Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot) (IV B/50/1)
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Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot)

IV B/50/1 Verordnung über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot (Brückenangebot) Vom 13. Januar 2010 (Stand 1. September 2017) Der Landrat, gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über Schule und Bildung (Bildungsgesetz) 1 ) und Artikel 5 Absatz 1 des Einführungsgeset - zes vom 6. Mai 2007 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung 2 ) , verordnet: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Freiwillige Schulische Zusatzangebot gemäss

Artikel 26 des Bildungsgesetzes sowie Artikel

3 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz. Sie regelt zudem das schulische Angebot des Kantons für fremdsprachige Jugendliche im Rahmen der Volksschule sowie die Voraussetzungen einer allfälligen Führung von Bildungsgängen der Volksschule durch den Kanton im Auftrag der Gemeinden.

Art. 2 *

...... 2. ...... *

Art. 3–5 *

...... 3. Lernende

Art. 6 Aufnahme in die Bildungsgänge

1 Voraussetzung für die Aufnahme in das 12. Schuljahr ist der Abschluss der Volksschule, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Leistungswille.
2 Fremdsprachige Jugendliche zwischen dem 14. und 18. Altersjahr werden in das Integrationsprogramm aufgenommen, wenn sie noch der Schulpflicht unterstehen beziehungsweise noch nicht in eine Berufsausbildung oder wei - terführende Schule eintreten können.
3 Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Die Schulordnung regelt das Aufnahmeverfahren und die Aufnahmekriterien. 1) GS IV B/1/3 2) GS IV B/51/1 SBE XI/5 299 1
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Art. 7 Absolvierung der Bildungsgänge; Übertritte

1 Mit dem Eintritt ins 12. Schuljahr verpflichten sich die Lernenden zur Absol - vierung des ganzen Jahresprogramms.
2 Die Schulleitung kann den vorzeitigen Übergang in eine Anschlusslösung bewilligen.

Art. 8 Disziplinarmassnahmen gegenüber Lernenden

1 Stören Lernende den Schulbetrieb in erheblichem Masse, indem sie na - mentlich die Absenzenordnung wiederholt missachten, die Mitarbeit verwei - gern oder Weisungen nicht befolgen, so können Disziplinarmassnahmen ge - mäss Artikel 45 des Bildungsgesetzes angeordnet werden.
2 Die Aufsichtskommission handelt dabei als Schulkommission. 4. Lehrpersonen
Art. 9
1 Grundsätzlich werden Lehrpersonen angestellt, die im Besitze eines aner - kannten Fähigkeitsausweises der Sekundarstufe I sind.
2 Die Aufsichtskommission kann in begründeten Fällen Ausnahmen be - schliessen. 5. Organisation

Art. 10 Organe

1 Organe des Freiwilligen Schulischen Zusatzangebotes sind:
a. die Aufsichtskommission,
b. die Schulleitung und
c. der Konvent.

Art. 11 Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsiden - tin und vier bis sechs Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder und das Präsidium.
3 Die Schulleitung sowie eine Vertretung der Lehrerschaft nehmen an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil.

Art. 12 Aufgaben der Aufsichtskommission

1 Die Aufgaben der Aufsichtskommission richten sich sinngemäss nach der regierungsrätlichen Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung.
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Art. 13 Schulleitung

1 Die Wahl sowie die Aufgaben der Schulleitung richten sich sinngemäss nach der regierungsrätlichen Verordnung über die Berufsfachschulen und den Vollzug in der Berufsbildung.

Art. 14 Konvent der Lehrpersonen

1 Der Konvent der Lehrpersonen kann zuhanden der Aufsichtskommission Anträge stellen und Anregungen machen.
2 Er konstituiert sich selbst und wählt eine Vertretung der Lehrerschaft, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Aufsichtskommission teil - nimmt. 6. Schulbetrieb

Art. 15 Unterrichtsform

1 Der Schulbetrieb kann neben Unterrichtslektionen andere, dem Zweck der Bildungsgänge entsprechende Schulungsformen beinhalten, insbesondere Lernberatung, Selbstlernzeit, auswärtige Arbeitseinsätze, Praktika und Schnupperlehren sowie praktische Arbeiten in grösseren Zeiteinheiten.
2 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.

Art. 16 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lernenden

1 Die wöchentliche Arbeits- und Unterrichtszeit der Lernenden beträgt unter Einrechnung der besonderen Schulungsformen in der Regel 38 Lektionen.

Art. 17 Wöchentliche Unterrichtszeit der Lehrpersonen

1 Die Unterrichtsverpflichtung richtet sich grundsätzlich nach den Bestim - mungen der Volksschule.
2 Die Aufsichtskommission befindet über Abweichungen oder kann ein ande - res Arbeitszeitmodell wählen, wenn dies den betrieblichen Anforderungen besser entspricht.

Art. 18 Grösse der Unterrichtsgruppen

1 Für die Unterrichtsgruppen gelten als Richtwerte:
a. 12. Schuljahr: 10 bis 16 Lernende,
b. Integrationsprogramm: 6 bis 14 Lernende.
2 Die Aufsichtskommission kann die maximale Grösse der Unterrichtsgruppe und dadurch die Zielsetzung der betreffenden Bildungsgänge nicht gefähr - det wird. 3
IV B/50/1 7. Rechtsschutz- und Schlussbestimmungen

Art. 19 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen der Schulleitung kann bei der Aufsichtskommission und gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Aufsichtskommissi - on beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
2 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach Artikel 114 des Bildungsge - setzes.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 13. No - vember 2002 über das Freiwillige Schulische Zusatzangebot aufgehoben.

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.
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IV B/50/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 28.06.2017 01.09.2017 Art. 2 aufgehoben SBE 2017 19 28.06.2017 01.09.2017 Titel 2. aufgehoben SBE 2017 19 28.06.2017 01.09.2017 Art. 3 aufgehoben SBE 2017 19 28.06.2017 01.09.2017 Art. 4 aufgehoben SBE 2017 19 28.06.2017 01.09.2017 Art. 5 aufgehoben SBE 2017 19 5
IV B/50/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 28.06.2017

01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 19 Titel 2. 28.06.2017 01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 19

Art. 3 28.06.2017

01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 19

Art. 4 28.06.2017

01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 19

Art. 5 28.06.2017

01.09.2017 aufgehoben SBE 2017 19
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