gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
²³ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
Art. 24 ²⁴
Wenn die Erhöhung der Einfuhren einer bestimmten Ware einen Produktionszweig im Gebiet einer Vertragspartei schwerwiegend schädigt oder zu schädigen droht und wenn diese Erhöhung zurückzuführen ist
– auf die in diesem Abkommen vorgesehene Senkung oder Beseitigung der Zölle und Abgaben gleicher Wirkung für diese Waren im Gebiet der einfüh­renden Vertragspartei
– und auf die Tatsache, dass die von der ausführenden Vertragspartei erhobe­nen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf die Einfuhren von zur Her­stellung der betreffenden Ware verwendeten Rohstoffen oder Zwischen­erzeugnissen erheblich niedriger sind als die entsprechenden Zölle und Abga­ben, die von der einführenden Vertragspartei erhoben werden, kann die be­troffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzun­gen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
²⁴ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
Art. 24A ²⁵
Wenn aufgrund der Artikel 7 und 13A
1) es zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland kommt, dem gegenüber die aus­führende Vertragspartei für das jeweilige Erzeugnis mengenmässige Aus­fuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Massnahmen und Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder
2) im Zusammenhang mit einem für die ausführende Vertragspartei wichtigen Erzeugnis ein ernster Versorgungsengpass entsteht oder droht,
und wenn der ausführenden Vertragspartei in den vorgenannten Situationen ernste Schwierigkeiten entstehen oder zu entstehen drohen, kann diese Vertragspartei nach den Voraussetzungen und Verfahren des Artikels 27 geeignete Massnahmen treffen.
²⁵ Eingefügt durch Art. 1 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 ( SR 0.632.401.01 ).
Art. 25 ²⁶
Stellt eine Vertragspartei in ihren Beziehungen zu der anderen Vertragspartei Dum­ping‑Praktiken fest, so kann sie gemäss den in Artikel 27 festgelegten Vorausset­zungen und Verfahren im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens²⁷ geeignete Massnahmen gegen diese Praktiken treffen.
²⁶ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
²⁷ SR 0.632.21
Art. 26 ²⁸
Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig oder bei Schwierigkeiten, die regional zu einer schwerwiegenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage führen können, kann die betroffene Vertragspartei gemäss den in Artikel 27 festgelegten Voraussetzungen und Verfahren geeignete Massnahmen treffen.
²⁸ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
Art. 27 ²⁹ ³⁰
(1)  Legt eine Vertragspartei für die Einfuhr oder Ausfuhr von Waren, die die in den Artikeln 24, 24A und 26 genannten Schwierigkeiten hervorrufen können, ein Ver­waltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Han­delsströme zu erhalten, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei mit.
(2)  Die betroffene Vertragspartei stellt in den Fällen der Artikel 22 bis 26 vor Ergreifen der darin vorgesehenen Massnahmen und in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe e umgehend dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Mit Vorrang sind die Mass­nahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beein­trächtigen.
Die Schutzmassnahmen werden dem Gemischten Ausschuss unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf eine möglichst rasche Beseitigung, Gegenstand regelmässiger Konsultationen.
(3)  Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:
a) Bezüglich des Artikels 23 können beide Vertragsparteien den Gemischten Ausschuss befassen, wenn ihrer Ansicht nach eine bestimmte Praktik mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 unvereinbar ist.
Zur Prüfung des Falles und gegebenenfalls zur Beseitigung der beanstande­ten Praktik erteilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss alle zweckdienlichen Auskünfte und leisten die erforderliche Hilfe.
Hat die betreffende Vertragspartei innerhalb der im Gemischten Ausschuss festgesetzten Frist die beanstandete Praktik nicht eingestellt, oder kommt innerhalb von drei Monaten nach Befassung des Gemischten Ausschusses in diesem keine Einigung zustande, so kann die betroffene Vertragspartei die von ihr für erforderlich erachteten Schutzmassnahmen treffen, um die aus den genannten Praktiken entstehenden ernsten Schwierigkeiten zu beheben; sie kann insbesondere Zollzugeständnisse zurücknehmen.
b) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung vor­gelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fas­sen.
Hat der Gemischte Ausschuss oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreissig Tagen nach der Notifizierung keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten gefasst, so ist die einführende Vertragspartei berechtigt, auf die eingeführte Ware eine Ausgleichsabgabe zu erheben.
Bei der Berechnung dieser Ausgleichsabgabe wird die Inzidenz der für die verarbeiteten Rohstoffe oder Zwischenprodukte festgestellten Zolldispari­tä­ten auf den Wert der betreffenden Ware zugrunde gelegt.
c) Bezüglich des Artikels 24A werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Bezüglich des Artikels 24A Unterabsatz 2 ist der ausreichende Nachweis für einen drohenden Versorgungsengpass mit entsprechenden Mengen- und Preisindikatoren zu liefern.
Der Gemischte Ausschuss kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zur Behe­bung der Schwierigkeiten fassen. Hat der Gemischte Ausschuss innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst, so ist die ausführende Vertragspartei ermächtigt, für das jeweilige Erzeugnis vor­übergehend geeignete Ausfuhrmassnahmen zu verfügen.
d) Bezüglich des Artikels 25 findet im Gemischten Ausschuss eine Konsulta­tion statt, bevor die betroffene Vertragspartei geeignete Massnahmen trifft.
e) Schliessen aussergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen er­forderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betroffene Ver­tragspartei in den Fällen der Artikel 24, 24A, 25 und 26 sowie im Falle von Ausfuhrbeihilfen, die sich unmittelbar und sofort auf den Handel auswirken, unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmassnah­men treffen.
²⁹ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
³⁰ Fassung gemäss Art. 3 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 ( SR 0.632.401.01 ).
Art. 28 ³¹
Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkei­ten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder der Schweiz kann die betroffene Vertragspartei die erforderlichen Schutzmassnahmen treffen. Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die andere Vertragspartei.
³¹ Siehe auch die der Schlussakte beigefügte Erklärung ( SR 0.632.401.7 ).
Art. 29
(1)  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragt ist und für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt. Zu die­sem Zweck spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Die Vertragsparteien führen diese Beschlüsse nach ihren eigenen Bestimmungen durch.
(2)  Zur guten Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Aus­schuss Konsultationen durch.
(3)  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 30
(1)  Der Gemischte Ausschuss besteht aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern der Schweiz andererseits.
(2)  Der Gemischte Ausschuss äussert sich im gegenseitigen Einvernehmen.
Art. 31
(1)  Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwech­selnd nach Massgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses wahrgenommen.
(2)  Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich auf Veranlassung sei­nes Präsidenten zu einer Prüfung des allgemeinen Funktionierens dieses Abkom­mens zusammen.
Er tritt ferner auf Antrag einer Vertragspartei nach Massgabe seiner Geschäftsord­nung zusammen, so oft dies erforderlich ist.
(3)  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Art. 32
(1)  Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Abkommen geschaffenen Beziehungen durch ihre Ausdehnung auf Bereiche, die nicht unter dieses Abkommen fallen, mit Interesse der Volkswirtschaften beider Vertrags­parteien nützlich wäre, so unterbreitet sie der anderen Vertragspartei einen Antrag mit Begründung.
Die Vertragsparteien können dem Gemischten Ausschuss die Prüfung dieses Antrags und gegebenenfalls die Ausarbeitung von Empfehlungen, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen, übertragen.
(2)  Die Übereinkünfte, die aus den in Absatz 1 genannten Verhandlungen hervor­gehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren.
Art. 33
Die Anhänge und die Protokolle³², die diesem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil des Abkommens.
³² SR 0.632.401.1 /5 . Für das Prot. Nr. 6 siehe Art. 4 von SR 0.632.401.01 .
Art. 34
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Ver­tragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt die­ser Notifizierung ausser Kraft.
Art. 35
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach Massgabe dieses Vertrages anwendbar ist, einerseits und für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.
Art. 36
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in dänischer, deutscher, englischer, französischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.³³
Dieses Abkommen bedarf der Zustimmung durch die Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren.
Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Erfolgt diese Notifizierung nach diesem Zeitpunkt, so tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die Notifizierung folgt. Spätester Termin für die Notifizierung ist der 30. November 1973.
Die ab 1. April 1973 anwendbaren Bestimmungen treten gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft, wenn das Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft tritt.
Geschehen zu Brüssel am zweiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertzweiundsieb­zig. Fait à Bruxelles, le vingt‑deux juillet mil neuf cent soixante‑douze. Fatto a Bruxelles, il ventidue luglio millenovecentosettantadue. Udfaerdiget i Bruxelles, den toogtyvende juli nitten hundrede og tooghalvfjerds.        Done at Brussels on this twenty‑second day of July in the year one thousand nine hundred and seventy‑two. Gedaan te Brussel, de tweeëntwintigste juli negentienhonderd‑tweeënzeventig.
…³⁴
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft Pour la Confédéderation suisse Per la Confederazione svizzera
³³ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).
³⁴ Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 5 des Ergänzungsprot. vom 29. Mai 1975 ( AS 1975 1437 ).

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)
På Rådet for De europaeiske Faellesskabers vegne Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften In the name of the Council of the European Communities Au nom du Conseil des Communautés européennes A nome del Consiglio delle Comunità Europee Namens de Raad van de Europese Gemeenschappen
…³⁵
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I ³⁶

³⁶ Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, von der BVers genehmigt am 8. Dez. 2004 und in Kraft seit 30. März 2005 ( SR 0.632.401.23 ).

Liste der Erzeugnisse nach Artikel 2 Ziffer i des Abkommens:

HS Kode

Warenbezeichnung

2905.43

Mannitol

2905.44

D-Glucitol (Sorbit)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime:

3501.10

–  Casein

ex

3501.90

–  andere:

–  ausgenommen Caseinleime

3502

Albumine (einschliesslich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

–  Eieralbumin:

3502.11

–  –  getrocknet

3502.19

–  –  anderes

3502.20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschliesslich Konzentrate aus zwei oder
    mehr Molkenproteinen

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen
(z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

–  Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination:

3823.11

–  –  Stearinsäure

3823.12

–  –  Ölsäure

3823.19

–  –  andere

3823.70

–  technische Fettalkohole

3824.60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

5301

–  Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle
    von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

5302

–  Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen;
    Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn    stoff)

Anhang II ³⁷

³⁷ Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 6 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).

Liste der Waren nach Artikel 2 Ziffer ii) des Abkommens:

Code des
Harmonisierten
Systems

Warenbezeichnung

1302.

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

–  Pflanzensäfte und -auszüge:

ex

1302.19

–  –  andere:

–  –  –  Vanille-Oleoresin

1404.

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

1404.20

–  Baumwoll-Linters

1516.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, ganz oder teil­weise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht anders zubereitet:

ex

1516.20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

–  –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

ex

1518.

Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenom­men solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen ver­schiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch
in­begriffen:

–  Linoxyn»

Anhang III ³⁸

³⁸ Ursprünglich Anhang II. Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 7 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Gemischten Ausschusses EG-Schweiz vom 25. Okt. 2000 ( AS 2001 853 ).

Liste der Waren nach Artikel 4 des Abkommens

Die Schweiz hat auf den 1. Januar 1997 den in den Einfuhrzöllen enthaltenen Fis­kalanteil für die im Anhang II des Abkommens von 1972 genannten Waren in eine interne Steuer umgewandelt; dieser Anhang ist aufgehoben.

Anhang IV ³⁹

³⁹ Ursprünglich Anhang III. Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Zusatzprot. vom 12. Juli 1989, vorläufig angewendet ab 1. Jan. 1990 und in Kraft seit 4. Juli 1990 ( SR 0.632.401.01 ).

Liste der in Artikel 7 des Abkommens genannten Waren

Die von der Schweiz auf die Ausfuhren der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft erhobenen Zölle werden nach folgendem Zeitplan beseitigt:

Harmonisiertes
System
Position

Warenbezeichnung

Datum der
Beseitigung

ex 26.20

Aschen und Rückstände, überwiegend Aluminium
enthaltend


1. Jan. 1993

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1. Jan. 1993

76.02

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

1. Jan. 1993

Briefwechsel ⁴⁰

⁴⁰ AS 1972 3304

Schweizerische Delegation

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herrn Generaldirektor

E. P. Wellenstein

Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1040 Brüssel

Herr Generaldirektor,
Ich darf Ihnen mitteilen, dass die Schweiz unter Bezugnahme auf das heute para­phierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz mit Inkrafttreten dieses Abkommens die im Rahmen der EFTA bestehenden Zollbefreiungen für die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten Erzeugnisse auf die Gemeinschaft ausdehnen wird.
Ferner wird die Schweiz die im Rahmen der EFTA vereinbarte Einfuhrregelung für Erzeugnisse der Meeresfischerei unter noch festzulegenden Bedingungen auf die Gemeinschaft ausdehnen.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Pierre Languetin

Botschafter
Stellvertretender Leiter
der schweizerischen Delegation

Anhang

Nummer des schweizerischen Zolltarifs⁴¹

Bezeichnung der Waren

Zollansatz
SFr.
je 100 kg brutto

Basis-
Ansatz

Anwend­ba­rer
Ansatz

0604.

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde‑ oder Zier­zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt,
im­prägniert oder anders behandelt, ausgenommen Blu­men und Blumenknospen der Nr. 0603:

10

–  frisch oder bloss getrocknet

  0.50

frei

0701.

Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:

ex

30

–  Esszwiebeln, Schalotten, Knoblauch:
    Knoblauch


  4.20


frei

ex 0803.

01

Feigen, frisch oder getrocknet:
frisch


15.—


frei

0805.

Schalenfrüchte (ausgenommen solche der Nr. 0801), frisch oder getrocknet, auch ohne äussere oder innere Schalen:





30

–  Esskastanien

  7.—

frei

1201.

Ölsaaten und ölhaltige Früchte, auch geschrotet:

40

–  Senfsamen

  5.—

frei

ex 1205.

01

Zichorienwurzeln, frisch oder getrocknet,
auch geschnitten, nicht geröstet:
getrocknet



  1.—



frei

2002.

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essig­säure zubereitet oder konserviert:

–  Tomaten, in Behältern von:

ex

12

    –  5 kg oder weniger:
        Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten­        konzentrat, in luftdicht verschlossenen
        Behältern, mit einem Gehalt an Trockenstoff         von 25 % des Gewichts oder mehr, aus Tomaten         und Wasser bestehend, auch mit Salz oder
        anderen Konservierungs‑ oder Würzzusätzen







23.—







frei

Schweizerische Delegation

Brüssel, den 21. Juli 1972

Herrn Generaldirektor

E. P. Wellenstein

Leiter der Delegation der Gemeinschaft

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 200

1040 Brüssel

Herr Generaldirektor,
Ich darf ihnen mitteilen, dass die Schweiz unter Bezugnahme auf Artikel 15 des heute paraphierten Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz mit Inkrafttreten dieses Abkommens der Gemeinschaft autonom die im Anhang 1 zu diesem Schreiben aufgeführten Zollsenkungen sowie die nachstehend erläuterten Änderungen auf dem Gebiet der mengenmässigen Beschränkungen einräumen wird.
Ausserdem wäre die Schweiz bereit, bei Tulpen der Tarifnummer 0603.20⁴² des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang 1) eine zusätzliche Zollsenkung vorzunehmen, sofern die Bedingungen für die Versorgung des schweizerischen Marktes mit Tul­penzwiebeln aus der Gemeinschaft verbessert werden.
Die Zollsenkung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 0601.30⁴³ des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang I) wird in der Erwartung gewährt, dass die vorgenannten Verbes­serungen vorgenommen werden.
1. Nichtgeniessbare Gartenbauerzeugnisse
Die Schweiz verpflichtet sich, das Saison‑Vertragskontingent für Schnittblumen der Tarifstellen 0603.10 und 0603.12 des Schweizerischen Zolltarifs⁴⁴ von 4500 auf 6000 dz zu erhöhen. Dieses Kontingent kann nach Massgabe der Marktbedürfnisse später noch erhöht werden.
2. Obst und Gemüse
a)  Die schweizerischen Behörden sind bereit, die während der ersten Phase ange­wandte Regelung der «Generallizenz» zu konsolidieren.
b)  Die schweizerischen Behörden beabsichtigen, das System, wonach die Vorlage einer Lizenz bei der Einfuhr während der zweiten Phase durch eine nachträgliche Kontrolle abgelöst wird, allgemein anzuwenden.
c)  Die schweizerischen Behörden nehmen vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand, für die in Anhang II genannten Erzeugnisse andere Phasen als die erste Phase anzuwenden.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, ob diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
d)  Die schweizerischen Behörden werden vorbehaltlich aussergewöhnlicher Umstände davon Abstand nehmen, für die Erzeugnisse des Anhangs III die dritte Phase anzuwenden.
Soweit mit dem Absatz der inländischen Erzeugung vereinbar, werden sie diese Behandlung auf die Einfuhr von Pflaumen und Zwetschgen ausdehnen.
Die schweizerischen Behörden werden prüfen, unter welchen Voraussetzungen diese Behandlung auf andere Erzeugnisse ausgedehnt werden kann.
3. Wein
Die gegenwärtig eröffneten Vertragskontingente für Rotwein in Fässern werden um 55 000 hl erhöht; davon sind 25 000 hl für Wein mit geschützter Bezeichnung (appellation contrôlée) mit Ursprung in und Herkunft aus Frankreich und 30 000 hl für Qualitätsweine mit Ursprung in und Herkunft aus Italien vorbehalten.
Ausserdem können nach Massgabe der Marktbedürfnisse zusätzliche Kontingente autonom eröffnet werden.
Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Pierre Languetin

Botschafter
Stellvertretender Leiter
der schweizerischen Delegation

⁴¹ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).
⁴² Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).
⁴³ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).
⁴⁴ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).

Anhang I

Nummer des schweizerischen Zolltarifs⁴⁵

Bezeichnung der Waren

Zollansatz
SFr.
je 100 kg brutto

Basis-
Ansatz

Anwend­­barer
Ansatz

0601.

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft­wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte:

–  andere:

ex

30

    –  ohne Knospen oder Blüten:
        Tulpen, ruhend


  40.—


  34.—

0603.

Blumen und Blumenknospen, geschnitten, zu
Binde‑ oder Zierzwecken, frisch, getrocknet,
gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behan­delt:

–  frisch:

    –  eingeführt in der Zeit vom 1. Mai bis
        25. Oktober:

ex

12

        –  andere:
            Rosen


  25.—


  12.50

    –  eingeführt in der Zeit vom 26. Oktober bis
        30. April:

20

        –  Tulpen

150.–

127.50

ex

22

        –  andere:

            Rosen


  25.—


  12.50

0804.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

–  frisch:

ex

10

    –  zum Tafelgenuss:
        eingeführt in der Zeit vom 15. Juli bis
        15. September



  18.—



  12.—

0807.

Steinobst, frisch:

–  Pfirsiche:

22

    –  in anderer Packung

  15.—

    4.—

⁴⁵ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).

Anhang II

Nummer des schweizerischen Zolltarifs⁴⁶

Bezeichnung der Waren

0701.

Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:

50

–  Spargeln

52

–  Peperoni

ex

70

–  Kopfsalat, Lattich und andere Blattsalate:
    Kresse

ex

80

–  Bohnen, Erbsen, Puffbohnen und andere Hülsengemüse:
    Borlotti Bohnen
    andere Hülsengemüse

ex

82

–  Lauch, Sellerie, Schnittlauch, Petersilie:
    Schnittlauch

ex

90

–  andere:
    Cornichons

⁴⁶ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).

Anhang III

Nummer des schweizerischen Zolltarifs⁴⁷

Bezeichnung der Waren

0701.

Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt:

54

–  Artischocken, Auberginen, Brokkoli
    (grüner Spargelkohl):
    Artischocken und Auberginen

ex

60

–  Treibzichorie­
    Brüsseler Witloof

ex

74

–  Blumenkohl und Rosenkohl:
    Rosenkohl

0808.

Beeren, frisch:

ex

20

–  Himbeeren, Johannisbeeren:
    Johannisbeeren, rote und schwarze

Kommission

Brüssel, den 21. Juli 1972

der Europäischen Gemeinschaften

Seiner Exzellenz Botschafter P. Jolles

Leiter der Schweizerischen Delegation

Herr Botschafter,
Ich bestätige den Erhalt der beiden Schreiben Ihrer Delegation vom heutigen Tage betreffend die Massnahmen, die die Schweiz autonom zugunsten der Gemeinschaft bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu treffen sich verpflichtet.
Ihrerseits möchte die Gemeinschaft mitteilen, dass sie autonom den Gemeinsamen Zolltarif mit Wirkung vom 1. Januar 1973 nach Massgabe des Anhangs zu diesem Schreiben ändern wird und dass die Organe der Gemeinschaft im Geiste des am heutigen Tage paraphierten Abkommens zwischen der Schweiz und der Gemein­schaft und insbesondere dessen Artikel 15 bereit sind, die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch bezüglich der Ein­fuhrregelung im Hinblick auf die Festsetzung eines spezifischen Einfuhrpreises für Kälber und ausgewachsene Rinder mit Ursprung in und Herkunft aus solchen Dritt­ländern zu ändern, die eine mit den Verhältnissen in der Gemeinschaft vergleichbare Handelsstruktur und Viehwirtschaft haben.
Nach Änderung dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen so bald wie möglich im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren ausgearbeitet.
Ausserdem erklärt sich die Gemeinschaft bereit, die Zusammenarbeit mit der Schweiz fortzusetzen, um in möglichst kurzer Frist Fortschritte bei der Verwirk­­lichung der Ziele hinsichtlich der Sonderbedingungen für die Ausfuhr bestimmter Kä­searten nach der Schweiz zu erzielen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

E. P. Wellenstein

⁴⁷ Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 Anhang).

Anhang

Nummer des
Zolltarifs

Bezeichnung der Waren

Zollansatz
––––––––––––––––––––––––––––––

Basisansatz
in % oder
Abschöpfung

Anwendbarer
Ansatz in % oder Abschöpfung

  0301.

Fische, frisch (lebend oder nicht lebend),
ge­kühlt oder gefroren:

A. Süsswasserfische:

I. 

Forellen und andere Salmoniden:

ex b) 

Lachse, Maränen und Schnäpel:

–  Schnäpel

  8

frei

c) 

andere

10

frei

IV. 

andere

  8

frei

  0404.

Käse und Quark:

B. Glarner‑Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus     entrahmter Milch mit Zusatz von fein
    ver­mahlenen Kräutern hergestellt⁴⁸


Ab­schöpfung⁴⁹


Ab-schöpfung⁵⁰

Schweizerische Delegation

Brüssel, den 22. Juli 1972

Herrn Roland de Kergorlay

Direktor

Stellvertretender Leiter

der Delegation der Kommission

für die Verhandlungen zur Erweiterung

der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 170

1040 Brüssel

Herr Direktor,
In den Verhandlungen über das System, das für die unter das Protokoll Nr. 2⁵¹ fal­lenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse anzuwenden ist, haben wir für die Erzeugnisse der Tarifnummern 21.04 und 21.05, die Tomaten enthalten (Saucen und Suppen), keine Lösung ermitteln können, die uns befriedigend erscheint.
Ich möchte hiermit erneut zum Ausdruck bringen, dass wir die Prüfung des Pau­schalbetrages möglichst bald wiederaufnehmen möchten, um die für diese Erzeug­nisse festgelegte gegenseitige Regelung zu verbessern.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach­tung.

Pierre Languetin

Botschafter
Stellvertretender Leiter
der schweizerischen Delegation

Schweizerische Delegation

Brüssel, den 22. Juli 1972

Herrn Roland de Kergorlay

Direktor

Stellvertretender Leiter

der Delegation der Kommission

für die Verhandlungen zur Erweiterung

der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 170

1040 Brüssel

Herr Direktor,
Ich darf Ihnen bestätigen, dass die Schweiz mit Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls Nr. 2⁵² einverstanden ist, falls diese Bestimmungen erst zu dem Zeitpunkt in Kraft treten, an dem die Einzelheiten für die Einbeziehung der alkoholischen Getränke der Tarifnummer 22.09 C des Gemeinsamen Zolltarifs in das Abkommen vom Gemischten Ausschuss festgesetzt worden sind. Hierbei geht die Schweiz davon aus, dass die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Entscheidungen mit ih­rer Agrarpolitik und ihrer Politik auf dem Gebiet des Alkohols nicht in Widerspruch stehen können.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach­tung.

Pierre Languetin

Botschafter
Stellvertretender Leiter
der schweizerischen Delegation

Schweizerische Delegation

Brüssel, den 22. Juli 1972

Herrn Roland de Kergorlay

Direktor

Stellvertretender Leiter

der Delegation der Kommission

für die Verhandlungen zur Erweiterung

der Europäischen Gemeinschaften

Rue de la Loi 170

1040 Brüssel

Herr Direktor,
Während der Verhandlungen habe ich Sie auf das Problem hingewiesen, das sich im Bereich Streichhölzer stellt. Wie wir beiderseits feststellen konnten, hat es sich wegen der Einfuhrregelung, die sich aus dem in bestimmten Mitgliedsländern der EWG bestehenden Monopol ergibt, als schwierig erwiesen, im gegenwärtigen Stadium eine Lösung für dieses Problem zu finden.
Unter diesen Umständen halte ich es für angezeigt, diese Frage möglichst bald im Gemischten Ausschuss zu prüfen, damit sich in dem genannten Bereich eine ange­messene Gegenseitigkeit sicherstellen lässt.
Genehmigen Sie, Herr Direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochach­tung.

Pierre Languetin

Botschafter
Stellvertretender Leiter
der schweizerischen Delegation

⁴⁸ Die Zulassung zu diesem Absatz unterliegt den von den zuständigen Behörden fest­zusetzenden Voraussetzungen.
⁴⁹ Die Abschöpfung für 100 kg netto ist auf 12 % des Grenzwertes beschränkt.
⁵⁰ Die Abschöpfung von 100 kg netto ist auf 6 % des Grenzwertes beschränkt.
⁵¹ SR 0.632.401.2
⁵² SR 0.632.401.2
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